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Beschluss

2 Ausl. 202 und 203/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0505.2AUSL202UND203.21.00
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Tenor
  • 1. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm in den Europäischen Haftbefehlen des Gerichts in Tirgu Bujor vom 02.03.2021 (Nr. 1/02.03.2021) und des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Nr. 4/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Strafurteil Nr. 206/2020 in dem Verfahren 1027/316/2019), dem Urteil Nr. 564 des Gerichts in Targoviste vom 24.09.2013, dem Urteil Nr. 153 des Amtsgerichts Tirgu Bujor vom 18.09.2019 sowie dem Urteil Nr. 316 des Tribunals Galati vom 23.12.2020 (Az.: 4246/121/2019) zur Last gelegten Taten ist zulässig.

  • 2. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 07.12.2021 wird dergestalt neu gefasst, dass die förmliche Auslieferungshaft nunmehr wegen sämtlicher in Ziffer 1) des Tenors genannter Taten angeordnet wird.

  • 3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird im Umfang zu Ziffer 2 angeordnet.

Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm in den Europäischen Haftbefehlen des Gerichts in Tirgu Bujor vom 02.03.2021 (Nr. 1/02.03.2021) und des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Nr. 4/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Strafurteil Nr. 206/2020 in dem Verfahren 1027/316/2019), dem Urteil Nr. 564 des Gerichts in Targoviste vom 24.09.2013, dem Urteil Nr. 153 des Amtsgerichts Tirgu Bujor vom 18.09.2019 sowie dem Urteil Nr. 316 des Tribunals Galati vom 23.12.2020 (Az.: 4246/121/2019) zur Last gelegten Taten ist zulässig . 2. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 07.12.2021 wird dergestalt neu gefasst, dass die förmliche Auslieferungshaft nunmehr wegen sämtlicher in Ziffer 1) des Tenors genannter Taten angeordnet wird. 3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird im Umfang zu Ziffer 2 angeordnet. Gründe: Die rumänischen Behörden ersuchen auf der Grundlage zweier Europäischer Haftbefehle des Gerichts in Tirgu Bujor vom 02.03.2021 (Nr. 1/02.03.2021) und des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Nr. 4/2021) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Diebstahls u.a.. Die Auslieferungsersuchen beziehen sich auf die Vollstreckung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 4 Jahren 5 Monaten 10 Tagen sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die gegen den Verfolgten in insgesamt vier gegen ihn geführten Verfahren verhängt worden sind. Den beiden Auslieferungsersuchen liegen – in chronologischer Reihenfolge – folgende Verurteilungen zugrunde: 1. Urteil Nr. 564 des Gerichts in Targoviste vom 24.09.2013 (Az. des Verfahrens nicht mitgeteilt): Durch jenes Urteil ist der Verfolgte in seiner Anwesenheit wegen eines am 01.11.2012 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Das Urteil wurde nicht angefochten und ist am 22.10.2013 rechtskräftig geworden. Die Vollstreckung der Strafe war zunächst mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. In dem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 01.11.2012 mit einem nachgemachten Schlüssel in das Haus des Geschädigten A in der Zstraße in Y eingebrochen zu sein und einen Laptop sowie eine Digitalkamera entwendet zu haben . Dieses Urteil wurde später einbezogen in das Urteil zu Ziff. 4. 2. Urteil Nr. 153 des Amtsgerichts Tirgu Bujor vom 18.09.2019 (Az. des Verfahrens nicht mitgeteilt, vermutlich 2091/316/2018, vgl. Europäischer Haftbefehl Nr. 1/17.03.2020 des Gerichts Tirgu Bujor in dem früheren Verfahren III-2 Ausl 121/20): Als Vorbemerkung weist der Senat hinsichtlich dieses Urteils darauf hin, dass es in den Auslieferungsunterlagen teilweise auch mit Nr. 15 /18.09.2019 bezeichnet wird. Insoweit haben die rumänischen Behörden aber mit Schreiben des Gerichts Tirgu Bujor vom 24.06.2021 (Nr. 230/2020/1027/316/2019) klargestellt, dass das Strafurteil Nr. 15 am 15.01.2019 gesprochen wurde und nicht den Verfolgten, sondern eine andere Person betrifft. Mit dem für das vorliegende Verfahren relevanten Urteil Nr. 153 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 01.11.2016 den PKW Kfz01 mit dem amtlichen Kennzeichen Kennung01 in X geführt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei und das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen gewesen sei.Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe variieren die Angaben der rumänischen Behörden von 8 Monaten (so wohl zu verstehen in dem Europäischen Haftbefehl des Tribunals Galati vom 05.03.2021 und von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrem Antrags vom 29.11.2021 auf Anordnung der Auslieferungshaft entsprechend zugrunde gelegt) über zweimal jeweils 8 Monate (worauf die weiteren Ausführungen in dem genannten Europäischen Haftbefehl hindeuten) bis hin zu 2 Jahren 10 Monaten 20 Tagen (so die Angaben der rumänischen Behörden im Schreiben vom 24.06.2021, Nr. 230/2020/1027/316/2019). Bei der zuletzt genannten Strafhöhe liegt allerdings die Annahme nahe, dass es sich um eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der oben unter Zif. 1) genannten Verurteilung handeln dürfte. Hierfür spricht, dass in der – inzwischen überholten – SIS-Ausschreibung vom 19.03.2020 (Nachricht-Nummer 2020 00044383), welche sich auf das Urteil „Nr. 153/2019/28.09.2019“ bezieht, als Tatvorwurf auch ein am 02.11.2012 begangener Diebstahl erwähnt ist.In dem Verfahren, welches zu dem Urteil Nr. 153 geführt hat, war der Verfolgte in erster Instanz persönlich anwesend, nicht aber in der Berufungsinstanz, in der er durch einen Verteidiger vertreten war.Auf der Grundlage der genannten SIS-Ausschreibung vom 19.03.2020 sowie des ebenfalls überholten Europäischen Haftbefehls Nr. 1/17.03.2020 des Gerichts Tirgu Bujor war im Hinblick auf dieses Urteil Nr. 153 bereits im Jahr 2020 ein Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten vor dem Senat anhängig gewesen (Az. III-2 Ausl 121/20), wobei der Senat die Auslieferung des Verfolgten mit Beschluss vom 25.08.2020 im Hinblick auf die damaligen Angaben der rumänischen Behörden zu den Haftbedingungen für unzulässig erklärt hat.Das Urteil Nr. 153 vom 18.09.2019 wurde später einbezogen in das Urteil zu Ziff. 4. 3. Urteil Nr. 206/2020 des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Az.: 1027/316/2019): Durch jenes Urteil ist der Verfolgte in seiner Abwesenheit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer BAK von 1,6 0/00, begangen am 01.08.2018, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.In dem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 01.08.2018 gegen 11:30 Uhr mit dem PKW Kfz02 mit dem amtlichen Kennzeichen Kennung02 die Wstraße in B befahren zu haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei und unter dem Einfluss alkoholischer Getränke gestanden habe. Die ihm entnommene Blutprobe habe einen Blutalkoholwert von 1,60 Promille aufgewiesen. 4. Urteil Nr. 316 des Tribunals Galati vom 23.12.2020 (Az.: 4246/121/2019): Bei jenem Urteil handelt es sich um ein in Abwesenheit des Verfolgten ergangenes Gesamturteil, in welches die unter Zif. 1) und 2) genannten Urteile einbezogen worden sind. Die nur eingeschränkt verständlichen Ausführungen auf Seiten 9 und 10 des Europäischen Haftbefehls des Tribunals Galati vom 05.03.2021 deuten dabei darauf hin, dass die mit Urteil Nr. 153 des Amtsgerichts Tirgu Bujor vom 18.09.2019 (oben Ziffer 2)) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei der erneuten Gesamtstrafenbildung aufgelöst worden ist. Soweit in jenen Ausführungen als Datum des Urteils Nr. 564 mehrfach der 24.09.2019 statt 24.09.2013 angegeben ist, dürfte es sich um der schlechten Übersetzungsqualität geschuldete Schreibfehler handeln. Jedenfalls lässt sich dem gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass ein (weiteres) Urteil „Nr. 564/18.09.2019“ eine Rolle spielen könnte.Zudem wird dem Verfolgten mit Urteil Nr. 316 zur Last gelegt, am 06.09.2019 im Landkreis V ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, und den ihn kontrollierenden Polizeibeamten ein Bestechungsgeld von 200 Lei angeboten zu haben. Für diese beiden Taten wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren gegen ihn verhängt.Mit dem Gesamturteil Nr. 316 wurde gegen den Verfolgten für die zuletzt genannte Tat unter Einbeziehung der in den Urteilen Nr. 564 und 153 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 5 Monaten 10 Tagen verhängt, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist.Der Verurteilte hat gegen das Urteil Nr. 316 Rechtsmittel eingelegt, welches durch Urteil des Appelationsgerichts Galati Nr. 239/A/22.02.2021 verworfen wurde.Der Verfolgte war in beiden Instanzen nicht persönlich anwesend, aber durch einen Verteidiger vertreten. Der Europäische Haftbefehl des Gerichts in Tirgu Bujor vom 02.03.2021 (Nr. 1/02.03.2021) bezieht sich allein auf die Verurteilung oben zu Ziffer 3). Der Europäische Haftbefehl des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Nr. 4/2021) bezieht sich auf die oben zu Ziffer 4) genannte Verurteilung und die darin einbezogenen Urteile zu Ziffer 1) und 2). Der Verfolgte ist am 27.11.2021 festgenommen worden und befand sich seit jenem Tag – zunächst aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom selben Tag und sodann aufgrund des Senatsbeschlusses vom 07.12.2021 – bis zum 02.02.2022 in Auslieferungshaft. Vom 03.02.2022 bis zum 03.05.2022 war die Auslieferungshaft unterbrochen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen in dem Verfahren 7 Js 8/21 – Staatsanwaltschaft Essen. Im Rahmen seiner – ersten – richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 27.11.2021 hat der Verfolgte im Wesentlichen angegeben, er sei rumänischer Staatsangehöriger und zuletzt in E wohnhaft gewesen. Er lebe seit eineinhalb Jahren zusammen mit seiner Ehefrau und seinem kranken Kind in Deutschland