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Beschluss

22 U 125/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0523.22U125.15.00
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Tenor

Das Urteil des Senats vom 10.03.2022 (22 U 125/15) wird dahin berichtigt, dass

1.

die Parteibezeichnung der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten wie folgt lautet:

XXX

2.

der Ausspruch in den Entscheidungsgründen unter II.  wie folgt lautet:

       auf Seite 11 des Urteils unter A. I. 1.:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Vertrages, da ihr Abbruchkosten im Sinne des Vertrages tatsächlich i.H.v. 1.715.562,82 € brutto - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden sind, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag von 1.891.779,96 € - abgezinst 1.588.338,45 € - nicht übersteigen.“,

       auf Seite 16 des Urteils unter A. I. 1. b):

„Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der Abbruchkosten sind der Klägerin tatsächlich Abbruchkosten im Sinne des Vertrages i.H.v. 1.715.562,82 € - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden.“,

       auf Seite 59 des Urteils unter A. II. 1.:

„Wie unter A. I. 1.  ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Abbruchkosten in Höhe von (brutto) 1.715.562,82 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Abbruchkosten i.H.v. 1.891.779,96 € mithin unterschreiten.“.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Senats vom 10.03.2022 (22 U 125/15) wird dahin berichtigt, dass 1. die Parteibezeichnung der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten wie folgt lautet: XXX 2. der Ausspruch in den Entscheidungsgründen unter II. wie folgt lautet:  auf Seite 11 des Urteils unter A. I. 1.: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Vertrages, da ihr Abbruchkosten im Sinne des Vertrages tatsächlich i.H.v. 1.715.562,82 € brutto - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden sind, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag von 1.891.779,96 € - abgezinst 1.588.338,45 € - nicht übersteigen.“,  auf Seite 16 des Urteils unter A. I. 1. b): „Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der Abbruchkosten sind der Klägerin tatsächlich Abbruchkosten im Sinne des Vertrages i.H.v. 1.715.562,82 € - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden.“,  auf Seite 59 des Urteils unter A. II. 1.: „Wie unter A. I. 1. ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Abbruchkosten in Höhe von (brutto) 1.715.562,82 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Abbruchkosten i.H.v. 1.891.779,96 € mithin unterschreiten.“. Gründe: Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berücksichtigen, da in Bezug auf das Passivrubrum eine offensichtliche Unrichtigkeit und in Bezug auf die in den Entscheidungsgründen unter II. behandelten Abbruchkosten ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, wonach sich die tatsächlichen Kosten für den Abbruch - wie im Einzelnen auf Seite 23 ff. des Urteils ausgeführt - auf 1.715.562,82 € brutto und bei einem Faktor von 0,8396 abgezinst auf 1.440.386,54 € belaufen. Der Senat hat die Parteien zu der beabsichtigten Urteilsberichtigung mit Verfügung vom 02.05.2022 angehört. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.