OffeneUrteileSuche
Urteil

22 U 125/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0310.22U125.15.00
3mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.09.2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.155.353,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jener vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.664.547, 85 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.09.2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.155.353,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jener vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.664.547, 85 festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen des zugrundeliegenden Tatbestandes, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, E, F, G und H die auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.951.565,93 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 19.12.2001 (im Folgenden: des Vertrages) zu. Denn dafür hätten die tatsächlichen Abbruchkosten die vorweg nominell berücksichtigten Abbruchkosten i.H.v. 3.700.000 DM überschreiten müssen, was nicht der Fall sei. Die von der Klägerin in der Anlage 1 zu ihrer Rechnung vom 11.5.2010 aufgeführten diversen Kosten für Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten seien nicht ersatzfähig, da nach der Wortlautauslegung Abbruchkosten lediglich die Kosten seien, die für handwerkliche Abbruchtätigkeiten anfielen, bei denen die baulichen Anlagen, zu denen Straßen- und Wegeanlagen nicht gehörten, mit Baggern und sonstigen Gerätschaften oder auch per Hand von dem Grundstück entfernt würden. Soweit bei der vorläufigen Abrechnung vom 07.04.2005 neben den Abbruchkosten im vorbezeichneten Sinn auch weitere Kosten zu den Abbruchkosten gezählt worden seien, hätten die Parteien damit keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer bindenden Auslegung des Begriffs der Abbruchkosten getroffen. Denn die vorläufige Abrechnung sei ein tatsächlicher Vorgang, bei dem kein Umstand erkennbar sei, dass die Beklagte den Begriff „Abbruchkosten“ habe verbindlich definieren wollen. Eine die Beklagte bindende vertragliche Vereinbarung sei auch nicht insoweit getroffen worden, als zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Oberfinanzdirektion (im Folgenden: OFD) Münster Einigkeit über die Zuordnung von Abbruch- und Sanierungskosten nach einem Verteilungsschlüssel von 24 % Abbruchkosten zu 76 % Sanierungskosten erzielt worden sei sowie über die Zuordnung von Abbruchkosten nach einem Verteilungsschlüssel von 82 % Kernfläche zu 18 % Flächenpool in Bezug auf Leistungen, die sowohl das von der Beklagten gekaufte Grundstück (bezeichnet als „Kernfläche“) als auch von Dritten erworbene Arrondierungsflächen (bezeichnet als „Flächenpool“ oder „Poolfläche“) betroffen hätten. Denn es sei kein Umstand vorgetragen, der dafür spräche, dass die Mitarbeiter der OFD Münster im Auftrag des Leiters der OFD einen Ergänzungsvertrag zu dem Grundstückskaufvertrag vom 19.12.2001 hätten schließen wollen und die OFD Münster als Behörde hierfür überhaupt zuständig gewesen sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B, A, E und F habe nichts anderes ergeben. Daher könnten aus den in der Tabelle Anlage 1 zur Rechnung vom 11.05.2010 aufgeführten Rechnungen nur die Rechnungen Nr. 9, 14, 46, 48, 56, 65, 289 und 342 als Abbruchkosten angesehen werden, die die vorweg nominell berücksichtigten Abbruchkosten nicht überstiegen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erstattung von Sanierungskosten aus § 7 Abs. 3 Nr. 1.3 und 3.8 des Vertrages zu. Aufgrund des Verweises in Satz 1 der Regelung auf § 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (im Folgenden: BBodSchG) sei Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung von Kosten der Beseitigung von Bodenverunreinigungen das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen im Sinne von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Da dies nach Satz 2 der Regelung analog auch für Grundwasserbelastungen gelte, müssten die Anforderungen des § 2 Abs. 3 BBodSchG in qualitativ gleicher Weise für schädliche Grundwasserveränderungen gelten. Unter Kosten für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigungen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Vertrages seien dabei nach der Wortlautauslegung lediglich die Kosten zu verstehen, die für handwerkliche Sanierungstätigkeiten anfielen, bei denen insbesondere die verunreinigten Bodenschichten mit Baggern und sonstigen Gerätschaften oder auch per Hand entfernt und gegen unbelastetes Material ausgetauscht würden. Die von der Klägerin aufgeführten diversen Kosten, die bei der Vorbereitung der eigentlichen Beseitigungsarbeiten anfielen oder diese in irgendeiner Form begleiteten, seien daher nicht ersatzfähig mit Ausnahme der notwendigen sanierungsbegleitenden Untersuchungskosten zur Feststellung von Boden- und Grundwasserbelastungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3.10 des Vertrages. Die Zeugenvernehmung habe nichts anderes ergeben. Soweit die Zeugin E ausgesagt habe, dass in den Vertragsverhandlungen mit der für die Beklagte handelnden OFD Köln diese vertreten durch die Zeugen F und I zugesichert habe, dass von der Beklagten zu tragende Sanierungskosten auch Sicherungskosten erfassten, sei dies nicht überzeugend. Denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Vertragstext entsprechend geändert worden wäre. Tatsächlich sei indes nach Aussage der Zeugin genau das Gegenteil geschehen und die zunächst in dem Vertragsentwurf vorgesehene Formulierung, dass nicht nur Sanierungskosten, sondern auch Sicherungskosten von der Abrechnung erfasst sein sollten, auf Initiative der OFD Köln gestrichen worden. Dass schädliche Boden- und/oder Grundwasserveränderungen im vorgenannten Sinne vorgelegen hätten und es sich bei den in dem Sanierungsplan und in dem darauf aufbauenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Maßnahmen, auf dessen Grundlage die Firma J beauftragt worden sei, um Maßnahmen zur Beseitigung derselben gehandelt habe, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans des Erdbaulaboratoriums K durch den Kreis Recklinghausen tauge nicht zur Substantiierung und führe auch nicht zu einer zivilrechtlichen Bindung der Parteien. Soweit in dem Sanierungsplan eine Vielzahl von Prüfwertüberschreitungen dokumentiert sei, genüge das nicht, da in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 BBodSchG eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen sei, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliege. Doch selbst wenn schädliche Bodenveränderungen vorgelegen hätten, sei nicht substantiiert dargelegt, dass die in dem Sanierungsplan und dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Soweit zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der OFD Münster Einigkeit über das auf Grundlage des Sanierungsplans erstellte Leistungsverzeichnis hergestellt worden sei, sei dies für die Beklagte nicht bindend. Entsprechendes gelte, soweit sich die Klägerin mit Mitarbeitern der OFD Münster darauf geeinigt habe, Sanierungskosten, die sowohl das von der Beklagten gekaufte Grundstück als auch von Dritten erworbene Arrondierungsflächen beträfen, nach einem Verteilungsschlüssel von 82 % Kernfläche zu 18 % Flächenpool zuzuordnen. Aus der Zeugenvernehmung habe sich nichts anderes ergeben. Ferner habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Leistungen sich hinter den vielen Rechnungen versteckten, die in der Anlage 1 zur Rechnung vom 11.05.2010 aufgeführt seien, so dass eine Zuordnung, welche einzelnen Leistungen die tatsächliche Beseitigung etwaiger schädlicher Boden- und/oder Grundwasserveränderungen zum Inhalt gehabt hätten, nicht möglich sei. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von Kampfmittelbeseitigungskosten aus § 8 Nr. 3 des Vertrages zu. Entgegen der Regelung § 8 Nr. 7 des Vertrages habe die Klägerin die Kampfmittelrückstände nicht im vorherigen Einvernehmen mit der Beklagten entfernen lassen. Das von ihr behauptete Telefonat vom 12.08.2005 zwischen dem Zeugen L und dem Zeugen M habe die Klägerin nicht von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Herbeiführung des Einvernehmens entbunden. Denn in der Mitteilung des Zeugen M, dass er zu Fragen der Kampfmittelräumung momentan keine Auskunft erteilen könne, liege kein Verzicht auf die Herbeiführung des Einvernehmens. Gleiches gelte für die Verständigung auf ein erneutes Diskutieren der Fragen der Kampfmittelräumung nach Erhalt der entsprechenden Rechnungen, zumal es zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Blindgängerfund gegeben habe. Dass die OFD Münster nach dem Vortrag der Klägerin durch Übersendung der entsprechenden Baubesprechungsprotokolle über die Blindgängerfunde und die Maßnahmen zu deren Beseitigung informiert worden sei, genüge nicht. Abgesehen davon, dass die OFD Münster der falsche Adressat gewesen sei und die Klägerin sich in Bezug auf die Kampfmittelräumung direkt mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hätte in Verbindung setzen müssen, hätte sie darüber hinaus das Einvernehmen mit der Beklagten herbeiführen müssen, was sie nicht getan habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Zahlungsklage i.H.v. 3.655.738,29 € nebst Zinsen gerichtet auf Erstattung von Abbruch-, Sanierungs- und Kampfmittelbeseitigungskosten in durch den Kaufpreis gedeckelter Höhe von 2.548.790,03 € sowie auf Erstattung des Betrages i.H.v. 1.106.948,26 € weiterverfolgt, den sie nach der Zwischenabrechnung über die Abbruchkosten zum 31.12.2004 als Nachzahlung auf den Kaufpreis (zuzüglich Zinsen) an die Beklagte geleistet hat. Sie rügt, dass das Landgericht den Grundstückskaufvertrag im Hinblick auf den Begriff der Abbruchkosten fehlerhaft ausgelegt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts seien hiervon nicht nur die reinen Kosten für die bauliche Umsetzung der Abbruchmaßnahme erfasst, sondern spiegelbildlich zum Begriff der Baukosten auch die Kosten der Planung, Ausschreibung, Einholung der Abbruchgenehmigung und der abbruchbegleitenden Bauüberwachung sowie Beraterkosten. Die hierzu vorgetragenen Indizien habe das Landgericht falsch bewertet. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2005 aus der vorläufigen Abrechnung der Klägerin Kosten für den oberirdischen Abbruch zuzüglich anteiliger Personalkosten als Aufwand für den Abbruch anerkannt habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass auch die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine weite Auslegung vom Begriff der Abbruchkosten zugrunde gelegt habe. Was die zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der OFD Münster vorgenommene Zuordnung von Abbruch- und Sanierungskosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel angehe, sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die OFD Münster unzuständig gewesen sei. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte selbst durch die zunächst zuständige OFD Köln mit Schreiben vom 17.02.2003 ausdrücklich erklärt habe, dass die OFD Münster ausschließlicher Ansprechpartner für die Abwicklung der Abbruch- und Bodensanierungsarbeiten sei. Die OFD Münster sei daher von der Beklagten zur Abwicklung der Abbruchmaßnahmen bevollmächtigt worden, was auch die Zuordnung verschiedener Kostenpositionen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel beinhalte. Da die Beklagte über Jahre hinweg der Kostenverteilung nicht widersprochen und auch die von ihr bevollmächtigte OFD Münster den Verteilungsschlüssel nach baufachlicher Überprüfung für verursachungsgerecht gehalten habe, spreche vieles dafür, dass eine entsprechende Aufteilung der Kosten tatsächlich auch von der Beklagten als sachgerecht akzeptiert worden sei. Jedenfalls sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine gleichlautende Regelung Bestandteil des Abrechnungsverhältnisses der Vertragsparteien geworden. Dem richtigerweise anzunehmenden weiten Verständnis vom Begriff der Abbruchkosten widersprächen auch die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht. Hinsichtlich der Sanierungskosten sei das Landgericht ebenfalls von einer unzutreffenden, da zu engen – nur die handwerklichen Sanierungstätigkeiten umfassenden – Auslegung der vertraglichen Regelungen ausgegangen. Tatsächlich hätten die Parteien den Begriff der Sanierungskosten bzw. der nach § 7 Abs. 3 des Vertrages zu ersetzenden Kosten für Boden- und Grundwasserverunreinigungen übereinstimmend in einem weiten Sinne verstanden, wie auch die Regelung in § 7 Abs. 3 Ziff. 3.10 in Bezug auf die Untersuchungskosten zeige, die mit Ausnahme der notwendigen sanierungsbegleitenden Untersuchungskosten nicht erstattungsfähig sein sollten. Hätten die Parteien weitere Kosten wie z.B. Planungskosten oder andere Beratungsleistungen als grundsätzlich nicht erstattungsfähig angesehen, hätte es nahegelegen, auch diese Kosten als ausdrücklich nicht erstattungsfähige Kostenpositionen zu bezeichnen. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Parteien die Regelung als weit gefasst verstanden hätten. Das Ergebnis der durchgeführten Zeugenvernehmung stünde dem nicht entgegen. Vielmehr stütze die Aussage der Zeugin E, Vertreter der Beklagten hätten in dem Gespräch am 18.10.2001 zugesichert, dass vom Begriff der Sanierungskosten nicht nur die reinen Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen, sondern auch die Kosten für die Sicherung umfasst seien, die Annahme eines vertraglich vorausgesetzten weiten Verständnisses, während die Aussage der Zeugin F insoweit bereits unergiebig sei. Weiterhin zu Unrecht sei das Landgericht von einer nicht hinreichenden Substantiierung hinsichtlich des Vorliegens schädlicher Boden- und/ oder Grundwasserveränderungen im Sinne der Regelung sowie der Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen ausgegangen und habe die angebotenen Beweise rechtsfehlerhaft nicht erhoben. Die Sanierungsmaßnahmen seien nicht nur aufgrund von der Beklagten zugestandener CKW-Verunreinigungen durchgeführt worden, sondern auch, weil bei einer Vielzahl der über die gesamte Kauffläche verteilten Probeentnahmestellen eine Überschreitung der Prüfwerte nach der Bundesbodenschutzverordnung (im Folgenden: BBodenSchV) und/oder geruchliche Beeinträchtigungen festgestellt worden sei. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin hierzu insbesondere auf den Seiten 44 ff. des Schriftsatzes vom 01.03.2013 und die als Anlage K 26 vorgelegte Sanierungsdokumentation der K Ingenieure GmbH vom 10.09.2009 seien als ausreichend substantiierter Vortrag anzusehen. Hinzu komme, dass auch die Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes des Erdbaulaboratoriums K durch den Kreis Recklinghausen zur Substantiierung der tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigung der Boden- und/oder Grundwasserfunktionen beitrage. Wäre das Landgericht dem von der Klägerin angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen, hätte sich herausgestellt, dass Beeinträchtigungen der Boden- und/oder Grundwasserfunktionen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG vorgelegen hätten und die durchgeführten Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um das Kaufobjekt für die vertraglich vorgesehene Nutzung herzurichten. Es liege auf der Hand, dass zur Herrichtung der Flächen, die zur Ansiedlung von Wohngebäuden vorgesehen gewesen seien, die Beseitigung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen geboten gewesen sei. Wäre die Klägerin dem nicht nachgekommen, hätte sie die entsprechenden Grundstücke faktisch nicht mehr vermarkten können, zumal angesichts der flächendeckenden Grenzwertüberschreitungen eine Gesundheitsgefährdung der langfristig die Grundstücksflächen nutzenden Erwerber nicht habe ausgeschlossen werden können. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert zu den in Rechnung gestellten Leistungen vorgetragen, gehe schließlich ebenfalls fehl. Jedenfalls hätte das Landgericht vor Abweisung der Klage wegen Nichterfüllung der Darlegungslast einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilen und der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Vortrag geben müssen. Was die Kosten der Kampfmittelbeseitigung angehe, sei das Herstellen eines Einvernehmens entgegen der Ansicht des Landgerichts für den Kostenerstattungsanspruch nicht erforderlich gewesen. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 des Vertrages erlösche die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Beklagten nur dann, wenn eine rechtzeitige vorherige Beteiligung der Beklagten unterblieben sei. Eine Beteiligung setze schon nach dem Wortlaut keine Übereinstimmung der beiden Parteien oder die Zustimmung der einen Partei zum Vorgehen der Anderen voraus, sondern lediglich, dass eine Information über die Durchführung der Maßnahmen erfolge, was unstreitig geschehen sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte aber so behandeln lassen, als wenn das Einvernehmen hergestellt worden sei. Denn die Äußerung, die Frage der Kampfmittelbeseitigung erst nach Erhalt entsprechender Rechnungen zu diskutieren, müsse nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden, dass darin die Zustimmung zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen liege. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts zur Auslegung der vertraglichen Regelungen überstiegen jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten für Abbruch und Sanierung ohne Berücksichtigung der Planungs- und Beratungskosten die jeweils im Vertrag berücksichtigten Beträge und stehe der Klägerin eine Erstattung in Höhe des vollständigen Kaufpreises von 2.548.790,03 € zu. Nach Vorlage der Schlussabrechnung stehe schließlich fest, dass die Beklagte die Nachzahlung auf den Kaufpreis zu Unrecht erhalten und an die Klägerin zurückzuerstatten habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.655.738,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.548.790,03 € seit dem 12.08.2010 und aus weiteren 1.106.948,26 € seit dem 11.11.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.592.588,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.008.809,56 € ab dem 28.12.2016 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach vorheriger Geltendmachung mit außergerichtlichem Schreiben vom 24.11.2016 nimmt sie die Klägerin mit der Widerklage auf Rückerstattung ersparter Sanierungsaufwendungen nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beteiligung der Beklagten an den behaupteten Kosten vorlägen mit der Folge, dass sie die bei der Bildung des Kaufpreises berücksichtigten Sanierungskosten in Höhe von abgezinst 1.008.809,56 € zuzüglich für den Zeitraum vom 10.01.2002 bis 18.11.2016 errechneter Zinsen i.H.v. 581.500,34 € gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3.7 des Kaufvertrages zurückzuerstatten habe. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung gegen den widerklagend geltend gemachten Anspruch. Der Beklagten seien bereits im Jahr 2010 alle Umstände bekannt gewesen, aus denen sie ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin herleite mit der Folge, dass dieser bereits mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 29.09.2016 die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin wird insoweit verwiesen. Gemäß Beschluss vom 07.06.2018 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Geol. N für den Bereich Abbruch, des Sachverständigen Dr.-Ing. O für den Bereich Entsorgung und Verwertung von Abfällen, hier Bodenaushub und Abbruchmaterial, des Sachverständigen Dipl.-Ing. P für den Bereich Bodenschutz/Sanierung sowie des Sachverständigen Dipl.-Geol. Q, dem die Aufgabe der Koordination sämtlicher Sachverständiger übertragen wurde. Wegen des genauen Inhalts der Beweisfragen und der den Sachverständigen erteilten Weisungen wird auf den Beschluss des Senats vom 07.06.2018 Bezug genommen. Der Senat hat am 03.12.2018 durch die Berichterstatterin als beauftragten Richter einen Ortstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück in FF durchgeführt, wobei wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme und der im Nachgang durchgeführten Besprechung auf das Protokoll vom 03.12.2018 verwiesen wird. Mit Verfügung vom 05.12.2019, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, hat der Senat den Sachverständigen ergänzende Weisungen erteilt. Die Sachverständigen haben unter dem 30.04.2020 ein gemeinsames Gutachten in schriftlicher Form erstattet, das sie gemäß der mit Ladungsverfügung des Senats vom 15.07.2021 erteilten Auflage im Hinblick auf die Einwendungen der Parteien mit schriftlichen Stellungnahmen vom 30.11.2021 ergänzt und unter Berücksichtigung der mit Verfügung des Senats vom 06.01.2022 gemachten Vorgaben im Senatstermin vom 13.01.2022 erläutert haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gemeinsame Sachverständigengutachten vom 30.04.2020, die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom 30.11.2021 sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. A. Die verbliebene Klage - die Zahlung von Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung von Abbruch-, Sanierungs- und Kampfmittelbeseitigungskosten i.H.v. 1.023.471,20 € sowie auf den Anspruch auf Erstattung des Nachzahlungsbetrages auf den Kaufpreis i.H.v. 272.356,44 € wird in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht – hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. insgesamt 1.155.353,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu, der sich wie folgt zusammensetzt: Anspruch auf Erstattung der Nachzahlung auf die Abbruchkosten i.H.v. 935.988,47 € und Anspruch auf Erstattung von Sanierungskosten i.H.v. brutto 219.365,45 €. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Dies steht nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. I. Von dem von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abbruch-, Sanierungs- und Kampfmittelkosten in durch den Kaufpreis gedeckelter Höhe von 2.548.790,03 € ist lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungskosten in der vorgenannten Höhe - 219.365,45 € - gegeben, der gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu verzinsen ist. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Vertrages, da ihr Abbruchkosten im Sinne des Vertrages tatsächlich i.H.v. 1.715.492,82 € brutto - abgezinst 1.440.327,77 € - entstanden sind, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag von 1.891.779,96 € - abgezinst 1.588.338,45 € - nicht übersteigen. a) Unter dem Begriff der Abbruchkosten im Sinne von § 6 des Vertrages sind die tatsächlichen Abbruchkosten der baulichen Anlagen des Kaufobjekts, nicht aber der Schwarzdecken, zu verstehen einschließlich der Entsorgung von belastetem Material. Begleitkosten (z.B. für Planung, Baustelleneinrichtung, Rodungsarbeiten etc.) gehören nur dazu, soweit sie üblich und notwendig sind, um die baulichen Anlagen abzureißen und die ihnen zugrunde liegenden Leistungen nicht durch die Beklagte bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (im Folgenden: BImA) und deren Mitarbeiter selbst hätten erbracht werden können, wenn die Abbrucharbeiten durch sie beauftragt worden wären. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Begleitumstände und der berechtigten Interessenlage der Parteien (§§ 133, 157 BGB). aa) Entgegen der früheren Ansicht des Senats ist der Begriff „bauliche Anlagen“ gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages nicht nur auf Gebäude beschränkt. Zwar spricht § 6 Abs. 8 des Vertrages ausdrücklich von den sich auf dem Kaufobjekt befindlichen „Gebäuden“. Die Regelung betrifft jedoch den (Sonder-) Fall, dass die „auf Abbruch kalkulierten Gebäude“ (entgegen der Annahme der Parteien) einer dauerhaften Nutzung zugeführt werden können mit der Folge, dass die Klägerin der Beklagten deren Wert zu ersetzen hat und kann daher nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der baulichen Anlagen im Sinne von § 6 des Vertrages insgesamt führen. Asphaltierte Straßen und Wege (Schwarzdecken) sind nicht vom Begriff der baulichen Anlagen im Sinne von § 6 erfasst. In § 7 Abs. 3 Ziff. 3.10 des Vertrages ist ausdrücklich geregelt, dass die „Kosten für die eventuelle Beseitigung von Straßen- und Wegeanlagen (Schwarzdecken)“ nur dann ersetzt werden, wenn das Material belastet ist und auf dem Kaufobjekt weder verbleiben noch an anderer Stelle wieder eingesetzt werden kann. Angesichts dieser restriktiven Handhabung im Rahmen der Beseitigung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen nach § 7 des Vertrages (Sanierung) ist davon auszugehen, dass Schwarzdecken nach dem Verständnis der Parteien nicht von dem Begriff der baulichen Anlagen im Sinne von § 6 des Vertrages erfasst sein sollten. Denn anderenfalls wären danach auch die Kosten für den Abbruch von Schwarzdecken aus nicht belastetem Material zu ersetzen, was der Regelung in § 7 Abs. 3 Ziff. 3.10 des Vertrages widersprechen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der OFD Münster vom 16.02.2006 (Bl. 188 f. GA), da es sich hierbei, abgesehen von der Frage der Bindungswirkung, ausdrücklich um eine baufachliche Stellungnahme handelt und nicht um eine solche zur vertragsrechtlichen Situation. bb) Von den Abbruchkosten nach § 6 des Vertrages werden auch Begleitkosten in dem unter A. Ziff. I. 1. a) genannten Umfang erfasst. aaa) Zwar ist der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig. So ist dem Landgericht zuzugestehen, dass der Wortlaut der Regelung, wonach die „baulichen Anlagen des Kaufobjekts […] abgebrochen werden müssen“ auf den ersten Blick eher für ein enges Verständnis des Begriffs „Abbruchkosten“ spricht, also dafür, dass damit die Kosten der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit der Entfernung von baulichen Anlagen gemeint sind. In DIN 276, auf die sich beide Parteien mit gegensätzlicher Argumentation berufen, heißt es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung von Juni 1993 zu 4.3 „Darstellung der Kostengliederung“ in den ausdrücklich als nicht abschließend bezeichneten Anmerkungen zur Kostengruppe 394: „Abbruchmaßnahmen: Abbruch- und Demontagearbeiten einschließlich Zwischenlagern wiederverwendbarer Teile, Abfuhr des Abbruchmaterials, soweit nicht in anderen Kostengruppen erfasst“, was eher für eine weitere Auslegung des Begriffs der „Abbruchkosten“ – zumindest auch die Zwischenlagerungs- und Abfuhrkosten umfassend – spricht. Andererseits erscheint der von der Klägerseite herangezogene Vergleich mit den Baukosten als „Spiegelbild“ der Abbruchkosten nicht zwingend, da Baukosten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebenenfalls auch Abbruchkosten erfassen, also eher einen „Oberbegriff“ darstellen. Hinzu kommt, dass es in § 16 Abs. 3 ImmoWertV auch noch den Begriff der „Freilegungskosten“ gibt, bei denen es sich um die „Abbruch- bzw. Abrisskosten einschließlich der damit einhergehenden Nebenkosten, insbesondere die Kosten der Genehmigungen (ggf. einschließlich Kampfmittelnachweis), der Umverlegung von Leitungen und Kabeln, der Entleerung und Entgasung von Öltanks, der Sperrmüllentsorgung und die Kosten für Baustrom, Bauwasser sowie Bauleitung handelt, soweit sie nicht in den Kosten selbst enthalten sind“ (vgl. EZBK/Kleiber, 143. EL August 2021, ImmoWertV § 16 Rn. 41), was wiederum eher für ein engeres Verständnis des Begriffs der (reinen) Abbruchkosten spricht. bbb) Die Begleitumstände sprechen indes für ein über die Kosten der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit hinausgehendes Verständnis des Begriffs der Abbruchkosten, die auch Begleitkosten im Sinne des gefundenen Auslegungsergebnisses erfassen. So kann auch späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1997 – IX ZR 164/96; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 133 Rn. 17 m.w.N.). Zwar lag dem Ansatz des Betrages von 3.700.000 DM als in den Kaufpreis eingepreiste Abbruchkosten unstreitig das Angebot der RGmbH & C. KG vom 24.08.1994 (Bl. 84 ff. GA) zugrunde, das sich nur auf die reinen handwerklichen Abbruchtätigkeiten einschließlich der Abfuhr des normalen Bauschutts - d. h. nicht etwaiger Altlasten - bezog und nicht etwa auch auf Planungsleistungen oder die Einholung einer Abbruchgenehmigung. Da die Parteien in dem Kaufvertrag aber gerade nicht einen festen Betrag vereinbart, sondern durch die Regelung in § 6 des Vertrages einer möglichen Abweichung - auch nach oben - Rechnung getragen haben, schließt dies die Einbeziehung von Begleitkosten nicht aus. Im Gegenteil stellt der Umstand, dass die Beklagte relativ zeitnah zum Vertragsschluss, nämlich mit Schreiben vom 07.04.2005 (Anlage K4) die vorläufige Abrechnung der Klägerin über die oberirdischen Abbruchkosten aus November 2004 (Anlage K3) weitestgehend anerkannt hat, obwohl hierin in nicht unerheblichem Umfang Kosten für Planungsleistungen (Büro „BB“), für die Veröffentlichung von Ausschreibungen („Verlag S KG“, „T OHG“), für Beratungsleistungen („U“) sowie für sonstige Begleitkosten (z.B. Gutachten „VInstitut des Ruhrgebiets“) enthalten waren, ein starkes Indiz dafür dar, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Begriff der Abbruchkosten übereinstimmend als über die Kosten der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit hinausgehend verstanden haben. Das von der Beklagten dagegen vorgebrachte Argument, dass es sich nur um eine vorläufige Abrechnung gehandelt habe, überzeugt nicht. Denn dessen ungeachtet hätte es nahegelegen, den Umstand, dass Leistungen abgerechnet werden, die – bei einem engen Verständnis des Begriffs - keine Abbruchkosten darstellen, auch bei einer nur vorläufigen Abrechnung zur Sprache zu bringen, zumal sich die „Vorläufigkeit“ bei lebensnaher Betrachtung darauf bezog, dass die Abbrucharbeiten insgesamt noch nicht abgeschlossen waren. Auch der weitere Einwand der Beklagten, es habe seinerzeit nur eine fachtechnische Überprüfung stattgefunden, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Denn das Schreiben vom 07.04.2005 stammte nicht etwa von der für die fachtechnische Prüfung seinerzeit zuständigen Bauabteilung der OFD Münster, sondern von der BImA als Vertreterin der Beklagten. Abgesehen davon werden in dem Schreiben auch Feststellungen zu den (anteiligen) Personalkosten für die Ausschreibung und Koordinierung der Abbrucharbeiten getroffen, die keinen fachtechnischen Charakter haben. ccc) Die berechtigte Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte sprechen eindeutig für eine Auslegung im Sinne des Auslegungsergebnisses. Ausweislich der Regelungen in § 6 des Vertrages waren sich die Parteien bei Vertragsschluss darüber einig, dass die auf dem Kaufobjekt befindlichen baulichen Anlagen für die Klägerin nicht nutzbar sein würden und die Kosten des Abbruchs wirtschaftlich von der Beklagten getragen werden sollten, nämlich durch Berücksichtigung eines Sockelbetrags beim Kaufpreis und der Möglichkeit von – wechselseitigen – Ausgleichsansprüchen für den Fall der tatsächlichen Unter- oder Überschreitung desselben, im letzteren Fall indes - zusammen mit der Kostenbeteiligung der Beklagten an den Sanierungs- und Kampfmittelbeseitigungskosten - begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Zwischen den Parteien war mithin klar, dass sich der Kaufpreis für das Grundstück ohne die „baulichen Anlagen“ verstand und dass diese auf Kosten der Beklagten zu beseitigen waren. Kehrseite dessen war die Regelung in § 6 Abs. 8 des Vertrages, wonach in dem Fall, dass die „auf Abbruch kalkulierten Gebäude“ einer dauerhaften Nutzung hätten zugeführt werden können, die Klägerin der Beklagten deren Wert zu ersetzen gehabt hätte. Nach der Vertragskonstruktion und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen in § 6 des Vertrages sollte das wirtschaftliche Risiko des – von beiden Seiten als notwendig angesehenen – Abbruchs mithin überwiegend von der Beklagten getragen werden, wenn auch nach oben begrenzt durch die Höhe des Kaufpreises. Da sich aber der mit dem Abbruch baulicher Anlagen verbundene Aufwand regelmäßig nicht auf die reinen handwerklichen Abbruchtätigkeiten beschränkt, sondern – insbesondere bei Großprojekten wie hier der Fall - üblicherweise mit Begleitkosten für Planung, Begleitung und Überwachung verbunden ist, sprechen die berechtigte Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dafür, dass diese vorliegend von dem Begriff der „Abbruchkosten“ erfasst sein sollten, soweit sie üblich und für den Abriss der baulichen Anlagen notwendig sind. Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf das wirtschaftliche Risiko auf die Beklagte abzustellen ist, gilt dies zur Wahrung ihrer Interessen allerdings nur soweit, als sie die den Begleitkosten zugrunde liegenden Leistungen nicht selbst bzw. durch die BImA und deren Mitarbeiter hätte erbringen können, wenn sie die Abbrucharbeiten beauftragt hätte. cc) Dass die Parteien übereinstimmend von einem engeren oder weiteren Verständnis des Begriffs der Abbruchkosten als in dem durch Auslegung ermittelten Sinne ausgegangen sind, was vorrangig wäre (§ 133 BGB), ist weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Die Aussagen der zum konkreten Inhalt der seinerzeitigen Vereinbarung erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen E und F waren, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit unergiebig. b) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der Abbruchkosten sind der Klägerin tatsächlich Abbruchkosten im Sinne des Vertrages i.H.v. 1.715.492,82 € - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden. Dies steht aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen N, O, P und Q zur Überzeugung des Senats fest, die ihre Ausführungen auf der Grundlage ihres gemeinsamen schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2020 (im Folgenden SV-GA) und ihrer ergänzenden Stellungnahmen vom 30.11.2021 unter Berücksichtigung der Angaben der Parteien und der Vorgaben des Senats im Termin vom 13.01.2022 ergänzt und für den Senat durchgängig plausibel und widerspruchsfrei erläutert haben. aa) Die Sachverständigen haben zur Verdeutlichung der von ihnen bei der Begutachtung zu berücksichtigenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere im Hinblick auf die für die Zuordnung der Abrechnungspositionen bedeutsame Unterscheidung von Kernfläche und Poolflächen sowie Lage, Aufbau und Gestaltung der sogenannten Sicherungsbauwerke zunächst eine Ortsbesichtigung des streitgegenständlichen Grundstücks durchgeführt. Sodann haben sie die umfangreichen, bereits bei der Verfahrensakte befindlichen sowie im Zuge der Begutachtung auf Anforderung von den Parteien nachgereichten Unterlagen ausgewertet und im Rahmen der Prüfung der erstattungsfähigen Kosten (Rechnungsprüfung) unter Berücksichtigung der Weisungen des Senats zunächst die von ihnen als grundsätzlich erstattungsfähig anerkannten Kostenkategorien – getrennt für Kern- und Poolfläche – ermittelt. Nach Abgleich der Papierfassungen der Rechnungen mit den von der Klägerin erstellten Excel-Tabellen aller Rechnungen und der Schlussrechnung J haben die Sachverständigen die Rechnungen im Einzelnen auf Plausibilität (Zuordnung zu Kern-/Poolfläche, Verteilerschlüssel, Zuordnung zu den dem Grund nach erstattungsfähigen Kostenkategorien), Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit (Mengenermittlung, Aufmaße, Leistungsnachweise), Übereinstimmung der Pauschal- und Einheitspreise mit den Vertragspreisen sowie auf rechnerische Richtigkeit geprüft, wobei sie - entsprechend der Vorgaben des Senats - bei mangelnder Plausibilität Zuordnungen neu vorgenommen bzw. Verteilerschlüssel neu ermittelt und bei mangelnder Nachvollziehbarkeit, soweit möglich, Abrechnungsmengen basierend auf eigenen Alternativberechnungen in Ansatz gebracht haben. aaa) Richtigerweise haben die Sachverständigen der von ihnen vorgenommenen Rechnungsprüfung Bruttobeträge zugrunde gelegt, die sie im Senatstermin vom 13.01.2022 in einer Verhandlungspause auf der Grundlage des Buchungsdatums der jeweiligen Rechnungen ermittelt und sodann in der fortgesetzten Sitzung anhand der Anlage 2.3, dort Tabellenblatt „Berechnungen Walter“, schlüssig und nachvollziehbar erläutert haben. Die von den Sachverständigen im Hinblick auf die Umsatzsteuer überarbeiten Anlagen 2.3 und 2.4 wurden den Parteien absprachegemäß am 17.01.2022 per E-Mail zur Verfügung gestellt, gegen die sie Einwendungen im Einzelnen nicht erhoben haben. (1) Für die erstattungsfähigen Leistungen sind Bruttobeträge einzusetzen. Bezüglich der von der Beklagten angeführten Vorsteuerabzugsberechtigung ist sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung beweispflichtig (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, Rn. 75, 95 zu Vorb v § 249). Hierauf ist sie in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 hingewiesen worden. Das Vorbringen der Klägerin, wonach sie zur Vorsteuer nicht berechtigt sei, hat die Beklagte nicht widerlegt; der Senat ist im Gegenteil davon überzeugt, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht besteht. Auf entsprechenden Hinweis des Senats mit Verfügung vom 06.01.2022 hat die Klägerin im Senatstermin eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 22.11.2011 vorgelegt, wonach sie Treuhänderin der Entwicklungsmaßnahme „W“ und im Bereich des „Treuhandvermögens“ nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. auch Anlage K8: “X GmbH als Treuhänderin für die Stadt Recklinghausen“). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie mit Schriftsatz vom 02.02.2022 meint, dass die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nur durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Finanzamts erbracht werden könne, geht sie fehl. Die Parteien haben im Senatstermin vom 13.01.2022 übereinstimmend erklärt, dass die in dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag im Rahmen der Kaufpreisermittlung angerechneten Beträge für Abbruch und Sanierung inklusive Umsatzsteuer zu verstehen sind, was für eine fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin spricht. Vor diesem Hintergrund reicht die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung zum Nachweis ihrer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung aus, zumal die Beklagte die Richtigkeit der in der Bescheinigung zum Treuhandvermögen gemachten Angaben nicht bestreitet. (2) Nach § 13 b Abs. 2 UStG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.2.2005) entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Bei Planungs- und Überwachungsleistungen ist auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzustellen (§ 13 b Abs. 1 UStG a.F.), weshalb entsprechende, bis Ende 2006 in Rechnung gestellte Leistungen ebenfalls unter die Umsatzsteuer von 16 % fallen. Dass die Sachverständigen hier mangels Angaben zu den jeweiligen Rechnungsdaten bzw. Leistungszeiträumen bei der Berechnung der Umsatzsteuer auf das jeweilige Buchungsdatum der abgerechneten Leistungen abgestellt haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im Senatstermin vom 13.01.2022 handelt es sich bei dem Buchungsdatum um das Datum, bei der die Verbindlichkeit bei der Klägerin intern gebucht wird, was in der Regel dem Tag des Rechnungseingangs entspricht. Soweit es in Anbetracht des Umstandes, dass vom 01.04.1998 bis zum 31.12.2006 ein Umsatzsteuersatz von 16 % galt und danach von 19 %, zu Unsicherheiten bei der Beurteilung der Frage kommt, welcher Steuersatz in Ansatz zu bringen ist, betrifft dies, wie die Sachverständigen im Senatstermin vom 13.01.2022 unter Heranziehung der Anlage 2.3, dort Tabellenblatt „Berechnungen Walter“, nachvollziehbar erläutert haben, lediglich die Begleitkosten Kesselhaus sowie die Begleitkosten J, was zu Lasten der Klägerin geht und bei der Berechnung der Kosten vom Senat entsprechend berücksichtigt worden ist. bbb) Es war Aufgabe der Sachverständigen, die Zuordnung der abgerechneten Leistungen zum Bereich Abbruch bzw. Sanierung sowie zur Kern- bzw. Poolfläche zu überprüfen und – soweit angezeigt – entsprechende Verteilungsschlüssel für die Zuordnung herzuleiten. Denn soweit die Klägerin behauptet, sie habe sich mit der OFD Münster auf entsprechende Verteilungsschlüssel geeinigt, woran sich die Beklagte festhalten lassen müsse, da von einer Bevollmächtigung der OFD Münster auszugehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelaste Klägerin hat dies bereits nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Bei dem Verweis auf die „Landesbauabteilung“ der OFD Münster im Schreiben vom 17.02.2003 (Anlage K2) ging es ersichtlich allein um die baufachliche Betreuung (Ansprechpartner waren jeweils Diplom-Ingenieure) und nicht darum, Vereinbarungen zur späteren Abrechnung der Kosten zu treffen. Hierfür spricht auch, dass im weiteren Verlauf des Schreibens ausdrücklich unter Verweis auf § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages davon die Rede ist, dass die Ausschreibungsunterlagen der „Absenderin des Schreibens“, nämlich der OFD Köln – Bundesvermögensabteilung – zuzuleiten seien, da die Auftragsvergabe nach dem Vertrag „im Benehmen“ mit ihr zu erfolgen habe. Hieraus war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass die OFD Köln – Bundesvermögensabteilung – als „Verkäuferin“ (später die BImA) weiterhin die alleinige Ansprechpartnerin für die vertragliche Abwicklung war, was auch den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin A und des Zeugen B entspricht. Auch aus dem Schreiben der OFD Münster vom 16.02.2006 (Bl. 187 GA bzw. Anlage K24, Anlagehefter), ergibt sich deutlich, dass die OFD Münster selbst zwischen baufachlicher und vertraglicher Beurteilung streng unterschieden hat und von der ausschließlichen Zuständigkeit der BImA für vertragliche Fragen ausgegangen ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, woraus sich eine Vollmacht der OFD Münster im Hinblick auf vertragliche Abreden zwischen der OFD Köln bzw. später der BImA hätte ergeben sollen. Da es bei der Einbeziehung der OFD Münster – wie ausgeführt – stets nur um baufachliche, nicht aber um vertragliche Belange gegangen ist, liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte für den Rechtsschein einer entsprechenden Bevollmächtigung vor. Sie ergeben sich aus obigen Gründen insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 17.02.2003. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, man sei sich mit der OFD Münster und damit – so die weitere Behauptung – auch mit der Beklagten immer, jedenfalls aber seit dem 14.03.2005 (Bl. 471 GA), über die Verteilungsschlüssel einig gewesen, steht dem das an die BImA gerichtete Schreiben der Klägerin vom 05.04.2007 (Anlage K8) entgegen, in dem diese die verwendeten Schlüssel selbst als „vorläufig“ bezeichnet. ccc) Aufgabe der Sachverständigen war es auch, die tatsächlichen Kosten für den Abbruch des sog. Kesselhauses einschließlich der Begleitkosten zu ermitteln. Denn entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Geltendmachung der insoweit angefallenen Kosten nicht nach § 6 Abs. 4 des Vertrages ausgeschlossen. Dass der Senat, wie die Beklagte behauptet (Bl. 1 445 GA), die den Abbruch des Kesselhauses betreffenden Positionen in seiner dem Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2016 als Anlage beigefügten Berechnung nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu (Bl. 794 GA); dort ist das Kesselhaus im Rahmen der Berechnung zur Ermittlung eines Vergleichsvorschlages mit „0,00 €“ eingestellt worden, weil dort nur nach dem Dafürhalten des Senats streitige und unsichere Positionen als Abzugsposten eingestellt worden sind. Die Ersatzfähigkeit der „Abbruchkosten Kesselhaus“ war demnach nach Auffassung des Senats von Anfang an gegeben. Soweit die Beklagte meint, § 6 Abs. 4 enthalte eine Ausschlussfrist, wonach eine Abrechnung grundsätzlich bis zum 31.12.2004 zu erfolgen habe mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung in Bezug auf den erst im Jahr 2007 erfolgten Abbruch des Kesselhauses nicht bestehe, geht dies nach Auslegung der vertraglichen Regelungen fehl. Zwar sieht der Vertrag in § 6 Abs. 4 eine grundsätzliche Abrechnung der Arbeiten bis zum 31.12.2004 vor. Dies korrespondiert indes mit der in § 6 Abs. 2 des Vertrages durch die Formulierung „Die Vertragsschließenden gehen davon aus […].“ zum Ausdruck kommenden (bloßen) Annahme der Parteien, die Abbrucharbeiten würden innerhalb von drei Jahren durchgeführt. Wenn es daher in § 6 Abs. 4 des Vertrages heißt, „Sollten zu diesem Zeitpunkt [31.12.2004] noch nicht alle Abrechnungsunterlagen vorliegen […].“ schließt dies vom Wortlaut her auch den Fall mit ein, dass die Abrechnungsunterlagen noch nicht vorliegen, weil die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden sind. Hinzu kommt, dass die Parteien hinsichtlich der Sanierungskosten und deren Abrechnung in § 7 Abs. 3 Ziff. 3.7 des Vertrages eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung zu § 6 Abs. 4 getroffen haben, wobei sie jedoch zusätzlich in § 7 Abs. 3 Ziff. 3.3 ausdrücklich eine Ausschlussfrist für eine Kostenbeteiligung der Beklagten vereinbart haben. Der Umstand, dass eine entsprechende Regelung bei den Abbruchkosten fehlt, zeigt insoweit, dass eine solche hier nicht gewollt war. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 02.11.2004 (Anlage K3) die „Gesamtkosten des oberirdischen Abbruchs“ abgerechnet hat, und zwar insoweit nach dem Wortlaut auch „endgültig“. Denn wie sich aus dem Schreiben der BImA vom 07.04.2005 (Anlage K4) ergibt, handelte es dabei unstreitig um eine „vorläufige Abrechnung der Abbruchkosten zum Stichtag 31.12.2004“, so dass die Klägerin nicht gehindert ist, die erst nach Ablauf des Stichtags angefallen Kosten des (oberirdischen) Abbruchs des Kesselhauses geltend zu machen. bb) Die Abbruchmaßnahmen wurden in drei Schritten über drei getrennte Vergabeverfahren und durch Beauftragung von drei verschiedenen Firmen abgewickelt:  „Oberirdischer Abbruch“ durch die Firma Y Abbruch gemäß Schlussrechnung vom 20.11.2003 mit 68 Positionen, Rechnungsprüfung durch die Sachverständigen gemäß Anlage 3.4 zum SV-GA; lfd. Nr. 9, 14, 46, 48, 56 und 65 der Anlage 2.4 zum SV-GA,  „Abbruch Kesselhaus“ durch die Firma Z GmbH gemäß Schlussrechnung vom 02.11.2007 mit 31 Positionen, Rechnungsprüfung durch die Sachverständigen gemäß Anlage 2.2 zum SV-GA; lfd. Nr. 280, 322 und 341 der Anlage 2.4 zum SV-GA,  „Unterirdischer Abbruch einschließlich Bodensanierung“ durch die Firma J gemäß Schlussrechnung vom 15.03.2010 mit 366 Positionen. Die Sachverständigen haben die Abrechnungspositionen, getrennt nach den Abbruchmaßnahmen „Oberirdischer Abbruch“, „Abbruch Kesselhaus“ und „Unterirdischer Abbruch einschließlich Bodensanierung“ – jeweils einschließlich Begleitkosten - auf ihre Erstattungsfähigkeit für den Abbruch hin geprüft. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist der Anlage 2.3 Rechnungsprüfung J (im Folgenden Anlage 2.3), im Senatstermin vom 13.01.2022 von den Sachverständigen überarbeitet und zusammengefasst dargestellt in der Anlage 2.3 Rechnungsprüfung J_mit USt_13.01.2022_Sachverständige (im Folgenden: Anlage 2.3 mit USt, Ausdruck Bl. 1653 ff. GA), sowie der im Senatstermin vom 13.01.2022 überarbeiteten Anlage 2.4 Rechnungsprüfung Gesamtkosten inkl. Begleitkosten_brutto_12.01.2022 (im Folgenden: Anlage 2.4 brutto, Ausdruck Bl. 1621 ff. GA) zu entnehmen. Die Excel-Dateien sind während des Senatstermins visualisiert und erörtert und zudem mit E-Mail vom 17.01.2022 den Prozessbevollmächtigten der Parteien abredegemäß übermittelt worden. In der Anlage 2.4 sind die dem Abbruch zuzuordnenden Rechnungen orange dargestellt. Anerkannte Rechnungen zu Begleitkosten für den Abbruch sind gelb hinterlegt. Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass der Klägerin erstattungsfähige Kosten für den Abbruch wie folgt entstanden sind:  Kosten „oberirdischer Abbruch“: 658.210,62 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 %, zzgl. Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen (Pos. 1.5 480 in Anlage 2.3): 7.357,70 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 %, zzgl. Kosten für den Rückbau von Zäunen und Einfriedungen (Pos. 1.5 490 in Anlage 2.3): 1.562,37 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 %,  Begleitkosten „oberirdischer Abbruch“: 51.090,94 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 %,  Kosten „Abbruch Kesselhaus“: 52.248,07 € brutto (19 % Umsatzsteuer),  Begleitkosten „Abbruch Kesselhaus“: 18.909,26 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 % in Bezug auf Pos.251 und im Übrigen von 19 %,  Kosten „unterirdischer Abbruch“: 726.733,44 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 %, zzgl. Kosten für Kolonnenstillstand (Pos. 8.1 3440 in Anlage 2.3): 615,94 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 %,  Begleitkosten „unterirdischer Abbruch“: 188.162,30 € brutto bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 % (Anteil: 46.811,68 €) bzw. von 19 % (Anteil: 141.350,62 €) sowie  Kosten für die Tätigkeiten der Herren U und AA für den Bereich Abbruch: 7.172,21 € (U) und 3.499,97 € (AA), mithin insgesamt: 1.715.562,82 € brutto. Die von den Parteien gegen die Feststellungen der Sachverständigen erhobenen Einwendungen greifen, soweit nicht daraufhin eine Korrektur bei der Berechnung vorgenommen wurde, nicht durch. Im Einzelnen: aaa) Abrechnungspositionen „oberirdischer Abbruch“: (1) Nach den Feststellungen des für den Bereich Abbruch bestellten Sachverständigen N beziehen sich die durch die Firma Y Abbruch in Höhe von 25.000 € netto (vorgezogene Maßnahme) und 542.422,95 € netto (eigentliche Maßnahme „Oberirdischer Abbruch“) in Rechnung gestellten Leistungen (67 Abrechnungspositionen nach Streichung einer Position mit Bauhelferstunden durch den Fachingenieur) vollständig auf den Abbruch der Kernfläche (vgl. Spalte F und M in Anlage 2.4) und sind in voller Höhe erstattungsfähig (vgl. Spalte G in Anlage 2.4). Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige nach formaler, inhaltlicher und rechnerischer Prüfung der Abschlagsrechnungen sowie der Schlussrechnung der Firma Y Abbruch gelangt, wobei er zur Identifikation der Lage der ausgeführten Leistungen und der Zuordnung zur Kern- und/oder Poolfläche den Lageplan herangezogen hat (Anlage 3.1 zum Gutachten vom 30.04.2020). Der Anteil der Allgemeinkosten einschließlich der Kosten für die Baustelleneinrichtung, die Rodungen und Sicherungen in Höhe von ca. 10 % ist nach Bewertung des Sachverständigen angemessen und mit Blick auf vergleichbare Maßnahmen als eher gering anzusehen. Die in Rechnung gestellten Rodungen und Baumfällungen stellen sich nach erfolgter Prüfung des Sachverständigen als für den Abbruch erforderliche Maßnahmen dar. Hinweise auf Leistungen, die nicht mit dem oberirdischen Abbruch in Verbindung stehen, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht gegeben. Umfangreiche Aufnahmen von Asphaltflächen beziehen sich danach auf Hallenböden und sind somit eindeutig Bestandteil des oberirdischen Abbruchs. Eine Abrechnung von Leistungen zur Aufnahme von Leitungen außerhalb der Gebäude findet nach Feststellung des Sachverständigen nicht statt. Der Senat hält die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, für zutreffend und schließt sich ihnen an. (2) Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 des Vertrages ist, wie unter A. I. 1. a) aa) ausgeführt, nach dem nunmehrigen Verständnis des Senats nicht auf Gebäude beschränkt, sondern erfasst auch andere bauliche Anlagen. Wie der Sachverständige N im Senatstermin vom 13.01.2022 überzeugend erläutert hat, sind in diesem Fall die für den Rückbau von Gleisanlagen und den Rückbau von Zäunen und Einfriedungen anfallenden Kosten bei der Berechnung mit einzubeziehen, soweit sie die Kernfläche betreffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist dies in Bezug auf die Gleisanlagen i.H.v. 6.182,94 € netto und in Bezug auf die Einfriedungen i.H.v. 1.312,92 € netto der Fall, was sich nachvollziehbar auch aus der Anlage 2.3, dort unter Position 1.5 480 und 1.5 490 ergibt. (3) Für die abgerechneten Leistungen ist angesichts der Leistungszeiträume ein Mehrwertsteuersatz von 16 % in Ansatz zu bringen, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Kosten für den oberirdischen Abbruch auf insgesamt 667.130,69 € brutto (658.210,62 € (Firma Y Abbruch) + 7.357,70 € (Gleisanlagen) + 1.562,37 € (Einfriedungen)) beläuft. bbb) Abrechnungspositionen Begleitkosten „oberirdischer Abbruch“ (ohne die Kosten für die Berater U und AA): (1) Die Klägerin rechnet Begleitkosten durch das Büro BB und das Hygieneinstitut ab, die nach Feststellung des Sachverständigen im Zuge der Maßnahme „oberirdischer Abbruch“ durch die Firma Y Abbruch für die Planung, Begleitung und Überwachung der Abbruchmaßnahme in Form von Untersuchungstätigkeiten, Konzeptionierungen, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung sowie baubegleitende Analytik angefallen sind. Die diesbezüglichen Abrechnungspositionen in der Anlage 2.4 mit den Nummern: 11 und 45 (Hygieneinstitut) sowie 12, 17, 18, 21, 32, 36, 37, 51, 75 und 99 (BB) sind nach Feststellung des Sachverständigen N nachvollziehbar belegt und werden von ihm als übliche und angemessene Begleitkosten für den oberirdischen Abbruch bewertet und mithin als erstattungsfähig angesehen. Auf Einwendung der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2020 (Bl. 1443 ff. GA), dass dem schriftlichen Gutachten vom 30.04.2020 eine Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen sei und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Weisung des Senats fehle, wonach Begleitkosten nur dann zu den Abbruchkosten gehörten, soweit sie notwendig seien, um die Gebäude abzureißen, haben die Sachverständigen in ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2021 hierzu ergänzende Ausführungen gemacht. Danach sind die unter den vorgenannten Positionen abgerechneten Leistungen aus sachverständiger Sicht auch notwendig gewesen, um die Gebäude abzureißen. In Bezug auf die Positionen 11 und 45 der Anl. 2.4, bei denen es sich um Rechnungen über analytische Leistungen handelt, führen sie aus, dass für einen vertragsgemäßen Abbruch, der auch eine ordentliche Planung und Vergabe beinhalte, analytische Leistungen im Vorfeld sowie baubegleitend zwingend notwendig seien, um das Gebäude fachgerecht abreißen zu können. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters im Termin vom 13.01.2022, dass in der Anlage 2.4 in Bezug auf die Position 11, dort unter Begründung vermerkt sei: „Unter der Annahme, dass es sich um Gebäudeuntersuchungen handelt. Herbizide???“, haben die Sachverständigen N und Q ergänzend ausgeführt, dass es sich dabei um eine Rechnung über eine chemische Analytik handele, ausweislich derer auch auf Herbizide geprüft worden sei. Dass eine solche Prüfung erfolgt sei, sei angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein ehemaliges Bahnausbesserungswerk gehandelt habe und es bei Bahnanlagen durchaus üblich gewesen sei, Herbizide zu verwenden, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als nunmehr auch Gleisanlagen unter den Begriff der Abbruchkosten zu fassen seien. Dass sie zu dieser Position die Formulierung „unter der Annahme“ gewählt hätten, sei unglücklich, ändere aber nichts an ihrer Einschätzung, da die Position aller Wahrscheinlichkeit nach dem Abbruch zugeordnet werden könne. Die Erstattungsfähigkeit sei somit gegeben und eine Neubewertung nicht erforderlich. In Bezug auf die Positionen 12 und 18 der Anlage 2.4, die Rechnungen über analytische Leistungen zur Planung des selektiven Rückbaus betreffen, führen die Sachverständigen ergänzend aus, dass der Begriff „selektiver Rückbau“ für einen gemäß Abfallwirtschaftsgesetz verlangten Abbruch mittels Zerlegung des Objekts in aus gefahrstoffrechtlicher und abfallrechtlicher Sicht getrennte Teilfraktionen (z.B. Trennung von Porenbeton und Beton) stehe. Nur durch einen selektiven Rückbau seien eine hohe Sortenreinheit der Abfälle und somit auch eine hohe Wirtschaftlichkeit der Rückbaumaßnahme zu gewährleisten. Für einen vertragsgemäßen Abbruch sowie eine ordnungsgemäße Planung und Vergabe sei die Planung eines selektiven Rückbaus gesetzlich vorgegeben. Die Positionen 12 und 18 seien aus sachverständiger Sicht daher notwendig gewesen, um die Gebäude abzureißen. Die Erstattungsfähigkeit sei somit gegeben und eine Neubewertung nicht erforderlich. In Bezug auf die Position 99 der Anlage 2.4, die eine Rechnung über analytische Leistungen von RCL Mieten (Recycling-Material) betrifft, führen die Sachverständigen ergänzend aus, dass für einen vertragsgemäßen Abbruch und zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Abfallgesetz sowie zur fachgerechten Deklaration der abgebrochenen mineralischen Baustoffe Haufwerksbeprobungen notwendig seien. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters im Termin vom 13.01.2022, dass in der Anl. 2.4 in Bezug auf die Position 99, dort unter Begründung vermerkt sei: „Lage/Herkunft nicht nachvollziehbar …“, haben die Sachverständigen N und P ergänzend ausgeführt, dass diese Anmerkung überholt und damit unzutreffend sei. Vielmehr seien sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Position dem Abbruch zuzuordnen sei. Es sei dann schlichtweg vergessen worden, die Anmerkung zu löschen. Da es nach der Bezeichnung „RCL“ um Recyclingmaterial gegangen sei, welches ohne weiteres einem Abbruch zugeordnet werden könne und die abgerechneten analytischen Leistungen sich auf dieses Material bezogen hätten, sei die Erstattungsfähigkeit gegeben und eine Neubewertung nicht erforderlich. In Bezug auf die Positionen 51 und 75 der Anlage 2.4, bei denen es sich um abgerechnete Kosten für eine „Örtliche Bauüberwachung Abbruch“ handelt, führen die Sachverständigen ergänzend aus, dass eine örtliche Bauüberwachung, die im Falle von Abbrucharbeiten auch eine fachtechnische Überwachung von Schadstoffsanierungs- und Separationsarbeiten beinhalte, aus ihrer Sicht eine ingenieurtechnische Leistung sei, die eine gesonderte Ausbildung und Qualifikation erfordere. Diese Qualifikation sei üblicherweise nicht beim Bauherrn vorhanden mit der Folge, dass der Zukauf dieser Leistung als eine notwendige Leistung für Abbruchmaßnahmen gewertet werde. Eine Neubewertung auf den Einwand der Beklagten, dass die Maßnahmen gegebenenfalls durch eigene Mitarbeiter umzusetzen gewesen seien, erfolge daher nicht. Der Senat hält die ergänzenden Ausführungen und Erläuterungen der Sachverständigen für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich ihnen an. Dies gilt auch in Bezug auf die Positionen 51 und 75 der Anlage 2.4, nachdem die Beklagte den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen nicht entgegengetreten ist und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die erforderliche Ausbildung und Qualifikation zur Umsetzung der abgerechneten Leistungen gehabt hätten. (2) Für die abgerechneten Leistungen ist angesichts der Leistungszeiträume ein Mehrwertsteuersatz von 16 % in Ansatz zu bringen, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Begleitkosten „oberirdischer Abbruch“ auf 51.090,94 € beläuft. ccc) Abrechnungspositionen „Abbruch Kesselhaus“: (1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen N beziehen sich die durch die Firma Z mit Schlussrechnung vom 08.10.2007 in Rechnung gestellten Leistungen zum Abbruch Kesselhaus (31 Abrechnungspositionen) vollständig auf den Abbruch der Kernfläche (vgl. Spalte F und M in Anlage 2.4) und sind in voller Höhe erstattungsfähig (vgl. Spalte G in Anlage 2.4). Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige nach formaler, inhaltlicher und rechnerischer Prüfung der Schlussrechnung gelangt, die nach Rechnungsprüfung durch den Fachingenieur mit einer geprüften Rechnungssumme von 43.905,94 € schließt. Zur Identifikation der Lage der ausgeführten Leistungen und der Zuordnung zur Kern- und/oder Poolfläche hat der Sachverständige den Lageplan herangezogen (Anlage 3.2 zum Gutachten vom 30.04.2020), wonach die in der Schlussrechnung und den anhängigen Aufmaßen zur Abrechnung gebrachten Leistungen in vollem Umfange dem Abbruch auf der Kernfläche zugeordnet werden können. Der Senat hält die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, für zutreffend und schließt sich ihnen an. (2) Für die abgerechneten Leistungen ist angesichts des Leistungszeitraums - der Abbruch des Kesselhauses ist unstreitig im Jahr 2007 erfolgt – ein Mehrwertsteuersatz von 19 % in Ansatz zu bringen, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Kosten für den Abbruch des Kesselhauses auf 52.248,07 € beläuft. ddd) Abrechnungspositionen Begleitkosten „Abbruch Kesselhaus“: (1) Die Klägerin rechnet Begleitkosten durch das Büro BB ab, die nach Feststellung des Sachverständigen für die Planung, Begleitung und Überwachung und anteilig für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in Form von Untersuchungstätigkeiten, Konzeptionierungen, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung sowie baubegleitende Analytik angefallen sind. Die diesbezüglichen Abrechnungspositionen sind in der Anlage 2.4 unter den Nummern 251 und 273 mit „Abbruchkonzept selektiver Rückbau Kesselhaus“ und unter den Nummern 294 und 304 mit „örtliche Fachüberwachung Abbruch Kesselhaus“ beschrieben und beziehen sich ausweislich der dortigen Angaben eindeutig, nämlich zu 100 %, auf den Abbruch der Kernfläche. Nach Feststellung des Sachverständigen sind sie nachvollziehbar belegt und werden von ihm als übliche und angemessene Begleitkosten für den Abbruch des Kesselhauses bewertet und mithin als erstattungsfähig angesehen. Der Senat hält die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, für zutreffend und schließt sich ihnen an. (2) Für die abgerechneten Leistungen ist angesichts des Leistungszeitraums bzgl. der Pos. 251 (Buchungstag: 15.12.2006) ein Mehrwertsteuersatz von 16 % in Ansatz zu bringen, bzgl. der weiteren Pos. 273 (Buchungstag 16.04.2007), Pos. 294 (Buchungstag 10.08.2007) und Pos. 304 (Buchungstag 21.09.2007) indes ein Mehrwertsteuersatz von 19 %, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Begleitkosten für den Abbruch des Kesselhauses auf 18.909,26 € beläuft. eee) Abrechnungspositionen „unterirdischer Abbruch“: (1) Problematisch ist insoweit, dass der unterirdische Abbruch gemeinsam mit der Bodensanierung an die Firma J vergeben und von dieser ausgeführt worden ist. Die Abrechnungspositionen der Schlussrechnung der Firma J vom 15.03.2010 (vgl. Anl. K9 zur Klageschrift) enthalten daher Leistungen nicht nur zum Abbruch, sondern auch zur Sanierung und zu weiteren Leistungen (z.B. Kampfmittel, Rodung, Vermessung etc.). Der Sachverständige N hat für die Zuordnung der anteiligen Leistungen zum Abbruch die Vergabeunterlagen, die Baubesprechungsprotokolle, die Rechnungsunterlagen und die Sanierungsdokumentation herangezogen. Die von der Firma J in Rechnung gestellten Leistungen gemäß Schlussrechnung vom 15.03.2010 mit 366 Abrechnungspositionen hat er auf Grundlage der vom Senat erteilten Weisungen im Hinblick auf ihre Erstattungsfähigkeit sowie ihre Zuordnung zum Bereich Abbruch bzw. Sanierung und zur Kern-bzw. Poolfläche überprüft. Danach ergibt sich eine veränderte Zuordnung zwischen Abbruch und Sanierung sowie Kern- und Poolfläche, was sich auf die Höhe der erstattungsfähigen und als prüffähig nachgewiesenen Leistungen auswirkt. Im Ergebnis hat der Sachverständige aus der Summe der als erstattungsfähig anerkannten Leistungen für den unterirdischen Abbruch den Anteil der Zuordnung zur Kern- und Poolfläche bestimmt. Mit Bezug zum Abbruch gemäß Anlage 2.3 Rechnungsprüfung J, Anl. 3.3 und Anl. 3.6 des SV-GA hat er nach erfolgter Beurteilung für den unterirdischen Abbruch einen Verteilungsschlüssel von 92,17 % Kern und 7,83 % Pool zugrunde gelegt (vgl. Ableitung des Verteilungsschlüssels S. 36 ff. SV-GA). Den Verteilungsschlüssel für Abbruchleistungen und Sanierungsleistungen in Bezug auf die Kernfläche haben die Sachverständigen P und N wie folgt hergeleitet: Nach Prüfung der Schlussrechnung der Firma J ergeben sich der Bodensanierung anzurechnende Kosten i.H.v. 3.168.913,96 € netto und dem unterirdischen Abbruch anzurechnende Kosten i.H.v. 610.700,37 € netto, die als erstattungsfähig anerkannt werden. Von den für den Abbruch festgestellten Kosten i.H.v. 610.700,37 € (vgl. Anlage 2.3 Spalte AC in der Zeile 657) haben die Sachverständigen einen Betrag i.H.v. 490.337,83 € netto eindeutig nur dem Abbruch zuordnen können, 120.362,54 € entfallen unter Anwendung des jeweiligen Kern-/Pool-Verteilungsschlüssels auf Leistungen, die von den Sachverständigen sowohl dem Abbruch als auch der Sanierung anteilig zugeordnet werden – insgesamt 28 Positionen der Schlussrechnung J. Der Anteil dieser Positionen an den Kosten für die Bodensanierung beträgt 329.196,36 €. Im Ergebnis ergibt sich in Bezug auf die Kernflächen ein (kostenbasierter) Anteil der Abbruchpositionen von 24,625 % (und von 75,375 % für Sanierungsleistungen). Das Ergebnis der Prüfung der Abrechnungspositionen ist auf Seite 31-35 SV-GA in den Tabellen „Abrechnungspositionen Schlussrechnung J“ und „Abrechnungspositionen Schlussrechnung J mit geänderten Zuordnungen“ dargestellt sowie in Anl. 2.3 zum SV-GA, in