und arbeite bei der Firma C in U, die sich mit der Beseitigung von Brandschäden befasse. Mit seinem Lohn wolle er die Behandlungskosten für sein Kind bezahlen. Mit seiner vereinfachten Auslieferung sei er nicht einverstanden. Auf den Grundsatz der Spezialität hat der Verfolgte ebenfalls nicht verzichtet. Der Senat hat mit bereits erwähntem Beschluss vom 07.12.2021, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen den Verfolgten wegen der ihm in den Europäischen Haftbefehlen des Gerichts in Tirgu Bujor vom 02.03.2021 (Nr. 1/02.03.2021) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Strafurteil Nr. 206/2020 in dem Verfahren 1027/316/2019) und wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Nr. 4/2021), insoweit allerdings nur in Verbindung mit dem Urteil Nr. 564 des Gerichts in Targoviste vom 24.09.2013 (Az. des Verfahrens unbekannt), zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Senatsbeschluss vom 07.12.2021 ist dem Verfolgten am 21.12.2021 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamm bekannt gegeben worden (11 Gs 1118/21). Anlässlich der damit verbundenen – zweiten - richterlichen Anhörung, die sich erstmals auch auf den Europäischen Haftbefehl des Tribunals Galati vom 05.03.2021 (Az.: 1574/121/2021) erstreckte, hat der Verfolgte angegeben, dass das, was „zu den Taten gesagt“ werde, so passiert sei. Er habe ein 5 Jahre altes Kind, welches mit nur einer Niere geboren worden sei, die andere Niere sei „kaputt“. Das Kind habe im Alter von 9 Monaten einen künstlichen Darmausgang bekommen. Es habe eine schwere Operation in Italien gehabt. In Dortmund werde das Kind im Februar 2022 erneut operiert. Er habe in Rumänien „alles verkauft“, um die Behandlungskosten tragen zu können. In Deutschland werde alles bezahlt, weil er arbeiten gehe und sozialversichert sei. Das Kind müsse täglich für 24 Stunden betreut werden. Im Hinblick auf die oben unter Zif. 3) genannte Verurteilung sei es ihm nicht möglich gewesen, an der Gerichtsverhandlung in Rumänien teilzunehmen. Er sei in Deutschland gewesen und habe gerade angefangen, zu arbeiten Seine Frau sei mit dem kranken Kind in Italien gewesen. Mit seiner Auslieferung nach Rumänien sei er nicht einverstanden. Mit Schriftsatz seines Beistands vom 04.02.2022 hat der Verfolgte unter Vorlage von Meldebescheinigungen und Arztberichten, auf deren Inhalt verwiesen wird, ergänzend vorgetragen, er sei seit August 2016 verheiratet. Er habe sich im August 2017 nach Deutschland begeben und sei seither hier stets beruflich tätig gewesen. Er habe zunächst in D gewohnt und sei sodann nach E verzogen. Er sei gelegentlich zu kurzen Besuchskontakten zurück in die Heimat gefahren, wo „zu dem derzeitigen Zeitpunkt“ – welcher Zeitpunkt damit gemeint sein soll, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen – noch seine Ehefrau gelebt habe. Die am 00.00.2016 geborene Tochter F leide an verschiedenen schweren Organfehlbildungen bzw. -störungen, aufgrund deren die Blasenentleerung alle drei Stunden manuell von den Eltern oder Pflegepersonal durchgeführt werden müsse. Seine Ehefrau und das Kind befänden sich „nunmehr seit geraumer Zeit“ – eine konkrete Angabe lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen – ebenfalls in E. Ausweislich der Einwohnermeldeauskünfte vom 13. und 14.12.2021 ist der Verfolgte seit dem 20.01.2018 mit Unterbrechungen in Deutschland amtlich gemeldet. Zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung in Rumänien erwarten, haben die rumänischen Behörden mit Schreiben des Gerichts Tirgu Bujor und des Tribunals Galati vom 02.04.2021, 09.04.2021, 19.05.2021, 07.01.2022 und 04.04.2022 Auskünfte erteilt und Zusicherungen abgegeben. Auf die Inhalte jener Schreiben wird verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Antragsschrift vom 13.01.2022 sowie mit Zuschriften vom 09.02.2022 und 11.04.2022 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien für zulässig zu erklären, die Auslieferungshaft auf sämtliche den beiden Europäischen Haftbefehlen zugrundeliegenden Tatvorwürfe zu erweitern und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Beistand des Verfolgten hat als Erwiderung auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 04.02.2022 verwiesen. II. 1. Da sich der Verfolgte nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien ist hinsichtlich aller in dem vorliegenden Verfahren von den rumänischen Behörden ihm gegenüber erhobener Tatvorwürfen zulässig. a. Der Verfolgte ist nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben nach ausschließlich rumänischer Staatsangehöriger. b. Die SIS-Ausschreibungen und die Europäischen Haftbefehle der rumänischen Behörden entsprechen den Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 1 – 6, Abs. 2 IRG. c. