Beschluss
1 W 42/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG ist zulässig, wenn das ersuchende Amtsgericht um Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe bittet.
• § 331 FamFG erlaubt ausdrücklich die Durchführung einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe und steht damit der Ausnahmevorschrift des § 319 Abs. 4 FamFG entgegen.
• Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht allein mit Verweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte oder mögliche praktische Erleichterungen abgelehnt werden; diese sind im Verfahren nach §§ 158, 159 GVG nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Rechtshilfe bei Anhörung zu Unterbringungsbeschluss • Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG ist zulässig, wenn das ersuchende Amtsgericht um Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe bittet. • § 331 FamFG erlaubt ausdrücklich die Durchführung einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe und steht damit der Ausnahmevorschrift des § 319 Abs. 4 FamFG entgegen. • Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht allein mit Verweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte oder mögliche praktische Erleichterungen abgelehnt werden; diese sind im Verfahren nach §§ 158, 159 GVG nicht zu prüfen. Das Amtsgericht Herford ersuchte das Amtsgericht Lemgo per Rechtshilfeersuchen um die persönliche Anhörung eines Betroffenen zu einem am selben Tag ergangenen Unterbringungsbeschluss. Das Amtsgericht Lemgo lehnte das Ersuchen ab mit der Begründung, eine persönliche Anhörung im Wege der Rechtshilfe sei nach § 319 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen; zusätzlich wurden praktische Erwägungen wie kürzere Wege und bereits eingearbeitete Richter angeführt. Das Amtsgericht Herford erhob daraufhin Rechtshilfebeschwerde beim Oberlandesgericht Hamm. Streitgegenstand war, ob das Amtsgericht Lemgo das Rechtshilfeersuchen ablehnen durfte und ob § 331 FamFG dem entgegensteht. • Die Rechtshilfebeschwerde ist nach § 159 Abs. 1 GVG zulässig und hat Erfolg. • Grundsatz: Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG darf nicht abgelehnt werden, wenn das ersuchende Gericht die Anhörung des Betroffenen verlangt. • Rechtliche Ausnahme: § 319 Abs. 4 FamFG sieht vor, dass persönliche Anhörungen vor einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen. • Abweichung: § 331 FamFG erlaubt jedoch ausdrücklich eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe und begründet damit eine ausdrückliche Ausnahme von § 319 Abs. 4 FamFG. • Zur Prüfung der Ablehnung: Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, wie kürzere Wege zur Klinik oder Vermeidung von Mehraufwand durch bereits eingearbeitete Richter, sind im Rahmen der Vorschriften §§ 158, 159 GVG nicht zu prüfen. • Das Amtsgericht Lemgo hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die eine Annahme von Offensichtlichkeitswillkür oder Rechtsmissbrauch des Ersuchens rechtfertigen würden. • Daher war die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens unzulässig und aufzuheben. Das Oberlandesgericht hebt die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo vom 28.04.2015 auf. Entscheidungsträger: Die Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts Herford ist zulässig und begründet. Begründung: § 331 FamFG erlaubt die Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe entgegen § 319 Abs. 4 FamFG, und das Amtsgericht Lemgo hat keine ausreichend gewichtigen Gründe für eine Ablehnung des Ersuchens aufgezeigt. Zweckmäßigkeits- oder Organisationsgesichtspunkte können im Verfahren nach §§ 158, 159 GVG nicht zur Ablehnung führen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.