Urteil
11 U 77/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.11U77.21.00
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Leitsätze
Zur Haftung einer Stadt für das - von ihr genehmigte - Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern auf einem Gehweg durch einen privates Unternehmen zur Absicherung privat veranlasster Bauarbeiten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung einer Stadt für das - von ihr genehmigte - Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern auf einem Gehweg durch einen privates Unternehmen zur Absicherung privat veranlasster Bauarbeiten. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die gem. § 511, 517 ff. ZPO in zulässigerweise Weise rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die gegen die beklagte Stadt gerichtete Schadensersatzklage wegen eines infolge eines Windstoßes auf sein Fahrzeug gefallenen und vermeintlich nicht den technischen Vorgaben entsprechend aufgestellten mobilen Halteverbotsschildes aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG abgewiesen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Überleitung der Haftung der Streithelferin als privates Unternehmen, welches von der Betreibergesellschaft eines Einkaufszentrums zur Aufstellung von Verkehrsschildern zur Absicherung von privat veranlassten Fassadenarbeiten an dem Einkaufszentrum gemäß den Vorgaben in dem Bescheid der Straßenverkehrsbehörde vom 04.03.2019 beauftragt worden war, für ein fehlerhaftes Aufstellen der mobilen Halteverbotsschilder gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint. Die Streithelferin hat bei der Aufstellung der Halteverbotsschilder nicht als Verwaltungshelferin der Straßenverkehrsbehörde der beklagten Stadt gehandelt (1.). Eine eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten in Form einer fehlerhaften Überwachung des Aufstellens der Schilder kann ihr nicht vorgeworfen werden (2.). 1. Die Voraussetzungen einer Haftungsüberleitung der deliktsrechtlichen Haftung der Streithelferin als privates Unternehmen auf die Beklagte liegen nicht vor. Eine Haftungsüberleitung ist nur dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Streithelferin bei der Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hätten. In diesem Fall tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat. In diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urt. v. 9.10.2014 - III ZR 68/14, Juris Tz. 8; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 – 7 U 97/16, Juris Tz. 9). Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18, Juris Tz. 18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 – 7 U 97/16, Juris Tz. 10; OLG Hamm, Urt. v. 29.07.2015 – 11 U 32/14, Juris Tz. 15; OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2011 – 11 U 221/10, Juris Tz. 19 ff. m.w.N.). Nach dem Dafürhalten des Senats wird ein im Auftrag einer privaten Betreibergesellschaft eines Einkaufszentrums tätiges, auf die Baustellenabsicherung spezialisiertes Privatunternehmen nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn tätig, wenn es aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstellt, die privat veranlassten Fassadenarbeiten an einem Privatgebäude zu ermöglichen und abzusichern. Das auf die Baustellenabsicherung spezialisierte Unternehmen, welches für den privaten Auftraggeber die Genehmigung zum Aufstellen der Halteverbotsbeschilderung bei der Straßenverkehrsbehörde einholt, handelt regelmäßig überwiegend im Interesse des privaten Auftraggebers. Die Einrichtung des Halteverbots dient dazu, die Fassadenarbeiten zu ermöglichen. Funktional kommt die Erlaubnis zur Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder einer Sondernutzungserlaubnis für den berechtigten Nutzer des Gebäudes gleich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.09.2016 - 5 A 470/14, Juris Tz. 33). Auch wenn die Einrichtung der Halteverbotszonen daneben regelmäßig den Zweck hat, Gefährdungen für den Straßenverkehr im Sinne der Aufrechterhaltung seiner „Sicherheit und Leichtigkeit“ auszuschließen, so dient sie doch ganz überwiegend dem privaten Interesse an der erleichterten Durchführung der privat veranlassten Fassadenarbeiten (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.06.2016 - 10 B 14.2455, Juris Rn. 28; OVG Münster, a.a.O., Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 – 7 U 97/16, Juris Tz. 14). Zudem verbleibt bei der Betreibergesellschaft des Einkaufszentrums hinsichtlich des „Ob“ der Nutzung der von der Straßenverkehrsbehörde erteilten Genehmigung zur Aufstellung von Halteverbotsschildern weiterhin ein Entscheidungsspielraum. Diesbezüglich enthält die Genehmigung der beklagten Stadt keine Vorgabe. Die Betreibergesellschaft kann jederzeit dem beauftragten Baustellenabsicherungsunternehmen mitteilen, dass die Arbeiten nicht mehr durchzuführen sind, weil beispielsweise das Erfordernis der avisierten Fassadenarbeiten weggefallen ist oder zeitlich verschoben werden soll. Bei dem privaten Unternehmen verbleibt mithin ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Bekanntgabe der Verkehrszeichen (vgl. zu Erfordernis der Bekanntgabe etwa BVerwG, Urt. v. 6.04.2016 - 3 C 10/15, Juris Rn. 22). Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis in derartigen Fällen. Denn auch die tatsächliche Dauer der in Aussicht genommenen Bauarbeiten lässt sich häufig nicht auf den Tag genau vorhersehen. Die Maßnahmen können früher abgeschlossen sein als geplant. In derartigen Fällen ist es sachgerecht, dem Unternehmer die Entscheidung zu überlassen, die Beschilderung entweder gar nicht aufzustellen oder vor Ablauf des genehmigten Zeitraums wieder abzubauen, ohne hierfür eine Entschließung der Behörde einholen zu müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 – 7 U 97/16, Juris Tz. 15). Die hier zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich insofern in maßgeblichen Punkten von der behördlichen Anordnung einer Straßenbeschilderung im Zuge öffentlicher Bauarbeiten, wie sie der Entscheidung des hiesigen Senats vom 29.07.2015 (Az.: 11 U 32/14) zugrunde lag. Denn im dortigen Fall diente die abzusichernde Baustelle einem öffentlichen Zweck (vgl. zum Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder zum Zwecke der Ermöglichung privater Umzugstätigkeiten: OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 – 7 U 97/16). Danach ist die Streithelferin nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen. Die Aufstellung der Halteverbotsschilder wurde von der beklagten Stadt nicht hinsichtlich des „Ob“ der Bekanntgabe der Verkehrszeichen angeordnet, sondern allenfalls hinsichtlich der Art der Beschilderung, des Zeitraums und des konkreten Aufstellortes. Sie dient, der Ermöglichung der Durchführung von privat veranlassten Instandsetzungsmaßnahmen an einem privaten Gebäude. Unter diesen Umständen hat die Streithelferin nicht im Sinne von § 839 BGB als Amtsträger gehandelt. 2. Die beklagte Stadt hat auch nicht ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der von ihr mit Bescheid vom 04.03.2019 genehmigten Aufstellung der Halteverbotsschilder verstoßen. Es ist anerkannt, dass bei einer Baustelle, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirkt, neben und unabhängig von dem ebenso verkehrssicherungspflichtigen privaten Bauunternehmer, der die Baustelle deutlich erkennbar zu machen und abzusichern hat, der Träger der Straßenbaulast aus § 839 Abs. 1 BGB verkehrssicherungspflichtig bleibt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 – 7 U 161/03, Juris Tz. 9 ff.). In welchem zeitlichen Umfang bei privat veranlassten, durch die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten genehmigten Parkverbotszonen Kontrollpflichten bei ihr bestehen – ob aufgrund der Vielzahl derartiger Genehmigungen möglicherweise sogar stichprobenhafte Überprüfungen ausreichend sind – muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Denn vorliegend hätte sich ihre Kontrollpflicht hinsichtlich zu privaten Zwecken genehmigten und aufgestellten Parkverbotsschildern in sachlicher Hinsicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die genehmigten Verkehrsschilder nach Art der Beschilderung, Zeit und konkretem Aufstellort zutreffend aufgestellt worden sind, was, wie die Erörterungen im Senatstermin ergeben haben, der Fall war. Ob die Aufstellung der Verkehrsschilder indes technischen Vorgaben zur Standsicherheit entsprach, hätte die beklagte Stadt nicht überprüfen müssen. Die technisch korrekte Ausführung der Schilder und ihre fachgerechte Aufstellung obliegt dem Aufsteller der Schilder und ist auch nicht Gegenstand der behördlichen Genehmigung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich im konkreten Fall für den jeweils tätigen behördlichen Kontrolleur offenkundig Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Aufstellen ergeben konnten. Die Verkehrsschilder waren vorliegend indes nicht offenkundig nach den technischen Vorgaben für das Aufstellen von Verkehrsschildern fehlerhaft aufgestellt, so dass sich eine nicht standsichere Aufstellung bei einer Kontrolle zur Einhaltung der nach Art, Ort und Zeit genehmigten Schilder nicht hätte zeigen müssen. Insbesondere die Frage, ob die Halterung des streitgegenständlichen mobilen Halteverbotsschildes mit zwei Zusatzschildern den technischen Vorgaben entsprechend hinreichend beschwert worden war, hätte nur aufgrund einer Windlastberechnung anhand der konkreten Größe der Schilder beurteilt werden können, eine Überprüfung, die von der Beklagten nicht zu veranlassen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10, 713 ZPO.