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Beschluss

4 UF 143/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Elternunterhalt gehen kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialträger über, wenn dieser Sozialhilfe in Form stationärer Eingliederungshilfe leistet. • Eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S.1 Nr.2 SGB XII ist nur aus öffentlich-rechtlichen Gründen zu bejahen; die bloße psychische Erkrankung des Elternteils begründet keine unbillige Härte ohne Bezug zu staatlichem Handeln. • Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind übungsrechtliche Abzüge (Wohnwert, Versicherungen, altersvorsorgebedingte Tilgung, Kindesunterhalt etc.) nach den Leitlinien und unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. • Ein einmaliger Tilgungsbetrag des Ehegatten (z.B. vorzeitige BAföG-Rückzahlung) kann im Elternunterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten über einen angemessenen Zeitraum fiktiv verteilt einkommensmindernd berücksichtigt werden. • Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 291, 288, 187 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Elternunterhalt: Anspruchsübergang nach §94 SGB XII und Umfang der Leistungsfähigkeit • Ansprüche auf Elternunterhalt gehen kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialträger über, wenn dieser Sozialhilfe in Form stationärer Eingliederungshilfe leistet. • Eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S.1 Nr.2 SGB XII ist nur aus öffentlich-rechtlichen Gründen zu bejahen; die bloße psychische Erkrankung des Elternteils begründet keine unbillige Härte ohne Bezug zu staatlichem Handeln. • Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind übungsrechtliche Abzüge (Wohnwert, Versicherungen, altersvorsorgebedingte Tilgung, Kindesunterhalt etc.) nach den Leitlinien und unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. • Ein einmaliger Tilgungsbetrag des Ehegatten (z.B. vorzeitige BAföG-Rückzahlung) kann im Elternunterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten über einen angemessenen Zeitraum fiktiv verteilt einkommensmindernd berücksichtigt werden. • Rechtshängigkeitszinsen sind nach §§ 291, 288, 187 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen. Der Antragsteller, Sozialleistungsträger, fordert aus übergegangenem Recht Elternunterhalt für die Mutter des Antragsgegners für Mai 2014 bis Dezember 2016. Die Mutter ist seit 2010 in stationärer Betreuung wegen psychiatrischer Erkrankung und benötigte ergänzende Leistungen nach §53 SGB XII. Der Antragsgegner ist alleiniges lebendes Kind, verheiratet, berufstätig und Eigentümer einer kreditbelasteten Immobilie; er hat vier Kinder und leistet ihnen Unterhalt. Streitpunkt war, ob die Unterhaltsansprüche der Mutter auf den Sozialträger übergegangen sind, ob wegen unbilliger Härte nach §94 Abs.3 SGB XII ein Übergang auszuschließen ist, und welche Abzüge bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu berücksichtigen sind (u.a. Wohnwert, BAföG-Rückzahlung der Ehefrau, berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt). Das Amtsgericht hatte teilweise stattgegeben; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich. • Anspruchsübergang: Die auf die Mutter entfallenden Unterhaltsansprüche sind nach §94 Abs.1 SGB XII kraft Gesetzes auf den Sozialträger übergegangen, weil dieser Sozialhilfe in Form stationärer Eingliederungshilfe geleistet hat. • Unbillige Härte: §94 Abs.3 S.1 Nr.2 SGB XII wird restriktiv ausgelegt; eine unbillige Härte erfordert öffentlich-rechtliche Bezüge oder staatlich zurechenbare Mitverursachung. Die bloße psychische Erkrankung der Mutter begründet keine unbillige Härte ohne staatlichen Bezug. • BGH-Rechtsprechung: Die Rechtsprechung des BGH (XII ZB 384/17) ist auf Fälle mit staatlich zurechenbarer Mitverursachung oder besonderen Mehrkosten übertragbarer Einrichtungen bezogen und rechtfertigt hier keine abweichende Beurteilung. • Bedarf und Bedürftigkeit: Der ungedeckte Bedarf der Mutter wurde durch Bescheide substantiiert und liegt deutlich über der titulierten Forderung; Bedürftigkeit ist gegeben. • Leistungsfähigkeit und Abzüge: Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners wurde unter Berücksichtigung von Wohnwert (angemessen 700 €), Zins- und Tilgungsanteilen, Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, Fahrtkosten, berufsbedingten Kosten, Krediten und dem Unterhalt für vier Kinder ermittelt; die Ehefrau wurde bei der Ermittlung ihrer Abzugspositionen ebenfalls berücksichtigt. • BAföG-Rückzahlung: Die einmalige Tilgung der Ehefrau in Höhe 7.916,57 € wurde nach Billigkeitsgesichtspunkten als glaubhaft angesehen und über 36 Monate mit monatlich ca. 220 € einkommensmindernd berücksichtigt. • Berechnung und Ergebnis: Nach den vorgenommenen Abzügen ergibt sich ein rückständiger Unterhalt in Höhe von 16.850,00 € für den Streitzeitraum; darauf sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.02.2018 zu zahlen. • Kosten: Die Kosten der ersten Instanz wurden anteilig verteilt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert: Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller für Mai 2014 bis Dezember 2016 einen Unterhaltsrückstand von 16.850,00 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2018. Die Klageforderung in weitergehender Höhe wurde zurückgewiesen. Der Anspruch der Mutter war nach §94 Abs.1 SGB XII auf den Sozialträger übergegangen; eine unbillige Härte i.S.v. §94 Abs.3 SGB XII wurde verneint, weil kein öffentlich-rechtlicher Bezug oder staatlich zurechenbare Mitverursachung vorlag. Bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wurden Wohnwert, Versicherungs-, Kredit- und Altersvorsorgeaufwendungen sowie Kindesunterhalt berücksichtigt; die einmalige BAföG-Tilgung der Ehefrau wurde aus Billigkeitsgründen über 36 Monate angerechnet. Kosten und Rechtsfolgen wurden entsprechend verteilt; die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.