Beschluss
22 U 94/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1115.22U94.21.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen des vollständigen zugrundeliegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, nach persönlicher Anhörung der Parteien die auf Feststellung eines Anspruchs in Höhe von weiteren 43.000 € zur Nachlassinsolvenztabelle gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis infolge eines wirksamen Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vom 7.5.2008 wegen Zahlungsverzugs zustünden. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Rückübertragungspflicht durch Zwischenveräußerung des fraglichen Grundstücks resultierten daraus nicht, weil das nicht zu einem Schaden geführt habe. Denn das Grundstück sei ihm, wenngleich aufgrund eines neuen Kaufvertrags und nicht wegen des Rücktritts, vom Beklagten (zurück)übertragen worden. Dass er nun anstatt der im ursprünglichen Vertrag festgelegten 20.000 € für das Grundstück insgesamt 63.000 € bezahlt habe, beruhe auf seinem freiwillig gefassten Entschluss und sei nicht mit einem Schaden gleichzusetzen. Auch andere Anspruchsgrundlagen (§§ 985, 823, 812 BGB) begründeten einen solchen Anspruch nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen trügen die beantragte Feststellung. Der Beklagte habe nicht bestritten, dass der wahre Grundstückswert zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung 63.000 € betragen habe, was also unstreitig sei und das Gericht binde. Das entspreche somit dem Wert der Forderung des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis, nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Deshalb sei im Ergebnis dieser Betrag zur Insolvenztabelle festzustellen und nicht lediglich der seinerzeit beurkundete Kaufpreis von 20.000 €. Das habe das Landgericht nicht ausreichend widerlegt. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags trägt er die Umstände vor, denen er habe entnehmen können, der Beklagte verweigere ernsthaft die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Nachlassschuldners aus dem Grundstückskaufvertrag und habe damit die Voraussetzungen für einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung geschaffen. So habe er den Beklagten mit Schreiben vom 4.4.2016 zur Zahlung der offenen 20.000 €, alternativ zur Rückübertragung des Grundstücks, aufgefordert und ihm mit weiterem Schreiben vom 15.8.2016 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 12.9.2016 eine Erklärungsfrist gesetzt, ob er den Kaufpreis zahlen oder lieber das Grundstück auf den Kläger zurückübertragen wolle. Er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 20.1.2016 verstorbenen Z, geb. am 00.00.0000, zuletzt wohnhaft in ##### Y, zur laufenden Nr. 10 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 20.000,00 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 43.000,00 € zusteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der weitere Vortrag zur Fristsetzung sei neu. Er rügt Verspätung. Ein Rücktrittsrecht habe nicht bestanden. Dem habe bereits entgegengestanden, dass die Kaufpreisforderung dem Nachlassschuldner gegenüber gestundet und ihm gegenüber nicht durchsetzbar gewesen sei, was ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 323 BGB sei. Letztlich könne das dahinstehen, weil im Falle einer wirksamen Rücktritts und einer Zwischenveräußerung des vom Rücktritt erfassten Grundstücks nicht der angebliche Grundstückswert als Forderung zur Tabelle festzustellen sei, sondern der vereinbarte Kaufpreis. Das sei erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Dahinstehen kann, ob der ergänzende Sachvortrag des Klägers beachtlich ist, er habe dem Beklagten eine Erklärungsfrist gesetzt. Dieser Vortrag ist nicht gänzlich neu in der Berufungsinstanz i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, denn bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger – zwar unsubstantiiert, allerdings ohne Hinweis darauf – dargelegt, er habe aufgrund der Umstände von einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung des Beklagten ausgehen können. Diese Umstände konkretisiert der Kläger nun unter Vorlage von Ablichtungen seiner Schreiben vom 4.4. und 15.8.2016 und dem auf das letztere Bezug nehmende Schreiben des Beklagten vom 9.9.2016. Dies wiederum hat der Beklagte nur pauschal und damit unzureichend bestritten; denn ihm wäre zumutbar gewesen, das Schreiben des Klägers vom 15.8.2016 vorzulegen, auf welches er sich bezogen hat, wenn er bestreiten wollte, dass es den Inhalt hatte, wie das nunmehr vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 15.8.2016. Deshalb sind dieses und sein Inhalt als unstreitig anzusehen und der Entscheidung des Senats neben den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrundezulegen. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einer für den Kläger günstigeren Bewertung seiner Erfolgsaussichten. 2. Denn das Landgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bruder des Klägers ist am 00.00.0000 verstorben. Die offene, gestundete, aber jederzeit ohne nähere Begründung wieder fällig zu stellende Kaufpreisforderung ist damit zu einer schlichten Nachlassverbindlichkeit gem. §§ 325 InsO, 1967 Abs. 2, 1975 BGB geworden. Ein Aussonderungsrecht oder vorrangig berücksichtigungsfähige Rechte eines Grundpfandrechtsgläubigers standen dem Kläger nicht zur Seite. Das hatten die vertragsschließenden Parteien nicht gewollt. a) Nach dem Tod seines Bruders hat der Kläger versucht, die Kaufpreisforderung zu realisieren und alternativ angeboten, das Grundstück zurückzunehmen. Zu der von ihm somit angestrebten Einigung ist es nicht gekommen. Er hat dem Beklagten, der nunmehr Nachlassinsolvenzverwalter war, allerdings auch keine Zahlungsfrist gesetzt, sondern lediglich eine Erklärungsfrist, ob er einem der Angebote des Klägers zustimme. Das ist keine Fristsetzung im Sinne von § 323 BGB. b) Eine Fristsetzung hätte hier auch keine Wirkung entfalten und keine Rücktrittsmöglichkeit eröffnen können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die noch offene Kaufpreisforderung nicht mehr durchsetzbar und damit für die Anwendung von § 323 BGB kein Raum mehr. Die Durchsetzbarkeit der Forderung als Voraussetzung des gesetzlichen Rücktrittsrechts ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (z.B. BAG, U.v. 11.07.2012, 2 AZR 42/11, Rn 25, juris, m.w.N.; vergl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18 –, BGHZ 225, 1-23, Rn. 29, für den Fall fehlender Durchsetzbarkeit wegen des bloßen Vorliegens der Voraussetzungen des § 320 BGB). Die gesetzliche Regelung in § 323 BGB eröffnet einem Gläubiger die Möglichkeit, sich anstatt der Durchsetzung der Forderung im Wege einer Klage vom Vertrag zu lösen. Das verdeutlicht, dass dieselben Anforderungen an den Anspruch zu stellen sind wie bei einer klageweisen Geltendmachung. Die Zahlungsklage wäre hier an den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gescheitert, weil danach gem. §§ 87, 152, 174 ff InsO nur eine Aufnahme in die Insolvenztabelle in Betracht kam. Dann kann aber auch ein Rücktritt nicht auf die ausgebliebene Zahlung gestützt werden. c) Einen Rücktritt kann der Kläger auch nicht auf § 326 Abs. 5 BGB stützen. Danach besteht die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Voraussetzungen des § 275 BGB wegen Unmöglichkeit oder Unvermögens von seiner Leistungspflicht freigeworden ist. Ein solcher Fallliegt aber nicht vor. Gegenüber Geldschulden greifen die Regelungen des § 275 BGB schon grundsätzlich nicht ein. Für Geldansprüche ergeben sich die Grenzen ihrer Durchsetzbarkeit nicht aus § 275 BGB, sondern allein aus dem Vollstreckungs- und Insolvenzrecht (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, Rn 3 zu § 275 und Rn 28 zu § 276 BGB). d) Auch der Höhe nach ergäbe sich kein weiterer Anspruch des Klägers. Ginge man ausnahmsweise von einer Anwendbarkeit von § 103 InsO auch auf vom Gläubiger einseitig bereits vollständig erfüllte gegenseitige Verträge aus und unterstellte man, der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zugestanden hätte, wäre dieser allerdings nicht mit insgesamt 63.000 € zu berücksichtigen gewesen. Denn durch die Zwischenveräußerung hätte sich der Rückübertragungsanspruch gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB analog in einen Wertersatzanspruch umgewandelt. Bei dessen Berechnung ist gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB wiederum der Kaufpreis des rückabzuwickelnden Vertrages zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 311/07 –, BGHZ 178, 355-362; Urteil vom 30. Juni 2017 – V ZR 134/16 –, BGHZ 215, 157-170, Rn. 28, jeweils juris), hier also 20.000 €, nicht der behauptete Verkehrswert. Auch dann wäre es also nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Insolvenzforderung von (nur) 20.000 € festgestellt hat. e) Die Entscheidung des Landgerichts, Schadensersatzansprüche abzulehnen, ist nicht angegriffen worden. Sie wären ohnehin schon dem Grunde nach nicht berechtigt, weil sich eine Pflichtverletzung nicht feststellen ließe. Nach alledem ist der Berufung des Klägers insgesamt keine Erfolgsaussicht beizumessen. III. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). IV. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (GKG-KV 1222) wird hingewiesen.