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1, 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach Artikel 334, 335, 336, 290, 208 des rumänischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht zumindest gem. § 21 StVG, §§ 242, 244, 316, 334 StGB strafbar, wobei das Maß der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen jeweils mindestens vier Monate beträgt. d. Vollstreckungsverjährung ist nach rumänischem Recht ersichtlich nicht eingetreten, da die beiden Europäischen Haftbefehle erst im letzten Jahr erlassen wurden. Strafvollstreckungsverjährung nach deutschem Recht ist nicht zu prüfen, wäre aber gleichfalls noch nicht eingetreten. e. Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG sind nicht ersichtlich. aa. Das – nicht angefochtene - Urteil Nr. 564 des Gerichts in Targoviste vom 24.09.2013 (oben Zif. 1) ist in Anwesenheit des Verfolgten ergangen. bb. Das erstinstanzliche Urteil Nr. 153 des Amtsgerichts Tirgu Bujor vom 18.09.2019 (oben Zif. 2) ist in Anwesenheit des Verfolgten ergangen. Dies stimmt mit den Meldedaten des Verfolgten überein, der nach seinem Auszug aus der Wohnung Gstraße 00 in T am 14.08.2019 bis zum Einzug in die Wohnung Sstraße 00 in D am 15.10.2019 in Deutschland amtlich nicht gemeldet war. Das in Anwesenheit eines Verteidigers ergangene Berufungsurteil des Berufungsgerichts in Galati vom 03.12.2019 ist zwar in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, nachdem er sich wieder nach Deutschland begeben hatte. Insoweit liegt allerdings ein Fluchtfall gemäß § 83 Abs. 2 Zif. 2) IRG vor, weil der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn geführten Verfahrens seine persönliche Ladung dadurch verhindert hat, dass er sich nach Deutschland begeben hat. cc. Hinsichtlich des oben unter Zif. 3) aufgeführten und in Anwesenheit eines Verteidigers ergangenen Urteils Nr. 206/2020 des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Az.: 1027/316/2019) liegt ebenfalls ein Fluchtfall gemäß § 83 Abs. 2 Zif. 2) IRG vor, weil sich der Verfolgte, wie sich aus seinen Angaben anlässlich der richterlichen Anhörung vom 21.12.2021 ergibt, in Kenntnis des Verfahrens nach Deutschland abgesetzt hatte. dd. Hinsichtlich des Urteils Nr. 316 des Tribunals Galati vom 23.12.2020 (Az.: 4246/121/2019) liegen ebenfalls die Voraussetzungen eines Fluchtfalls gemäß § 83 Abs. 2 Zif. 2) IRG vor, weil sich der in beiden Instanzen von einer Verteidigerin vertretene Verfolgte in Kenntnis des Verfahrens – er hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel eingelegt – nach Deutschland abgesetzt hatte. f. Auch die den Verurteilten im Fall seiner Auslieferung erwartenden Haftbedingungen stehen der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Es besteht nicht die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte in Rumänien unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden wird, so dass ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG nicht besteht. aa. Aus Art. 4 der Grundrechtscharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr in der Europäischen Union nicht besteht. Innerhalb dieses Rechtsraums darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass andere Staaten die erforderlichen Bedingungen einhalten, weil jeder Mitgliedstaat der EU mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich die Union gründet (vgl. Art. 2 EUV). Grundsätzlich besteht daher gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, so dass das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich zu unterstellen hat (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18). Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen ausnahmsweise durch konkrete Anhaltspunkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen im ersuchenden Staat besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019. Dorobantu, C-128/18). Nur in diesem Fall besteht für das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 BvR 156/21). Da insoweit ein Ausnahme von dem für das System des Europäischen Haftbefehls essentiellen Vertrauensgrundsatzes gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinn nicht zu niedrig angesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18); ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen. Eine solche Verletzung läge vor, wenn die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, – 2 Aus 95/11 – juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86 – BVerfGE 75, 1-34, Rn. 42, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 AK 23/04 – Rn. 12, juris, NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 – 4 Ausl (A) 231/89 – 59/89 III –, juris, NJW 1990, 1429). Dies wäre der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.04.2004 – 2 BvR 253/04 – Rn. 18, juris). Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. EuGH, Urteile vom 26.02.2013 – C-399/11 –, „Melloni“, und vom 05.04.2016 – C-404/15 – und – C-659/15 PPU –, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, jeweils juris) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats die positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, und dass er keiner Bürde oder Last ausgesetzt wird, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 08.01.2013 – 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 –, „Torreggiani u. a./Italien“, juris; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C-404/15 – und – C-659/15 PPU –, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, juris; EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-220/18 PPU –, NJW 2018, 3161, beck-online). Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den ersuchenden Staat verhindern, ist durch eine Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staats zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedsstaat besteht (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20). Wird eine solche generelle Gefahr bejaht, ist in einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Schritt zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Art. 4 GRCh und 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20). Dabei muss eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen bedeutsam sind. Das mit der Auslieferung befasste Gericht hat diese Umstände in einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20). Nach diesen Maßstäben wäre eine Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung hat der Senat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18; juris) die Haftbedingungen in allen konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit , sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert werden wird, vollumfänglich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dabei ist es für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die dem Verfolgten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Diese ist ein bedeutender, aber nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen. Auch bei einem persönlichen Haftraumanteil von 3 m² bzw. zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.08.2021 (2 BvR 908/21), ist dabei auch zu klären, ob sich der zugesicherte Haftraumanteil von mindestens drei m 2 jeweils auf eine Einzel- oder eine Gemeinschaftszelle bezieht. bb. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen, für den Senat verbindlichen Vorgaben besteht vorliegend trotz struktureller Mängel im rumänischen Strafvollzug nicht die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien unter Bedingungen inhaftiert wird, die gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßen. Zwar ist trotz der Bemühungen des rumänischen Staates weiterhin davon auszugehen, dass die Haftbedingungen in Rumänien aufgrund systematischer Mängel eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen im Sinne der Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK begründen (vgl. Bericht des Ministerkomitees des Europarats über ein Treffen vom 09. bis 11.05. 2021, in dem davon ausgegangen wird, dass insbesondere aufgrund der massiven Überbelegung der rumänischen Haftanstalten die Konformität der Haftbedingungen mit europäischen menschenrechtlichen Mindeststandards weiterhin nicht besteht). Trotz dieser strukturellen und generellen Mängel des rumänischen Strafvollzugs kann der Senat im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr ausschließen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner Inhaftierung erleiden wird. Die rumänischen Behörden haben konkrete und auf den Einzelfall des Verfolgten bezogene Erklärungen und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen abgegeben, die ausschließen, dass sich die generelle Gefahr im Fall des Verfolgten realisiert. Aus den von den rumänischen Behörden übermittelten Schreiben (Schreiben des Gerichts Tirgu Bujor und des Tribunals Galati vom 02.04.2021, 09.04.2021, 19.05.2021, 07.01.2022 und 04.04.2022) ergibt sich zusammenfassend, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien zunächst für eine Quarantänezeit von ca. 3 Wochen in der Haftanstalt H und anschließend im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt V bzw. im halboffenen oder offenen Vollzug in der Haftanstalt I untergebracht werden wird. Die Unterbringung erfolgt in allen genannten Haftanstalten in Gemeinschaftszellen, wobei ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 3 m 2 einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel, aber ohne den Raum für sanitäre Einrichtungen, von den rumänischen Behörden zugesichert wird. Während der Quarantänezeit in H ist den Häftlingen das Recht garantiert, täglich für zwei Stunden zu gehen. Zusätzlich gibt es eine Reihe von anderen Aktivitäten, die außerhalb des Haftraums durchgeführt werden, so dass die Möglichkeit geschaffen ist, dass sich die Häftlinge länger als 2 Stunden täglich außerhalb der Gemeinschaftszelle aufhalten. Jeder Haftraum verfügt über ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche sowie Toiletten, wobei die Hafträume und Sanitärräume durch Türen getrennt sind. Auch die Toiletten sind durch Türen getrennt. Die tägliche Versorgung mit kaltem Wasser ist gewährleistet. Seit der am 00.00.2021 abgeschlossenen Modernisierung des Heizkraftwerks der Haftanstalt H besteht außerdem die Kapazität, täglich auch heißes Wasser für sanitäre Bedürfnisse der Häftlinge bereitzustellen. Im – für den Verfolgten des vorliegenden Falles nicht relevanten – Winter beträgt die Temperatur in den Hafträumen mindestens 19 Grad. Alle Häftlinge verfügen über ein Einzelbett, wobei sichergestellt ist, dass die Anzahl der Insassen in den Hafträumen die Anzahl der Betten nicht übersteigt. Für ausreichende Belüftung, Beleuchtung und Hygiene in den Hafträumen ist gesorgt; insoweit verweist der Senat auf die detaillierten Angaben der rumänischen Behörden im Schreiben des Tribunals Galati vom 04.04.2022 (Nr. 28912/DSDRP/04.04.2022). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände hält der Senat diese Haftbedingungen in der Haftanstalt H für jedenfalls noch ausreichend, um die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschließen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine tägliche Aufenthaltsdauer von mehr als 20 Stunden in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Haftraumanteil von knapp über 3 m 2 – Anhaltspunkte für einen dieses Maß deutlich übersteigenden persönlichen Haftraumanteil können den Angaben der rumänischen Behörden nicht entnommen werden – eine erhebliche physische und psychische Belastung für die Häftlinge darstellt. Allerdings handelt es sich um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von 3 Wochen, während dessen der Verfolgte dieser Beeinträchtigung ausgesetzt sein wird, so dass angesichts der im Übrigen nicht zu beanstandenden Haftbedingungen in dieser Haftanstalt die oben dargelegte Schwelle für eine Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten ist. Hinsichtlich der Haftbedingungen im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt V ergibt sich aus den Schreiben des Tribunals Galati vom 09.04.2021 (Nr. 31528/DSDRP/09.04.2021) und des Gerichts Tirgu Bujor vom 19.05.2021 (Nr. 31318/DSDRP/19.05.2021), dass die Hafträume ausreichend beleuchtet, belüftet und beheizt sind. Zugang zu fließendem Wasser ist ständig gewährleistet, wobei für jeden Häftling Zugang zu heißem Wasser für sanitäre Bedürfnisse dreimal pro Woche besteht. Jeder Haftraum verfügt über eine durch eine Trennwand vom dem Haftraum abgetrennte Sanitäreinheit. Die Badezimmer haben eine Größe von 6 qm und sind mit Dusche und Waschbecken ausgestattet. In allen Hafträumen werden regelmäßig und auf Anfrage Desinfektions- und Hygienemaßnahmen durchgeführt. Das tägliche Programm im geschlossenen Vollzug umfasst die Möglichkeit, zu arbeiten, sowie pädagogische, kulturelle, therapeutische und sportliche Aktivitäten, daneben auch psychologische Beratung und Sozialhilfe, moralisch-religiöse, schulische und berufliche Ausbildung und medizinische Hilfe. Die tägliche Möglichkeit, sich außerhalb der Zelle zu bewegen, beträgt für Häftlinge, die arbeiten oder an Bildungs- bzw. Sozialprogrammen teilnehmen, für mindestens eine Stunde, und für Häftlinge, die nicht arbeiten, für mindestens drei Stunden. Wegen der Einzelheiten der Angaben der rumänischen Behörden in der Haftanstalt V wird auf die genannten Schreiben verwiesen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat die Haftbedingungen im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt V für ausreichend, um die konkrete Gefahr eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten auszuschließen. Hinsichtlich des halboffenen und offenen Vollzugs in der Haftanstalt I ergibt sich aus den Schreiben des Gerichts Tirgu Bujor vom 02.04.2021 (N3. 31318/DSDRP/02.04.2021) und des Tribunals Galati vom 09.04.2021 (Nr. 31528/DSDRP/09.04.2021), dass jeder Haftraum mit Waschbecken und Dusche sowie mindestens einer Toilette ausgestattet ist. Zugang zu kaltem Wasser ist täglich für 24 Stunden garantiert. Heißes Wasser wird täglich für sanitäre Bedürfnisse zur Verfügung gestellt. Die Hafträume sind ausreichend belüftet und beleuchtet. Im Winter wird eine „optimale Temperatur“ sichergestellt. Die regelmäßige Reinigung der Hafträume mit täglichen Desinfektionsmaßnahmen ist sichergestellt. Im halboffenen Regime sind die Türen der Hafträume den ganzen Tag geöffnet. Die Häftlinge haben die Möglichkeit, sich außerhalb der Hafträume unbegleitet aufzuhalten bzw. ihre Freizeit unter Aufsicht zu organisieren und an Hofspaziergängen teilzunehmen. Darüber hinaus dürfen sie außerhalb der Haftanstalt unter Aufsicht arbeiten, Beratungsprogramme in Anspruch nehmen und an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Den Häftlingen ist es im halboffenen Regime erlaubt, den ganzen Tag ihre freie Zeit außerhalb des Haftraums zu verbringen. In den Hafträumen müssen sie sich lediglich zum Essen und zum Schlafen aufhalten. Im offenen Regime haben die Häftlinge zusätzlich die Möglichkeit, die Haftanstalt unbegleitet zum Arbeiten sowie zur Teilnahme an Beratungs- und Ausbildungsprogrammen zu verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Schreiben der rumänischen Behörden