Beschluss
IV ZR 293/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerspruchsbelehrung im Policenmodell kann drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein und den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügen.
• Die Formulierung zum Beginn der 14tägigen Widerspruchsfrist im Versicherungsschein entspricht § 5a VVG a.F. und führt nicht zu einem irreführenden Verständnis des Fristbeginns.
• Auch bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen widersprüchlicher Rechtsausübung und schutzwürdigen Vertrauens an Rückerstattungsansprüchen gehindert sein.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung und Schutzwirkung im Policenmodell von fondsgebundener Lebensversicherung • Die Widerspruchsbelehrung im Policenmodell kann drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein und den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügen. • Die Formulierung zum Beginn der 14tägigen Widerspruchsfrist im Versicherungsschein entspricht § 5a VVG a.F. und führt nicht zu einem irreführenden Verständnis des Fristbeginns. • Auch bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen widersprüchlicher Rechtsausübung und schutzwürdigen Vertrauens an Rückerstattungsansprüchen gehindert sein. Die Klägerin (Versicherungsnehmerin) schloss zum 1. Mai 2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. ab. Mit dem Versicherungsschein erhielt sie die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation; der Schein enthielt eine Widerspruchsbelehrung mit einer 14tägigen Frist. Die Klägerin zahlte Prämien von Mai 2001 bis September 2013 in Höhe von mindestens 14.077,04 €. Am 23. September 2013 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. und kündigte den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert. Sie klagt auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich des Rückkaufswerts (insgesamt 12.730,70 €), weil sie die Belehrung für unzureichend hält und das Policenmodell mit EU-Recht unvereinbar sei. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; das OLG ließ Revision zu. • Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben gewesen (Fettdruck, Randüberschrift) und ausreichend i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. • Die Formulierung zum Beginn der 14tägigen Frist entspricht dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 und Abs. 2 VVG a.F.; der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht die Belehrung so, dass die Frist mit dem Zugang der Unterlagen zu laufen beginnt und nach 14 Tagen endet, ohne dass dadurch ein falscher Eindruck hinsichtlich der Zählung des Zugangs entsteht (§§ 187, 188 BGB sind hier nicht missverständlich). • Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, weil die mögliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. • Selbst bei unterstellter EU-Rechtswidrigkeit hindert widersprüchliche Rechtsausübung der Klägerin (längere Prämienzahlungen über zwölf Jahre) die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen; die langjährigen Zahlungen begründeten bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand. • Damit hält das Berufungsurteil in rechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg; das Oberlandesgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Widerspruchsbelehrung des Versicherungsscheins genügte den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F., und die Formulierungen zum Fristbeginn sind nicht irreführend. Eine nicht näher entscheidungserhebliche mögliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ändert nichts daran, dass die Klägerin sich durch jahrelange Prämienzahlungen und erst nach Jahren erklärten Widerspruch widersprüchlich verhielt. Aus Treu und Glauben sowie wegen des bei der Beklagten begründeten schutzwürdigen Vertrauens sind Rückerstattungsansprüche daher ausgeschlossen; die Klage wurde zu Recht abgewiesen.