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Beschluss

12 A 1484/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.12A1484.23.00
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Leitsätze

Ein Rechtsanwalt, der in eigener Angelegenheit Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO verpflichtet, wenn er gegenüber dem Gericht ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der in eigener Angelegenheit Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO verpflichtet, wenn er gegenüber dem Gericht ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der am 24. August 2023 im elektronischen Rechtsverkehr - nämlich aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) des Klägers - an das Verwaltungsgericht übermittelte Zulassungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er mit Blick auf die Anforderungen aus § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV formgerecht gestellt worden. Gemäß § 55a Abs. 2 VwGO muss ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (Satz 1). Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erlassen worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Übermittlung des Zulassungsantrags des Klägers an das Verwaltungsgericht entsprach diesen Anforderungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Zulassungsantrag offenbar in das Feld "Nachrichtentext" seiner beA-Nachricht eingegeben hat, was sich daraus erschließt, dass der zugehörige Prüfvermerk unter "Angaben zu den Dokumenten" eine das Rechtsmittel beinhaltende Datei "Nachrichtentext.pdf" ausweist. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Übersendungsschreiben vom 24. August 2023 ausgeführt hat, der Zulassungsantrag sei "vom Kläger nicht als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF übermittelt, sondern im Textfeld einer beA-Nachricht formuliert und damit im XML-Format übermittelt" worden, und hiervon sei "im Bereich der Justiz automatisiert die Datei Nachrichtentext.pdf generiert" worden, trifft dies nach den technischen Abläufen der Nachrichtenübermittlung aus dem beA nicht zu. In dem von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herausgegebenen Sondernewsletter 7/2021 vom 29. November 2021 heißt es unter der Überschrift "Behandlung des Feldes 'Nachrichtentext'": "Aufgrund geänderter Anforderungen der Justiz an die Nachrichtenstruktur kann ein Nachrichtentext zukünftig nicht mehr im Textfeld einer beA-Nachricht an einen Empfänger übertragen werden. Die beA-Webanwendung ermöglicht es dem Benutzer indes weiterhin, das Eingabefeld für den Nachrichtentext wie bisher ausfüllen. Um gleichwohl den Anforderungen der Justiz zu genügen und die Übertragung des Nachrichtentextes sicherzustellen, wandelt die beA-Webanwendung beim Speichern und Senden eines Nachrichtenentwurfs automatisch den eingegebenen Nachrichtentext in das Format PDF mit dem vordefinierten Namen 'Nachrichtentext.pdf' um und fügt ihn als Anhang der Nachricht hinzu. So können Sie auch weiterhin die Option nutzen, dem Empfänger Ihrer Nachricht durch Nutzung des Felds 'Nachrichtentext' Informationen zu übermitteln." https://newsletter.brak.de/mailing/186/4709773/0/43134c332e/index.html (zuletzt abgerufen am 6. Dezem-ber 2023). Auch in dem von der Wesroc GbR, die den beA-Anwendersupport im Auftrag der BRAK erbringt, herausgegebenen "beA Anwenderhandbuch" wird darauf hingewiesen, dass ein im Feld "Nachrichtentext" eingegebener Text "beim Speichern und/oder Senden der Nachricht in ein PDF-Dokument mit dem Namen 'Nachrichtentext.pdf' umgewandelt" wird. https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/erstellen-und-senden/nachrichtentext-hinzufuegen (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2023). Demnach wird aus dem Nachrichtentext bereits anwenderseitig (beim Speichernoder Senden der Nachricht) ein PDF-Dokument generiert. II. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe die Klageschrift nur per Fax und per Post eingereicht, nicht aber als elektronisches Dokument. Daher sei die Klage mit Blick auf die Anforderungen aus § 55d VwGO nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Der Kläger sei Rechtsanwalt im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift. Der personelle Anwendungsbereich der Norm sei jedenfalls dann eröffnet, wenn ein Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftrete. Mit der Klageschrift vom 17. März 2023 sei der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten, indem er sich im Briefkopf mit der Abkürzung "RA" und unter seiner Unterschrift und Namenswiedergabe mit der Statusbezeichnung "Rechtsanwalt" bezeichnet habe. Er habe auch nicht im Sinne von § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihm die Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Seine pauschale Behauptung einer permanenten Störung des beA-Postfachs sei angesichts des Umstands, dass alle anderen Rechtsanwälte mit dem Gericht in zahlreichen Verfahren tagtäglich über dieses Postfach kommunizierten, nicht nachvollziehbar. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageerhebung nicht den Anforderungen aus § 55d VwGO entsprach und damit unwirksam war. Auf den weiteren Vortrag des Klägers zur Begründetheit seiner Klage kommt es mithin nicht an. Nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte betrifft grundsätzlich alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der betreffenden Prozessordnung (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 28 zu § 130d ZPO). Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27 zu § 130d ZPO). Vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2, vom 8. Dezember 2022 - 8 B 51.22 -, juris Rn. 2, und vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15.22 -, juris Rn. 7. Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger unterlag den Anforderungen aus § 55d Satz 1 VwGO bei der Erhebung der Klage. Dem stand nicht entgegen, dass er die Klage im eigenen Namen erhob. Der Gesetzgeber hat die in den Prozessordnungen verankerten Vorschriften zur verpflichtenden Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs mit dem Bestreben eingeführt, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, juris Rn. 19 (zu § 130d ZPO). Für die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, kommt es darauf an, ob die das elektronische Dokument einreichende bzw. übermittelnde Person kraft ihrer Rechtsstellung über ein besonderes Postfach (beA, beBPo) und damit einen sicheren Übermittlungsweg verfügt. Vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 -, juris Rn. 22 ff. (zu § 46g ArbGG). Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen nicht. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, juris Rn. 14 (zu § 130d ZPO); siehe auch BFH, Beschluss vom 23. August 2022 - VIII S 3/22 -, juris Rn. 3 (zu § 52d FGO). Ob für Rechtsanwälte, die im eigenen Namen handeln und nicht als Träger ihres Berufs auftreten, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr anzuerkennen ist, so FG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2022- 8 K 670/22 E,U -, juris Rn. 23 ff., kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger bei der Erhebung seiner Klage als Rechtsanwalt aufgetreten ist. Im Briefkopf seiner Klageschrift vom 17. März 2023 hat er seinem Nachnamen das Kürzel "RA" vorangestellt und seiner Unterschrift und Namenswiedergabe ausdrücklich die Bezeichnung "Rechtsanwalt" beigefügt. Jedenfalls wenn ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt explizit als Rechtsanwalt auftritt, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 -, juris Rn. 20 ff.; AGH Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2022 - 1 AGH 3/22 -, juris Rn. 34; Siegmund, in: NJW 2023, 1681. Worin die mit der Zulassungsbegründung eingewandte "Beschneidung" der "Rechtsweggarantie von Art 19 Abs. 4 GG bei nicht beruflich veranlassten (eigenen) Anliegen oder Streitsachen" liegen soll, ist nicht zu ersehen. Der weitere Verweis des Klägers auf eine "Kollision zwischen einem temporären Tätigkeitsverbot und der Einrichtungs- und passiven Nutzungspflicht der Anwälte nach § 31a Abs. 6 BRAO und 55d S. 1 VwGO", hat für seinen eigenen Fall keine erkennbare Relevanz. Auch mit seinem Zulassungsvorbringen macht der Kläger nicht im Sinne von § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO glaubhaft, dass eine Übermittlung der Klageschrift aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Dementsprechend besteht keine Grundlage für seine Annahme, eine Übermittlung der Klageschrift habe nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 55d Satz 3 VwGO zulässigerweise erfolgen können. Die bereits mit seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2023 pauschal behaupteten "ständigen Störungen mit dem BeA-Postfach" hat er nicht substantiiert; eine diesbezügliche "Anlage", auf die er unter dem 26. Juni 2023 verwiesen hat, lag dem Schriftsatz nicht bei. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der von § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO geforderten Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit "bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach". Denn bei Eingang des Schriftsatzes vom 7. Juni 2023 lag die am 17. März 2023 erfolgte Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin bereits mehr als zwei Monate zurück, so dass der Schriftsatz offensichtlich nicht mehr "unverzüglich" nach der Klageerhebung einging. Dass der Kläger erst nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln auf die Missachtung des § 55d Satz 1 VwGO bei der Klageerhebung hingewiesen worden ist, entlastet ihn nicht, weil die Obliegenheit nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO nicht von einem gerichtlichen Hinweis abhängt. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels kennt. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 -, juris Rn. 24. Im Übrigen folgt die Entbehrlichkeit eines gerichtlichen Hinweises auch daraus, dass die Glaubhaftmachung bereits mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig (gegenüber der nachträglichen Glaubhaftmachung) zu erfolgen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 16 B 69/22 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 6 ZB 22.30401 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. August 2022 - 8 A 10330/22 -, juris Rn. 6, und bei einer verfahrenseinleitenden Ersatzeinreichung kein Raum für einen vorherigen gerichtlichen Hinweis besteht. 2. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn seine Angriffe die rechtlichen Würdigungen, auf denen der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. 3. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag diesen Anforderungen schon deshalb nicht entspricht, weil der Kläger mit seinen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht ausdrücklich formuliert. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass mit seinem Verweis "auf die obigen Ausführungen zu Zweifeln an einer zulässigen Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO […] (siehe I 3)" jedenfalls sinngemäß mit der notwendigen Eindeutigkeit die dort formulierte Fragestellung anspricht, "ob ein allenfalls noch potenziell nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt in eigenen, nicht beruflich bedingten Angelegenheiten auch gemäß § 55d S.1 VwGO verpflichtet ist, sein seit 01.01.2022 zulassungsbedingt angemeldetes BeA-Postfach zu nutzen, um Schriftsätze einzureichen, Mitteilungen zu empfangen und Korrespondenzen zu führen oder ob dieser vielmehr ein Wahlrecht besitzt, seine eigenen (privaten) Schriftsätze, Anträge und Anlagen an ein nicht dem Postulationzwang unterliegendes erstinstanzliches Gericht auch auf anderem Wege (postalisch, per Fax) einzureichen bzw. zu übersenden", so fehlt es bereits an einer Klärungsbedürftigkeit. Aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt sich - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines Rechtsanwalts, der ausdrücklich als solcher auftritt -, dass der erste Teil der Frage zu bejahen und der zweite dementsprechend zu verneinen ist. 4. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines - mit der Zulassungsbegründung sinngemäß gerügten - Verfahrensmangels des Verwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht. a) Soweit der Kläger meint, "die Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter […] erscheine "als unzulässig, zumindest aber als rechtlich zweifelhaft", legt er schon nicht substantiiert dar, weshalb die Voraussetzungen des § 6 VwGO hier nicht vorgelegen haben sollen. Dessen ungeachtet kann die Zulassung der Berufung ohnehin nicht auf einen fehlerhaften Übertragungsbeschluss gestützt werden. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel voraus. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO unterliegt die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwGO) handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 12 A 2092/05 -, juris Rn. 4 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, juris. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2020- 10 A 4320/19 -, juris Rn. 7. Dahingehende Umstände trägt der Kläger nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Auch soweit der Kläger die Entscheidung durch Gerichtsbescheid (und nicht durch Urteil) als rechtlich zweifelhaft ansieht, zeigt er mit seiner Zulassungsbegründung schon nicht substantiiert auf, dass es an den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier fehlte. Selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen diese Vorschrift wäre der Kläger gehindert, einen damit einhergehenden Verfahrensmangel mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend zu machen. Er hätte vielmehr stattdessen gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragen müssen, wenn er meint, über die Streitsache hätte nicht durch Gerichtsbescheid, sondern nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 31 f., m. w. N. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers, der Antrag auf Zulassung der Berufung gehe einem Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, ist dementsprechend unzutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).