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Beschluss

15 U 47/03

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Sach- und Beweiswürdigung. • Der Betreiber eines Ponyhofs hat den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt, wenn er bei Auswahl des Pferdes und Beaufsichtigung des Reitbetriebs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. • Die bloße Tatsache, dass ein grundsätzlich gutmütiges Pferd in Ausnahmefällen gefährliches Verhalten zeigen kann, begründet nicht ohne Weiteres ein Verschulden des Pferdehalters. • Bei Reiterferien mit erfahrenen Kindern kann das Alleinlassen eines als brav bekannten Ponys in einer Kinderreitgruppe unter den gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. • Für die Berufungsinstanz sind die erstinstanzlichen Feststellungen nach § 529 ZPO verbindlich, soweit keine konkreten Zweifel bestehen.
Entscheidungsgründe
Haftung eines Ponyhofbetreibers bei Reitunfall: Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB • Die Berufung wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Sach- und Beweiswürdigung. • Der Betreiber eines Ponyhofs hat den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt, wenn er bei Auswahl des Pferdes und Beaufsichtigung des Reitbetriebs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. • Die bloße Tatsache, dass ein grundsätzlich gutmütiges Pferd in Ausnahmefällen gefährliches Verhalten zeigen kann, begründet nicht ohne Weiteres ein Verschulden des Pferdehalters. • Bei Reiterferien mit erfahrenen Kindern kann das Alleinlassen eines als brav bekannten Ponys in einer Kinderreitgruppe unter den gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. • Für die Berufungsinstanz sind die erstinstanzlichen Feststellungen nach § 529 ZPO verbindlich, soweit keine konkreten Zweifel bestehen. Die Klägerin, ein 12/13-jähriges Mädchen mit Reiterfahrung, stürzte während Reiterferien auf dem Ponyhof der Beklagten vom Pony "Lancer" und erlitt schwere Folgen. Die Klägerin machte gegenüber der Betreiberin Haftungsansprüche geltend und rügte Auswahl des Pferdes sowie unzureichende Beaufsichtigung der Kinderreitgruppe. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Betreiber habe seine Sorgfaltspflichten erfüllt und den Entlastungsbeweis geführt. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Berufung, hielt die erstinstanzlichen Feststellungen für nicht zu beanstanden und sah keine Aussicht auf Erfolg der Berufung. • Für die Berufungsinstanz sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da keine konkreten Zweifel bestehen; der genaue Unfallhergang blieb unaufklärbar. • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Beweiswürdigung vorgenommen; neue in der Berufungsbegründung vorgetragene Tatsachen und Beweisantritte waren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. • Nach § 833 Satz 2 BGB kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er bei Auswahl des Tieres und in der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat; dies hat die Beklagte erbracht. • Die Auswahl des als brav bekannten Ponys "Lancer" begründet kein Verschulden, weil ein Pferd auch gutmütiger Wesensart in Ausnahmefällen reagieren kann und insoweit kein Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestand. • Die Beaufsichtigung der Reitgruppe entsprach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt: die Klägerin war reiterfahren, das Alleinlassen in einer Kindergruppe auf einem bekannten Pony entsprach dem typischen Ablauf von Reiterferien und war für eine Aufsichtsperson nicht vermeidbar. • Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil kein schuldhaftes Rechtsgutverletzen des Betreibers vorliegt. • Mangels weiterer Anspruchsgrundlagen war die Klageabweisung des Landgerichts rechtmäßig und die Berufung erfolglos. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt in Rechtskraft. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt hat, weil weder die Auswahl des Ponys noch die Beaufsichtigungspflicht verletzt wurden. Die erstinstanzlichen Feststellungen sind für die Berufungsinstanz bindend und nicht durch die Berufung erschüttert. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Verfahren ist damit endgültig beendet.