1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A vom 08.01.2019 (Arret 60/2018) in Verbindung mit dem Beschluss des Schwurgerichts des Departement O – P vom 30.05.2018 (Az. 60/2018) zur Last gelegten Tat ist unzulässig. Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat (§ 77 IRG, § 467 StPO). 2. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.05.2021 wird aufgehoben. 3. Anordnung der mitunterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden: Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gründe: I. Die französischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A vom 08.01.2019 (Arret 60/2018) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und haben ihn im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Beschluss des Schwurgerichts vom Departement O - P vom 30.05.2018 (Az. 60/2018) zugrunde, mit dem der Verfolgte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in seiner Abwesenheit zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden ist. Gemäß dem Urteil stach der Verfolgte am 07.09.2014 in A im Rahmen eines Streites zwischen organisierten Banden mehrfach auf den B C ein und verletzte diesen hierdurch derart, dass dieser verstarb. Hinsichtlich der Verurteilung in Abwesenheit ist in dem Europäischen Haftbefehl ausgeführt, dass die Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verbüßen ist, wenn der Verfolgte gemäß den Bestimmungen des Artikels 379-4 Abs. 3 der französischen Strafprozessordnung dem Beschluss des Schwurgerichts zustimmt. Wenn er dem Beschluss nicht zustimmt, „wird das Urteil zunichte gemacht und ein neues Verfahren wird gegen den Verfolgten beim Schwurgericht organisiert (Art. 379-4 Abs. 1 der französischen Strafprozessordnung).“ Der Verfolgte ist am 24.04.2021 in D festgenommen worden. Anlässlich seiner richterlichen Anhörung vom 24.04.2021 hat der Verfolgte seine Personalien als E F, geboren am 00.00.19XX in G angegeben und sich als tunesischer Staatsangehöriger bezeichnet. Er sei zuletzt in der H - Straße 00 in D wohnhaft gewesen, sei verheiratet und habe drei Kinder, ein viertes sei unterwegs. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat er angegeben, noch nie in A und auch noch nie in Frankreich gewesen zu sein. Er hat einer Auslieferung nach Frankreich ausdrücklich widersprochen. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.05.2021 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Dieser förmliche Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 18.05.2021 bei dem Amtsgericht D bekannt gegeben worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Verfolgte ergänzend ausgeführt, er sei am 08.07.2014 nach Deutschland gekommen und habe in D seine Frau kennengelernt. In I habe er seinen ersten Asylantrag gestellt. Danach sei er zurück nach D gekommen und habe dort elf Monate mit seiner Frau gelebt. Die Justiz mache einen Fehler im Hinblick auf seine Identität. Im Computer werde schon stehen, wann er nach Deutschland gekommen sei. Der bei der Anhörung anwesende Beistand hat ergänzend erklärt, der Verfolgte sei zur Tatzeit nicht in Frankreich gewesen. Es sei unbekannt, wie die Fingerabdrücke zugeordnet worden seien. Die Tat sei dem Verfolgten erst durch den Haftbefehl bekannt geworden. Weiter hat der Beistand ausgeführt, dass sowohl im Hinblick auf die Untersuchungs– als auch Strafhaft Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen bestehen. Er nehme Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.01.2020. Danach seien menschenrechtswidrige Haftbedingungen in mehreren französischen Haftanstalten festgestellt worden. Hierzu werde er noch ergänzend schriftsätzlich vortragen. Der Oberbürgermeister der Stadt D hat mit Schreiben vom 21.05.2021 mitgeteilt, der Betroffene sei am 09.09.2014 erstmalig nach Deutschland eingereist. Am 29.03.2016 habe er beim Amt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei unter den Alias –Personalien J K, geb. am 00.00.19XX gestellt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2016 sei der Asylantrag abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei nach Abschluss des Klageverfahrens am 06.06.2019 bestandskräftig geworden. Die Identität des Betroffenen sei aufgrund der tunesischen Geburtsurkunde bestätigt worden. Der Verfolgte lebe mit seiner Freundin sowie den drei gemeinsamen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kindern in D. Der Aufenthalt des Verfolgten sei geduldet; dieser geduldete Aufenthalt bestehe seit 2016. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG im Familiennachzug zu den deutschen Kindern sei aufgrund der vielfältigen Verurteilungen des Verfolgten nicht möglich. Aufgrund der Straftaten des Verfolgten sei auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen ausgestellt worden. Eine Abschiebung des Verfolgten sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt, da die Sorgerechtssituation noch nicht abschließend habe geklärt werden können. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 26.05.2021 hat der Verfolgte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben und zudem beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise bis zu einer Entscheidung über die Auslieferung außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat er im wesentlichen – zusammengefasst – auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.01.2020 (J.M.B. u.a. gegen Frankreich – 9671/15 und 31 andere) Bezug genommen, wonach Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nach Frankreich menschenrechtswidrige Haftbedingungen zu erwarten habe. Darüber hinaus sei das Problem der Überbelegung in den französischen Haftanstalten im Rahmen der COVID-19- Pandemie erneut virulent geworden. Aufgrund der in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.01.2020 sowie in einem Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschliche Behandlung des Europarates vom 24.03.2020 aufgezeigten Haftumstände würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass in den französischen Haftanstalten ein ausreichendes Hygienekonzept bestehe oder überhaupt bestehen könne, um die Ausbreitung des COVID-19-Virus effektiv zu verhindern. Eine weitere Sachaufklärung durch den Senat durch konkrete Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaates sei vorliegend erforderlich. Es werde daher beantragt, die Entscheidung über die Auslieferung zurückzustellen sowie eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der französischen Behörden darüber einzuholen, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die bezüglich der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandard entspreche sowie effektive Maßnahmen zur COVID-19 -Infektionsprävention ergriffen habe, und eine verifizierende Auskunft des Auswärtigen Amtes über die Angaben der Zusicherung einzuholen, sobald diese vorliege. Zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, hat er ergänzend ausgeführt, dass die Straferwartung allein die Annahme der Fluchtgefahr nicht begründen könne. Er habe gefestigte familiäre und soziale Bindungen in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin habe er drei minderjährige Kinder; ein viertes Kind sei in Erwartung. Seine älteste Tochter werde demnächst eingeschult. Zudem verfüge er nur über Duldungspapiere, wodurch eine Ausreise aus Deutschland ersichtlich erschwert sei, insbesondere auch aufgrund der derzeitigen europaweiten Grenzkontrollen zur Pandemieeindämmung. Diese Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft hat der Senat mit Beschluss vom 01.06.2021 zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist zudem gebeten worden, die französischen Behörden unter Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb bis zum 26.07.2021 zum einen um Abgabe einer Zusicherung zu ersuchen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung jeweils in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht, und zum anderen um Beantwortung konkreter Fragen hinsichtlich der den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen zu ersuchen. Mit E-Mail vom 23.07.2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in A ein Schreiben des französischen Justizministeriums – Leitung der Strafvollzugsverwaltung, Interregionale Leitung der Justizvollzugsanstalten von A –vom 23.07.2021 übermittelt, mit welchem die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt A-A - L , in welcher der Verfolgte nach seiner Übergabe inhaftiert werden würde, dargelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den konkreten Haftbedingungen wird auf die Ausführungen in diesem Schreiben Bezug genommen. Da diese Auskunft die erbetene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung des Verfolgten nicht enthielt, hat die Generalstaatsanwaltschaft die französischen Behörden an die Abgabe einer solchen Zusicherung mit Schreiben vom 27.07.2021 erinnert. Der Senat hat mit Beschluss vom 02.08.2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Da der Auskunft des französischen Justizministeriums – Leitung der Strafvollzugsverwaltung, Interregionale Leitung der Justizvollzugsanstalten von A – jedoch nicht eindeutig zu entnehmen war, wie sich die in dem Schreiben vom 23.07.2021 dargestellte Überbelegung und eventuelle Umverlegungen, zum Beispiel aufgrund der Covid-19-Pandemie, auf die Belegung jeder einzelnen Zelle mit Gefangenen auswirken und ob in jedem Fall eine zeitnahe theoretisch denkbare erforderliche externe medizinische Versorgung gewährleistet ist – dies war nach dem vorgenannten Schreiben fraglich - , ist die Generalstaatsanwaltschaft gebeten worden, die französischen Behörden unter Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb bis zum 16.09.2021 um Abgabe folgender weiterer Zusicherungen zu ersuchen, - dass dem Verfolgten während der Untersuchungs- oder Strafhaft in jedem Fall ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 3 qm zur Verfügung steht - und dass im Falle einer schweren Erkrankung des Verfolgten eine Behandlung in einem externen Krankenhaus sichergestellt ist. Auf entsprechende Nachfrage und Erinnerung seitens der Generalstaatsanwaltschaft hat der französische Verbindungsrichter beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit E-Mail vom 22.09.2021 mitgeteilt, er habe Rücksprache mit der Generalstaatsanwaltschaft A und dem französischen Justizministerium gehalten. Das Antwortschreiben werde übermittelt. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass die französischen Justizbehörden bislang nie gebeten worden seien, derart spezifischen Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen und insbesondere hinsichtlich des Haftraumanteils abzugeben. Zudem seien weder die Generalstaatsanwaltschaft noch das Justizministerium befugt, zu beurteilen, ob die Haftbedingungen in einer Haftanstalt den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechen würden. Dies wäre in Frankreich die Aufgabe eines Gerichts. Das Justizministerium werde in seinem Schreiben jedoch ausführen, welche Rechtsmittel einem Betroffenen zustehen, welcher seine Haftbedingungen für rechtswidrig erachte. Das französische Justizministerium hat mit Schreiben vom 22.09.2021 in Beantwortung der mit Senatsbeschluss vom 02.08.2021 erbetenen Auskünfte Angaben zu einer etwaigen externen Behandlung des Verfolgten in einem Krankenhaus gemacht. Im Hinblick auf die erbetenen Auskünfte zu dem persönlichen Haftraumanteil und einer Unterbringung des Verfolgten entsprechend der EMRK und den europäischen Mindeststandards hat das französische Justizministerium ausgeführt, nicht in der Lage zu sein, diese Zusicherungen zu erteilen. Die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3 EMRK obliege der Justizbehörde. Gefangene, welche unwürdige Haftbedingungen geltend machen wollten, hätten nun jedoch einen Rechtsbehelf, welcher mit dem Gesetz Nr. 2021-403 vom 08.04.2021 zur Gewährleistung des Rechts auf Achtung der Würde in der Haft eingeführt und am 09.04.2021 im Gesetzblatt veröffentlicht worden sei. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs sowie die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts sind sodann im Folgenden dargelegt worden. Mit Zuschrift vom 23.09.2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.10.2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. Da die Auskunft der französischen Behörden hinsichtlich der erbetenen Zusicherung, dass dem Verfolgten ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 3 m² zur Verfügung steht, nicht hinreichend eindeutig und aussagekräftig erschien, ist die Generalstaatsanwaltschaft gebeten worden, die zuständige französische Justizbehörde letztmalig unter Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb bis zum 19.11.2021 um Abgabe einer Zusicherung zu ersuchen, dass der Verfolgte während der Untersuchungs-oder Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A - A - L in jedem Fall in einer Zelle inhaftiert wird, in der insgesamt nicht mehr als drei Häftlinge untergebracht sind. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes vom 29.09.2021, welcher dem Senat am 05.10.2021 zur Kenntnis gelangt ist, zu den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 23.09.2021 Stellung genommen. Er hat im wesentlichen ausgeführt, dass der Haftbefehl nunmehr aufzuheben sei, da die Zusicherungen der französischen Behörden zu den dortigen Haftraumbedingungen nicht ausreichend seien. Es sei inakzeptabel, wenn die französischen Behörden im Hinblick auf die erbetenen Zusicherung eines konventionskonformen Haftraumanteils im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 4 EuGrCh die Auskunft erteilen, eine solche sei aufgrund der allgemeinen Formulierung nicht konkret beantwortbar. Das Auskunftsersuchen des Senats sei hinreichend präzise gewesen und auch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien hinsichtlich des persönlichen Haftraumanteils eindeutig. Das neuerlich eingeführte Rechtsbehelfsverfahren für Gefangene, auf welches die französischen Behörden hingewiesen hätten, stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der europäischen Rechtsprechung. Hinsichtlich der Beurteilung der Haftbedingungen sei auch seine individuelle Situation, namentlich sein Gesundheitszustand, zu berücksichtigen. Er sei bislang noch nicht gegen Covid-19 geimpft, so dass die Unterbringung mit anderen Gefangenen zusammen auf engstem Raum erhebliche gesundheitliche Nachteile in Form einer Corona – Infektion befürchten lasse. Die Auslieferung sei daher mangels ausreichender Zusicherungen der französischen Behörden unzulässig. Der Haftbefehl sei nunmehr wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben, hilfsweise die Vollstreckung außer Vollzug zu setzen. Der Senat hat diese Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft mit Beschluss vom 05.10.2021 zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in A hat mit Schreiben vom 17.11.2021 ausgeführt, dass der Verfolgte nicht in einer Zelle gefangen gehalten werde, in der mehr als drei Häftlinge untergebracht seien, weder in der Untersuchungshaft noch im gegebenen Fall bei dem Vollzug der Strafe in der Justizvollzugsanstalt A-A - L . Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin mit Zuschrift vom 19.11.2021 erneut beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Verfolgte hat hierzu mit Schriftsatz seines Beistandes vom 28.11.2021 Stellung genommen und unter näherer Darlegung ausgeführt, dass die Auslieferung unzulässig und seine sofortige Haftentlassung anzuordnen sei, da in der Haftanstalt A-A - L menschenunwürdige Haftbedingungen vorherrschen würden. Der Verfolgte verweist insoweit auf einen Artikel in der Zeitschrift Le Monde vom 04.10.2021, einen Bericht des „Generalkontrolleurs der Orte der Freiheitentziehung“, welcher im Amtsblatt der Französischen Republik vom 13.07.2021 veröffentlicht worden ist, und einen Artikel vom 13.07.2021 sowie einen Bildbericht dieses Generalkontrolleurs zu der Haftanstalt A-A - L , welche jeweils als Anlage dem Schriftsatz beigefügt worden sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Ebenso ist mit vorgenanntem Beschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt geblieben, da sich nach wie vor noch nicht abschließend beurteilen ließ, ob hinsichtlich der den Verfolgten in Frankreich erwartenden Haftbedingungen ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Der Senat hat mit vorgenanntem Beschluss zunächst festgestellt, dass dem Verfolgten angesichts des Berichts des „Generalkontrolleurs der Orte der Freiheitentziehung“ (Contrôleur général des lieux de privation de liberté), welcher im Amtsblatt der französischen Republik vom 13.07.2021 veröffentlicht und der durch den beigefügten Bildbericht eindrücklich untermauert worden ist, im Falle seiner Auslieferung und Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt A-A - L eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK droht. Hierzu hat der Senat Folgendes ausgeführt: „Soweit die französischen Behörden auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.07., 22.09. und 17.11.2021 Auskünfte zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt A-A - L erteilt haben, entsprechen diese geschilderten Haftbedingungen angesichts des von dem Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 28.11.2021 vorgelegten Berichts des „Generalkontrolleurs der Orte der Freiheitentziehung“ (Contrôleur général des lieux de privation de liberté), welcher im Amtsblatt der Französischen Republik vom 13.07.2021 veröffentlicht worden ist, nicht vollumfänglich den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Haftbedingungen in der Haftanstalt A-A - L stellen sich vielmehr nach dem genannten Bericht in vielen Bereichen eklatant anders dar. Der vorgenannte Bericht basiert auf einem Besuch der Justizvollzugsanstalt A-A - L , welche vom 31.05.2021 bis 11.06.2021 von elf Kontrolleuren durchgeführt worden ist. Der Generalkontrolleur ist in seinem Bericht nach diesem Besuch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als unwürdig einzustufen sind. So sei die Haftanstalt massiv überbelegt. Die Kapazität für Männer in dieser Haftanstalt betrage 482 Plätze. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien 898 männliche Insassen inhaftiert gewesen, was einer Auslastung von 186 % entspreche. 173 männliche Inhaftierte hätten zu der Zeit auf einer Matratze auf dem Boden geschlafen. Die Haftanstalt verfüge insgesamt über fast 200 Matratzen auf dem Boden, was fast einem Viertel der Anzahl der Bodenmatratzen für alle Justizvollzugsanstalten in Frankreich entspreche. Seit Ende 2020 steige die Zahl der Inhaftierten kontinuierlich an und führe zu einer Überbelegung, welche sogar noch höher sei als bei der letzten Kontrolle im Jahr 2017. In dem Bericht ist weiter ausgeführt, dass jedem Gefangenen ein individueller Haftraumanteil von weniger als 3 m² zur Verfügung stehe. Dieser Haftraumanteil ist ausgehend von der Gesamtfläche der Gemeinschaftszelle abzüglich der Fläche für den Sanitärbereich, das Etagenbett, den Tisch, die Stühle und ein Regal ermittelt worden. In einer Gemeinschaftszelle von 10,2 m² stehe danach jedem Gefangenen bei einer Belegung mit zwei Personen 2,70 m² und bei einer Belegung mit drei Personen 1,28 m² persönlicher Haftraumanteil zur Verfügung. In einer Gemeinschaftszelle mit 13,8 m² stehe jedem Gefangenen bei einer Belegung mit zwei Personen 4,41 m² und bei einer Belegung mit drei Personen 2,42 m² zur Verfügung. Von dem Generalkontrolleur sind darüber hinaus in seinem Bericht die mangelnde Hygiene, die fehlende Wahrung der Intimsphäre sowie das Vorhandensein von Schädlingen bemängelt worden. So seien Kakerlaken und Wanzen in den öffentlichen Bereichen, Gefängniszellen und Betten vorhanden gewesen. Auf den mit Müll übersäten Gehwegen würden Raten umherlaufen. Die Zellen seien in einem schlechten Zustand und die oft verstopften Toiletten würden nicht in angemessener Zeit repariert. Die Flügeltüren, die den Zellenraum von dem sanitären Raum trennen sollen, seien alle kaputt. Es sei daher nicht möglich, ein Minimum an Privatsphäre zu wahren. Die Häftlinge hätten zudem von einem Klima allgemeiner Gewalt - unter den Gefangenen aber auch seitens des Gefängnispersonals - berichtet. Aus Furcht vor Übergriffen würden viele Gefangenen ihre Zellen nicht mehr verlassen, welches auch ein Grund dafür sei, dass die Gefangenen durchschnittlich ca. 22 Stunden pro Tag in ihrer Zelle verbringen würden. In seinem Bericht hat der Generalkontrolleur zudem auch den Zugang der Inhaftierten zur Gesundheitsversorgung bemängelt. Die Möglichkeit von externen Behandlungen sei seit dem letzten Besuch im Jahr 2017 noch weiter zurückgegangen. Es gebe hierfür jetzt nur noch ein Fahrzeug pro Tag. Demnach seien nunmehr pro Arbeitstag nur noch zwei externe Behandlungen möglich, was zu Behandlungsverzögerungen führe. Dies führe auch zu einer schlechten Unterstützung in bestimmten Fachdisziplinen wie z.B. Augenheilkunde, Neurologie oder Orthopädische Chirurgie. Die Anzahl von Facharztkonsultationen sei in den letzten Jahren um mehr als 70 % gesunken. Der verschlechterte Betriebsmodus führe dazu, dass Patienten potentiell schwerwiegende gesundheitliche Folgen erleiden könnten; die gesamte Situation führe andererseits aber auch zu einer Ermüdung des Ärzte – und Pflegeteams.