Beschluss
20 U 108/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1215.20U108.23.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Widerspruch bei einer Risikolebensversicherung: Aufzehrung durch genossenen Versicherungsschutz (unter 3 b).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerspruch bei einer Risikolebensversicherung: Aufzehrung durch genossenen Versicherungsschutz (unter 3 b). Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung einer Risikolebensversicherung nach erklärtem Widerspruch gerichtete Zwischenfeststellungs- und auf Auskunft- und Rückzahlung gerichtete Stufenklage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 04.10.2023 (Bl. 112 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen könnte, besteht nicht. Denn die Klägerin löste sich durch den von ihr erklärten Widerspruch nicht wirksam von dem Vertrag und erbrachte deshalb sämtliche Zahlungen mit Rechtsgrund. a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts stand der Klägerin ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung und nicht etwa ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu. Denn der hier in Rede stehende Vertrag wurde nicht im Antrags-, sondern im Policenmodell geschlossen. Das ergibt sich daraus, dass unstreitig eine Information über die Antragsbindungsfrist fehlte. Deshalb wurde dem Kläger bei Antragstellung keine vollständige Verbraucherinformation erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, r+s 2018, 472). Ein Ausnahmefall, in dem der Versicherungsnehmer ausnahmsweise kein berechtigtes Informationsinteresse an der Antragsbindungsfrist hatte, lag entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Ausnahmefall nicht daraus, dass die Annahme des Antrags hier innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt sein mag (a.A. Thüringer OLG, Urteil vom 07.08.2021 – 4 U 1075/19, juris Rn. 52). Der Umfang der zu erteilenden Verbraucherinformation richtet sich bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. So ist nach Auffassung des Senats auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen; die Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts steht der Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg daher nicht entgegen. Was nach Stellung des Antrages passiert, ist für die Frage der Vollständigkeit der erteilten Verbraucherinformation demgegenüber ohne Bedeutung (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020, 4 U 21/20, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2021, 4 U 102/21, juris Rn. 15). b) Die Widerspruchsfrist war im Zeitpunkt der Erklärung im Jahr 2020 abgelaufen, so dass die Klägerin nicht mehr wirksam widersprechen konnte. aa) Die Klägerin übersieht, dass sie in dem Versicherungsschein vom 05.11.2003 (Bl. 100 f. eGA-I) über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zutreffend und den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entsprechend in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden ist. Dort heißt es: „Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 5a VVG: Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Fax oder per E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ bb) Diese Belehrung in dem Versicherungsschein entspricht den formalen Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und –größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen. Eine derartige Hervorhebung ist hier gegeben. Die Belehrung beginnt in dem zweiseitigen Versicherungsschein am unteren Ende der ersten Seite und erstreckt sich auf die zweite Seite. Sie ist als einzige Textpassage in dem Versicherungsschein unterstrichen und befindet sich unmittelbar über dem Abschluss des nur zweiseitigen Versicherungsscheins. Sie fällt dem Leser aufgrund des Umstands, dass im Übrigen in dem Versicherungsschein zwei weitere, nicht unterstrichene Sätze und im Übrigen Vertragsdaten tabellenartig aufgeführt werden, auch bei einem flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Versicherungsschein auch zumindest flüchtig durchlesen, um sich über den Inhalt des in dem Versicherungsschein verbrieften Versicherungsvertragsverhältnisses zu vergewissern. Bereits beim flüchtigen Überfliegen wird er hierbei über die durch die Unterstreichung im Vergleich zum sonstigen Inhalt deutlich hervorgehobene Belehrung „stolpern“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen, wenn er nicht nach einer solchen gesucht hat. cc) Die Belehrung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Verbraucherinformation betreffend das Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. nicht unvollständig, weil ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist in den Verbraucherinformationen fehlte. Für das Widerspruchsrecht mussten die Verbraucherinformationen nämlich keine Informationen über eine Antragsbindungsfrist enthalten (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, juris Rn. 27). dd) Die Frist wurde auch mit Übersendung des Versicherungsscheins im Jahr 2003 in Gang gesetzt, da die Klägerin mit der Übersendung alle nach § 5a Abs. 1, 2 VVG a.F. erforderlichen Informationen erhalten hatte. Wie das Landgericht – zu Recht durch die Klägerin unangegriffen – festgestellt hat, hat sie die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung erhalten. Mit Zusendung und Erhalt des Versicherungsscheins ist die Klägerin sodann über das Widerspruchsrecht zutreffend belehrt worden. Die Frist war folglich im Jahr 2020 bei Ausübung des Widerspruchsrechts abgelaufen. c) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Dem Kläger ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris Rn. 27). Auch betreffend diese Frage ist – wie der Bundesgerichthof entschieden hat – eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris 30 ff.). 2. Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Die Berufung ist demnach unbegründet. 3. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: a) Der Ausübung eines Widerspruchsrechts im Jahr 2020 stünde der Einwand von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Von einem Vorliegen gravierender Umstände kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats zwar nicht automatisch ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden. Derartige gravierende Umstände liegen jedoch insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag – inklusive der Todesfallleistung, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt – als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. zuletzt: Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2023 – 20 U 169/23; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Dies ist, wie auch der Bundesgerichtshof jüngst mehrfach und zu Recht entschieden hat, mit dem Unionsrecht vereinbar (etwa BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21 –, juris Rn. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist – mit dem Landgericht – das Vorliegen besonders gravierender Umstände jedenfalls in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geschehenen Abtretung der Ansprüche aus der Risikolebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens zu bejahen. Denn die Erreichung des mit der Sicherungsabrede verfolgten Zwecks – nach Anzeige der Sicherungsabtretung an die Beklagte auch für diese erkennbar – setzte die Wirksamkeit des Vertrages zwingend voraus. b) Zudem dürfte die Klägerin bei ihren Überlegungen unbeachtet gelassen haben, dass sie sich im Falle einer Rückabwicklung des Risikolebensversicherungsvertrages auf Rechtsfolgenseite den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 45). Entscheidend für die Bemessung der Höhe des genossenen Versicherungsschutzes ist insoweit der objektive Verkehrswert des Versicherungsschutzes, der auf Grundlage der Versicherungsprämie, die wiederum auf der Kalkulation des Versicherers beruht, geschätzt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020 – 12 U 53/1 9 –, juris Rn. 122; BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, juris Rn. 36 f. und - IV ZR 448/14 -, juris Rn. 35). Da es sich hier um eine Risikolebensversicherung ohne Bildung von Kapital und ohne Einschluss sonstiger Zusatzversicherungen handelt – die Überschussbeteiligung wurde auf den zu zahlenden Beitrag angerechnet –, dürften die gezahlten Prämien dem objektiven Wert des genossenen Versicherungsschutzes entsprochen haben. Bei unterstellter Wirksamkeit des Widerspruchs/Widerrufs würde daher überhaupt kein Anspruch auf Auskehr der vor der Lösungserklärung gezahlten Prämien bestehen. Wirtschaftlich war der erklärte Widerspruch ohne erkennbaren Sinn. 4. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die vorstehenden Erwägungen stehen – wie oben dargelegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und auch die unionsrechtlichen Fragen sind geklärt. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.