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Beschluss

20 U 5/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.20U5.22.00
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Leitsätze

zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt. G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2022 (Bl. 37 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2022 (eGA-II 146 ff.) – nicht durch. a) Dem Kläger steht weder der geltend gemachten Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.). So liegt es hier. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 9 VVG, 346 ff., 355, 357a BGB. Denn der vom Kläger im Dezember 2020 erklärte Widerruf erfolgte nicht fristgerecht. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 10.02.2022 (eGA-II 90 ff.). Die dagegen vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 01.04.2022 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Die Rüge, der Senat habe übersehen, dass der maßgebliche Teil der Belehrung für den Kläger im Zeitpunkt der Belehrung doch habe relevant werden können, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers führt eine nicht (fristgerecht) gezahlte Erstprämie keineswegs dazu, dass der Versicherungsschutz nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. § 37 Abs. 2 VVG statuiert unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen eine Leistungsfreiheit des Versicherers. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger hier im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Der letztgenannten Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherer die Prämie für Zeiträume beanspruchen kann, in denen er wegen der Zustimmung des Versicherungsnehmers bereits seinerseits Leistungen erbringt. Dass es an diesem Prämienanspruch des Versicherers nichts ändert, wenn der Versicherungsnehmer mit der Erstprämie in Verzug gerät, bedarf aus Sicht des Senats keiner näheren Begründung. Welche „anderen Gründe“ der Kläger im Sinne hat, kraft derer der Versicherungsschutz nicht innerhalb der Widerrufsfrist beginnt, ist nicht ersichtlich. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil § 9 Abs. 1 S. 1 VVG nun einmal auf die Zustimmung des Versicherungsnehmers abstellt, und diese liegt hier, was auch die Berufung nicht in Frage stellt, vor. bb) Auch die Angriffe der Berufung dagegen, dass für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass der fehlerhafte Teil der Belehrung für ihn irrelevant war, sind unbegründet. Wie schon das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, hat der Kläger in den „Wichtige[n] Erklärungen des Antragstellers und der versicherten Person“, dort unter Ziffer 9, diese Zustimmung ausdrücklich erklärt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2022 handelt es sich damit gerade nicht nur um eine konkludente Zustimmung. Dann aber musste ihm, als ihm bei auf den 01.08.2011 vereinbarten Versicherungsbeginn der Versicherungsschein vom 25.07.2011 zuging, auch klar sein, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen würde und damit nur der auf eine entsprechende Zustimmung bezogene Teil der Belehrung für ihn relevant war. Ob die Zustimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 VVG auch konkludent erteilt werden kann, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. cc) Die Rüge, der Senat sei hinsichtlich des Rückgriffs auf die Musterbelehrung einem Zirkelschluss verfallen, ist ebenfalls unberechtigt. Der vom Kläger ausgemachte vermeintliche Widerspruch besteht nicht. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Belehrung ordnungsgemäß ist, wenn der Versicherer von der Musterbelehrung abweicht. Gerade diese Beurteilung im Einzelfall kann aber – wie hier – dazu führen, dass einzelne, selbstständige Teile der Belehrung, welche der Musterbelehrung entsprechen, ordnungsgemäß sind. Darin liegt kein Widerspruch und erst Recht kein Zirkelschluss. dd) Schließlich hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2022 daran fest, dass vorliegend dem Kläger eine ordnungsgemäße und vollständige Verbraucherinformation überlassen wurde und insbesondere die Angaben zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung ordnungsgemäß waren. Der Senat verkennt entgegen dem Vorbringen des Klägers keineswegs, dass es nicht die Pflicht des Versicherungsnehmers ist, sich vom Gesetzgeber geforderte Informationen selbst zu beschaffen. Hier ging es aber gerade um die Frage, welche Informationen vom Gesetzgeber gefordert sind. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass zu diesen Informationen nicht solche gehören, die Einzelheiten hinsichtlich der nach § 9 MindZV (§ 5 MindZV a.F.) geltenden Ausnahmen beinhalten. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 – VersR 2001, 841) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf die Frage der Wirksamkeit einer Regelung in AVB zur Überschussermittlung nach Maßgabe des damals noch geltenden § 9 AGBG. Darum geht es hier aber nicht. b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Kläger nicht die Feststellung beanspruchen kann, dass der Vertrag sich infolge des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und dass auch der insoweit geltend gemachte Hilfsantrag unbegründet ist. 2. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Der Senat folgt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung abstrakt zu beurteilen ist. Im Übrigen ist die Beurteilung dieser Ordnungsgemäßheit, wie der BGH mehrfach entschieden hat, Sache des Tatrichters. Entgegen dem Vorbringen des Klägers betrifft das nicht lediglich die Frage der ausreichenden optischen Hervorhebung. Schon aus diesem Grunde stehen weder das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.05.2019 (12 U 141/17, VersR 2019, 865) noch dasjenige des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.01.2022 (7 U 46/21, Anl. K12 zur Berufungsbegründung, eGA-II 60 ff.) einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegen. Im Übrigen setzen sich beide Urteile, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10.02.2022 hingewiesen hat, mit der hier entscheidenden Argumentation nicht auseinander. Auch zur Reichweite der Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV ist Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, nicht ersichtlich. Insbesondere das Urteil des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00) stellt aus den dargelegten Gründen keine solche Entscheidung dar. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.