“ Der Senat hat mit vorgenanntem Beschluss weiter ausgeführt, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich dennoch nach wie vor nicht von vornherein unzulässig erscheine, da sich den Auskünften der französischen Behörden nicht entnehmen lasse, dass der Verfolgte nur in der Haftanstalt A-A - L inhaftiert werden könne. Da es weder nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.01.2020 (Az.: 9671/15 und 31 andere) noch aus allgemein zugänglichen Quellen Anhaltspunkte für durchgreifende systemische Mängel in allen französischen Justizvollzugsanstalten gebe, könne die – wie im Senatsbeschluss vom 01.06.2021 ausgeführte – Besorgnis einer menschenunwürdigen Behandlung des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach wie vor noch durch ergänzende Auskünfte bzw. entsprechende Zusicherungen der französischen Behörden ausgeräumt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft ist daher gebeten worden, die französischen Behörden unter Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHB bis zum 25.01.2022 und unter Mitteilung der zuvor genannten Ausführungen hinsichtlich einer nach Auffassung des Senats nicht akzeptablen Inhaftierung des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt A-A - L letztmalig um Auskunft zu ersuchen, ob der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Untersuchungs – und/oder Strafhaft in einer anderen Haftanstalt untergebracht werden kann und – falls eine solche anderweitige Unterbringung möglich ist – auslieferungsrechtlich verbindlich zu erklären, dass der Verfolgte im Falle seiner Übergabe nicht in der Justizvollzugsanstalt A-A - L , sondern in der benannten anderen Haftanstalt – sowohl während der Untersuchungs- als auch während der Strafhaft – untergebracht werden wird. Ebenso sollten die französischen Behörden, falls eine Inhaftierung des Verfolgten in einer anderen Haftanstalt möglich sein sollte, um Beantwortung konkret aufgelisteter Fragen hinsichtlich der Haftbedingungen in der bzw. den in Betracht kommenden anderen Haftanstalten gebeten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 30.11.2021 Bezug genommen. Das französische Justizministerium hat daraufhin mit Schreiben vom 21.01.2022 mitgeteilt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt in M und danach gegebenenfalls in einer Haftanstalt untergebracht werde, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Cour d´appel in A habe bestätigt, dass der Verfolgte für die Dauer der kommenden Gerichtsverhandlungen in die Haftanstalt A-A - L einzuweisen sei. Im folgenden werden mit dem vorgenannten Schreiben die Haftbedingungen in der Haftanstalt M in Beantwortung der vom Senat aufgeworfenen Fragen dargestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich daraufhin mit Schreiben vom 25.01.2022 an den französischen Verbindungsrichter bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gewandt und um Rückfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft A und anschließende Bestätigung gebeten, dass es sich bei der Auskunft, „die Generalstaatsanwaltschaft A habe bestätigt, dass der Verfolgte in die Haftanstalt A-A - L eingewiesen werde“, um ein Formulierungsversehen handele und tatsächlich eine Einweisung in die Justizvollzugsanstalt M bestätigt werde. Ebenso hat die Generalstaatsanwaltschaft auf Anregung des Senats den französischen Verbindungsrichter gebeten, um Klarstellung zu ersuchen, dass es sich bei den bislang unbenannten Haftanstalten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in keinem Fall um die Haftanstalt A-A - L handeln werde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Schreiben an den französischen Verbindungsrichter weiter ausgeführt, dass für den Fall, dass die weiteren Haftanstalten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe weiterhin nicht konkret benannt werden könnten, zumindest jedoch die Zusicherung erforderlich sei, dass die infrage kommenden Haftanstalten den Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen und insbesondere jeweils ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 3 m² garantiert werde. Mit Zuschrift vom 25.01.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihres Antrages vom 23.09. 2021 erneut beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Verfolgte hat hierzu mit Schriftsatz seines Beistandes vom 25.01.2021 Stellung genommen. Die Auslieferung sei für unzulässig zu erklären und der Auslieferungshaftbefehl sei umgehend aufzuheben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, dass es angesichts des Originalwortlauts der Auskunft des französischen Justizministeriums in französischer Sprache keinesfalls sicher sei, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe in die Untersuchungshaftanstalt in M überstellt werde, da nach der wörtlichen Übersetzung nur von einer „wahrscheinlichen“ Einweisung die Rede sei. Es sei zudem unverständlich, dass die französischen Behörden die Haftanstalt, in welcher der Verfolgte zur Vollstreckung einer möglichen Strafhaft untergebracht werde, nicht benennen könnten. Dies schließe eine Prüfung der dortigen Haftbedingungen am Maßstab des Art. 3 EMRK, welche vor der Überstellung zwingend erforderlich sei, aus. Der Verfolgte hat zudem unter Beifügung von Artikeln der dortigen Lokalpresse vom 01.10.2021, 29.09.2021 und 11.05.2021 sowie der Statistik des Observatoire International des Prisons vom 21.01.2021 dargelegt, dass die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt M keineswegs beanstandungsfrei seien. Vielmehr bestehe dort ein aktuelles Problem einer massiven Überbelegung von knapp 170 %. Mit E-Mail vom 28.01.2022 hat der französische Verbindungsrichter beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Schreiben des französischen Justizministeriums vom 27.01.2022 übermittelt. Darin ist in Beantwortung der Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass der Verfolgte nach Übergabe an die französischen Behörden in die Justizvollzugsanstalt M und danach gegebenenfalls, im Falle einer Verurteilung, in eine Haftanstalt eingewiesen werde. Es sei nicht möglich, vorausschauend die Haftanstalt festzulegen, in welcher der Verfolgte eingewiesen werden könne. Dies hänge von verschiedenen Faktoren wie der Höhe der Strafe, der Persönlichkeit und oder Gefährlichkeit der verurteilten Person sowie von letzterer ausgesprochener Wünsche ab. Im Gegensatz zu den Justizvollzugsanstalten würden die französischen Haftanstalten gemäß dem Modus des „Numerus clausus“ arbeiten. Die Einweisung in eine Haftanstalt sei nur dann möglich, wenn in einer solchen ein Platz frei sei. Das Prinzip der Einzelinhaftierung sei in diesen Anstalten somit garantiert. Da es sich um einen einzelnen Platz handele, sei es kein Problem, die Einhaltung des Artikels 3 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu berücksichtigen. Ausnahmsweise verpflichte sich die Staatsanwaltschaft beim Cour d`appel A, dass der Verfolgte für die Dauer des anstehenden Verfahrens, also vier Tage lang, in die Justizvollzugsanstalt N eingewiesen werde. Im folgenden werden die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt N dargelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.01.2022 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Zu dem Schreiben des französischen Justizministeriums vom 27.01.2022 hat der Verfolgte mit Schriftsatz seines Beistandes vom 06.02.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Auslieferung aufgrund der zu erwartenden konventionswidrigen Haftbedingungen in Frankreich unzulässig sei. Er hat im wesentlichen – zusammengefasst – ausgeführt, dass auch die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt N nicht konventionskonform seien. Dies begründe sich allein schon aus der Möglichkeit einer Inhaftierung in einer Zelle, in der ihm nur ein individueller Haftraumanteil von 2,47 m² zur Verfügung stehe. Die sich daraus ergebende starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK werde auch nicht durch die Behauptung einer kurzen Unterbringungsdauer von vier Tagen kompensiert. II Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A vom 08.01.2019 (Arret 60/2018) in Verbindung mit dem Beschluss des Schwurgerichts des Departement O - P vom 30.05.2018 (Az. 60/2018) zur Last gelegten Tat ist unzulässig. Es besteht ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG im Hinblick auf die den Verfolgten im Falle seiner Übergabe in Frankreich erwartenden Haftbedingungen. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen. Eine solche Verletzung läge vor, wenn die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, – 2 Aus 95/11 – juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86 – BVerfGE 75, 1-34, Rn. 42, juris; OLG I, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 AK 23/04 – Rn. 12, juris, NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 – 4 Ausl (A) 231/89 – 59/89 III –, juris, NJW 1990, 1429). Dies wäre der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.04.2004 – 2 BvR 253/04 – Rn. 18, juris) Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. EuGH, Urteile vom 26.02.2013 – C-399/11 –, „Melloni“, und vom 05.04.2016 – C-404/15 – und – C-659/15 PPU –, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, jeweils juris) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats die positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, und dass er keiner Bürde oder Last ausgesetzt wird, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 08.01.2013 – 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 –, „Torreggiani u. a./Italien“, juris; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C-404/15 – und – C-659/15 PPU –, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, juris; EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-220/18 PPU –, NJW 2018, 3161, beck-online) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18; juris) ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 so auszulegen, dass die Haftbedingungen in allen konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit , sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert werden wird, vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind. Auch sei es für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die dem Verfolgten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Diese sei ein bedeutender, aber nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen. Auch bei einem persönlichen Haftraumanteil von 3 m² bzw. zwischen 3 m² und 4 m² könnten erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten würden. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen und für die Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen Art 4 GrCh, Art 3 EMRK maßgeblichen Grundsätzen ist vorliegend von dem Vorliegen eines Auslieferungshindernisses auszugehen. Anlass zu einer entsprechenden Prüfung der Haftbedingungen in Frankreich ergibt sich vor diesem rechtlichen Hintergrund aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.01.2020 (J.M.B. u.a. gegen Frankreich – Az.: 9671/15 und 31 andere). In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unwürdige Haftbedingungen unter anderem aufgrund der Überbelegung sowie der mangelhaften Hygiene (insbesondere fehlende Abtrennung der Sanitäreinrichtungen) in den Justizvollzugsanstalten in Q, R und S sowie in drei Haftanstalten in den Übersee – Gebieten Martinique, Guadeloupe und Französisch Polynesien festgestellt. Im vorliegenden Auslieferungsverfahren hat der Senat zudem auf der Grundlage eines von dem Beistand des Verfolgten zur Akte gereichten Berichts des „Generalkontrolleurs der Orte der Freiheitsentziehung“, welcher im Amtsblatt der französischen Republik vom 13.07.2021 veröffentlicht worden ist, festgestellt, dass dem Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt A-A - L , in welcher er zunächst inhaftiert werden sollte, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK gedroht hätte. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 30.11.2021 Bezug. Nach den Ausführungen in dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den im vorliegenden Auslieferungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zu der Haftanstalt A-A - L sowie aus allgemein zugänglichen Quellen gibt es zwar keine Anhaltspunkte für durchgreifende systemische Mängel in allen französischen Justizvollzugsanstalten, jedoch Anhaltspunkte für allgemeine, bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel. Die hierdurch begründete Besorgnis einer menschenunwürdigen Behandlung des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung haben die französischen Behörden trotz mehrfacher Nachfragen durch die von ihnen erteilten Auskünfte nicht ausräumen können. So hat das französische Justizministerium eine Zusicherung, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung jeweils in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht, nicht abgegeben bzw. es sah sich zur Abgabe einer solchen Zusicherung nicht in der Lage. Die von den französischen Behörden erteilten Auskünfte hinsichtlich der Haftbedingungen in den – lediglich – konkret benannten Haftanstalten M und N sind nicht geeignet, eine menschenunwürdige Behandlung des Verfolgten hinreichend sicher auszuschließen zu können. Nach der Auskunft des französischen Justizministeriums mit Schreiben vom 21.01.2022 wird der Verfolgte nach seiner Übergabe zunächst in der Justizvollzugsanstalt M inhaftiert werden. Die Angaben des französischen Justizministerium zu den Haftbedingungen dort sind trotz konkreter, auf den Verfolgten individuell bezogener Fragen nur allgemein gehalten und damit für eine Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht geeignet. Der Auskunft lässt sich insbesondere nicht eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, welcher persönliche Haftraumanteil dem Verfolgten während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt M zur Verfügung steht. In Beantwortung der Frage, ob der Verfolgte in einer Einzelzelle oder in einer Zelle mit mehreren Personen inhaftiert sein wird und über welchen persönlichen Freiraum (Quadratmeter) der Verfolgte ohne Berücksichtigung des dem Sanitärbereich zugeschriebenen Raumes verfügt, hat das französische Justizministerium folgendes ausgeführt: „Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen handelt es sich bei den Zellen um Einzelzellen mit einer Fläche von 9 m² inklusive Sanitärbereich. Unter Annahme von 1 m² für den in der Zelle vorhandenen Sanitärbereich verfügen die alleine in der Zelle befindlichen Personen über einen individuellen Freiraum von 8 m², und wenn sich in der Zelle zwei Personen befinden, von 4 m². Die in den Zellen vorhandenen Sanitärbereich umfassen Toiletten, eine bodengleiche Dusche, ein Waschbecken, eine Ablagefläche und einen Spiegel.“ Diese Auskunft ist aus sich heraus schon ungenau und mehrdeutig. So kann ein Sanitärbereich, welcher eine Toilette, eine Dusche sowie ein Waschbecken umfasst, nicht lediglich eine Größe von 1 m² einnehmen; dies ist praktisch unmöglich. Legt man für den Sanitärbereich vielmehr eine Größe von ca. 2,5 m² (so die Angabe der französischen Behörden zu der Haftanstalt N) zugrunde, so verbleibt für den übrigen Haftraum eine Größe von ca. 6,5 m². Mehrdeutig ist nach der Auskunft des französischen Justizministeriums zudem, wie viel Inhaftierte in diesen „Einzelzellen“ untergebracht werden. So ist die Rede von einer Unterbringung von einer Person oder von zwei Personen. Andererseits ist ausgeführt, dass es sich bei den Zellen „vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen“ um Einzelzellen handelt. Unklar ist, worauf sich diese Formulierung bezieht, insbesondere ob hiermit die erwähnte Unterbringung von zwei Personen in einer Einzelzelle gemeint ist oder aber, ob auch noch mehr Inhaftierte in bestimmten Ausnahmekonstellationen in einer Einzelzelle untergebracht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Unterbringung von mehr als zwei Personen in einer Einzelzelle und damit eine Unterschreitung des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² nicht völlig ausgeschlossen ist, ergeben sich neben dieser mehrdeutigen Formulierung zudem auch aus den von dem Beistand des Verfolgten zur Akte gereichten Artikeln der Lokalpresse in Frankreich vom 11.05.2021, 29.09.2021 und 01.10.2021 sowie der Statistik des Observatoire International des Prisons von Januar 2021, wonach im September/Oktober 2021 eine Überbelegung in der Justizvollzugsanstalt M von ca. 165% bestand. Damit bleibt auch offen, welcher persönliche Haftraumanteil dem Verfolgten im Falle seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt M zur Verfügung stehen würde. Eine auslieferungsrechtlich verbindliche, konkret auf den Verfolgten bezogene Erklärung, dass dem Verfolgten in jedem Fall ein persönlicher Haftraumanteil von 3 m² zur Verfügung steht, hat das französische Justizministerium nicht abgegeben. Auch die Auskünfte des französischen Justizministeriums mit Schreiben vom 27.01.2022 zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt N, in welche der Verfolgte während der Dauer der Gerichtsverhandlung untergebracht werden würde, sind nicht konkret auf den Verfolgten bezogen, so dass auch insoweit die Besorgnis einer menschenunwürdigen Unterbringung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den Angaben des französischen Justizministeriums weist die Justizvollzugsanstalt N eine theoretische Aufnahmekapazität von 144 Plätzen mit 212 Betten auf. Am 26.01.2022 habe die Belegung der Anstalt bei 191 inhaftierten Personen gelegen. Der Verfolgte werde in die Gebäude A oder B der Justizvollzugsanstalt eingewiesen. Alle Zellen dort würden über eine abgeschlossene Sanitäranlage samt Waschbecken, WC und einer offenen Dusche mit einer Gesamtfläche von 2,49 m² verfügen. Die Zellen im Gebäude A hätten eine Fläche von 9,91 m² und somit eine Fläche von 7,42 m² ohne Sanitärraum als Einzelhaftraum für die Insassen. Am 26.01.2022 seien acht Zellen durch eine Person belegt gewesen. Vier Zellen seien von drei Personen, welche über einen Einzelfreiraum von 2,47 m² verfügt hätten, und die restlichen Zellen von zwei Personen, die über einen Einzelfreiraum von 3,71 m² verfügt hätten, belegt gewesen. Die Zellen im Gebäude B hätten eine Fläche von 14,15 m² und somit einem Fläche von 11,66 m² ohne den Sanitärbereich als Einzelfreiraum für die Insassen. Am 26.01.2022 seien alle Zellen dieses Gebäudeteils doppelt belegt gewesen; jeder Inhaftierte hätte damit einen Einzelfreiraum von 5,83 m² gehabt. Da die französischen Behörden auch insoweit keine Erklärung abgegeben haben, dass dem Verfolgten bei einer Inhaftierung in dieser Justizvollzugsanstalt in jedem Fall ein persönlicher Haftraumanteil von 3 m² zur Verfügung steht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte in einer Zelle inhaftiert wird, in dem ihm lediglich ein Haftraumanteil von 2,47 m² verbleibt. Auch wenn nach den Angaben der französischen Behörden die Inhaftierung des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt N nur vier Tage – für die Dauer des Gerichtsverfahrens - dauern soll und es sich damit um eine lediglich kurze Unterschreitung des Minimums an persönlichem Haftraumanteil von 3 m² im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. u.a. Urteile des EGMR vom 30.01.2020 – 9671/15 und 31 andere – und vom 20.10.2016 – 7334/13 -) handeln und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK möglicherweise kompensiert sein könnte, so ist doch durch nichts belegt, dass der Verfolgte tatsächlich nur vier Tage in der Justizvollzugsanstalt N verbleiben würde. Zum einen erschließt sich aus der Auskunft des französischen Justizministerium nicht ohne weiteres, warum ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren vor einem Schwurgericht– zumal angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und dem Bestreiten des Verfolgten - lediglich einen derart kurzen Zeitraum umfassen soll. Zum anderen fehlen Angaben dazu, wo der Verfolgte während der Zeit zwischen der Verkündung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren und dessen Rechtskraft inhaftiert wäre, so dass auch insoweit eine weitere Inhaftierung des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt N nicht ausgeschlossen ist. Da angesichts der vorherigen Ausführungen eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK des Verfolgten bei einer Inhaftierung in den Justizvollzugsanstalten M und N nach den Auskünften der französischen Behörden bereits nicht ausgeschlossen werden kann, kann vorliegend dahinstehen, dass das französische Justizministerium die Haftanstalt, in der der Verfolgte eine mögliche Strafhaft zu verbüßen gehabt hätte – eine Überprüfung der dortigen Haftbedingungen wäre angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen - , nicht benennen konnte. Eine weitere Frist zur Übermittlung weiterer und einer Konkretisierung der bereits erteilten Informationen war den französischen Behörden angesichts vielfachen konkreten Nachfragen mit Fristsetzungen nicht mehr einzuräumen. III. Da die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung unzulässig ist, war der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.05.2021 gemäß § 24 Abs. 1 aufzuheben.