Entscheidung
VIa ZR 449/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625UVIAZR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625UVIAZR449.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 449/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 2. Juni 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing und Dr. Tausch sowie die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. September 2021 mit Aus- nahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Beru- fungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2015 von einem Autohaus einen von der Beklagten herge- stellten gebrauchten BMW X1 xDrive 18D, der mit einem Dieselmotor der Bau- reihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Klage, mit der der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugs- und Deliktszinsen Zug um Zug ge- 1 2 - 3 - gen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annah- meverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten begehrt hat, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz - bis auf die Geltendmachung von Deliktszinsen (Berufungsan- trag zu 2) - weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Er habe weder nachzuweisen vermocht, dass im Motor seines Fahr- zeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, noch, dass diesem eine Betriebseinschränkung oder -untersagung drohe. Die Verwendung eines sogenannten Thermo- oder Temperaturfensters reiche für die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht aus. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle, die den Kläger vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit schützen sollten. II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in al- len Punkten stand. 3 4 5 6 - 4 - 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt auch keine diesbezüglichen Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 7 8 9 - 5 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entschei- den, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzun- gen einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Messing Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 23.03.2021 - 11 O 548/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2021 - 8 U 52/21 - 10 11 - 6 - Verkündet am: 25. Juni 2025 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle