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Urteil

1 AGH 3/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0429.1AGH3.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Tatbestand: Gegenstand der Klage ist die Verfügung der Beklagten vom 06.01.2022, dem Kläger zugestellt am 07.01.2022, mit der die Zulassung des 68 Jahre alten Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. Die Klage vom 04.02.2022 ging am selben Tag bei Gericht ein. Der Kläger ist seit dem 00.00.1983 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seit dem 01.01.2021 ist er als angestellter Rechtsanwalt mit einer Vollzeitstelle bei A-Rechtsanwälte in B tätig. Die Anwaltssozietät A besteht aus 4 Berufsträgern als Sozien und 2 angestellten Anwälten. In dem zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Kläger ausschließlich für die A-Rechtsanwälte tätig ist und er einem – auch nachvertraglichen – Wettbewerbsverbot unterliegt und der Kläger daher Mandate ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kanzlei annehmen darf. Der Kläger hat keine Kontovollmacht und darf Zahlungen nicht entgegennehmen. Durch ergänzende Verpflichtungserklärung vom 25.04.2022 stellt die Sozietät klar, dass mit dem Einverständnis des Klägers zustehendes Arbeitsentgelt nur an den Insolvenzverwalter gezahlt werde, wenn dieser entsprechende Weisung erteile, was er bisher aber noch nicht getan habe. Ferner verpflichtet sich die Sozietät gegenüber der Rechtsanwaltskammer Hamm, jede berufsrechtlich relevante Änderung des geschlossenen Arbeitsvertrages mit dem Kläger unverzüglich anzuzeigen; auch hierzu hat der Kläger sein Einverständnis erklärt. Seit der Kläger bei A-Rechtsanwälten tätig sei, habe sein dienstliches Verhalten keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben. Vor dem 01.01.2021 war der Kläger in der Sozietät mit Rechtsanwalt C selbständig tätig, nachdem ein weiterer Sozius aus Altersgründen gegen eine Abfindungsverpflichtung von rd. 550.000,00 Euro ausgeschieden war. Diese Abfindungszahlung verbunden mit dem Umstand, dass der verbleibende Sozius seine Tätigkeit erheblich einschränkte, führte etwa ab dem Jahr 2015 vermehrt zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Kläger bemühte sich im Gegensatz zu seinem Sozius nach Kräften, neben der Abfindungszahlung die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies gelang ihm nur teilweise. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit konkret zu folgenden Verbindlichkeiten an: Nr. 20 der Übersicht: 14.759,93 Euro Vollstreckungsauftrag D Immobilien VVaG & Co. KG, Termin zur Abgabe eV, Haftbefehl Nr. 22 der Übersicht: 12.611,71 Euro Steuerrückstände Finanzamt Hagen Nr. 23 der Übersicht: 57,00 Euro Steuerrückstände, Säumniszuschläge Finanzamt Hagen Nr. 26 der Übersicht: 10.090,20 Euro Forderung E Immobilien GmbH, Haftbefehl zur eV. Die Kanzlei der Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2021 mit, der Kläger befinde sich bis Ende der 49. KW krankheitsbedingt in stationärer Behandlung und könne die angeforderten Auskünfte erst in der 50. KW erteilten. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte sodann aber nicht. Daraufhin widerrief die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Zulassung wegen Vermögensverfalls, gestützt auf die vorgenannten Verbindlichkeiten. Der Kläger hat bereits im Januar 2021 Insolvenzantrag gestellt und befindet sich seitdem im Planinsolvenzverfahren. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt F aus B. Der Kläger räumte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den Bestand der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs ein und trägt vor, seine Vermögensverhältnisse würden in absehbarer Zeit wieder geordnet sein. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden liege nicht vor. Er sei angestellter Rechtsanwalt bei A Rechtsanwälten in B. Zugriff auf Konten habe er nicht. In wirtschaftliche Schwierigkeiten sei er geraten aufgrund von hohen Abfindungsansprüchen seines ehemaligen Sozius, der ausgeschieden sei. Sein verbleibender Sozius habe sich, obwohl mit verpflichtet, an den Abfindungszahlungen nicht beteiligt. Er habe sie aus eigenem Vermögen selbst aufbringen müssen und sei dadurch in Schwierigkeiten geraten. Er habe daher die Sozietät im Jahre 2020 gekündigt und sei ab 01.01.2021 in ein Angestelltenverhältnis gewechselt. Er sei dabei, vorhandenes Immobilienvermögen zu veräußern. Aus dem Erlös werde er die noch bestehenden Verbindlichkeiten bewältigen. Die teilweise verspätete Weiterleitung von Fremdgeldern erklärt er damit, dass trotz seiner guten Umsätze die Einnahmen der früheren Kanzlei kaum die Ausgaben gedeckt hätten. In der Kanzlei seien bis Mitte 2020 zwei Rechtsanwälte als Gesellschafter, drei angestellte Rechtsanwälte, eine Notariatsfachkraft, zwei Rechtswirte, drei Rechtsanwaltsfachangestellte und eine weitere Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Zu den zurückgegangenen Umsätzen im Dezernat des Sozius C seien Forderungsausfälle hinzugekommen. Er sei seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen gewesen. Sein dienstliches Verhalten habe bis zum Jahre 2020 keine Veranlassung zur Beanstandungen gegeben. Er habe Fremdgelder nicht zu eigenen Zwecken missbraucht, sondern im Gegenteil durch das Aufbringen eigener finanzieller Mittel dafür gesorgt, dass seine frühere Sozietät ihren Zahlungsverpflichtungen weitgehend nachkommen konnte. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 06.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Widerrufsbescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, es sei auch nach der Widerrufsentscheidung zu weiteren Eintragungen gekommen. So seien Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von rd. 300.000,00 Euro aufgelaufen. Trotz des Insolvenzverfahrens seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben könne nicht festgestellt werden, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise ausgeschlossen sei. Der Nachweis des Ausschlusses sei dem Kläger nicht gelungen. Bereits seit dem 30.04.2020 sei das Widerrufsverfahren gegen den Kläger anhängig. Erst zum 01.01.2021 habe er sich in eine Angestelltentätigkeit begeben, dies sei unter dem Druck des Widerrufsverfahrens geschehen. Eine positive Gesamtwürdigung der Person des Klägers könne angesichts verschiedener Umstände nicht vorgenommen werden. So sei gegen den Kläger am 12.02.2020 ein seit dem 15.03.2020 bestandskräftiger Rügebescheid wegen Verstoßes gegen §§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 BORA (Fremdgeld) ergangen, 7 weitere Verfahren wegen möglicher Fremdgeldverstöße bzw. Untreue gegen den Kläger seien wie folgt anhängig: - EV/II/267/2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 277/19 wegen Fremdgeldes; eine Anklageschrift vom 02.09.2019 liegt vor. - EV/II/180/2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 203/20 wegen Untreue; eine Anklageschrift vom 03.08.2020 liegt vor. - EV/II/224/2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 219/20 wegen Fremdgeldes. - EV/II/738/2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 871/20 wegen Fremdgeldes. Vorläufige Einstellung des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 116 BRAO, § 154 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in den weiteren Vorgängen 6 EV 277/19 und 6 EV 203/20 zu erwartenden berufsrechtlichen Maßnahmen. - EV/II/133/2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 173/21 wegen Untreue. - EV/II/595/2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft zum Az. 6 EV 689/21 wegen Untreue. - A/II/223/2021 wegen Fremdgeldes. Außerdem sei der Kläger von seinem Amt als Notar gem. §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO enthoben worden. Die dagegen zunähst erhobene Klage habe der Kläger zurückgenommen. Grund für die Amtsenthebung als Notar waren u. a. die laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Zivilverfahren, Einbehaltung von Fremdgeldern bzw. Anklagen wegen Untreue. Der Kläger wurde durch den Senat aufgefordert, zu dem genauen Stand des Insolvenzverfahrens weiter vorzutragen. Dem ist er nicht nachgekommen. II. Entscheidungsgründe: Die (Anfechtungs-)Klage ist zulässig, namentlich rechtzeitig erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß angehört. Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, ist rechtmäßig, da der Kläger in Vermögensverfall geraten ist, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach der hier eingreifenden Vermutungsfiktion vorliegt und auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. 1. Vermögensverfall Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen [ständige Rechtsprechung, vgl. beispielhaft, Beschl. v. 20.12.2013, AnwZ(Brfg) 40/13 Tz. 4]. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz. 9 ff.), hier der 06.