22 U 125/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Das Urteil des Senats vom 10.03.2022 (22 U 125/15) wird dahin berichtigt, dass
1.
die Parteibezeichnung der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten wie folgt lautet:
XXX
2.
der Ausspruch in den Entscheidungsgründen unter II. wie folgt lautet:
auf Seite 11 des Urteils unter A. I. 1.:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Vertrages, da ihr Abbruchkosten im Sinne des Vertrages tatsächlich i.H.v. 1.715.562,82 € brutto - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden sind, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag von 1.891.779,96 € - abgezinst 1.588.338,45 € - nicht übersteigen.“,
auf Seite 16 des Urteils unter A. I. 1. b):
„Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der Abbruchkosten sind der Klägerin tatsächlich Abbruchkosten im Sinne des Vertrages i.H.v. 1.715.562,82 € - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden.“,
auf Seite 59 des Urteils unter A. II. 1.:
„Wie unter A. I. 1. ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Abbruchkosten in Höhe von (brutto) 1.715.562,82 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Abbruchkosten i.H.v. 1.891.779,96 € mithin unterschreiten.“.