verwiesen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat die Haftbedingungen im halboffenen und offenen Vollzug in der Haftanstalt I für ausreichend, um die konkrete Gefahr eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten auszuschließen. Der Senat kann damit für die von den rumänischen Behörden konkret benannten Haftanstalten, in denen der Verfolgte nach seiner Überstellung die Haft aller Wahrscheinlichkeit nach verbüßen wird, die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausschließen. cc. Soweit von den rumänischen Behörden mitgeteilt worden ist, dass unter besonderen Umständen wie im Falle einer Pandemie oder Epidemie, die von einer nationalen Behörde oder einer internationalen Einrichtung gemeldet wurde, eine andere Strafanstalt für den Verfolgten bestimmt werden kann, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern bzw. die medizinische Überwachung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Verfolgten sicherzustellen, bedarf es aus heutiger Sicht nach Auffassung des Senats der vorsorglichen Einholung bzw. der Erteilung von Auskünften zu den Haftbedingungen in den dann in Betracht kommenden Haftanstalten nicht. Der diesbezügliche Vorbehalt der rumänischen Behörden ist auf eng begrenzte Ausnahmesituationen beschränkt, die in allen Mitgliedstaaten der EU schnelle und vor allem flexible Maßnahmen erfordern und eine Vorhersehbarkeit hinsichtlich der in Frage kommenden „Ersatz“-Haftanstalten verhindern. Eine vorbeugende Abklärung der Haftbedingungen in nur in solchen Ausnahmesituationen in Betracht kommenden Haftanstalten würde den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab, dass die Haftbedingungen nur betreffend die Haftanstalten einer Prüfung zu unterziehen sind, in denen der Verfolgte die Haft „wahrscheinlich“ verbüßen wird, unangemessen überdehnen und letztlich dazu führen, dass eine vorsorgliche Prüfung der Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Staates vorzunehmen wäre. Es kommt hinzu, dass die rumänischen Behörden auch für den Fall einer ausnahmsweisen Verlegung in eine andere als die genannten Haftanstalten ausdrücklich die Einhaltung der Mindeststandards gemäß Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zugesichert haben. Aus einer Vielzahl von Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden, mit denen der Senat befasst war, haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese Zusicherungen von den rumänischen Behörden nicht eingehalten werden. Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Belastbarkeit von Erklärungen rumänischer Behörden haben sich allein in einem Einzelfall aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2022 (Ausl 99/22) ergeben, die mittlerweile aber ausgeräumt sind (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 21.04.2022, Ausl 99/22). g. Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG sind nicht geltend zu machen. Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 1 IRG liegen ersichtlich nicht vor. Auch ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 IRG ist nicht geltend zu machen. Zwar lebt der Verfolgte mit seiner Frau und seinem Kind in E und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Allerdings hält er sich erst seit wenigen Jahren in Deutschland auf, wobei ein durchgehender Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht gegeben ist. Vielmehr hat sich der Verfolgte mehrmals zurück in sein Heimatland Rumänien begeben. Entsprechend der Auskünfte aus dem Meldeportal vom 13.12.2021 und 14.12.2021 lässt sich feststellen, dass der Verfolgte vom 20.01.2018 bis zum 02.07.2018 in J gemeldet war. Sodann wurde er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Aus dem Umstand, dass der Verurteilte durch das oben unter Zif. 3) genannte Urteil Nr. 206/2020 des Gerichts in Tirgu Bujor vom 23.12.2020 (Az.: 1027/316/2019) wegen einer am 01.08.2018 begangenen Tat verurteilt worden ist, folgt, dass er sich zwischenzeitlich wieder zurück in sein Heimatland nach Rumänien begeben hatte. Vom 22.03.2019 bis zum 14.08.2019 war der Verfolgte sodann in T amtlich gemeldet. Danach hat sich der Verurteilte ersichtlich wieder in sein Heimatland Rumänien zurückbegeben. Dies folgt daraus, dass er durch das oben unter Zif. 4) genannte Urteil Nr. 316 des Tribunals Galati vom 23.12.2020 (Az.: 4246/121/2019) unter anderem wegen einer am 06.09.2019 begangenen Tat verurteilt worden ist. Zudem erfolgte die erneute Anmeldung in Deutschland am 15.10.2019 nach „Wiederzuzug aus dem Ausland“. Der Verfolgte war sodann vom 15.10.2019 bis zum 01.01.2020 in D gemeldet und ab dem 01.01.2020 in E. Ein durchgehender Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland besteht daher erst seit dem 15.10.2019, mithin also für die Dauer von nur rund zwei Jahren bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache. Aus dem Strafregisterauszug vom 02.02.2022 ergibt sich zudem, dass der Verfolgte in Deutschland mehrfach vorbestraft ist. Er wurde in dem Verfahren 9 Cs 130 Js 110532/18 3029 VRs durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 14.11.2018 wegen Diebstahls, begangen am 30.11.2018, zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus dem Datum der Tat, welches in den Zeitraum vom 02.07.2018 bis zum 22.03.2019 fällt, während dessen der Verfolgte in Deutschland nicht amtlich gemeldet war, ergibt sich, dass er sich hier entweder nur vorübergehend aufgehalten hat oder über einen längeren Zeitraum illegal, weil nicht amtlich gemeldet. Durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 01.07.2021 wurde der Verfolgte in dem Verfahren 620 Ds 121/21 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 02.01.2021 und damit während des Zeitraums, in dem er sich hier amtlich gemeldet aufhielt, erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Montabaur den Verfolgten in dem Verfahren Cs 2020 Js 48057/21 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 29.03.2020, ebenfalls zu einer Geldstrafe. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 11.02.2022, dass ein dort gegen den Verfolgten wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch die familiäre Situation des Verfolgten führt nicht zur Annahme eines Bewilligungshindernisses. Der Senat verkennt nicht, dass die Tochter des Verfolgten seit ihrer Geburt unter schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen leidet, die nicht nur eine intensive medizinische Versorgung erfordert haben und erfordern werden, sondern auch einen erhöhten Betreuungsaufwand bedingen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die dem Schriftsatz des Beistands vom 04.02.2022 beigefügten ärztlichen Berichte. Bezogen auf die Person des Verfolgten allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in die Betreuung der Tochter in einem Umfang einbezogen war, der für den Fall der Auslieferung des Verfolgten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Kindes befürchten ließe. Nach den eigenen Angaben des Verfolgten anlässlich der richterlichen Anhörung am 21.12.2021 befand sich seine Ehefrau für längere Zeit mit der Tochter in Italien, während er sich in Deutschland aufhielt. Auch aus den Angaben des von dem Verfolgten vorgelegten Ambulanzbriefes des K Klinikums L vom 20.05.2021 lässt sich entnehmen, dass zahlreiche operative Interventionen an der Tochter des Verfolgten in dem Zeitraum vom Januar 2017 bis zum Oktober 2019 in Italien durchgeführt wurden. Aus dem Arztbericht der Polyklinik M in N/Italien vom 15.01.2020 lässt sich entnehmen, dass sich das Kind dort von 24.02.2017 bis zum 25.10.2019 und vom 08.01.2020 bis zum 15.01.2020 in Behandlung befand. Aus dem bereits erwähnten Ambulanzbrief des K Klinikums L vom 20.05.2021 lässt sich weiter entnehmen, dass der krankheitsbedingte Betreuungsaufwand für die Tochter – Einmalkatheterismus tagsüber alle drei Stunden, nachts Dauerableitung (Dauerkatheter in Windel) – von der Mutter geleistet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte in die krankheitsbedingte Betreuung der Tochter eingebunden ist, ergeben sich demgegenüber weder aus seinen eigenen Angaben noch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Da der Verfolgte auch nicht der deutschen Sprache mächtig ist, bestehen bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände keine Gründe für die Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher wegen aller ihm in den beiden Europäischen Haftbefehlen vorgeworfenen Taten zulässig. 2. Entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit der Auslieferung ist auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft auf sämtliche den beiden Europäischen Haftbefehlen zugrundliegenden Tatvorwürfe zu weitern. Insoweit hat der Senat den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 07.12.2021 neu gefasst und in diesem Umfang Haftfortdauer angeordnet. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass bei dem Verfolgten erhebliche Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen. Der Verfolgte wird nach seiner Überstellung nach Rumänien eine Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Jahren zu verbüßen haben. Dies allein begründet einen hohen Fluchtanreiz. Auch wenn der Verfolgte hier seit ca. eineinhalb Jahren mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter lebt, reichen seine sozialen Bindungen in Deutschland nicht für die Annahme aus, dass er sich der Übergabe an die rumänischen Behörden freiwillig stellen wird. Wie sich aus den eigenen Angaben des Verfolgten anlässlich seiner richterlichen Anhörungen sowie den dem Schriftsatz seines Beistands vom 04.02.2022 beigefügten ärztlichen Unterlagen entnehmen lässt, hat sich seine Ehefrau mit der Tochter für mehrere Jahre in Italien aufgehalten, während er – mit Unterbrechungen – in Deutschland aufhältig war. Zudem bestehen keine über die Kernfamilie hinausgehenden sozialen Bindungen des Verfolgten in Deutschland. Daher kann der Fluchtgefahr auch nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden.