OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz (Ws) 516/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1213.1VOLLZ.WS516.21.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Gemäß § 6 IfSBG-NRW sind grundsätzlich zuständig für die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG die Städte und Gemeinden bzw. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden. Eine Zuständigkeit der Vollzugsanstalten besteht nicht; auch ist eine Möglichkeit zur Delegation der Anordnungsbefugnisse nicht vorgesehen.

  • 2.

    Trifft die Vollzugsanstalt Anordnungen zur Vermeidung von Corona-Infektionen, welche die im Strafvollzugsgesetz NRW ausdrücklich vorgesehenen Rechte der Gefangenen (hier der Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG NRW) ausdrücklich oder auch nur tatsächlich einschränken, handelt es sich stets (zumindest auch) um eine im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Vollzugsanstalt sich zur Rechtfertigung der Anordnung (vorliegend mangels entsprechender Zuständigkeit) unzutreffend auf außerhalb der Regelungen der Strafvollzugsgesetze liegende Vorschriften stützt.

  • 3.

    Pandemiebedingte Absonderungsmaßnahmen im Strafvollzug können ihre Rechtfertigung in der als Generalklausel ausgestalteten Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW finden, wonach den Gefangenen, die nach S. 1 der Vorschrift „den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit“ unterliegen, in den Fällen, in denen „das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält“ weitere  (vgl. LT-Drucksache 16/5413 S. 79) „Beschränkungen auferlegt werden“ können, „die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind“.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit sich der Betroffene gegen die vorübergehende Aussetzung der Freistunde bzw. den angeordneten Einschluss zur Vorbeugung von Coronainfektionen in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2021 wendet.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Hinblick auf die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach seinem Vorbringen auch in der Zeit vom 01. bis zum 10. Juni 2021 lediglich eingeschränkten Gewährung einer Freistunde wird die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 6 IfSBG-NRW sind grundsätzlich zuständig für die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG die Städte und Gemeinden bzw. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden. Eine Zuständigkeit der Vollzugsanstalten besteht nicht; auch ist eine Möglichkeit zur Delegation der Anordnungsbefugnisse nicht vorgesehen. 2. Trifft die Vollzugsanstalt Anordnungen zur Vermeidung von Corona-Infektionen, welche die im Strafvollzugsgesetz NRW ausdrücklich vorgesehenen Rechte der Gefangenen (hier der Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG NRW) ausdrücklich oder auch nur tatsächlich einschränken, handelt es sich stets (zumindest auch) um eine im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Vollzugsanstalt sich zur Rechtfertigung der Anordnung (vorliegend mangels entsprechender Zuständigkeit) unzutreffend auf außerhalb der Regelungen der Strafvollzugsgesetze liegende Vorschriften stützt. 3. Pandemiebedingte Absonderungsmaßnahmen im Strafvollzug können ihre Rechtfertigung in der als Generalklausel ausgestalteten Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW finden, wonach den Gefangenen, die nach S. 1 der Vorschrift „den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit“ unterliegen, in den Fällen, in denen „das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält“ weitere (vgl. LT-Drucksache 16/5413 S. 79) „Beschränkungen auferlegt werden“ können, „die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind“. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit sich der Betroffene gegen die vorübergehende Aussetzung der Freistunde bzw. den angeordneten Einschluss zur Vorbeugung von Coronainfektionen in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2021 wendet. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach seinem Vorbringen auch in der Zeit vom 01. bis zum 10. Juni 2021 lediglich eingeschränkten Gewährung einer Freistunde wird die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich im Strafvollzug der JVA Werl und wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer das Landgerichts Arnsberg, mit welchem seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffend eine von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorübergehenden Einschlusses aller Strafgefangenen und der damit verbundenen Aussetzung der täglichen Freistunde zur Vorbeugung von Coronainfektionen sowie eines von ihm begehrten Angebotes für eine Coronaschutzimpfung zurückgewiesen worden sind. Am 28. Mai 2021 waren mehrere Insassen der JVA Werl positiv auf das Coronavirus getestet worden. Um die weitere Ausbreitung des Virus in der gesamten Anstalt zu verhindern, wurde daraufhin in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt des Kreises Soest sowie dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen der Einschluss aller Inhaftierten/Untergebrachten veranlasst, mit der Folge, dass vom Nachmittag des 28. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 ein Aufenthalt im Freien nicht mehr stattfand. Gegen die entsprechende Anordnung wandte sich der Betroffene mit seinem am 01. Juni 2021 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Mai 2021, mit welchem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufhebung der Maßnahme mit der Begründung begehrte, er habe keinen persönlichen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person gehabt. Darüber hinaus begehrte er, die JVA zu verpflichten, ihn unverzüglich gegen das Coronavirus zu impfen, worum er sich seit dem 12. Mai 2021 vergeblich bemüht habe. Ab dem 01. Juni 2021 wurde den Strafgefangenen – nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses „arbeitstäglich“, nach dem ergänzenden Antragsvorbringen des Betroffenen indes lediglich in geringerem Umfang – eine etwa 45-minütige Freistunde in festen Gruppen von maximal zehn Insassen angeboten. Ab dem 11. Juni 2021 wurden für den Betroffenen sämtliche Beschränkungen aufgehoben, am 24. Juni 2021 wurde der Betroffene gegen das Coronavirus geimpft. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage betreffend eine etwaige Erledigung der Sache teilte der Betroffene mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 mit, dass ihm im Zeitraum vom 28. Mai bis zum 10. Juni 2021 keine tägliche Freistunde ermöglicht worden sei, ob nunmehr wieder die tägliche Freistunde gewährt werde, sei nicht relevant. Mit weiterem Antrag vom 17. August 2021 stellte der Betroffene insoweit ausdrücklich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Hinsichtlich der von ihm ursprünglich begehrten Impfung hat der Betroffene auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines weiterhin verfolgten Verpflichtungsbegehrens nach tatsächlich erfolgter Impfung keine Erledigung erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Betroffenen dahin ausgelegt, dass (lediglich) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Freistunde vom 28. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 und weiterhin die Unterbreitung eines Impfangebotes begehrt werde. Die Strafvollstreckungskammer hat beide Anträge als unzulässig verworfen. Der Antrag betreffend die Aussetzung der Freistunde sei unzulässig, da die Absonderungsanordnung, welche die Aussetzung der Freistunde beinhalte, nach dem entsprechenden Vorbringen der JVA auf dem Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG, basiere und deshalb keine Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG darstelle. Der Antrag sei aber zudem auch unbegründet, da es in Anbetracht der aus § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW resultierenden Verpflichtung der JVA zum Schutz der Gesundheit der Gefangenen und der gebotenen Vermeidung weiterer Coronainfektionen nicht zu beanstanden sei, dass die Leitung der JVA die getroffenen und zudem nicht unverhältnismäßigen Maßnahmen als erforderlich angesehen habe. Wegen der hierzu im einzelnen aufgeführten Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hinsichtlich der begehrten Impfung des Betroffenen sei der Antrag unzulässig, da durch die inzwischen erfolgte Durchführung der Impfung Erledigung eingetreten sei, der Betroffene jedoch auch auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage keine Erledigung erklärt habe. Mit der rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl erhobenen Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und trägt hierzu insbesondere vor, die Strafvollstreckungskammer habe den tatsächlichen Sachverhalt nicht ermittelt; tatsächlich sei ihm entgegen dem Vorbringen der JVA in der Zeit bis zum 11. Juni 2021 lediglich zweimal eine Freistunde ermöglicht worden, obgleich bei ihm durchgeführte PCR-Tests vom 02. und 04. Juni 2021 jeweils negativ gewesen seien. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Das Rechtsmittel des Betroffenen bleibt – zumindest soweit seine Anträge beschieden worden sind – im Ergebnis ohne Erfolg. Da der Betroffene keinen ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrag auf Aufhebung des gesamten Beschlusses angebracht hat und die erhobene Sachrüge sich ausschließlich zur Frage des erfolgten Einschlusses der Gefangenen und der damit verbundenen Aussetzung der Freistunde verhält, ist das Rechtsmittel dahin auszulegen, dass der Beschluss bezüglich der ursprünglich ebenfalls begehrten Impfung und der insoweit erfolgten Zurückweisung des trotz Erledigung aufrechterhalten Antrages nicht angefochten sein soll. Lediglich vorsorglich wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass insoweit die Strafvollstreckungskammer zutreffend von einer infolge Erledigung eingetretenen Unzulässigkeit seines Antrages ausgegangen ist. Im Hinblick auf die erfolgte Absonderungsanordnung hat die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Beschlussgründe lediglich eine Entscheidung für den Zeitraum vom 28. bis zum 31. Mai 2021 getroffen. In Ergänzung seines ursprünglichen Anfechtungsantrages vom 30. Mai 2021 hatte der Betroffene indes u.a. schon mit dem vom Senat ebenfalls von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden weiteren Antragsschriftsatz vom 19. Juli 2021 vorgebracht, dass ihm auch in der Zeit bis zum 10. Juni 2021 keine tägliche Freistunde ermöglicht worden sei und er insoweit – zusätzlich nochmals klargestellt mit weiterem Schriftsatz vom 17. August 2021 – unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, des Vorliegens einer diskriminierenden Maßnahme sowie der gebotenen Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses Feststellung der Rechtswidrigkeit begehre. Über diesen Teil des Antrages hat die Strafvollstreckungskammer nicht entschieden, so dass insoweit die Sache zur weiteren Bescheidung an das Landgericht Arnsberg zurückzugeben ist. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass insoweit in Anbetracht der fortdauernden Pandemielage ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auf der Hand liegen dürfte und aufzuklären sein wird, ob dem Betroffenen entsprechend dem Vorbringen der JVA (entsprechend den hierzu offenbar wieder gegebenen und anderen Gefangenen eingeräumten Möglichkeiten) arbeitstäglich die Inanspruchnahme einer zumindest teilweisen Freistunde ermöglicht worden ist oder ob dies entsprechend seinem Vorbringen nicht der Fall gewesen ist. Im Hinblick auf die seitens der Strafvollstreckungskammer beschiedene Absonderungsmaßnahme in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2021 lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, da der Senat bisher noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Vollzugsanstalten berechtigt sind, zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch die Corona-Pandemie innerhalb der Strafvollzuges Anordnungen zu treffen, welche nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes des Bundes i.V.m. dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - IfSBG-NRW grundsätzlich in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden bzw. der Kreise als untere Gesundheitsbehörden liegen. Darüber hinaus war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der angefochtenen Entscheidung den Begriff der Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG bezogen auf den vorliegenden Fall in nicht mehr vertretbarer Weise eingeengt hat und dies auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend von Bedeutung ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer ist allerdings unzutreffend davon ausgegangen, es habe sich bei der erfolgten Absonderungsanordnung nicht um eine Maßnahme gemäß § 109 StVollzG (Bund) gehandelt, da die Anordnung auf der Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG beruhe und deshalb keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des Strafvollzuges darstelle. Gemäß § 6 IfSBG-NRW sind grundsätzlich zuständig für die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG die Städte und Gemeinden bzw. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden. Eine Zuständigkeit der Vollzugsanstalten besteht nicht; auch ist eine Möglichkeit zur Delegation der Anordnungsbefugnisse nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass die Anordnungen vorliegend „in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt des Kreises Soest…“ getroffen worden sind. Trifft die Vollzugsanstalt Anordnungen, welche die im Strafvollzugsgesetz NRW ausdrücklich vorgesehenen Rechte der Gefangenen (hier der Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG NRW) ausdrücklich oder auch nur tatsächlich einschränken, handelt es sich stets (zumindest auch) um eine im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Vollzugsanstalt sich zur Rechtfertigung der Anordnung (vorliegend mangels entsprechender Zuständigkeit) unzutreffend auf außerhalb der Regelungen der Strafvollzugsgesetze liegende Vorschriften stützt; insoweit gebietet schon die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, vom Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG auszugehen. Da die Anstaltsleitung sich mangels entsprechender Zuständigkeit für die getroffene Anordnung nicht auf die Vorschrift des § 30 IfSG berufen kann, ist in diesem Rahmen daher zu überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ungeachtet der unzutreffenden Bezugnahme auf außerhalb der Regelungen der Strafvollzugsgesetze liegende Ermächtigungsnormen gegebenenfalls eine Rechtfertigung in den Strafvollzugsgesetzen findet. Denn der Umstand, dass die Anordnung pandemiebedingter Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich den insoweit zuständigen Gesundheitsbehörden obliegt, führt nach Bewertung des Senats nicht dazu, dass entsprechende Anordnungen in allen Rechtsverhältnissen ausschließlich von den Gesundheitsbehörden getroffen werden können. Findet sich eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in anderen Vorschriften, sind vielmehr auch die hierdurch ermächtigten Behörden zu entsprechenden Anordnungen befugt. Eine solche Regelung findet sich für den vorliegenden Fall pandemiebedingter Einschränkungen in den spezialgesetzlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2, wonach den Gefangenen „täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht“ werden muss, erfährt eine Einschränkung lediglich durch den 2. Halbsatz „wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht“ . Das Recht aus § 43 Abs. 2 darf nach den Gesetzesmaterialien „grundsätzlich nicht eingeschränkt oder verkürzt werden“ (vgl. LT-Drucksache 16/5413 S. 122), auch die witterungsbedingten Einschränkungen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers „keinesfalls… zur Folge haben, dass der grundsätzlich zu gewährende tägliche Aufenthalt im Freien im Falle einer Schlechtwetterperiode für längere Zeit entfällt“ . Eine ausdrückliche Sonderregelung enthält lediglich die vorliegend ersichtlich nicht einschlägige Vorschrift des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW, wonach „der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien“ Gegenstand der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen sein kann. Auch die in § 43 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW normierte Pflicht der Gefangenen, „die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen“ kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Freiheitsbeschränkungen herangezogen werden. Die vorliegend angeordneten Maßnahmen finden jedoch ihre Rechtfertigung in der als Generalklausel ausgestalteten Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW wonach den Gefangenen, die nach S. 1 der Vorschrift „den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit“ unterliegen, in den Fällen, in denen „das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält“ weitere (vgl. LT-Drucksache 16/5413 S. 79) „Beschränkungen auferlegt werden“ können , „die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind“ . Zu den Grundlagen dieser Regelung ist in der Gesetzesbegründung folgendes ausgeführt: „Absatz 4 greift die Erkenntnis auf, dass nicht sämtliche Sachverhalte des Strafvollzuges, die einer Eingriffsermächtigung bedürfen, in Einzelbestimmungen erfasst werden können (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3998, S. 6 f.). Die Regelung sieht daher vor, dass zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt den Gefangenen weitere als die durch dieses Gesetz im Einzelnen ausdrücklich geregelten Beschränkungen auferlegt werden können, wenn das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält und die Beschränkung erforderlich ist. Anders als § 4 Absatz 2 Satz 2 StVollzG verzichtet die Regelung auf das strenge Kriterium der Unerlässlichkeit, um der Regelung, die bisher weitestgehend leerlief, einen Anwendungsbereich zu eröffnen. Über die vorgesehene Regelung können z.B. allgemeine Sicherungsmaßnahmen, für die es keine ausdrückliche anderweitige Regelung im Gesetz gibt, nunmehr einer eindeutigen Rechtsgrundlage zugeordnet werden. Bisher konnten entsprechende Maßnahmen oftmals lediglich aus Verhältnismäßigkeitsgründen als milderes Mittel gegenüber den ausdrücklich gesetzlich geregelten Befugnissen angeordnet werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass durch die Generalklausel die Befugnisse in den speziell geregelten Bereichen (z.B. Besuche, Schriftverkehr, Besitz von Gegenständen) nicht ausgeweitet werden dürfen. Eingriffsgrund ist unverändert zunächst die Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Anstalt, also das Vorliegen einer gegenwärtigen und unmittelbaren Gefahr. Darüber hinaus ist ein derartiger Eingriff nur im Falle einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt zulässig. Dieser Eingriff unterliegt einer besonders strengen Prüfung im Hinblick auf die Mittel-Zweck-Relation. Beschränkungen zu anderen als den vorgenannten Zwecken lässt die Vorschrift, wie auch bereits § 4 StVollzG, nicht zu (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, S. 1 ff.).“ Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben war nach den gegebenen Umständen die in Abstimmung mit den für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden erfolgte Einschätzung der Anstaltsleitung nicht zu beanstanden, dass zum Schutz vor erheblichen Gesundheitsgefahren für eine große unbestimmte Vielzahl von Gefangenen (und mithin einer gegenwärtigen und unmittelbaren Gefahr für die innere Sicherheit der Anstalt) zunächst ein vorübergehender vollständiger Einschluss aller Gefangenen erforderlich und auch verhältnismäßig war, um etwaige Infektionsketten zu unterbrechen und entsprechende Testungen bei allen infolge des unübersichtlichen Infektionsgeschehens (zumindest vorläufig) als krankheitsverdächtig einzustufenden Gefangenen durchzuführen. Insoweit wird auf die zu diesem Punkt zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und durften in Anlehnung an die Regelung des § 30 IfSG als allgemeine Sicherungsmaßnahme zumindest vorübergehend für die vorliegend verhältnismäßig kurze Dauer die getroffenen Absonderungsregelungen als geeignet und erforderlich angesehen werden, welche in vergleichbarer Sachlage auch gegenüber in Freiheit befindlichen Personen Anwendung finden konnten. Dies hat zur Folge, dass in der pandemiebedingten Ausnahmesituation auch der damit verbundene vorübergehende Ausschluss der Gefangenen von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Aufenthalt im Freien hinzunehmen war. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich nicht unmöglich gewesen wäre, dem Betroffenen und/oder wenigen anderen einzelnen ausgewählten Gefangenen ohne gesondertes zusätzliches Infektionsrisiko die Möglichkeit einer Einzelfreistunde zu gewähren. Indes liegt auf der Hand, dass ein solches „Privileg“ nur einem geringen Bruchteil der Gefangenen hätte zuteilwerden können und eine entsprechende Anordnung aus diesem Grund unter dem berechtigten Empfinden der Ungleichbehandlung geeignet gewesen wäre, einen derartigen Unmut unter den nicht berücksichtigten Gefangenen hervorzurufen, der geeignet gewesen wäre, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ebenfalls maßgeblich zu beeinträchtigen. Dass die Anstaltsleitung ihre Befugnis für die getroffenen Maßnahmen unzutreffend unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz hergeleitet hat, berührt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht. Anders als beim (unzulässigen) Nachschieben bzw. Austausch von tatsächlichen Gründen oder dem unzulässigen Wechsel alternativ denkbarer Rechtsgrundlagen für eine getroffene Anordnung (z.B. bei der sowohl als besondere Sicherungsmaßnahme als auch als Disziplinarmaßnahme denkbaren Anordnung einer Beschränkung des Kontaktes zu anderen Gefangenen) kommt es bei der rein rechtlichen Überprüfung einer Maßnahme anhand zu subsumierender Tatbestandsvoraussetzungen allein darauf an, ob im Ergebnis hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage vorhanden gewesen ist oder nicht.