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt waren unstreitig die Verbindlichkeiten der Nrn. 20, 22, 23 und 26 der Übersicht der Beklagten mit den dort verzeichneten Einträgen im Schuldnerverzeichnis gegeben. Der Vermögensverfall wird daher vermutet. Den Beweis, dass die Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) bestanden haben, hat der Kläger nicht geführt. Im Gegenteil hat er die Tatsachen unstreitig gestellt. 2. Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestanden hat. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des BGH und des Senates). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. Der Kläger hat zwar Maßnahmen eingeleitet, um der von ihm selbst erkannten wirtschaftlichen Situation zu entgehen. Er hat eigenes Vermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten eingesetzt. Als er erkannt hatte, dass er die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des älteren Sozius und der gleichzeitigen Reduzierung der Tätigkeit seines verbliebenen Sozius entstanden waren, nicht in den Griff bekam, hat er die Sozietät gekündigt und ist in ein Angestelltenverhältnis gewechselt. Die Kriterien, die der Bundesgerichtshof zur Feststellung der Ausnahme aufgestellt hat, kann der Kläger allerdings nur teilweise erfüllen. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – der Kläger lediglich unter dem Druck des Widerrufsverfahrens in die Angestelltentätigkeit gewechselt hat oder ob entsprechend dem Vortrag des Klägers diese Entscheidung bereits früh im Jahre 2020 gereift ist. Die von der Beklagten gerügten fehlenden Kriterien hat, soweit sie nicht durch den Arbeitsvertrag bereits nachgewiesen waren, die Kanzlei des Klägers durch eine rechtsverbindliche Erklärung größten Teils nachgeholt. Allerdings fehlt es insbesondere an einer wesentlichen Voraussetzung. Liegt nur eine Voraussetzung aber nicht vor, ist die Annahme, die Vermögensgefährdung sei ausnahmsweise ausgeschlossen, nicht zu treffen. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem vor dem zuständigen Insolvenzgericht eingeleiteten Insolvenzverfahren gegen den Rechtsanwalt nur ausschließen, wenn die Forderungen geprüft, das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und das Gericht dem Rechtsanwalt als Schuldner die Restschuldbefreiung förmlich durch Beschluss in Aussicht gestellt hat. Denn dann kann der Rechtsanwalt wieder frei über sein Vermögen verfügen. Er muss in der Wohlverhaltensphase nicht mit Vollstreckungen rechnen und kann durch die eintretende Befreiung von den alten Verbindlichkeiten wieder geordnet wirtschaften. Ähnlich kann es liegen, wenn die Forderungsprüfung abgeschlossen ist und Aussicht auf gerichtliche Bestätigung eines von dem Rechtsanwalt oder auf seine Veranlassung vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes besteht. Dieser muss aber wenigstens vorliegen. Ausnahmsweise hält der BGH eine Gefährdung der Rechtsuchenden auch dann für ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht diesen Stand erreicht hat. Grundvoraussetzung ist dann aber, dass der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf bis zum Eintritt des Vermögensverfalls ohne jede Beanstandung ausgeübt hat. Er muss seine Einzelkanzlei aufgeben und sich als angestellter Anwalt verdingen. Durch erforderliche Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass die Mandanteninteressen in der neuen Tätigkeit des Anwalts nicht gefährdet werden (vgl. zu allem: Schmidt-Räntsch in Gaier Wolf Göcken, 3. Auflage, § 14, 43, 44). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht in Gänze. Er hat es im Übrigen trotz Aufforderung des Senates versäumt, zum Insolvenzverfahren im Detail vorzutragen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, der Kläger habe seine anwaltliche Tätigkeit bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt. Der Kläger hat zwar in seinem gesamten zurückliegenden Berufsleben bis zu dem Auftreten der Schwierigkeiten ohne Beanstandung seinen Beruf ausgeübt. Hierauf allein kommt es aber nicht an. In Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat der Kläger insbesondere seiner Pflicht, mit Fremdgeld ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt. Die Beklagte weist zutreffend auf den Rügebescheid vom 20.02.2020 und weitere sieben Verfahren wegen möglicher Fremdgeldverstöße bzw. Untreue sowie auf die Amtsenthebung des Klägers als Notar hin. Diesen Hinweisen hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Nach alledem erweist sich der Widerruf der Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO als rechtmäßig. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf dem Gesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.