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Urteil

9 U 21/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2022:0204.9U21.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 1. 4 Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 5 Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört (vgl. Bl. 104 ff. GA) und im Verhandlungstermin vom 06.11.2020 ein von der Klägerin auf ihrem Handy gezeigtes Video von dem Reitunfall in Augenschein genommen, welches bislang (entgegen der Ankündigung des Klägervertreters, Bl. 108 GA) nicht zu den Akten eingereicht worden ist.Das Landgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil – unter Abweisung der weitergehenden Klage – die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.400,- € und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 218,72 € an die Klägerin verurteilt und dem Feststellungsantrag zu einer Quote von nur 20 % stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:Die zulässige Klage sei lediglich im ausgeurteilten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 6 Die Beklagte sei der Klägerin zunächst dem Grunde nach §§ 833 Satz 1, 249, 253, 254 BGB mit einer Haftungsquote von 20 % zum Ersatz allen materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des streitgegenständlichen Reitunfalles verpflichtet. 7 Bei diesem Unfall, der zu Verletzungen der Klägerin geführt habe, habe sich die typische Tiergefahr des hier in Rede stehenden Pferdes „B“ realisiert. Die Beklagte sei zur Unfallzeit Halterin des vorgenannten Pferdes gewesen; sie sei Eigentümerin des Pferdes gewesen und habe die Haltereigenschaft nicht etwa durch die Überlassung des Pferdes zwecks Erprobung durch die Schwester der Klägerin verloren. Die Klägerin als zur Unfallzeit auf dem Pferd befindliche Reiterin sei in den Schutzbereich der Tierhalterhaftung einbezogen. Die Tierhalterhaftung der Beklagten sei vorliegend nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr vollständig ausgeschlossen, was nur in eng begrenzten, mit der Situation hier nicht vergleichbaren Ausnahmefällen in Betracht komme. Ein vertraglicher Haftungsausschluss sei ebenfalls nicht anzunehmen, vielmehr von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten im Verhältnis zur Klägerin schon nicht dargelegt und im Übrigen insgesamt jedenfalls nicht unter Beweis gestellt worden. Auch ein konkludenter Haftungsausschluss sei hier – namentlich im Verhältnis zur an den vertraglichen Vereinbarungen überhaupt nicht beteiligt gewesenen Klägerin – nicht anzunehmen. 8 Allerdings müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden von 80 % anrechnen lassen. Zum einen sei – dies sehe das Gericht als offenkundig und nicht beweisbedürftig an – von dem (ansonsten allerdings zuvor nicht auffällig gewordenen und als Reitpferd ausgebildeten) Pferd „B“ aufgrund des ca. ½ Stunde zuvor erfolgten Abwurfs der Schwester sowie auch aufgrund des Fehlens eines Auges von vornherein eine erhöhte Tiergefahr mit erhöhtem Abwurfrisiko ausgegangen, weshalb eine gesteigerte Vorsicht geboten gewesen sei und die Klägerin nicht schon so kurze Zeit nach dem Vorfall mit der Schwester das Pferd überhaupt hätte besteigen und reiten dürfen. Hinzu komme noch, dass die Klägerin, nach dem zu Beginn des Ritts erfolgten und zu einer – für den Unfall mitursächlichen – mangelnden Balance führenden Verlust eines Steigbügels (gemeint nach dem Verständnis des Senats: Herausrutschen aus einem Steigbügel) nicht zunächst das Tempo zurückgenommen habe, um den Steigbügel wieder zu erlangen. Weitergehende Reitfehler seien hingegen von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden; eine Beweislastumkehr im Hinblick auf § 834 BGB sei nicht anzunehmen, da die Klägerin nicht als Tieraufseherin i.S. dieser Vorschrift anzusehen sei. 9 Als Schmerzensgeldgrundbetrag erachte das Gericht unter Berücksichtigung der Unfallfolgen und bei vergleichender Betrachtung der Schmerzensgeldrechtsprechung 12.000,- € als angemessen, so dass im Hinblick auf die Mithaftungsquote der Klägerin von 80 % letztlich ein Schmerzensgeld von 2.400,- € zuzusprechen sei. 10 Ferner sei auch der Feststellungsantrag (nur) im Rahmen der anzunehmenden Haftungsquote der Beklagten von 20 % begründet.Vorgerichtliche Anwaltskosten seien schließlich von der Beklagten lediglich in einer nach dem Wert der gerechtfertigten Hauptforderungen von insgesamt 4.400,- € berechneten Höhe zu ersetzen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 12 2. 