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Beschluss

20 U 94/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0920.20U94.21.00
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Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 11.03.20213 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 11.03.20213 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. I. Entgegen der Auffassung des Klägers genügte die Widerspruchsbelehrung der Beklagten sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des § 5a II VVG a.F. 1. Die Belehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form. Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten „Abschluss“ des Versicherungsscheins. Die Überschrift „Widerspruchsrecht“ ist, wie auch die Belehrung, als einziger Textabsatz auf der Seite – mit Ausnahme eines weiteren Wortes - in Fettdruck gehalten. Nach den Unterschriften endet der Versicherungsschein, ca. 1/3 der Seite ist „leer“. Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durchlesen, da in diesem Teil auf einen Blick die „Generalien“ des Vertrags dargestellt sind. Bereits beim flüchtigen Überfliegen der Police wird er hierbei über die deutlich hervorgehobene Belehrung "stolpern". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen, wenn er nicht nach einer solchen gesucht hat. 2. Auch in materieller Hinsicht entspricht die Belehrung den Anforderungen des § 5a II VVG. a) Die Rüge des Klägers, dass die fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend genau bezeichnet werden, geht ins Leere. Die für den Fristbeginn relevanten Unterlagen sind korrekt bezeichnet. In dem zweiten Halbsatz der Belehrung wird unmissverständlich („dieser Unterlagen“) auf den ersten Halbsatz Bezug genommen. Dort sind Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation genannt. b) Auch der Fristbeginn selbst ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft bezeichnet. Die Belehrung benennt den „Erhalt“ der Unterlagen als fristlösendes Ereignis. Dies entspricht nahezu dem Wortlaut von § 5a I 1 VVG a.F. ("wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen ...widerspricht"), wobei zwischen „Überlassung“ und „Erhalt“ kein Unterschied besteht. Hierdurch wird entgegen der Darstellung des Klägers nicht der - unzutreffende - Eindruck vermittelt, dass der Tag des Zugangs entgegen § 187 Abs. 1 BGB mitzählt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14). Weder das konkrete Datum des Fristbeginns noch die Grundsätze der Fristberechnung mussten mitgeteilt werden. Schädlich sind daher nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.7.2015 – 20 U 48/15). Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus diesem Grunde ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2015 (4 U 46/13) entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Der Kläger verkennt, dass dort über eine andere Belehrung zu entscheiden war, in welcher der Fristbeginn tatsächlich – anders als vorliegend – fehlerhaft bezeichnet war („Die Frist beginnt mit dem Tag des vollständigen Erhalts dieser Unterlagen“). Die hier in Rede stehende Widerspruchsbelehrung enthält aber gerade keinen Hinweis zur Fristberechnung. II. Die Behauptung des Klägers, er habe „bis zum heutigen Tage“ weder die Verbraucherinformationen noch die Versicherungsbedingungen erhalten, ist dem Senat ohne weitere Ausführungen dazu nicht verständlich und begegnet zumindest starken Zweifeln. Der Kläger, promovierter Arzt, hat im Laufe der Jahre mehrere Male Vertragsänderungen vorgenommen und sich hierbei insgesamt sehr kritisch gezeigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das angebliche Fehlen der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht bemerkt und unverzüglich moniert haben will. Gleiches gilt dafür, dass er jahrelang den Vertrag ohne jedwede Kenntnis von den Einzelheiten des Vertrags und den gegenseitigen Rechten und Pflichten bedient haben will. III. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass (etwaige) Ansprüche des Klägers verwirkt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers dann wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). Dies folgt daraus, dass ein Versicherer, der den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt oder ihm die fristauslösenden Unterlagen nicht überlassen hat, ein schutzwürdiges Vertrauen grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Hier liegen solche besonders gravierenden Umstände vor. Diese liegen darin, dass der Kläger rückwirkend eine Prämienzahlung veranlasst hat, nachdem er zunächst eine Beitragsfreistellung beantragt hatte. Er hat mit seinem Begehren vom 9. Juli 2009 (Anlage B5 zur Klageerwiderung) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Vertrag festhalten will. Er ist damit von der zunächst beantragten Beitragsfreistellung abgerückt und hat – worauf er keinen Anspruch hatte – gebeten, die Beitragsfreistellung rückwirkend aufzuheben. Die Beklagte hat sich darauf eingelassen. Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). Denn ist ein Vertrag aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers gemäß § 165 Abs. 1 VVG (entsprechend § 174 VVG a.F.) in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Vertrages (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl. 2018, § 165 Rn. 19). Begehrt er eine solche Wiederherstellung dennoch und erklärt sich der Versicherer damit einverstanden, ist dies rechtlich wie ein Neuabschluss des Versicherungsvertrages anzusehen (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 37/92, VersR 1994, 39, juris Rn. 19). Dementsprechend dokumentiert ein Begehren, nach einer Umstellung in eine prämienfreie Versicherung den ursprünglichen vertraglichen Zustand wiederherzustellen, und die damit einhergehende Bereitschaft zur Nachzahlung sämtlicher dann rückständiger Prämien seitens des Versicherungsnehmers dessen Willen, unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 – 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 U 131/16, VersR 2017, 535, juris Rn. 32). IV. Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen. „Auf den Hinweisbeschluss vom 20.09.2021 ist die Berufung zurückgenommen worden.“