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Beschluss

4 U 102/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1026.4U102.21.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gründe: Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 4 O 121/21) ist ohne Erfolgsaussicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkw A Diesel 3.0 V6 TDI (EU6) zusteht. Dementsprechend befindet sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs auch nicht im Verzug. Letztlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe des Klägers hat der Senat eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden. 1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zusteht. a) Das Landgericht hat das Verhalten der Beklagten zu Recht als nicht (mehr) sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB angesehen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der „Tathandlung“ bzw. der „Tat“ oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 29 ff. mwN., zit. nach juris). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen (vgl. BGH, aaO., Rn. 32, zit. nach juris). (1) Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hatte die B AG als Herstellerin bereits mit Pressemittelungen vom 28.07. und 27.10.2017 sowie nochmals durch Mittelung vom 01.01.2020 – jedenfalls aber vor Abschluss des Kaufvertrages vom 12.01.2020 (nicht 2018!) – öffentlichkeitswirksam über den Rückruf des betroffenen Fahrzeugs berichtet. Außerdem hatte sie in einem Schreiben aus September 2017 die jeweiligen Fahrzeughalter darauf hingewiesen, dass das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps veranlasst hatte und man sich aufgrund dessen mit den zuständige Behörden in der Abstimmung wegen eines Softwareupdates befinde. Ab Ende 2017 kontaktierte sodann die C GmbH die seinerzeitigen Halter der betroffenen Fahrzeuge, um diese über die Beanstandungen an der Motorsteuerungssoftware zu informieren. (2) Ausgehend von diesen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Kaufvertrages Anfang 2020 im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung als jedenfalls nicht mehr sittenwidrig bewertet hat. (a) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mediale Aufarbeitung vorliegend möglicherweise nicht in einem vergleichbaren Umfang stattgefunden hat wie nach dem erstmaligen Bekanntwerden des sog. „D-Dieselskandals“ im Jahr 2015. Hierauf kommt es ebenso wenig an wie auf eine konkrete Kenntnis des Klägers. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorstehend dargestellten Maßnahmen objektiv geeignet waren, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit von der Beklagten entwickelten Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarungen der B AG bzw. der C GmbH und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten E-Fahrzeugen mit F-Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnten das geänderte Verhalten der B AG, der C GmbH sowie der hinter ihnen stehenden Beklagten als Motorenentwicklerin nicht mehr gerichtet sein. Die Beklagte hat ihre jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers ursprünglich getroffene strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Softwareupdates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp auch gelungen. Indem sich die C GmbH zudem an die seinerzeitigen Halter der betroffenen Fahrzeuge gewandt hat, um diese über die Beanstandungen an der Motorsteuerungssoftware zu informieren, hat sie ihre bis dahin möglicherweise gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der B AG, der C GmbH sowie der hinter ihnen stehenden Beklagten als Motorenentwicklerin bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Januar 2020 einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind bereits im Jahr 2017 entfallen. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatten, wurde – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, aaO., Rn. 37 f. mwN., zit. nach juris). (b) Auch übersieht der Senat nicht, dass die vorstehend dargestellten Maßnahmen seitens der B AG bzw. der C GmbH veranlasst worden sind, nicht hingegen von der Beklagten als Herstellerin des beanstandeten Motors. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang aber zutreffend darauf hingewiesen, dass ohne die Mitwirkung der Beklagten weder die Offenlegung der Beanstandungen noch deren Beseitigung durch die Entwicklung eines – auch vom Kraftfahrtbundesamt gebilligten – Softwareupdates möglich gewesen wäre. Hierdurch hat auch die Beklagte – worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – ihr Verhalten nach außen erkennbar deutlich vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 12.01.2020 geändert und sich um eine Schadensbegrenzung öffentlich bemüht, so dass ihr Verhalten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als verwerflich anzusehen war. b) Das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ist auch nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. „Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 12 ff. mwN., zit. nach juris). 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund: a) Die Beklagte haftet nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 35 ff. mwN., zit. nach juris). b) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert entgegen der Ansicht des Klägers bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, aaO., Rn. 40 mwN., zit. nach juris). 3. Danach kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. II. Dem Kläger wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder – auch und insbesondere unter Kostengesichtspunkten – zurückgenommen werden soll. Auf den Hinweisbeschluss ist das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen worden.