13 Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln. 14 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Zahlungs- bzw. Feststellungsbegehren weiter, soweit es in erster Instanz ohne Erfolg geblieben ist, und begehrt eine entsprechende Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils, und zwar hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit der klarstellenden Maßgabe, dass die weitergehende, über den landgerichtlichen Feststellungsausspruch hinausgehende Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten bzgl. aller der Klägerin zukünftig aufgrund des Reitunfalles vom 25.12.2018 noch entstehenden materiellen und – derzeit noch nicht konkret absehbaren – immateriellen Schäden begehrt werde, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt sei oder noch erfolgen werde. 15 Die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel – teilweise abändernd – die vollständige Abweisung der Klage. 16 Beide Parteien treten jeweils der gegnerischen Berufung entgegen und beantragen deren Zurückweisung. 17 Ferner beantragen beide hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO. 18 a. 19 Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung (eine konkrete Erwiderung auf die Berufung der Klägerin ist nicht erfolgt) – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag – ergänzend im Wesentlichen aus: 20 Das landgerichtliche Urteil sei, soweit der Klage stattgegeben worden sei, in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Bei richtiger Würdigung sei die Klage insgesamt unbegründet. 21 Es sei – wie bereits in erster Instanz vorgetragen – im Hinblick auf die probeweise Überlassung und fehlende Einflussmöglichkeiten schon unzutreffend, dass die Beklagte zur Unfallzeit überhaupt Halterin des Pferdes „B“ gewesen sei. 22 Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dann, wenn – wie hier – ein Kaufinteressent das Pferd zur Probe übergeben bekomme und hierüber wie ein Eigentümer verfügen könne, die Halterhaftung von vornherein ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe vorliegend dem Vater der Kaufinteressentin – der jüngeren Schwester der Klägerin – angeboten, das Pferd für zwei Wochen zur Probe mitzugeben. Dieses Angebot sei dann auch angenommen und das Pferd in den Weihnachtsferien zur Kaufinteressentin verbracht worden, wobei die Kaufpartei für die Zeit der Unterstellung die dort für das Einstallen und Futter anfallenden Kosten übernommen habe. 23 Bei einer solchen Konstellation scheide eine Haltereigenschaft der Beklagten von vornherein aus, da diese zur Unfallzeit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd gehabt und die Kaufinteressenten letztlich über das Pferd wie ein eigenes hätten verfügen können.Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hier von einem vertraglichen Haftungsausschluss auszugehen.Da das Pferd erst seit Kurzem wieder bei der Beklagten im Stall gestanden und die Beklagte noch keine Versicherung für das Pferd abgeschlossen gehabt habe, habe die Beklagte den Vater der Kaufinteressentin auf diesen Umstand angesprochen. Dieser habe daraufhin erklärt, er sei selbst in der Versicherungsbranche tätig und werde dafür sorgen, dass das Pferd ausreichend versichert sei ( Beweis nunmehr: Zeugnis A, dessen ladungsfähige Adresse nachgereicht werde). Als dann das Pferd absprachegemäß kurz vor Weihnachten auf den seitens der Kaufinteressentin benannten Reiterhof verbracht worden sei, habe der Vater der Kaufinteressentin bei Entgegennahme des Pferdes durch die Familie der Klägerin auf Nachfrage erklärt, dass er das mit der Versicherung geklärt habe und die Beklagte sich darum nicht weiter zu kümmern und sich keine Sorgen zu machen brauche (vgl. zu alldem – allerdings ohne Beweisantritt – schon die Angaben der Beklagten im Termin beim Landgericht, S. 3 f. des Protokolls, Bl. 106 f. GA). Man habe dann noch ein paar Tage mit dem Reiten zuwarten wollen, bis das Pferd sich eingelebt habe. Am folgenden Tag sei der Beklagten dann noch mitgeteilt worden, dass sich das Pferd normal verhalte und alles in Ordnung sei.Ferner sei die Tierhalterhaftung hier auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin