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Beschluss

1 AK 23/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung kann unzulässig sein, wenn sie den Kernbestand des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. • Bei Eintritt der Verjährung nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Staates greift ein Auslieferungshindernis (Art. 10 EuAlÜbk). • Formelle und materielle Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind gesondert zu prüfen; unterschiedliche rechtliche Bewertung der Tat im ersuchenden Staat hindert die Auslieferung nicht, wenn der Tatbestand sinngemäß einem deutschen Straftatbestand entspricht. • Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse; Entschädigung für Auslieferungshaft ist bei Ausschluss der gesetzlichen Anwendung nicht zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Auslieferung unzulässig wegen Verletzung des Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) • Die Auslieferung kann unzulässig sein, wenn sie den Kernbestand des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt. • Bei Eintritt der Verjährung nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Staates greift ein Auslieferungshindernis (Art. 10 EuAlÜbk). • Formelle und materielle Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind gesondert zu prüfen; unterschiedliche rechtliche Bewertung der Tat im ersuchenden Staat hindert die Auslieferung nicht, wenn der Tatbestand sinngemäß einem deutschen Straftatbestand entspricht. • Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse; Entschädigung für Auslieferungshaft ist bei Ausschluss der gesetzlichen Anwendung nicht zu bewilligen. Die Ukraine beantragte die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Betrugs, Körperverletzung und Unterschlagung aus Taten im Jahr 1997/1998. Die Verfolgte ist 1998 mit ihrem Sohn in die Bundesrepublik eingereist und hat hier geheiratet; ihre in Deutschland geborene Tochter ist schwerstbehindert und an Leukämie erkrankt. Verteidigung rügte mangelnde Faireness des Verfahrens in der Ukraine sowie humanitäre Bedenken wegen der Erkrankung der Tochter. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Zulassung der Auslieferung. Das Gericht prüfte formelle Voraussetzungen, Straftatbestandsgleichheit, Verjährungsfragen und mögliche Auslieferungshindernisse nach IRG und EuAlÜbk. Im Ergebnis wurde die Auslieferung abgelehnt und der vorläufige Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. • Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 nach Ratifikation der Ukraine; formelle Voraussetzungen des Art.12 EuAlÜbk sind erfüllt und die benannten Taten entsprechen sinngemäß deutschen Straftatbeständen (§§ 263, 267, 223, 246 StGB). • Es besteht ein Auslieferungshindernis nach §73 Satz 1 IRG und Art.10 EuAlÜbk: Für mindestens einen Tatvorwurf (Betrug vom 23.01.1997) ist nach deutschem Recht Verjährung eingetreten, so dass die Verfolgung nicht mehr zulässig wäre. • Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der internationalen ordre public-Grenzen ergab keinen derartigen Verstoß, dass die Auslieferung allein deswegen unzulässig wäre; die Vorwürfe sind nicht so geringfügig, dass eine Auslieferung zwingend unangemessen wäre. • Entscheidend ist jedoch der Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK: Die lebensbedrohliche Erkrankung der in Deutschland lebenden Tochter und die erhebliche Gefahr, dass Trennung oder eine Mitnahme in die Ukraine zu einem Rückfall oder Gefährdung des Kindeslebens führen würden, verletzen den Kernbereich des Art.8 und begründen ein unüberwindliches Auslieferungshindernis. • Weitere Einwendungen der Verteidigung (faire Verfahrensgarantien, politische Lage) wurden geprüft, waren aber im Ergebnis entbehrlich, weil die Auslieferung bereits aufgrund des Art.8-Befunds unzulässig war. • Kostenentscheidung stützt sich auf §77 IRG in Verbindung mit §467 Abs.1 StPO; Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft ist ausgeschlossen, weil das entsprechende Entschädigungsgesetz auf Auslieferungshaft nicht anzuwenden ist. Die Auslieferung in die Ukraine wurde für unzulässig erklärt. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl wurde aufgehoben. Die Begründung trägt schwerlich in erster Linie strafprozessuale Erwägungen, sondern den Schutz des familiären Lebens nach Art.8 EMRK, weil die Tochter in Deutschland schwerstkrank ist und durch Trennung oder Verlegung eine konkrete Lebensgefahr besteht. Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse auferlegt; die Verfolgte erhält keine Entschädigung für die Auslieferungshaft, da das Entschädigungsgesetz hier nicht zur Anwendung kommt.