Urteil
8 U 52/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitpächter können im Innenverhältnis wirksam vereinbaren, das gepachtete Jagdrevier unter sich aufzuteilen; solche Innenabreden unterliegen nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG.
• Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Mitpächtern ist zulässig und kann die Geschäftsführung so regeln, dass ein Mitpächter allein Gestattungen für seinen zugewiesenen Revierteil erteilt.
• Die Pflicht zur einheitlichen Abgabe der Streckenliste nach § 22 Abs. 8 LJagdG NRW bleibt bestehen; Auskunftsrechte der Mitpächter können sich aus den vertraglichen Nebenpflichten ergeben.
Entscheidungsgründe
Innenaufteilung des Jagdbezirks und Gestattungsbefugnis der Mitpächter • Mitpächter können im Innenverhältnis wirksam vereinbaren, das gepachtete Jagdrevier unter sich aufzuteilen; solche Innenabreden unterliegen nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Mitpächtern ist zulässig und kann die Geschäftsführung so regeln, dass ein Mitpächter allein Gestattungen für seinen zugewiesenen Revierteil erteilt. • Die Pflicht zur einheitlichen Abgabe der Streckenliste nach § 22 Abs. 8 LJagdG NRW bleibt bestehen; Auskunftsrechte der Mitpächter können sich aus den vertraglichen Nebenpflichten ergeben. Kläger und Beklagter sind gemeinsam Pächter eines Jagdbezirks aufgrund eines Pachtvertrags von 22.12.2014 und haben im Innenverhältnis eine stille BGB-Gesellschaft geschlossen. Streit entstand 2020, weil der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers Dritten Jagderlaubnisscheine erteilt und die jährliche Streckenliste nicht gemeinsam mit dem Kläger erstellt haben soll. Der Kläger bestreitet eine wirksame interne Aufteilung des Reviers und rügt fehlende Schriftform sowie Unbestimmtheit. Das Landgericht gab teilweise statt: es verpflichtete zur Abgabe der Streckenliste und zur Auskunft über Abschüsse, wies klägerische Feststellungsanträge hinsichtlich der ausschließlichen Bejagung des gesamten Reviers und des Zustimmungsrechts bei Gestattungen jedoch ab. Der Kläger legte Berufung ein, der Senat bestätigte die landgerichtlichen Feststellungen und wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Pacht- vs. Gesellschaftsvertrag: Der schriftlich abgeschlossene Jagdpachtvertrag erfüllt § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG; der zwischen Mitpächtern geschlossene Gesellschaftsvertrag ist rechtlich selbständig und unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis dieses Tatbestands. • Wirksamkeit der Innenaufteilung: Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Parteien eine interne Aufteilung des Reviers vereinbart haben; die Berufung greift die Beweiswürdigung nicht erheblich an (§ 529 ZPO). Die Vereinbarung ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht das Unteilbarkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 BJagdG, weil die Verantwortung gegenüber dem Verpächter unberührt bleibt. • Geschäftsführung und Vertretung: Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die dispositiven Regeln der §§ 709, 714 BGB; die Parteien konnten damit Geschäftsführungsbefugnisse so regeln, dass ein Mitpächter für seinen Revierteil allein Gestattungen gegenüber Dritten erteilen darf. • Schutzrechte des Mitpächters: Ein Widerspruchsrecht nach § 711 BGB bleibt möglich, stellt aber kein generelles Zustimmungsrecht dar und begründet den geltend gemachten Feststellungsanspruch des Klägers nicht. • Streckenliste und Auskunft: Die Streckenliste nach § 22 Abs. 8 LJagdG NRW ist im Rahmen des Pachtverhältnisses einheitlich zu erstatten; ein Auskunftsanspruch des Klägers über Abschusszahlen ergibt sich aus vertraglichen Nebenpflichten zur Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten. • Rechtsfolgen: Kündigungs- oder Anpassungsansprüche aus wichtigem Grund nach § 723 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 313 BGB sind möglich, wurden jedoch vom Kläger nicht geltend gemacht bzw. durch Erklärung durchgesetzt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt im angefochtenen Umfang bestehen. Der Kläger hat kein Recht, allein das gesamte Jagdrevier zu bejagen, da die Parteien wirksam im Innenverhältnis eine Aufteilung des Reviers vereinbart haben, die keiner Schriftform nach § 11 Abs. 4 S.1 BJagdG bedarf. Der Beklagte ist insoweit nicht zur Zustimmung bei jeder Gestattung Dritter verpflichtet; die Vertragspartien konnten Geschäftsführungsbefugnisse dispositiv regeln, sodass der Beklagte für seinen Revierteil Gestattungen erteilen darf. Hingegen bleibt die Verpflichtung zur einheitlichen Abgabe der Streckenliste sowie der Auskunftsanspruch über Abschusszahlen bestehen; der Kläger erhält deshalb die insoweit bestätigten Nebenentscheidungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; eine Revision wird nicht zugelassen.