sich bei Übernahme und Besteigen des Pferdes bewusst und auf eigenes Risiko einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Gefahrenlage ausgesetzt habe.Zum einen sei seitens der Beklagten – unstreitig – mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Pferd linksseitig kein Auge habe und deshalb das Pferd möglichst auf der rechten Seite geführt werden bzw. bei linksseitigem Aufenthalt von Personen mit dem Pferd gesprochen werden solle.Ferner und vor allem habe die Klägerin das Pferd geritten, nachdem kurz zuvor ihre Schwester in einer gleichen oder ähnlichen Situation von dem Pferd gefallen sei. Wer dann bei dem Versuch, das Pferd zu „korrigieren“ vom Pferd falle, noch dazu auch aufgrund – möglicherweise zum Steigbügelverlust (auch hier nach dem Verständnis des Senats gemeint: Herausrutschen aus dem Steigbügel) mit dann darauf beruhender Irritation und Schreckreaktion des Pferdes führender – ungeeigneter Reitkleidung (konkret Schuhe) sowie einer unangemessenen Reaktion, handele auf eigene Gefahr und eine Haftung des Eigentümers scheide von vornherein aus. 24 Schließlich sei der Klägerin aufgrund der vorgenannten Versäumnisse bzw. Reitfehler, die entgegen einer zunächst erfolgten Ankündigung vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht weiter aufgeklärt worden seien, auch ein haftungsausschließendes Eigenverschulden anzulasten. Dies gelte auch dann, wenn der Fremdreiter die Stellung eines Tierhüters i.S. des § 834 BGB habe. 25 Im Übrigen stehe – mangels hinreichender Sachaufklärung – noch nicht einmal hinreichend sicher fest und sei zudem von der Klägerin zu beweisen, dass sich vorliegend überhaupt die typische Tiergefahr verwirklicht habe und das Pferd letztlich nicht nur den klägerischen Anweisungen gefolgt sei. 26 b. 27 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Anträge ergänzend im Wesentlichen vor: 28 aa. 29 Die gegnerische Berufung sei unbegründet.Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte – wie von der Klägerin auch schon in erster Instanz geltend gemacht – zur Unfallzeit Halterin des Pferdes „B“ gewesen sei und sich bei dem streitgegenständlichen Unfall mit einem Abwurf der Klägerin als Reiterin auch die typische Tiergefahr des Pferdes realisiert habe. Inwieweit bei dem Unfall auch eine angebliche unangemessene Reitkleidung (namentlich bzgl. der getragenen Turnschuhe) oder angebliches sonstiges reiterliches Fehlverhalten eine Rolle gespielt hätten, was zudem bestritten bleibe und bei richtiger Würdigung zu verneinen sei (s. dazu näher noch unten unter bb.), betreffe allein die Frage eines etwaigen Mitverschuldens.Auch einen Haftungsausschluss aufgrund – ggfs. konkludenter – Vereinbarung oder aufgrund Handelns auf eigene Gefahr habe das Landgericht zu Recht verneint. Insoweit sei bzgl. eines angeblichen vertraglichen Haftungsausschlusses nochmals zu betonen, dass etwaige diesbezügliche Vereinbarungen gegenüber der daran nicht beteiligten Klägerin ohnehin keinerlei Wirkung entfalten könnten. 30 bb. 31 Mit ihrer eigenen Berufung wende sich die Klägerin gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin von 80 % und auch die Bemessung des Schmerzensgeldes im Übrigen. 32 Das Landgericht sei zunächst zu Unrecht von einem – geschweige denn einem eine Mithaftung von 80 % rechtfertigenden – Eigenverschulden der Klägerin ausgegangen.Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, sei das Korrekturreiten eine übliche und notwendige Maßnahme bei einem Pferd, das sich einem Reitbefehl verweigert habe, und zwar nicht Stunden oder Tage später, sondern unverzüglich. Richtig sei lediglich, dass ein solches Korrekturreiten nur erfahrenen Reitern überlassen werden sollte. Bei der Klägerin habe es sich aber über eine hinreichend erfahrene Reiterin gehandelt. Sie habe als – auch im Korrektur-Reiten – erfahrene Reiterin auch davon ausgehen können, dass sie das bekanntermaßen generell ruhige und gutmütige, ansonsten zuvor nicht als aggressiv o.ä. aufgefallene Pferd „B“ gefahrlos würde korrekturreiten können. Insoweit komme die Annahme eines Eigenverschuldens, insbesondere eines solchen i.H. von 80 %, mithin bei richtiger Würdigung nicht in Betracht.Der Klägerin sei auch ansonsten kein reiterliches Fehlverhalten anzulasten. Zunächst könne der Umstand, dass die Klägerin beim schnellen Loslegen des Pferdes zu Beginn des Ritts einen Steigbügel verloren habe (gemeint auch hier – arg. S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 04.03.2021, Bl. 176 GA – offenbar ein Herausrutschen aus einem Steigbügel), kein Mitverschulden der Klägerin begründen. So etwas könne passieren und sei nicht zwingend vom Reiter verschuldet. Auch das Tragen von Turnschuhen statt Reitstiefeln habe insoweit keine Rolle gespielt. Nach dem Steigbügelverlust habe die Klägerin nicht besser reiten können, als tatsächlich geschehen. Insbesondere sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, das Pferd ohne weiteres zum Stillstand zu bringen und den Ritt abzubrechen. Auch insoweit sei die Annahme eines Mitverschuldens somit nicht gerechtfertigt. 33 Richtig sei schließlich zwar, dass das Pferd „B“ nur über ein Auge verfügt und die Klägerin dies auch gewusst habe. Ob sich dieser Umstand in irgendeiner Form unfallursächlich ausgewirkt habe, sei indes sehr fraglich, aus Sicht der Klägerin sogar auszuschließen. 34 Zu alldem werde nochmals – unter Protest gegen die Beweislast – Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. 35 Im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe (Grundbetragsvorstellung laut Klageschrift 20.000,- €) werde nochmals betont, dass die Klägerin, bei der zwischenzeitlich aufgrund der Unfallfolgen ein GdB von 30 festgestellt worden sei (vgl. Bescheinigung Bl. 181 GA), durch den Sturz schwerwiegende Folgen erlitten habe und seither in ihrem Alltag stark eingeschränkt sei. 36 So sei es ihr nahezu gar nicht mehr möglich, längere Zeit und beschwerdefrei zu sitzen. Durch das viele Stehen und die fehlende Möglichkeit, zu sitzen, sowie durch die keilförmige Veränderung der Wirbelsäule durch den Unfall bestünden ferner auch zunehmend Probleme beim Stehen selbst. Auch das Heben und Bücken sei massiv eingeschränkt. So könne die Klägerin weder einen Einkaufswagen schieben noch Einkäufe tragen. Allein das Zubinden der Schuhe sei sehr schmerzhaft, so dass die Klägerin selbst insoweit auf fremde Hilfe angewiesen sei. Um dieses Problem zu lösen, nutze die Klägerin nur noch Schuhe, in die sie schlicht hineingleiten könne. In der – vor dem Unfall erfolgten – Sportausübung (Fahrradfahren, Joggen, Training im Fitnessstudio) sei sie ebenfalls stark eingeschränkt. Die Klägerin befürchte schließlich auch ernsthafte Probleme bei etwaigen Schwangerschaften.Zum Beweis für die vorgetragenen Folgen werde nochmals Sachverständigenbeweis angetreten. 37 3. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.Der Senat hat die Parteien ergänzend persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04.02.2021 Bezug genommen. 39 II. 40 Die beiderseitigen Rechtsmittel führen zur – von beiden Parteien auch ausdrücklich hilfsweise beantragten – Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler i.S. der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen. Das Landgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt. 41 1. 42 Als Grundlage der streitgegenständlichen Ersatzansprüche kommt vorliegend § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. 43 a. 44 Das Landgericht hat zunächst mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, die Eigenschaft der Beklagten als Halterin des hier in Rede Pferdes „B“ (vgl. zum Begriff des Tierhalters allgemein nur Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 833, Rn. 10 m. w. Nachw.) bejaht. Aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 21.06.2007 – 7 U 50/06, SchlA 2008, 54, ergibt sich nichts Gegenteiliges. 45 b. 46 Aus Sicht des Senats können ferner auch keine Zweifel daran bestehen, dass sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Unfall die typische Tiergefahr (vgl. zum Begriff allgemein nur Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 7 m.w. Nachw.) des Pferdes „B“ verwirklicht hat. Dass das Pferd etwa nur reiterlichen Anweisungen gefolgt wäre, kann hier nicht ernsthaft behauptet werden, war vielmehr ersichtlich nicht der Fall. 47 Dass hier ein Fall des § 833 Satz 2 BGB vorläge, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (weshalb die von Beklagtenseite auf S. 2 des Schriftsatzes vom 09.04.2020, Bl. 82 GA, zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 02.09.2003 – 15 U 47/03, OLGR Oldenburg 2004, 180, hier von vornherein nicht einschlägig ist). 48 c. 49 Die Klägerin unterfiel als Reiterin auch grundsätzlich dem Schutzbereich der Tierhalterhaftung. Ernsthaft zu diskutieren ist allein, ob hier die Tierhalterhaftung aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr etwa von vornherein ausgeschlossen war, weil die Klägerin sich bewusst besonders erhöhten – über die normale Tiergefahr hinausgehenden – Gefahren ausgesetzt hat (vgl. dazu allgemein nur OLG Nürnberg, VersR 2017, 1222, dort Rn. 29 bei juris; Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 8 m. w. Nachw.). Das Landgericht hat dies – ohne Beweisaufnahme – verneint. Die landgerichtlichen Erwägungen lassen sich aus Sicht des Senats grundsätzlich zwar durchaus hören. Letztlich wird man aber das Gewicht der in der konkreten Situation von dem Pferd der Beklagten ausgehenden Tiergefahr und der Risiken, die hier von der Klägerin eingegangen wurden, nur mit – in erster Instanz von Beklagtenseite auch ausdrücklich beantragter (vgl. S. 3 der Klageeerwiderung, Bl. 57 GA, sowie der Sache nach auch im Schriftsatz vom 24.11.2020, Bl. 110 GA) – sachverständiger Hilfe abschließend beurteilen und bzgl. der Frage eines etwa ausnahmsweise anzunehmenden gänzlichen Haftungsausschlusses bewerten können. Schon insoweit hat das Landgericht eine gebotene weitere Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft versäumt und beruht das landgerichtliche Urteil auf einem Gehörsverstoß. 50 Ein vertraglicher – ausdrücklicher oder konkludenter – Haftungsausschluss (vgl. dazu allgemein nur BGH, VersR 2016, 1264, dort Rn. 7 ff.; OLG Nürnberg, VersR 2017, 1173, dort Rn. 30 ff. bei juris; auch Schleswig-Holst. OLG, RuS 2021, 420, dort Rn. 27 ff. bei juris; ferner Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 11 m.w.Nachw.) ist jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin, die an irgendwelchen Vereinbarungen mit der Beklagten unstreitig überhaupt nicht beteiligt und dabei auch nicht anwesend war, schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich (war zudem – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – in erster Instanz auch nicht unter Beweis gestellt). Gegen einen konkludenten Haftungsausschluss spricht hier aus Sicht des Senats zudem auch die Interessenlage. Denn es dürfte im Interesse der Beklagten gelegen haben, dass der in Aussicht genommene Verkauf letztlich zustande kommen würde; dann aber wird man den Korrekturritt, der ja der Schwester offenbar ein weiteres Reiten und Ausprobieren ermöglichen sollte, als auch im Interesse der Beklagten erfolgt ansehen können. 51 Mit dem (möglicherweise insoweit die jüngere Schwester der Klägerin vertretenden) Vater der damals schon volljährigen Klägerin – namentlich bzgl. des Versicherungsschutzes – erfolgten Vereinbarungen bzw. diesbezügliche Zusagen des Vaters könnten aus Sicht des Senats allenfalls zu Regressforderungen gegen den Vater oder die Schwester der Klägerin führen. 52 d. 53 Die Ausführungen des Landgerichts zur streitigen Frage eines unfallursächlichen Eigenverschuldens der Klägerin und dessen Gewichtung gegenüber der vom Pferd der Beklagten ausgehenden und realisierten Tiergefahr begegnen indes in mehrfacher Hinsicht Bedenken. 54 Zunächst wird man auch insoweit nicht ohne Hinzuziehung eines geeigneten Sachverständigen auskommen können. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang Risiken als offenkundig angesehen bzw. ohne Darlegung hinreichender eigener Sachkunde das Reitverhalten der Klägerin beurteilt hat, ist dies verfahrensfehlerhaft, zumal beide Seiten, insbesondere auch die Klägerseite, sich (ggfs. gegenbeweislich) für ihren Standpunkt jeweils auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hatten; auch insoweit beruht das landgerichtliche Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein Sachverständiger müsste zum einen das vorhandene Video auswerten und auch noch Gelegenheit haben, die Klägerin sowie ferner die von Klägerseite bzgl. des Hergangs als Zeugin benannte und aus Sicht des Senats auch noch zu vernehmende Schwester der Klägerin zu befragen. 