Beschluss
12 U 141/17
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0912.12U141.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Mai 2012 eine Berufsunfähigkeits-versicherung (Nr. …) nach Tarif ASBV M-12 bei Berufsgruppe 1+, die unter das VVG 2008 fällt. Im Versicherungsfall zahlt die Beklagte danach eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente und stellt den Kläger von der Prämienzahlungspflicht frei. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente belief sich zum 01.03.2014 auf 5.551,50 € monatlich. Für die Zeit von 01.06.2015 bis 30.04.2016 betrug die jährliche Prämie 3.003,12 €, für die Zeit von 01.05.2016 bis 30.04.2017 betrug sie 3.439,94 €. In den Besonderen Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff; im Folgenden: BVB) heißt es unter § 8: ..... „Für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K gilt: (2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.“ Unter § 6 ist bestimmt: .... „(3) Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie außerstande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs …. sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt. … (6) Kann nicht festgestellt werden, dass ein Zustand gemäß den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich dauern, d. h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren andauern wird, tritt Berufsunfähigkeit mit Beginn des siebten Monats ein, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat.“ Der Kläger, der selbständig als Betreuer von PC-Netzwerken arbeitete, beantragte im Oktober 2013 Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten (Unterlagen hierzu Bl. 169 ff.). Unter dem 12.02.2014 erstellte der Gutachter A im Auftrag der B AG eine Stellungnahme (Bl.33 ff.), in der er unter anderem ausführte, dass der Kläger „infolge seiner ärztlich nachgewiesenen Erkrankung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf ... nachzugehen.“ (Bl. 45). Außerdem gab er an, es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse (Bl. 46). Der Krankenversicherer des Klägers stellte daraufhin seine Leistungen ein und der Kläger drängte die Beklagte, von ihr Unterstützung zu erhalten, um bald wieder arbeiten zu wollen. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 01.06.2015 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 173 VVG erbringen werde. Ab diesem Termin entfalle die Beitragszahlung (Bl. 53). Im Mai 2015 stellte der Kläger den Antrag, die Leistung auch über die Befristung hinaus zu gewähren. Die Beklagte ließ weitere Gutachten einholen. Mit Gutachten vom 19.01.2016 (Bl. 106 ff.) kam C zu dem Schluss, dass der Kläger an einer leichtgradigen depressiven Episode mit Somatisierung leide und noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei (Bl. 133). Mit Schreiben vom 18.04.2016 lehnte die Beklagte eine weitere Leistungserbringung ab, weil keine Berufsunfähigkeit gegeben sei (Bl. 53 f.). Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der sich mit Schreiben vom 13.07.2016 und 11.08.2016 an die Beklagte wandte und diese zur Leistung aufforderte, was die Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2016 und 23.08.2016 ablehnte. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Fortzahlung der Leistungen verpflichtet. Eine Befristung bedürfe hier nach den BVB und auch generell immer seines sachlichen Grundes und dieser sei hier nicht gegeben. Die Gründe Drängen des Klägers und sein Bedürfnis wieder zu arbeiten, rechtfertigten keine Befristung. Die Beklagte hätte in der Befristung einen Grund nennen müssen. Ein Versicherungsnehmer müsse die Befristung überprüfen können und das könne er nur, wenn der Grund angegeben werde. Durch den Zeitablauf werde es für den Versicherten schwieriger, den von ihm zu erbringenden Beweis für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit zu erbringen. Dies ergäbe sich aus der Beweiserleichterung des § 6 Abs. 6 BVB, die durch eine unzulässige Befristung zu Nichte gemacht werde. Zu Unrecht erfolgte Befristungen, wie hier, gälten als nicht erfolgt und würden als unbefristetes Anerkenntnis gewertet. Lägen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit vor, dürfe keine Befristung ausgesprochen werden. Der Gutachter A habe eine dauerhafte Berufsunfähigkeit festgestellt. Zudem habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da sie keine weitere Prüfung durchgeführt habe, sowohl in Bezug auf die Gesundheit als auch bezüglich einer Umorganisation. Die Befristung sei auch deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der den Eintritt des Versicherungsfalls fingierenden Sechs-Monats-Dauer ausgesprochen worden sei. Eine Befristung wäre nur berechtigt gewesen, wenn eine Berufsunfähigkeit weder nach § 6 Abs. 1 noch nach § 6 Abs. 6 BVB hätte nachgewiesen werden können. Die Klausel zur Befristung in begründeten Einzelfällen sei nicht wirksam, weil unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und sie eine grundlose Befristungsmöglichkeit gewähre. Die Klausel nach § 8 Abs. 2 BVB sei auch unwirksam, soweit sie eine Befristung auch für den Fall des § 6 Abs. 6 BVB gestatte und diesen damit umgehe. Deswegen sei sie insgesamt unwirksam und also eine Befristung generell nicht zulässig. Eine Klausel, die eine Befristung der Leistungen für zwölf Monate erlaube, sei unwirksam, wenn nach den Versicherungsbedingungen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für den Fall versprochen werden, dass die bedingungsgemäße berufliche Einschränkung voraussichtlich sechs Monate andauern wird. Außerdem sei der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen, weil sie ihre Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Bewertung im Schreiben vom 19.03.2014 nicht erwähnt habe, sondern vielmehr den Eindruck erweckt habe, dass die Frage der Berufsunfähigkeit aufgrund der Begutachtung feststehe. Ein Versicherer handele treuwidrig, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebe und so das gebotene Anerkenntnis unterlaufe. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Abs. 6 BVB. Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers anerkannt, eines erneuten Nachweises bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bedürfe es nicht. Sie könne sich von ihrer Leistungspflicht nur noch unter den Voraussetzungen eines Nachprüfungsverfahrens befreien und in dessen Rahmen genüge eine bloße Neubewertung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei jedenfalls nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig, es sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Die wirtschaftliche Situation seines Betriebes zeige, dass der Kläger leistungsfähig sei. Er habe im Jahr 2013 einen Unternehmensgewinn von 250.000,- € mit zwei Mitarbeitern erwirtschaftet, im Jahr 2015 ebenfalls 230.000,- € (Unterlagen Bl. 165 ff.). Sie habe in Abstimmung mit dem Rückversicherer wegen der Leistungseinstellung durch die Krankenversicherung einen begründeten Einzelfall im Sinne des § 8 Abs. 2 angenommen und deswegen das Anerkenntnis ausgesprochen. Es hätten Zweifel an der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers wegen des Gutachtens des A und wegen der Frage einer möglichen Umorganisation beim selbständigen Kläger bestanden. Sie ist der Ansicht, die Stellungnahme des A sei unbrauchbar gewesen. Es werde darin nicht klar, wieso von einer Dauersituation ausgegangen werde. Eines Grundes oder einer Begründung bedürfe es für die Befristung nicht. Falls doch, seien hieran keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Begründung gegenüber dem Versicherungsnehmer sei jedenfalls nicht erforderlich. § 173 VVG sei gerade für Fälle gedacht, in denen Zweifel über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bestehen. Der Versicherer binde sich nur für die Dauer dieses Anerkenntnisses. Nach Ablauf liege wieder die Situation des Erstprüfungsverfahren vor. Auch im Fall des § 6 Abs. 6 BVB müsse durch den Versicherungsnehmer eine andauernde Berufsunfähigkeit über sechs Monate hinaus dargelegt und bewiesen werden. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 334 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er berufsunfähig sei. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund ihres Schreibens vom 19.03.2014 leistungsverpflichtet. Damit habe sie ihre Leistung nur befristet bis zum 01.06.2015 anerkannt, nicht darüber hinaus. Ob für ein befristetes Anerkenntnis nach § 173 VVG ein Grund vorliegen müsse, sei fraglich, hier müsse aber nach § 8 Abs. 2 BVG ein sachlicher Grund vorliegen. Ein solcher habe bestanden. So seien die begründeten Zweifel der Beklagten aufgrund des Gutachtens des A nachvollziehbar. Außerdem habe der Gutachter aus dem Umstand, dass der Kläger voraussichtlich sechs Monate zu mindestens 50% außer Stande sei, seinem Beruf nachzugehen, auf eine dauerhafte Berufsunfähigkeit geschlossen. Dieser Schluss sei aber nach § 6 Abs. 1 BVB erst möglich, wenn der Versicherungsnehmer hierzu voraussichtlich drei Jahre nicht in der Lage sei. Auf der Grundlage des Gutachtens habe damit nicht festgestellt werden können, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVB vorgelegen hätten. Auch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BVB habe zum Zeitpunkt der Befristung noch nicht stattgefunden. Auf § 6 Abs. 6 BVB könne sich der Kläger nicht berufen, weil zum Zeitpunkt des 19.03.2014 gerade nicht festgestanden habe, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 5 BVB sei. Der Grund für die Befristung habe in dem Schreiben vom 19.03.2014 nicht genannt werden müssen. Die Berufung der Beklagten auf die Befristung sei auch nicht treuwidrig. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29.03.2014, Az.: 5 U 67/14 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ein befristetes Anerkenntnis sei nur treuwidrig, wenn die Leistungspflicht bereits entstanden sei, was hier gerade nicht der Fall gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte hätte keine Befristung aussprechen dürfen. Bei Zweifeln hätte sie die ihr obliegende Prüfung fortsetzen müssen. Gründe für die Befristung hätten mitgeteilt werden müssen. Das unzulässig befristete Anerkenntnis sei als unbefristetes anzusehen und die Beklagte könne sich nur noch über das Nachprüfungsverfahren von der Leistungspflicht befreien. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken sei übertragbar. Der Zeitpunkt für die Leistungsprüfung sei um 15 Monate nach hinten verlagert worden, was zu Lasten des Klägers gehe. Außerdem sei ihm die Möglichkeit des § 6 Abs. 6 BVB genommen worden. Dem Kläger sei durch die Befristung die Möglichkeit genommen worden, ergänzend zu den Umständen seiner Berufsunfähigkeit vorzutragen. Der Sechs- Monats-Zeitraum des § 6 Abs. 6 BVB sei abgelaufen gewesen. Es sei streitig gewesen, ob bei der Beklagten Zweifel an dem Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestanden hätten. Das hätte festgestellt werden müssen. Die Qualität des Gutachtens des A hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bewertet werden dürfen. Die Klausel des § 8 Abs. 2 BVB sei unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2005, Az.: 5 U 196/04) und Rechtsfolge sei nicht die Geltung von § 173 Abs. 2 VVG, sondern, dass eine Befristung eines Anerkenntnisses beim vorliegenden Vertrag generell nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Februar 2018 (Bl. 406) verwiesen. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2017 - 11 O 52/17 - wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (…) eine monatliche BU-Rente in Höhe von 5.551,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Fälligkeit, auch über den 01.06.2015 hinaus, längstens bis zum 01.05.2042 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu der Ziffer 1) zu leistenden BU-Rente auch die vertraglich vereinbarten Überschüsse an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger geleistete Prämien in Höhe von 7.7876,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.s. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit auch über September 2017 hinaus von der Prämienzahlungspflicht in der Berufsunfähigkeit freizustellen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, hilfsweise an die D AG, Straße1, Stadt1, weitere 5.620,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, die Entscheidung des OLG Köln sei vor Geltung des § 173 VVG n. F. (VVG 2008) erfolgt und schon deswegen nicht maßgeblich. Außerdem sei hier eine Befristung nur in einem begründeten Einzelfall und nur einmalig für eine begrenzte zeitliche Dauer möglich, nicht generell. Auch ansonsten sei § 8 Abs. 2 BVB wirksam und könnte bei Unwirksamkeit eine Befristung auf § 173 Abs. 2 VVG gestützt werden. Hier hätten sachgerechte Gründe für eine Befristung bestanden. Angesichts der ungeklärten Situation im Hinblick auf das Gutachten und eine mögliche Umorganisation, der sich abzeichnenden Besserung und dem Wunsch des Klägers nach schneller Unterstützung sei eine Befristung zulässig gewesen. Das Gericht habe sich selbst einen Eindruck davon verschaffen können, ob das Gutachten A als Grundlage für die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ausgereicht hätte. Die Gründe für die Befristung hätten im Schreiben vom 19.03.2014 nicht mitgeteilt werde müssen. Die Beklagte sei nicht zu einer abschließenden Prüfung verpflichtet gewesen, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 173 VVG gerade die Möglichkeit geschaffen werden, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken sei nicht übertragbar. Es würde auch nicht § 6 Abs. 6 BVB ausgehebelt, denn dessen Voraussetzung hätten zum Zeitpunkt der Befristung noch nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 17.05.2018 (Bl. 255 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 23. August 2018 (Bl. 439 ff. der Akte). Der Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2018 veranlasst keine andere Beurteilung. Der Senat bleibt dabei, dass hier mit der Absicht des Klägers, bald wieder arbeiten zu wollen, seinem Drängen auf eine Leistung und den Zweifeln der Beklagten an der Berufsunfähigkeit des Beklagten aufgrund der Bedenken in Bezug auf das Gutachten des A insgesamt ein sachlicher Grund für eine Befristung gegeben war. Dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der Befristung eines Einzelmeinung ist, die der Senat nicht teilt, wurde bereits dargelegt. Auch warum der Senat nicht davon ausgeht, dass die Berufung der Beklagten auf die Befristung treuwidrig war, wurde bereits ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Befristung (am 19.03.2014) war die Sechs-Monats-Frist des § 6 Abs. 6 BVB noch nicht abgelaufen. Eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 ergibt sich aus dem Gutachten des A nicht. Dieser gibt die Angaben des Klägers wieder, dass er seit Juni 2013 arbeitsunfähig sei, stellt diese „nach medizinischem Befund“ aber erst ab dem Untersuchungstag fest (Bl. 43, Seite 12 des Gutachtens). Damit waren aber am 19.03.2014 schon bezüglich der medizinisch festgestellten Berufsunfähigkeit noch keine sechs Monate vergangen. Es bleibt auch dabei, dass noch keine Feststellungen dazu getroffen waren, ob dem Kläger nach § 6 Abs. 3 BVB eine Umorganisation möglich gewesen wäre. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt hat, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, abschließend zu prüfen, ob ein Versicherungsfall bereits im Frühjahr 2014 vorlag, musste die Möglichkeit der Umorganisation also nicht zwingend bereits abschließend festgestellt oder abgelehnt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Klägers war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 346.348,49 €.