55 Nicht unproblematisch erscheint dem Senat auch die vom Landgericht bzgl. der Frage des Eigenverschuldens angenommene Beweislastverteilung. Zwar wird man die Klägerin hier in der Tat nicht als Tieraufseherin i.S. des § 834 BGB ansehen können. Allerdings kann es auch bei der bloßen (ohne Vereinbarung und unentgeltlich erfolgten) Inobhutnahme eines Tieres die Interessenlage – namentlich hinsichtlich der Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten – gebieten, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW 1992, 2474, Rn. 21 bei juris, ferner OLG Hamm – Urt. v. 28.06.2019 – 11 U 82/18 – Rn. 8 bei juris, sowie Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 21). Darüber, ob eine solche Beweislastumkehr auch im vorliegenden konkreten Fall trotz nur kurzer Inobhutnahme durch die Klägerin selbst und offenbar vorhandenem und auch der Beklagten zugänglich gemachtem Video-Material gerechtfertigt ist, wird man allerdings durchaus streiten können. Im derzeitigen Stadium bedarf dies indes keiner Entscheidung, da beide Seiten Beweis – insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – angetreten haben. Nach Durchführung und Nachholung der gebotenen weiteren Sachaufklärung zum Vorliegen eines unfallursächlichen Eigenverschuldens der Klägerin wird sich das Landgericht allerdings ggfs. – je nach Beweisergebnis – mit der Frage einer evtl. Beweislastumkehr zu befassen haben. 56 2. 57 Die nach dem Vorstehenden – zunächst bzgl. des Anspruchsgrundes (Haftungsausschluss wegen bewusst eingegangener ungewöhnlich hoher Risiken bzw. jedenfalls Frage des Eigenverschuldens sowie dessen Gewichtung gegenüber der hier konkret vom Pferd der Beklagten ausgehenden Tiergefahr) – erforderliche weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Parteianhörung sowie erstmaliger Zeugenvernehmung in Gegenwart des Sachverständigen, erscheint durchaus aufwändig. Der Senat erachtet es deshalb für gerechtfertigt und angezeigt, entsprechend den Hilfsanträgen beider Parteien gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO zu verfahren. Es erschiene nicht angemessen, die gebotene weitere aufwändige Sachaufklärung erstmals in zweiter Instanz vorzunehmen und den Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz zu nehmen. 58 Dies gilt um so mehr, als bei (aus jetziger Sicht ernsthaft in Betracht kommender) Bejahung einer jedenfalls anteiligen Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich der für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden (an sich, soweit ersichtlich, bislang nicht konkret bestrittenen) Unfallfolgen für die Klägerin – insbesondere auch im Hinblick auf die vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Schmerzensgeldantrag unterfallenden konkret absehbaren und den dem Feststellungsbegehren unterfallenden noch nicht konkret absehbaren künftigen Folgen – ebenfalls weiterer Sachaufklärungsbedarf besteht; insoweit müsste namentlich eine medizinische Begutachtung (zur Frage des konkreten Ausmaßes bestehender Dauerfolgen und evtl. weiterer Zukunftsfolgen und deren Absehbarkeit) erfolgen, zumal die beklagten Dauerfolgen nach dem Verständnis des Senats so nicht konkret aus den bislang vorliegenden Arztberichten hervorgehen. 59 3. 60 Eine abschließende Schmerzensgeldbemessung unter Berücksichtigung der – jeweils erst nach weiterer Sachaufklärung im o.g. Sinne abschließend zu beurteilenden – Haftungsverteilung und der (bereits bestehenden bzw.konkret absehbaren) Unfallfolgen muss dem Landgericht überlassen bleiben. Insoweit sei lediglich bemerkt, dass dann, wenn man einmal von der bisherigen klägerischen Darstellung der – angesichts des inzwischen festgestellten GdB von 30 – sicherlich nicht unerheblichen Unfallfolgen ausgeht, dem Senat die vom Landgericht als Grundbetrag angenommenen 12.000,- € angesichts des jungen Alters der Klägerin sowie bei vergleichender Betrachtung der Schmerzensgeldrechtsprechung zu derartigen Verletzungsbildern eher etwas knapp bemessen erscheint. 61 Das Feststellungsinteresse dürfte (dies sei ebenfalls schon jetzt bemerkt) bei der hier unstreitig erlittenen Berstungsfraktur des 12. BWK von vornherein unproblematisch sein, erst recht bei – bislang nicht konkret bestrittenem – Vorliegen von Dauerfolgen.3. 62 Nach alledem war – entsprechend den auch ausdrücklich gestellten Hilfsanträgen der Parteien – gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverweisen. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – den maßgebenden Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht; die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.