schriftlicher Form nachgereicht mit der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 30.11.2021. Die jeweilig als erstattungsfähig anerkannten Positionen wurden unter Berücksichtigung der getroffenen Zuordnung zu Abbruch und Sanierung sowie Kern- und Poolfläche mit dem entsprechenden Verteilungsschlüssel multipliziert. Die für den Abbruch als erstattungsfähig anerkannten Beträge sind in der Anl. 2.3 in der Spalte AC dargestellt, die Summe aller Abrechnungspositionen für den Abbruch der Firma J kann der Zelle AC/657 entnommen werden. Der Senat hält die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen für zutreffend und schließt sich ihnen an. (2) Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Parteien greifen nur im Hinblick auf die Kosten für den Kolonnenstillstand i.H.v. 517,60 € netto durch (vgl. Schlussrechnung J, dort Pos. 08.01 3440, vgl. auch Anlage 2.3, dort Pos. 8.1 3440), im Übrigen führen sie nach den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen nicht zu einer anderen Bewertung. (2.1) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2020 redaktionelle Unstimmigkeiten in Bezug auf die Tabelle: Abrechnungspositionen Schlussrechnung J auf Seite 31 ff. SV-GA rügt, wirken sich diese von den Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 bestätigten Zuordnungsfehler auf die Bewertung nicht aus. (2.2) Entgegen dem Einwand der Klägerin haben die Sachverständigen ausweislich der Anlage 2.3 die dortigen Positionen 4.2 2050 bis 4.2 2170 nicht generell als nicht erstattungsfähig bewertet, sondern haben die dort abgerechneten Leistungen im Hinblick auf einen Zusammenhang mit dem Abbruch von Gebäuden bzw. zur Sanierung bewertet. Zur differenzierten Betrachtung haben sie die Aufmaßblätter der jeweiligen Positionen geprüft und diese im Hinblick auf bautechnische Zusammenhänge zum Gebäudeabbruch und/oder zu den Bodensanierungsmaßnahmen bewertet. Danach können die unter den vorgenannten Positionen abgerechneten Leistungen nicht als Begleitkosten des Abbruchs gesehen werden und sind von den Sachverständigen zutreffend als nicht erstattungsfähig bewertet worden. (2.3) In Bezug auf die Position 08.01 3440 Schlussrechnung J, entsprechend Position 8.1 3440 Anlage 2.3, trifft es nach Feststellung der Sachverständigen nach nochmaliger Prüfung der Position und der Beschreibung auf dem Aufmaßblatt/Stundenlohnbericht Nr. 7 zu der Position zu, dass eine Anrechenbarkeit zum Abbruch gegeben ist. Denn ein Kolonnenstillstand aufgrund eines Bombenfundes bedeutet auch einen Stillstand der Abbruchkolonne, was zu einer Anrechenbarkeit der Position in Höhe eines Betrages von 517,60 € netto führt. Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Betrages kommt nach Feststellung der Sachverständigen nicht in Betracht, da sich die Kolonnenstunden nach Prüfung der Rechnungsanlagen und Baustellentagesberichte auf die Kampfmittelbergung und nicht auf den Abbruch beziehen. (2.4) Die Sachverständigen haben auf den Einwand der Klägerin klargestellt, dass der Zuordnungsfehler bei Position 06.02 - in der Spalte „Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit gemäß Bewertung des Sachverständigen“ sind Positionen wiedergegeben (2050-2170) die zum Titel 04.02 gehören - nicht zu einer Änderung in der Bewertung führt. Danach wurden die Positionen 06.02 2990-3180 entsprechend den Weisungen des Senats als Abbruch und/oder Sanierung eingeordnet und entsprechend in Anlage 2.3 zu den jeweiligen Kosten hinzugerechnet. (2.5) Eine nochmalige Überprüfung der Positionen 4.1 1910, 4.1 1930, 4.1 1940, 4.1 1970, 4.1 1980, 6.1 2980 sowie 6.2 3100 hat nicht zu einer anderen Bewertung durch die Sachverständigen geführt. Ein Zusammenhang mit Abbrucharbeiten ist danach nicht ableitbar. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2020, dort Seite 4 f. Bezug genommen, die nachvollziehbar sind und gegen die die Klägerin keine Einwendungen mehr erhoben hat. (2.6) Die unter den Positionen 4.3 2360 und 5.1 2630 aufgeführten Kostenpositionen für „Aussortieren Bauschutt brechen“ und „Aufbereitete Auffüllungen und RC-Material“ werden von den Sachverständigen auch nach erneuter Überprüfung als sanierungsbedingt eingeordnet, was sie in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 nachvollziehbar damit begründen, dass der Bauschutt aus dem Aushub aussortiert worden und daher im Zusammenhang mit der Sanierung angefallen sei. Der Einbau des Materials sei im Zusammenhang mit der Verfüllung der Abtragsbereiche und Geländeprofilierung erfolgt, weshalb auch diese Leistung sanierungsbedingt sei. (2.7) Die Einwendungen der Beklagten gegen die von den Sachverständigen ermittelten Verteilungsschlüssel greifen nicht durch. Wie die Sachverständigen bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2020, dort auf Seite 6 f., sowie erneut im Senatstermin vom 13.01.2002 nachvollziehbar erläutert haben, ist die Zuordnung nicht pauschal erfolgt, vielmehr sind beide Verteilungsschlüssel aufgrund der Zuordnung von einzelnen Kostenpositionen ermittelt worden. Den Verteilungsschlüssel „Kosten unterirdischer Abbruch/Sanierungskosten“ haben die Sachverständigen kostenmäßig ermittelt, indem sie auf der Grundlage von Rechnungen, Aufmaßblättern, Skizzen und Mengenangaben eine kostenmäßige Zuordnung der einzelnen Positionen zu Sanierung einerseits und unterirdischem Abbruch andererseits getroffen haben. Den Schlüssel „Kern/Pool“ haben die Sachverständigen ebenfalls aufgrund der Zuordnung von einzelnen Kostenpositionen errechnet. Dafür sind sie die Unterlagen danach durchgegangen, welche Abbruchpositionen einerseits der Poolfläche und andererseits der Kernfläche zugeordnet werden können. Hieraus haben sie dann den Schlüssel gebildet, den sie auf Positionen angewandt haben, die nicht eindeutig der Kern- oder der Poolfläche zugeordnet werden konnten. Zum Teil haben die Sachverständigen auf Positionen auch beide Schlüssel angewandt, was anhand der von ihnen erstellten Excel Tabelle zur Anlage 2.3 „Schlüsselermittlung“ nachvollzogen werden kann. (3) Für die abgerechneten Leistungen ist ein Mehrwertsteuersatz von 19 % in Ansatz zu bringen, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Kosten für unterirdischen Abbruch auf 726.733,44 € zzgl. 615,94 €, mithin auf 727.349,38 € beläuft. fff) Abrechnungspositionen Begleitkosten „unterirdischer Abbruch“: (1) Die Klägerin rechnet Begleitkosten durch das Büro BB, CC, K Ingenieure und das Hygieneinstitut (etc.) ab, die nach Feststellung des Sachverständigen für die Planung, Begleitung und Überwachung in Form von Untersuchungstätigkeiten, Konzeptionierungen, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung sowie baubegleitende Analytik angefallen sind. Die diesbezüglichen Abrechnungspositionen in der Anl. 2.4 werden von den Sachverständigen in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 30.04.2020 „exemplarisch“ mit den Nummern 140, 141, 143, 147, 148, 162, 166, 167, 168, 177, 187 und 190 benannt. Darüber hinaus seien weitere Begleitkosten für den ober- und unterirdischen Abbruch, durchgeführt von der Firma J, angefallen. Die abgerechneten Begleitkosten sind nach Feststellung der Sachverständigen nachvollziehbar belegt sowie der durch die Firma J umgesetzten Maßnahme als Bestandteil des unter- und oberirdischen Abbruchs vollständig zuordenbar und werden als übliche und angemessene Begleitkosten für den unterirdischen Abbruch als erstattungsfähig bewertet. Allerdings ist nach Feststellung der Sachverständigen eine klare Differenzierung der in Rechnung gestellten Leistungen der Begleitkosten zwischen Abbruch und Sanierung nicht bei allen Rechnungen nachvollziehbar gegeben, weshalb zur Zuordnung hilfsweise der durch die Sachverständigen gemäß der Rechnungsprüfung Anl. 2.3 ermittelte Verteilungsschlüssel i.H.v. 24,615 % angewandt wurde. (2) Die hiergegen erhoben Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 wendet die Beklagte in Bezug auf die angenommenen Begleitkosten gemäß der vorgenannten Positionen der Anl. 2.4 ein, dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass die Sachverständigen gemäß der Weisung des Senats geprüft hätten, ob es sich tatsächlich um notwendige Abbruchkosten handele. Weder die an den Kreis Recklinghausen gezahlten Gebühren für den Sanierungsplan, noch die Kosten für dessen Bekanntmachung hätten etwas mit den Abbruchkosten zu tun. Gleiches gelte für die Positionen wegen einer „Bekanntmachung Bodenaufbereitungsmaßnahme“. Auch Rechtsberatungskosten im Hinblick auf Bodenaufbereitungsmaßnahmen gehörten nicht zu den Abbruchkosten. Erst recht fielen derartige Kosten nicht üblicherweise bei einem Abbruch als externe Kosten an. In ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2021 führen die Sachverständigen in Bezug auf die in Rede stehenden Positionen der Anl. 2.4 ergänzend aus, dass diesen Rechnungen des Kreises Recklinghausen, der DDKG Verlag, der X GMB, des Ingenieurbüros BB sowie der Rechtsanwaltsgesellschaft Wolter EE zugrunde lägen, die im Zusammenhang mit Gebühren zum Sanierungsplan und Kosten für die Vergabe der Bodensanierungsmaßnahme erteilt worden seien. Die Erstellung des Sanierungsplans und die damit einhergehende, gebührenpflichtige Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes beinhalte sowohl Leistungen für die Bodensanierung als auch für die unterirdischen Abbruchmaßnahmen. Die Kosten seien gemäß dem ermittelten Verteilungsschlüssel aufgeteilt und zu 24,625 % dem Abbruch zugerechnet worden. Die Vergabe von Teilleistungen des oberirdischen Abbruchs sowie von Leistungen des unterirdischen Abbruchs und der Bodensanierungsmaßnahme sei nicht in getrennten Verfahren, sondern in einem Verfahren ausgeschrieben und vergeben worden. Teilleistungen des oberirdischen Abbruchs sowie Leistungen zum unterirdischen Abbruch seien somit integrativer Bestandteil des Vergabeverfahrens mit dem Titel Bodensanierungsmaßnahme“. Beispielhaft könnten insoweit die Positionen 01.05 und 04.02 aus dem Leistungsverzeichnis „Bodenaufbereitungsmaßnahme“ mit Leistungen zum oberirdischen und unterirdischen Abbruch benannt werden (vgl. insoweit auch Schlussrechnung der Firma J vom 15.03.2010 zu den entsprechenden Positionen). Bezüglich der abgerechneten Rechtsberatungskosten und dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, dass diese üblicherweise nicht in Vergabeverfahren anfallen würden, wenden die Sachverständigen ein, dass es insbesondere bei Konversionsmaßnahmen bzw. großen Baufeldfreimachungen durchaus üblich sei, dass eine Rechtsberatung im Zuge des Vergabeverfahrens durch den Bauherrn genutzt bzw. eine Kanzlei mit eingebunden werde. Bezüglich der von der Beklagten monierten Positionen 168,177,187 und 190 der Anlage Nr. 2.4 führen die Sachverständigen ergänzend aus, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und der Auflagen der Abbruchgenehmigung bzw. des Sanierungsplans bei Abbruchmaßnahmen sowohl eine fachgutachterliche Begleitung „örtliche Bauüberwachung“ als auch eine „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ rechtlich geboten sei. Letzteres ergebe sich aus der Baustellenverordnung, während das Erfordernis einer „örtlichen Bauüberwachung“ in der Landesbauordnung und den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken im Umgang mit Gefahrstoffen verankert sei. Die abgerechneten Leistungen seien notwendig gewesen, um den unterirdischen Abbruch umzusetzen. Die anteilige Erstattungsfähigkeit sei daher gegeben und eine Neubewertung nicht erforderlich. Der Senat hält die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend und nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Soweit die Beklagte moniert, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine „gutachterliche Begleitung“ durch das Ingenieurbüro BB (sowie K Ingenieure) notwendig gewesen sei (betrifft die Pos. 206, 212, 230, 271, 287, 309, 323, 340, 350, 365, 373, 392, 406, 419 und 426) führen die Sachverständigen ergänzend aus, dass eine örtliche Bauüberwachung und gutachterliche Überwachung, die im Falle von Abbrucharbeiten auch eine fachtechnische Überwachung von Schadstoffsanierungs- und Separationsarbeiten beinhalte, ingenieurtechnische Leistungen erfordere, die eine gesonderte Ausbildung und Qualifikation voraussetzten. Diese Qualifikation sei üblicherweise nicht beim Bauherrn vorhanden mit der Folge, dass der Zukauf dieser Leistung als eine notwendige Leistung für Abbruchmaßnahmen gewertet werde. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte nicht substantiiert dazu vorträgt, dass und aufgrund welcher Umstände die abgerechneten Leistungen durch ihre eigenen Mitarbeiter hätten erbracht werden können, hält der Senat die Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend und nachvollziehbar. Soweit die Beklagte die anteilige Erstattungsfähigkeit gemäß des von den Sachverständigen ermittelten Verteilungsschlüssels von 24,615 % auf die Abbruchkosten rügt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Zuordnung erfolgte nicht pauschal, sondern nach Prüfung der einzelnen Abrechnungspositionen auf ihre formale, inhaltliche und rechnerische Richtigkeit sowie Erstattungsfähigkeit hin (3) Wie die Sachverständigen im Senatstermin vom 13.01.2022 bestätigt haben, ist die Position 198 im schriftlichen Gutachten vom 30.04.2020 unberücksichtigt geblieben, sodass diese hinzuzurechnen war mit der Folge, dass sich abweichend von der Berechnung der Sachverständigen gemäß ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.04.2020 nunmehr ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag in Bezug auf die Begleitkosten unterirdischer Abbruch i.H.v. 159.136,93 € netto ergibt. (4) Für die abgerechneten Leistungen ist angesichts des Leistungszeitraums bis Pos. 247 ein Mehrwertsteuersatz von 16 % und danach (aufsteigend) von 19 % in Ansatz zu bringen, sodass sich der Bruttobetrag der erstattungsfähigen Begleitkosten für den unterirdischen Abbruch auf 188.162,30 € beläuft (Anteil brutto 16 %: 46.811,68 €, Anteil brutto 19 %: 141.350,62 €). Die Beträge errechnen sich anhand der Tabelle Anlage 2.4 brutto, indem die Werte aller gelb unterlegten Felder addiert werden, die anteilige Begleitkosten von 24,625 % ausweisen. ggg) Kosten für die Tätigkeiten der Herren U und AA für den Bereich Abbruch: 7.172,21 € (U) und 3.499,97 € (AA): Die von der Klägerin in Bezug auf die Tätigkeit der Herren U und AA geltend gemachten Kosten sind in Höhe eines Mindestbetrages in Ansatz zu bringen, den der Senat mit einem Abschlag von 50 % auf die dem Grunde nach von den Sachverständigen für den Bereich Abbruch als ersatzfähig bewerteten Kosten bemisst (§ 287 Abs. 2 ZPO). Die Sachverständigen haben die Leistungen für Bauherrenvertretungen und Steuerungsleistungen der Herren U und Wautman als für solche Maßnahmen notwendig und üblich angesehen, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten aber deshalb verneint, weil ein konkreter Nachweis der Tätigkeiten der Berater in Form eines Zeitnachweises (Stundenaufstellung, Mindestanforderungen: Datum, Arbeitszeit, ausgeführte Aufgabe) nicht oder nur in sehr geringem Umfang erfolgt sei. Für den Fall, dass ein solcher Zeitnachweis erbracht worden wäre, entfallen ausweislich der als Anlage zum Protokoll vom 13.01.2022 genommenen Tabelle (vgl. Bl. 1601 GA) nach den unter Berücksichtigung der Abgrenzung zwischen Kern- und Poolfläche sowie Aufteilung Abbruch/Sanierung und der Kürzungen auf den nur angemessenen Sanierungsaufwand vorgenommenen Berechnungen der Sachverständigen auf den Berater U ersatzfähige Kosten für den Abbruch i.H.v. 14.344,42 € und auf den Berater AA i.H.v. 6.999,93 €, was bei einem Abschlag von jeweils 50 % zu einem Kostenansatz i.H.v. 7.172,21 € (U) und 3.499,97 € (AA) führt. Zwar haben die Sachverständigen im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat am 13.01.2022 ausgeführt, dass auf der Grundlage ihrer Erfahrungen im Bereich der Rechnungsprüfung Streichungen etwa in der Größenordnung von 10 % oder weniger angezeigt seien. Angesichts des Umstandes, dass nicht nachvollziehbar dargelegt ist, in welchem Umfang die Berater überhaupt tätig geworden sind, hält der Senat einen geringeren Abschlag als in Höhe von 50 % indes für nicht angemessen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungskosten in Höhe von abgezinst 219.365,45 € brutto aus § 7 Abs. 3 des Vertrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch ist nicht gegeben. Dies steht nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten und der mündlichen Anhörung der Sachverständigen im Senatstermin vom 13.01.2022 zur Überzeugung des Senats fest. a) Für die von den Sachverständigen zu prüfende Frage der Erstattungsfähigkeit der Sanierungskosten gilt dabei Folgendes: Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Verunreinigung des Bodens zusätzlich die Qualität einer schädlichen Bodenverunreinigung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 8 BBodSchV in der Fassung vom 12.07.1999 gehabt haben muss. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung in § 7 Abs. 3 Ziff. 3.1 des Vertrages und der dortigen Bezugnahme auf die vorgenannten gesetzlichen Regelungen. Grundvoraussetzung einer Erstattungspflicht ist danach, dass die schädliche Bodenveränderung 1. eine Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Sinne von § 2 Abs. 2 BBodSchG darstellt, welche geeignet ist, 2. für den Einzelnen oder die Allgemeinheit Gefahren oder erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Zugleich zeigt der Verweis auf § 4 Abs. 8 BBodSchV, dass der Kreis der zur Kostenerstattung berechtigenden Maßnahmen negativ dahingehend abgegrenzt wird, dass eine solche Erstattung nicht in Betracht kommt, wenn es um Böden mit „naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein aufgrund dieser Gehalte“ geht, „soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden“. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 3 Ziff. 3.1 S. 2 des Vertrages für Grundwasserbelastungen. Auf dieser Grundlage sind die notwendigen und angemessenen Kosten der Beseitigung von Schadstoffen auf dem Kaufgrundstück unter Berücksichtigung des Vertragszwecks gemäß § 4 des Vertrages auf Basis der vorliegenden Schadstoffwerte erstattungsfähig, wobei von der Beseitigung und Entsorgung der Böden als Kostenobergrenze auszugehen ist. Den Begriff der „Kosten für die Beseitigung der auf dem Grundstück […] festgestellten Boden- und Grundwasserverunreinigungen“ (Sanierungskosten) legt der Senat - entsprechend dem Begriff der Abbruchkosten - dahin aus, dass diese auch Begleitkosten der Sanierung (z.B. Beratungs- und Planungskosten) erfassen, wenn sie notwendig und insoweit üblich sind, als die Beklagte als Vertragspartnerin diese bei einer Sanierung ebenfalls aufgewendet hätte. Dafür spricht die berechtigte Interessenlage der Parteien und der Vertragszweck unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, da sich bei Großprojekten - wie hier der Fall - der Sanierungsaufwand regelmäßig nicht auf die reinen handwerklichen Sanierungstätigkeiten beschränkt, sondern üblicherweise mit Begleitkosten verbunden sind. Da in Bezug auf das wirtschaftliche Risiko auf die Beklagte abzustellen ist, gilt dies zur Wahrung ihrer Interessen allerdings nur soweit, als sie diese bei einer Sanierung ebenfalls aufgewendet hätte. Nicht zu berücksichtigen sind hiernach Sanierungskosten, wenn und soweit belastetes Erdreich ausgehoben werden musste an einer Stelle, wo ohnehin eine Baugrube entstehen sollte (§ 7 Abs. 3 Ziff. 3.10 des Vertrages). Bezüglich der Untersuchungskosten und der Schwarzdecken gelten zudem die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 Ziff. 3.10 des Vertrages. Auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten hat der Senat den Sachverständigen für die Durchführung der Begutachtung Weisungen erteilt, wegen deren Inhalt auf den Beweisbeschluss des Senats vom 07.06.2018 verwiesen wird. b) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der nach dem Vertrag erstattungsfähigen Sanierungskosten sind der Klägerin tatsächlich Sanierungskosten in Höhe von 1.462.809,68 € - abgezinst 1.228.175,01 € - entstanden, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag in Höhe von 1.201.535,92 € - abgezinst 1.008.809,56 € - mithin übersteigen, so dass ein der Klägerin von der Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von 219.365,45 € verbleibt. Davon ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen überzeugt, deren Prüfergebnis in der Anlage 2.3, überarbeitet in der Anlage 2.3 mit Ust, sowie in Bezug auf die Begleitkosten in der Anl. 2.4 festgehalten ist. Richtigerweise haben die Sachverständigen der von ihnen vorgenommenen Rechnungsprüfung Bruttobeträge zugrunde gelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats bei dem Themenkomplex Abbruchkosten wird insoweit Bezug genommen. Der von der Beklagten zu erstattende Betrag schlüsselt sich wie folgt auf: Erstattungsfähige Sanierungskosten laut Gutachten: 1.354.430,61 € netto zuzüglich Begleitkosten laut Gutachten: 236.487,57 € netto abzüglich Sowieso-Kosten: 235.673,27 € netto 1.355.244,91 € netto entspricht: 1.612.741,44 € brutto zuzüglich erstattungsfähige Kosten U: 8.469,58 € (netto) zuzüglich erstattungsfähige Kosten AA: 4.133,07 € (netto) 1.625.344,09 € brutto davon 90 % gemäß Kaufvertrag: 1.462.809,68 € brutto entspricht abgezinst: 1.228.175,01 € brutto abzüglich bei Kaufpreis eingepreister (abgezinst): 1.008.809,56 € brutto 219.365,45 € brutto. aa) Eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Sanierungskosten durch die Sachverständigen war vorliegend nicht entbehrlich. (1) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufstellung des Sanierungsplans sowie sämtliche Sanierungsarbeiten seien in Abstimmung mit der Beklagten erfolgt, sodass diese keine Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Leistungen erheben könne. Zutreffend ist zwar, dass die OFD Münster ausweislich des zur Akte gereichten Schriftverkehrs (Anlagen K 19-23) in die Aufstellung des Sanierungsplanes eingebunden war, dies allerdings lediglich in baufachlicher Hinsicht. Dementsprechend heißt es etwa im Schreiben der OFD Münster vom 04.04.2005 (Bl. 182 GA), es sei eine Prüfung „unter Berücksichtigung […] der vereinbarten baufachlichen Regelungen“ erfolgt. Es bestünden „keine baufachlichen Bedenken […]“ gegen den Sanierungsplan. Auch in dem Schreiben der OFD Münster vom 16.02.2006 (Anlage K 24, Bl. 187 und Anlagehefter) wird deutlich, dass die OFD Münster selbst zwischen baufachlicher und vertraglicher Beurteilung streng unterschieden hat und von der ausschließlichen Zuständigkeit der (inzwischen gegründeten) BImA für vertragliche Fragen ausgegangen ist, was sie der Klägerin auch so vermittelt hat. Hierfür spricht schließlich auch das Schreiben der OFD Münster gleichen Datums an die BImA (Bl. 188 sowie Anlagehefter), wo die OFD gegenüber der BImA ausdrücklich aus „baufachlicher Sicht“ zu drei Fragen Stellung nimmt, die „für die weitere Abwicklung und Abrechnung von entscheidender Bedeutung“ seien, ohne allerdings hierzu, also zur Abrechnung bzw. vertragsgemäßen Erstattungsfähigkeit selbst Stellung zu nehmen. Etwas anderes – also eine ausdrückliche „Abstimmung“ der Sanierungsarbeiten mit der Beklagten – und zwar mit Blick auf deren Erstattungsfähigkeit nach § 7 – ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ausweislich Anlage K 23 das Leistungsverzeichnis der BImA „zur Kenntnisnahme“ übersandt worden ist. Dass die BImA hierauf in irgendeiner Weise zustimmend, d.h. eine Erstattung in Aussicht stellend, reagiert hätte, wird klägerseits nicht behauptet. (2) Nicht zu berücksichtigen - und daher von der Prüfung durch die Sachverständigen ausgeschlossen - sind indes die Nachträge der Schlussrechnung der Firma J mit Ausnahme der Positionen 19, 20, 29 und 30. Denn insoweit fehlt es an einer rechtzeitigen vorherigen Unterrichtung der Beklagten nach § 7 Abs. 3 Ziff. 3.9 des Vertrages mit der Folge, dass deren Verpflichtung zur Kostenbeteiligung erloschen ist. Dies gilt indes nicht für die Nachträge 19, 20, 29 und 30, die ausweislich der als Anlage K 28-30 vorgelegten E-Mails des Zeugen M von der Beklagten genehmigt worden sind. Bezüglich der übrigen Nachträge greift jedoch die vorgenannte Ausschlussklausel. Denn soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf die allgemeine Möglichkeit der Unterrichtung über die OFD Münster beruft, reicht dies nicht aus, weil die OFD nicht für die Vertragsabwicklung verantwortlich war. bb) Auf der Kernfläche lagen Boden- und Grundwasserverunreinigungen vor, die schädliche Bodenveränderungen bzw. ordnungsrechtlich relevanten Gefahren im Sinne von § 7 des Vertrages darstellen und deren Beseitigung erstattungsfähige Kosten i.H.v. 1.462.809,68 € brutto erfordert haben. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen, die ihre Ausführungen auf der Grundlage ihres gemeinsamen schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2020 und ihrer ergänzenden Stellungnahmen vom 30.11.2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats im Termin vom 13.01.2022 ergänzt und für den Senat durchgängig plausibel und widerspruchsfrei erläutert haben. Die von den Parteien gegen die Feststellungen der Sachverständigen erhobenen Einwendungen greifen, soweit nicht daraufhin eine Korrektur bei der Berechnung vorgenommen worden ist, nicht durch. aaa) Nach den Feststellungen der Sachverständigen lag auf der Kernfläche eine schädliche Bodenveränderung bezüglich des Wirkungspfades Boden-GrundWasser und die Schadstoffgruppe CKW vor sowie für kleinere Teilflächen der Kernfläche auch für die Schadstoffgruppe PAK und MKW. In Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Mensch lagen schädliche Bodenveränderungen auf kleineren Teilflächen der Kernfläche vor. (1) Die Kernfläche umfasst die (ehemaligen) Flurstücke 01 und 02 der Flur 03, Gemarkung FF mit einer Grundfläche von 181.077 m². Einer der beiden CKW-Schäden (CKW-Sanierungsbereich I) lag auf diesen Flurstücken, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Nach den Feststellungen der Sachverständigen überschritt die CKW-Konzentration in mehreren Grundwasseranalysen über einen längeren Zeitraum erheblich den Prüfwert der BBodSchV sowie die Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) gemäß Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 2004 und zwar sowohl im Bereich der CKW-Kontamination im Boden als auch im GrundWasser in dessen Umgebung. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2020 erhobene Einwand, dass eine Überschreitung von Prüfwerten mangels Bodenproben im wässrigen Eluat nicht nachgewiesen sei, greift nicht durch. Die Sachverständigen haben in ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlenden Eluatanalysen an der Feststellung der Gefahrenlage nichts ändern. Da das eigentlich zu bewertende SickerWasser beim Eintritt in das GrundWasser verdünnt wird, kann bei einer Prüfwertüberschreitung im GrundWasser auf eine Prüfwertüberschreitung im SickerWasser rückgeschlossen werden. Eine diesem Rückschluss entgegenstehende Vorbelastung des GrundWassers kann hier ausgeschlossen werden, da CKW-Kontaminationen im GrundWasser natürlicherweise nicht auftreten und in den Analysen aus weiter entfernten GrundWassermessstellen keine Prüfwertüberschreitung nachgewiesen worden sind. Für die Schadstoffgruppe der polyzyklischen aromatischen KohlenWasserstoffe (PAK) liegt nach den Feststellungen der Sachverständigen in geringerem Umfang der begründete Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bezüglich des Wirkungspfades Boden - GrundWasser auf der Kernfläche vor, nachdem im Boden und im GrundWasser PAK mit deutlich erhöhten Konzentrationen nachgewiesen worden sind. In Bezug auf MineralölkohlenWasserstoffe (MKW) und den Pfad Boden – GrundWasser sind nach den Feststellungen der Sachverständigen nur vereinzelt Überschreitungen des Prüfwertes der BBodSchV festgestellt worden, sodass lokale (kleinflächige) schädliche Bodenveränderungen bezüglich MKW und den Wirkungspfad Boden - GrundWasser nicht ausgeschlossen werden können. Dies reicht ebenso wie der begründete Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bezüglich PAK für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG aus. So müssen die Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen danach zwar geeignet sein, eine Gefahr, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen auszulösen. Dem Wortlaut ist aber nicht zu entnehmen, dass es erforderlich ist, dass die Funktionsstörung tatsächlich eingetreten oder konkret zu erwarten ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Nies, 96. EL September 2021, BBodSchG § 2 Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von den betroffenen Rechtsgütern zu bestimmen mit der Folge, dass – in negativer Abgrenzung - die Schwelle zur Geeignetheit zumindest dann nicht erreicht ist, wenn die negativen Effekte mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Nies aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Angesichts der hier betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen reicht die Annahme eines begründeten Verdachts bzw. der Umstand, dass eine Gefahr oder erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht ausgeschlossen werden können, für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung aus. (2) Zwar liegt nach den Feststellungen der Sachverständigen eine systematische Untersuchung, die eine eingrenzbare Gefahrenabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch erlaubt, nicht vor. So ist laut BBodSchV für die Untersuchung des Wirkungspfades Boden - Mensch die Entnahme und Analyse von Mischproben aus bestimmten Tiefenbereichen vorgesehen, was hier nicht umgesetzt worden ist. Die Bodenanalysen, die im Sanierungsplan aufgeführt sind, stammen überwiegend aus Bohrungen oder ähnlichen Aufschlüssen, repräsentieren meist ein größeres Tiefenintervall und sind überwiegend an Einzelproben ausgeführt worden. Auch wenn sie daher nicht geeignet sind, die flächenhafte Schadstoffbelastung des Bodens darzustellen, mit dem Personen üblicherweise in Kontakt kommen können, die sich auf der Fläche aufhalten, erlauben die vorliegenden Ergebnisse nach den Feststellungen der Sachverständigen dennoch die Einschätzung, dass auf kleineren Teilflächen der Kernfläche mit hoher Wahrscheinlichkeit schädliche Bodenveränderungen betreffend den Wirkungspfad Boden - Mensch vorgelegen haben (vgl. Anl. 4.2). Vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der auf der Kernfläche durchgeführten Bodenanalysen teilweise altlastenrechtlich relevante Werte erreichen – in 18 Proben sind Überschreitungen von Prüfwerten für die Nutzungsart für Benzo(a)pyren, Arsen oder/und einem oder mehreren Schwermetallen festgestellt worden -, eine Überschreitung von Prüfwerten der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch mithin nachweislich gegeben ist, reicht dies nach dem vorstehend Ausgeführten für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 Bodenschutzgesetz in Bezug auf Teilflächen der Kernfläche aus. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.02.2022 vertretene Rechtsauffassung, die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrages seien ausschließlich für den CKW-Sanierungsbereich I gegeben, trifft nach dem vorstehend Ausgeführten mithin nicht zu. Der von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass die Teilflächen nicht abgrenzbar seien, geht ebenfalls fehl. Denn wie die Sachverständigen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 30.11.2021 nachvollziehbar ausgeführt haben, sind die Teilflächen - insgesamt 20 Sanierungsbereiche auf der Kernfläche - während der Sanierungsmaßnahme (sanierungsbegleitend) durch organoleptische Prüfung („auffällige Bodenbereiche“) sowie Analysen von Proben der Baugrubenbegrenzungsflächen und gegebenenfalls in Abhängigkeit von nach den Analysenergebnissen durchgeführten Erweiterungen der Sanierungsbereiche abgegrenzt worden. bbb) Gemäß BBodSchG/BBodSchV sollen schädliche Bodenveränderungen durch Dekontaminations- bzw. Sanierungsmaßnahmen beseitigt werden, sodass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Alternativ können auch Sicherungsmaßnahmen infrage kommen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe auf den relevanten Wirkungspfaden bzw. deren Einwirkungen langfristig verhindern. Falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen, die indes die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich infrage stellen. Eine Sanierungsuntersuchung mit Variantenvergleich liegt in den Unterlagen nicht vor, sodass von den Sachverständigen nicht beurteilt werden konnte, ob geeignete Varianten zur Sicherung oder Sanierung bezüglich ihrer Vor- und Nachteile verglichen und die am besten geeignete Variante als Planungsgrundlage ausgewählt worden ist. Es liegt aber ein Sanierungsplan [U42] vor, der von der Bodenschutzbehörde für verbindlich erklärt worden ist und somit maßgeblich für die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen war. In der Sanierungsplanung ist lediglich ein Variantenvergleich für die Eignung von Umlagerungsbauwerken im Vergleich zu einer externen Entsorgung des Bodenaushubs vorgenommen worden, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umlagerungsbauwerke geeignet und langfristig kostengünstiger sind. Für den Bodenaustausch an sich wurden keine Alternativen aufgezeigt und in Form eines Variantenvergleichs die Eignung und Angemessenheit dargelegt. Im Verlauf der Sanierung können sich aufgrund von Erkenntnissen, die vorab nicht vorhanden waren (Schadstoffbelastung des Bodens und Ausmaß der kontaminierten Bereiche), Änderungen in Art und Umfang der Sanierung ergeben, außerdem ist der Bebauungsplan erst während der Sanierungsmaßnahme für verbindlich erklärt worden, wobei es 2 weitere Änderungen des Bebauungsplans vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme gegeben hat (Änderungen der Nutzungskriterien). Für die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Sanierungsmaßnahmen haben die Sachverständigen daher auch die Sanierungsdokumentation [U 43] bis [U46] sowie die Schlussrechnung J nebst Aufmaßen ausgewertet. Die Sachverständigen kommen danach zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in Form des flächenhaften Bodenaushubs und der Auffüllung mit unbelastetem Material zur Beseitigung der Gefahren auf dem Wirkungspfad Boden - Mensch zwar als geeignet anzusehen sind, ausweislich des geringen Anteils des nicht wieder einbaufähigen Bodens (15 % bezogen auf die Kernfläche) in dem realisierten Umfang indes nicht erforderlich waren. Vielmehr wäre es nach Einschätzung der Sachverständigen insoweit ausreichend gewesen, eine Detailerkundung und Sanierung der damit abgrenzbaren tatsächlichen Gefahrenbereiche durchzuführen (Gefahrenabwehr durch Beseitigung der tatsächlichen Gefahrenbereiche). Der im Bereich des CKW-Sanierungsbereichs I vorgenommene, umfangreiche Bodenaustausch war nach Feststellung der Sachverständigen hingegen nicht nur geeignet, um Gefahren auf dem Wirkungspfad Boden - GrundWasser abzuwenden, da damit die Schadstoffquelle beseitigt wurde, sondern angesichts der Kontaminationssituation auch erforderlich. Da alternative Sanierungsverfahren in Bezug auf den Wirkungspfad Boden - GrundWasser geringere Erfolgsaussichten haben und einen meist erheblich größeren Zeitaufwand erfordern, wodurch sie auch schlechter kalkulierbar wären, war der Bodenaustausch nach den Feststellungen der Sachverständigen auch verhältnismäßig. Angesichts des ungeklärten Verbleibs der ausgebauten CKW-haltigen Böden gilt diese Aussage nach Angaben der Sachverständigen jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine CKW-haltigen Böden ohne Sicherungsmaßnahmen wieder eingebaut worden sind. Dass das nicht geschehen ist, kann vorliegend mit praktischer Gewissheit festgestellt werden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.02.2021 unter Vorlage der Mietentabelle (Anl. 3, Bl. 1523 ff. GA) vorgetragen, dass die CKW-haltigen Böden zu einem Großteil in das Umlagerungsbauwerk U, in zwei Lärmschutzwälle sowie das Sportplatzgebiet eingebaut und im Übrigen extern entsorgt worden sind. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dass bei der Sanierung des CKW-Schadens I GrundWasser aus den Baugruben abgepumpt und gereinigt worden ist, war nach Feststellung der Sachverständigen geeignet, um die insoweit vorhandene GrundWasserkontamination zu beseitigen und auch erforderlich, um den Bodenaushub zu ermöglichen und eine unkontrollierte Verteilung des kontaminierten GrundWassers in der Baugrube zu verhindern. Da diese Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bodenaustausch relativ sicher und quantifizierbar sowie kurzfristig wirksam war, ist sie nach der Bewertung der Sachverständigen auch als angemessen anzusehen. Da drei von vier der auf PAK analysierten GrundWasserproben, bei denen eine Überschreitung des Prüfwerts der BBodSchV festgestellt worden ist, im Bereich des CKW-Sanierungsbereichs I ermittelt worden sind, sind nach den Feststellungen der Sachverständigen durch den Bodenaustausch im CKW-Sanierungsbereich I auch Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bezüglich der Schadstoffgruppe PAK überwiegend beseitigt worden, wobei nach Einschätzung der Sachverständigen diesbezüglich keine zusätzlichen Maßnahmen auf dem Wirkungspfad Boden - GrundWasser erforderlich gewesen wären, wenn im Rahmen der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Pfad Boden - Mensch ausschließlich die tatsächlichen Gefahrenbereiche durch Bodenaustausch beseitigt worden wären. Die Sanierungsmaßnahmen zur Schaffung der Umlagerungsbauwerke (ULB) waren nach Feststellung der Sachverständigen geeignet, um einen weiteren Austrag der CKW in das GrundWasser zu unterbinden, da die Umlagerungsbauwerke mit einer Wasserdichten Sohl- und Oberflächenabdichtung versehen worden sind. Angesichts der Kontaminationssituation waren sie auch erforderlich und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen. So beliefen sich die Herstellungskosten beider ULB laut Schlussrechnung J einschließlich der Nachträge auf netto 598.605,26 €, was bezogen auf die eingelagerte Bodenmenge von 23.601 m³ zu spezifischen Einlagerungskosten von 25,36 €/m³ führt, die sich im Vergleich zu einer Entsorgung auf Deponien als relativ günstig darstellen (siehe Anl. 5.1: mind. 45,63 €/m³). Der Senat hält die nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen für überzeugend und schließt sich ihnen an. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dass, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2020 rügt, vorab keine Sanierungsuntersuchung mit Variantenvergleich vorgenommen worden ist, führt zwar dazu, dass von den Sachverständigen nicht beurteilt werden konnte, ob die am besten geeignete Variante als Planungsgrundlage ausgewählt wurde. Einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Nachgang steht dies indes nicht entgegen. Dieser haben die Sachverständigen auch nicht nur den Sanierungsplan zugrunde gelegt. Vielmehr haben sie für die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Sanierungsmaßnahmen die gesamte Sanierungsdokumentation ausgewertet und die Schlussrechnung J nebst Aufmaßen geprüft. Soweit Mengenströme von den Sachverständigen nicht nachvollzogen werden konnten, weil etwa Mengenangaben fehlen, steht dies einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls nicht entgegen, sondern führt gegebenenfalls dazu, dass geltend gemachte Positionen im Hinblick auf ihre Zuordnung nicht nachvollzogen und damit nicht als erstattungsfähig anerkannt werden konnten, was die Sachverständigen, wie noch auszuführen sein wird, entsprechend berücksichtigt haben. ccc) Für die Beantwortung der Frage, welche seitens der Klägerin geltend gemachten Abrechnungspositionen sich eindeutig den vorgenannten Sanierungsmaßnahmen zuordnen lassen und vollständig oder anteilig als Sanierungskosten bezüglich der Kernfläche anzusehen sind, haben die Sachverständigen neben dem Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptauftrages J die Schlussrechnung J nebst der dazugehörigen Aufmaßblätter geprüft. Das Ergebnis der Prüfung und Zuordnung ist in den Tabellen auf Seite 67 ff. SV-GA dargestellt sowie in der Anlage 2.3 und Anl. 2.3 mit USt, auf die verwiesen wird. Entsprechendes gilt für die Begleitkosten der Sanierung, bei denen alle Einzelrechnungen in Bezug auf die Leistungsbeschreibung von den Sachverständigen geprüft worden sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Tabelle auf Seite 72 SV-GA dargestellt sowie in der Anlage 2.4, auf die Bezug genommen wird. In dieser wird für jede einzelne Rechnung angegeben, ob die abgerechneten Leistungen erforderlich und angemessen waren und falls ja, in welcher Höhe diese als Begleitkosten der Sanierung der Kernfläche zuzuordnen sind. Mit Ausnahme der Rodungsarbeiten, die als Sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig sind, haben die Sachverständigen die Begleitkosten der Sanierung zumindest anteilig als erstattungsfähig angesehen. Da laut Kaufvertrag, § 7 Abs. 3 Ziff. 3.4, nur 90 % der Sanierungskosten als erstattungsfähig anzusehen sind, haben sie gemäß der Anlagen 2.3 und 2.4 für die Sanierungsleistungen und die damit im Zusammenhang stehenden Begleitkosten einen entsprechenden Abschlag vorgenommen. Soweit eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Positionen zu den Sanierungsmaßnahmen - anders als bei den Positionen im Zusammenhang mit den Umlagerungsbauwerken, dem Aushub CKW-kontaminierter Böden sowie den Maßnahmen zum besonderen Arbeitsschutz - nicht ohne weiteres möglich war, ist eine Zuordnung nach dem Ausführungsort (Kern- oder Poolfläche) sowie nach Abbruch- oder Sanierungsleistungen anhand der Leistungsbeschreibung und der Beschreibungen in den Aufmaßblättern erfolgt, was im Falle einer anteiligen - da nicht eindeutigen - Zuordnung durch entsprechende Kürzel („KP“ und „AS“ bzw. „kp“ und „as“) in den Anlagen 2.3 bzw. 2.4 gekennzeichnet wurde. Da die Aushub- und Einbaumengen von Böden überwiegend vermessungstechnisch ermittelt worden sind (digitales Geländemodell - DGM), konnten die diesbezüglichen Flächen bzw. Volumina den Kern- und Poolflächen sicher zugeordnet werden. Problematisch war die Bewertung von Leistungen hingegen in Bezug auf Mieten, da anhand der Sanierungsdokumentation und der Aufmaße in den meisten Fällen nicht nachvollzogen werden konnte, wo sich diese Mieten befanden und wie sie entstanden und zusammengesetzt sind. Die Angaben zu den in das Umlagerungsbauwerk ULB-U aus Poolflächen eingelagerten Aushubmengen sind nach Feststellung der Sachverständigen nicht plausibel, da in der Sanierungsdokumentation für die Sanierungsbereiche 7, 16 und 17 (Poolflächen) eine Aushubmenge von insgesamt 2.677 m³ angegeben wurde, die in ULB-U eingelagert wurden, laut Schlussrechnung der Firma J aber lediglich 84,64 m³ aus der Poolfläche (Positionen 2.4.1160 - 2.4.1200) auf der Beprobungsfläche für das ULB-U aufgemietet worden sind. Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Rückbau von Leitungen stehen, sind nur berücksichtigt worden, sofern sie in Sanierungsbereichen lagen. Der Senat hält die von den Sachverständigen vorgenommene Zuordnung für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich ihr an. Konkrete Einwendungen sind von den Parteien diesbezüglich nicht erhoben worden. ddd) Um den Anteil der anteiligen Abrechnungspositionen, die sich gegebenenfalls sowohl auf die Kernfläche als auch auf die Poolfläche beziehen, in Bezug auf die Kernfläche berechnen zu können, haben die Sachverständigen für Abrechnungspositionen, die sich nicht konkret Leistungen auf Kern- oder Poolfläche zuordnen ließen, (je nach Art der Leistungen) einen oder mehrere Abrechnungsschlüssel ermittelt. Die Verteilungsschlüssel haben die Sachverständigen wie folgt berechnet:  Kern-/Poolfläche: 83,196 % / 16,804 %  Umlagerungsbauwerke: 82,313 % / 17,687 %  Sanierung/Abbruch: 75,375 % / 24,625 %  teerhaltige („entsorgungspflichtige“) Schwarzdecken: 95,92 % / 4,08 %  Laborkosten  Kern-/Poolfläche: 83,196 % / 16,804 %  Sanierung/Abbruch: 75,375 % / 24,625 %. Insoweit wird auf die Ausführungen der Sachverständigen auf S. 73 ff. SV-GA und die dortige Anl. 2.5 „Schlüsselermittlungen“ verwiesen, gemäß derer die Verteilungsschlüssel im Einzelnen nachvollziehbar hergeleitet werden. Konkrete Einwendungen wurden diesbezüglich von den Parteien nicht erhoben. Soweit sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2020 grundsätzlich gegen die Anwendung von Verteilungsschlüsseln ausspricht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Ermittlung der Verteilungsschlüssel ist auf der Grundlage der Mengenangaben aus der Schlussrechnung J erfolgt und stellt daher eine ausreichende Schätzgrundlage nach § 287 ZPO dar. eee) Die Positionen, die Sanierungsleistungen betreffen, aber nach Einschätzung der Sachverständigen ohnehin im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplangebietes angefallen wären, sind von diesen in Anlage 2.3 als Sowieso-Kosten gekennzeichnet und zutreffend mit einem Betrag i.H.v. 235.673,27 € (netto) ermittelt worden. Hiervon betroffen sind insbesondere Positionen, die der Beseitigung des Bewuchses und der Räumung des Geländes, dem Abtragen des Oberbodens und der Baustelleneinrichtung (anteilig) dienen. Weiterhin sind Kosten für die Renaturierung auf den Teilflächen B und R betroffen, die Bodenbewegungen und andere Leistungen erforderten, die auch ohne Sanierungsmaßnahmen notwendig geworden wären. Insoweit wird auf die Anlage 2.3 und die Tabelle „Positionen Sowieso-Kosten; notwendige Sanierungsmaßnahme“ auf S. 77 f. SV-GA verwiesen. Nicht anerkannt haben die Sachverständigen darüber hinaus Abrechnungspositionen, die weder mit Abbruch- noch mit Sanierungsarbeiten in Zusammenhang zu bringen, sondern ausschließlich in Vorbereitung auf die Erschließung des Bebauungsplanplangebietes erforderlich geworden sind. Dies betrifft zum einen Arbeiten, die ausschließlich zur Herstellung der Retentionsbecken erforderlich geworden sind sowie zum anderen die Renaturierung des Bärenbachtals. Der Senat hält dies angesichts des fehlenden Bezugs der Arbeiten zu Sanierung und Abbruch für zutreffend. Soweit die Beklagte mit Schriftsätzen vom 14.09.2020 und 02.02.2022 moniert, dass der Gelände- bzw. Gebäudeabtrag von den Sachverständigen nicht in die Sowieso-Kosten mit einbezogen worden sei, geht dies fehl. Die Sachverständigen haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 30.11.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass Geländeabtrag und -wiederauffüllung im Wesentlichen durch die realisierte Sanierung bedingt waren. Soweit die Geländewiederauffüllung nicht im Zusammenhang mit Sanierungsbereichen stand, sind die diesbezüglichen Kosten nicht als Sowieso-Kosten berücksichtigt, sondern von den Sachverständigen im Rahmen der Abgrenzung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen von den Flächenentwicklungsmaßnahmen über einen Kostenschlüssel in Abzug gebracht worden. Zudem haben die Sachverständigen Baumaßnahmen als Sowieso-Kosten bewertet, die auch angefallen wären, wenn eine Bodensanierung nicht erforderlich gewesen wäre. fff) Nach den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen beläuft sich danach der erstattungsfähige Sanierungsaufwand auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.462.809,68 € brutto - abgezinst i.H.v. 1.228.175,01 € -, der den bei der Kaufpreiseinigung berücksichtigten Betrag i.H.v. 1.201.535,92 € - abgezinst i.H.v. 1.008.809,56 € - mithin überschreitet. (1) Die Sachverständigen haben in einem 1. Schritt nach Anlage 2.3 die Nettobeträge der Positionen der Schlussrechnung der Firma J, die Sanierungsleistungen zuzuordnen sind, wie folgt saldiert:  Sanierungskosten, vollständig der Kernfläche zuzuordnen: 1.449.075,04 €  Sanierungskosten, anteilig der Kernfläche zuzuordnen: 1.719.838,92 € Summe Sanierungskosten bzgl. Kernfläche: 3.168.913,96 €. Da nach Feststellung der Sachverständigen die durchgeführte Sanierung über das altlastenrechtlich erforderliche Maß hinausging, die vorstehend berechneten Kosten mithin unverhältnismäßig hoch sind, da sie Maßnahmen enthalten, die nicht zwingend für Sanierungsleistungen erforderlich waren, sondern der Flächenentwicklung dienten, haben die Sachverständigen in einem 2. Schritt die erstattungsfähigen Sanierungskosten anhand eines Verteilungsschlüssels „erforderliche Sanierung / Sanierung“ von 42,741 % / 57,259 % ermittelt, die sich mithin auf 1.354.430,61 € belaufen (vgl. S. 79 f. SV-GA). In Anl. 2.4 wurde dieselbe Prüfung wie in Anl. 2.3 in Bezug auf die Begleitkosten vorgenommen, die sich dementsprechend von 553.303,77 € auf 236.487,57 € reduzieren. Ein weiterer Sicherheitsabschlag im Hinblick auf die Problematik der sanierungsbedürftigen Teilflächen ist, wie der Sachverständige P im Senatstermin vom 13.01.2022 nachvollziehbar erläutert hat, nicht angezeigt. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten wurden zum Nachweis des Sanierungsziels Sohl- und Stoßbeprobungen durchgeführt, wodurch gewährleistet ist, dass der Bodenaushub nur im erforderlichen Umfang erfolgt ist. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2022 dagegen Einwände erhebt mit der Begründung, dass auch nach den Feststellungen der Sachverständigen der Bodenaushub in dem realisierten Umfang nicht erforderlich gewesen sei, verkennt sie, dass sich diese Aussage auf den flächenhaften Abtrag der Auffüllungsschicht gemäß Sanierungsplan bezieht, nicht aber auf den Erdaushub im Zusammenhang mit kontaminierten Teilflächen. Unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten i.H.v. 235.673,27 € (netto) belaufen sich die Kosten für auf der Kernfläche erforderliche Sanierungsmaßnahmen und Begleitkosten mithin auf 1.355.244,91 € netto (= 1.354.430,61 € netto zzgl. 236.187,57 € netto abzgl. 235.673,27 € netto), was nach den Berechnungen der Sachverständigen, auf die verwiesen wird, einem Bruttobetrag i.H.v. 1.612.741,44 € entspricht. (2) Dem sind Kosten für Beratungsleistungen der Herren U und AA i.H.v. 8.469,58 € (netto) sowie 4.133,07 € (netto) hinzuzurechnen, sodass abzüglich einer Eigenbeteiligung von 10 % gemäß Kaufvertrag ein Betrag i.H.v. 1.462.809,68 € brutto als erstattungsfähiger Sanierungsaufwand verbleibt. Denn entsprechend der Begründung bei den Abbruchkosten, auf die insoweit verwiesen wird, sind auch im Bereich Sanierung die für diesen Bereich anfallenden Kosten für die Beratungsleistungen der Herren U und AA in Ansatz zu bringen, jeweils jedoch mit einem Abschlag von 50 %. Nach den im Senatstermin vom 13.01.2022 als Anlage zum Protokoll gereichten Berechnungen der Sachverständigen sind für den Bereich Sanierung Kosten für die Tätigkeit des Herrn U i.H.v. 16.939,15 € (netto) und für die Tätigkeit des Herrn AA i.H.v. 8.266,13 € (netto) angefallen, sodass sich ein jeweils erstattungsfähiger Betrag i.H.v. 8.469,58 € (netto) bzw. 4.133,07 € (netto) ergibt. ggg) Bei der Berechnung des in diesem Fall (tatsächliche Sanierungskosten überschreiten die vorweg nominell berücksichtigten Sanierungskosten) der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Ziff. 3.8 des Vertrages zustehenden Erstattungsanspruchs ist nach der vertraglichen Regelung, die für die Berechnung des Anspruchs auf § 7 Abs. 3 Ziff. 3.7 verweist, sowohl bei dem bei der Kaufpreiseinigung berücksichtigten Betrag als auch bei den tatsächlichen Sanierungskosten auf den mit dem Faktor 0,8396 abgezinsten Betrag abzustellen, sodass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte i.H.v. 219.365,45 € verbleibt (1.228.175,01 € abzgl.1.008.809,56 €). Eine darüber hinausgehende Abzinsungspflicht in Bezug auf die tatsächlichen Sanierungskosten besteht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung gibt dafür nichts her. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu dem von der Beklagtenseite gewünschten Ergebnis. Denn es kann von den Parteien nicht gewollt gewesen sein, eine Abzinsung für jede einzelne Rechnung bzw. jeden einzelnen Zahlungszeitpunkt separat zu berechnen, was Folge der Ansicht der Beklagten wäre, da dies einen vollkommen unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwand bedeuten würde. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von Kampfmittelbeseitigungskosten (bis) 53.807,13 € aus § 8 Abs. 3 des Vertrages zu. Die dafür nach der vertraglichen Regelung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Dass die Klägerin, wie von § 8 Abs. 2 des Vertrages verlangt, durch Dritte, insbesondere das Land NRW, zur Kostenübernahme aufgefordert worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist auch nicht - in allgemeiner Form - in der Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der Klägerin vom 13.01.2006 (Anlage K16) zu sehen. Dass die Klägerin das Land NRW mit der Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittel und deren Beseitigung auf ihre Kosten beauftragt hat, reicht hierfür nicht aus. b) Es ist nicht dargelegt, welche der geltend gemachten Kosten auf die Beseitigung der von der Klägerin behaupteten drei Blindgängerfunde entfallen und mithin - entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 4 des Vertrages - nach der Staatspraxis zur Beseitigung unmittelbarer Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen unbedingt aufzuwenden waren. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anlagekonvolut K10) betrifft ein großer Teil der in Rechnung gestellten Leistungen - insbesondere der GG GmbH & Co. KG - eine „Bauaushubüberwachung“ bzw. das „Vorhalten eines Gradiometers“ (Metalldetektors), mithin Untersuchungsmaßnahmen, deren Kosten nach § 8 Abs. 4 S. 2 des Vertrages gerade nicht erstattet werden sollten. c) Letztlich kommt es auf das vorstehend Ausgeführte im Ergebnis aber nicht an. Denn dass die Klägerin die Beklagte von der Feststellung der Kampfmittelbelastung unverzüglich unterrichtet und sie rechtzeitig vor Beseitigung der Kampfmittel beteiligt hat, indem sie die dafür erforderlichen Maßnahmen im vorherigen Einvernehmen mit der Beklagten durchgeführt hat, wie nach § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages verlangt, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen. aa) Wann die Klägerin die Beklagte im Einzelnen über die von ihr behaupteten drei Blindgängerfunde unterrichtet hat, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K10), die allesamt aus 2006 oder später datieren, erfolgten die Funde erst 2006, so dass in dem von der Klägerin angeführten Telefonat mit dem Zeugen M vom 12.08.2005 eine derartige Unterrichtung bzw. vorherige Beteiligung der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages von vornherein nicht gesehen werden kann. bb) Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter III. zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin durch das von ihr behauptete Telefonat vom 12.08.2005 zwischen dem Zeugen L und dem Zeugen M auch nicht von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Herbeiführung des Einvernehmens entbunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen, die der Senat für überzeugend hält und denen er sich anschließt. Ebenfalls für überzeugend hält der Senat die Auffassung des Landgerichts, wonach mit Übersendung der Baubesprechungsprotokolle vom 21.02.2006, 07.03.2006, 21.03.2006 und 04.04.2006 an die OFD Münster eine hinreichende Information der Beklagten über die Blindgängerfunde und die Maßnahmen zu deren Beseitigung nicht erfolgt ist. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen wusste die Klägerin bereits seit dem 15.03.2005, dass sie sich in Bezug auf die Kampfmittelräumung direkt mit der BImA in Verbindung setzen musste (vgl. Bl. 184 GA). cc) Dass die Klägerin, wie es § 8 Abs. 7 des Vertrages verlangt, das Einvernehmen mit der Beklagten herbeigeführt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der mit der Berufung vorgetragene Einwand, das Herstellen eines Einvernehmens sei für den Kostenerstattungsanspruch nicht erforderlich gewesen, geht fehl. Zwar trifft zu, dass die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 8 Abs. 7 S. 2 des Vertrages erlischt, wenn deren rechtzeitige vorherige Beteiligung unterblieben ist. Bereits nach ihrem Wortlaut „Ist die rechtzeitige vorherige Beteiligung der Verkäuferin unterblieben […]“ nimmt die Regelung in S. 2 indes erkennbar Bezug auf die Regelung in § 8 Abs. 7 S. 1 des Vertrages, die bestimmt, dass die zur Beseitigung der Kampfmittel erforderlichen Maßnahmen „nur im vorherigen Einvernehmen mit der Verkäuferin […] durchzuführen“ sind. Der Begriff der (vorherigen) Beteiligung schließt mithin – neben der nach § 8 Abs. 6 erforderlichen Information der Beklagten - die Herbeiführung des vorherigen Einvernehmens mit ein, was auch dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen entspricht. Denn anderenfalls bliebe ein Verstoß gegen das von den Parteien ausdrücklich vereinbarte „einvernehmliche Vorgehen“ sanktionslos, was die diesbezügliche Regelung in § 8 Abs. 7 S. 1 sinnentleert machen und die Interessen der Beklagten einseitig außer Acht lassen würde. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Rechtsauffassung, muss sich die Beklagte auch nicht so behandeln lassen, als wenn das Einvernehmen hergestellt worden sei. Denn auch wenn sich die Zeugen M und L in dem von der Klägerin behaupteten Telefonat vom 12.08.2005 darauf verständigt haben sollten, die Fragen der Kampfmittelbeseitigung nach Erhalt der entsprechenden Rechnungen erneut zu diskutieren, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte damit, wie die Klägerin meint, ihre Zustimmung zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen erteilt hätte. Dagegen spricht schon, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Bombenfund gab und mithin nicht klar war, ob überhaupt und wenn ja, welche Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung zu ergreifen sein würden. Dies gilt umso mehr, wenn der Zeuge M den Zeugen L in dem Telefonat darauf hingewiesen haben sollte, zu Fragen der Kampfmittelbeseitigung momentan keine Auskunft erteilen zu können. 4. Der Zinsanspruch ist erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 22.08.2012 begründet (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Das Mahnschreiben der Klägerin vom 08.11.2010 wirkt nicht verzugsbegründend, weil eine unberechtigte Mehrforderung von 4.951.565,93 € verlangt wird, was nicht dahin verstanden werden konnte, dass (nur) die berechtigte Forderung begehrt wird. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Nachzahlung auf die Abbruchkosten in Höhe von 935.988,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch besteht nicht. 1. Der zuerkannte Erstattungsanspruch ist aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 des Vertrages begründet. Wie unter A. I. 1 ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Abbruchkosten in Höhe von (brutto) 1.715.492,82 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigen Abbruchkosten in Höhe von 1.891.779,96 € mithin unterschreiten. Bei der Berechnung des in diesem Fall der Beklagten nach § 6 Abs. 4 des Vertrages gegen die Klägerin zustehenden Anspruchs auf Erstattung ersparter Aufwendungen ist nach der vertraglichen Regelung sowohl bei dem bei der Kaufpreiseinigung berücksichtigten Betrag als auch bei den tatsächlichen Abbruchkosten auf den mit dem Faktor 0,8396 abgezinsten Betrag abzustellen. Eine darüber hinausgehende Abzinsungspflicht in Bezug auf die tatsächlichen Abbruchkosten besteht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Dass mit der Begründung, die Arbeiten seien tatsächlich (sehr viel) später als innerhalb der vorgesehenen drei Jahre ab Kaufvertragsschluss durchgeführt worden, eine weitere Abzinsung eines etwaigen Erstattungsbetrages zu erfolgen hat, gibt der Wortlaut der vertraglichen Regelung nicht her. Aus § 6 Abs. 4 des Vertrages ergibt sich nur, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch innerhalb der vom Vertrag angenommenen drei Jahre dem vertraglich vorgesehenen Abzinsungsfaktor unterliegt, nicht aber, dass bei einer weiteren Zeitverzögerung auch eine weitere Diskontierung hätte erfolgen sollen. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu dem von der Beklagtenseite gewünschten Ergebnis. Denn - wie schon beim Themenkomplex Sanierung ausgeführt - kann es von den Parteien nicht gewollt gewesen sein, eine Abzinsung für jede einzelne Rechnung bzw. jeden einzelnen Zahlungszeitpunkt separat zu berechnen, was Folge der Ansicht der Beklagten wäre, da dies einen vollkommen unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwand bedeuten würde. Überdies haben die Parteien schließlich auch nicht vorgesehen, dass eine geringere Abzinsung erfolgen sollte, falls die Arbeiten früher als vor Ablauf von drei Jahren durchgeführt worden wären. Vielmehr sind die Parteien bei der Regelung in § 6 Abs. 2 und 4 von einem sozusagen „pauschalisierten“, also „mittleren“ Zeitpunkt ausgegangen und haben die Frage der Abzinsung hieran orientiert, was allesamt gegen eine weitere Abzinsung spricht. Bringt man die tatsächlichen Abbruchkosten in Höhe von abgezinst 1.440.386,54 € von dem bei der Kaufpreiseinigung berücksichtigten Betrag in Höhe von abgezinst 1.588.338,45 € in Abzug, verbleibt ein der Beklagten zustehender Erstattungsbetrag in Höhe von 147.951,91 € €, den die Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 des Vertrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % jährlich über dem Basiszins gemäß Diskont-Überleitungs-Gesetz ab dem Tag der Fälligkeit des Kaufpreises an die Beklagte zu zahlen hatte, was für den Zeitraum vom 10.01.2002 bis zum 05.05.2005 entsprechend dem Schreiben der BImA vom 07.04.2005 (Anlage K4) einem Zinsbetrag in Höhe von 23.007,88 € entspricht. Da die Klägerin auf das vorgenannte Schreiben indes unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.106.948,26 € an die Beklagte gezahlt hat, steht ihr gegen diese ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 935.988,47 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 des Vertrages zu. 2. Die von der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Für den auf Erstattung des Überzahlungsbetrages gerichteten Anspruch der Klägerin gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese hat erst mit Stellung der Schlussrechnung am 11.05.2010 zu laufen begonnen. Durch die Zustellung der u.a. den streitgegenständlichen Anspruch enthaltenen Klageschrift am 22.08.2012 ist die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Entstehung des Anspruchs setzt dessen Fälligkeit voraus. Die Parteien haben in § 6 Abs. 4 des Vertrages in Bezug auf den Nachzahlungsanspruch der Beklagten als Fälligkeitsvoraussetzung die „unstreitige Feststellung der Schlussrechnung“ vereinbart. Eine Schlussrechnung über alle von ihr geltend gemachten Beträge hat die Klägerin unter dem 11.05.2010 gestellt. Erst aufgrund der Schlussrechnung konnten die Parteien feststellen, ob und ggf. inwieweit die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs diente und somit, ob und ggf. inwieweit ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet ist. Somit beinhaltete diese Vereinbarung bezüglich des Rückforderungsanspruchs eine Vereinbarung über den Eintritt der Fälligkeit oder zumindest ein die Hemmung der Verjährung begründendes Stillhaltabkommen (§ 205 BGB). 3. Der Zinsanspruch ist erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 22.08.2012 gegeben (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). a) § 6 Abs. 4 des Vertrages ist nicht einschlägig, da dieser einen Nachzahlungsanspruch der Beklagten betrifft. b) Das Mahnschreiben der Klägerin vom 08.11.2010 ist nicht verzugsbegründend, weil dort eine unberechtigte Mehrforderung von 4.951.565,93 € verlangt wird, was nicht dahin verstanden werden konnte, dass (nur) die berechtigte Forderung begehrt wird. B. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Widerklage ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich ist und der Senat die dazu vorgetragenen Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. II. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Rückerstattung ersparter Sanierungsaufwendungen gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3.7 des Vertrages in Höhe von 1.008.809,56 € zuzüglich errechneter Zinsen für den Zeitraum vom 10.01.2002 bis 18.11.2016 in Höhe von 581.500,34 € und für den Zeitraum vom 19.11.2016 bis zum 27.12.2016 in Höhe von 2.278,92 €, mithin eines Betrages von 1.592.588,82 € nebst Zinsen zu. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung ersparter Aufwendungen nach § 7 Abs. 3 Ziff.3.7 des Vertrages liegen nicht vor. Denn dafür müssten die tatsächlichen Sanierungskosten die vorweg nominell berücksichtigten Sanierungskosten in Höhe von 1.201.535,92 € (entspricht 2.350.000 DM) unterschreiten, was nicht der Fall ist. Wie unter A. I. 2. ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Sanierungskosten in Höhe von (brutto) 1.462.809,68 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigen Sanierungskosten in Höhe von 1.201.535,92 € mithin überschreiten, was entsprechend auch dann gilt, wenn man auf die abgezinsten Beträge in Höhe von 1.228.175,01 € (tatsächliche Sanierungskosten) bzw. 1.008.809,56 € (bei der Kaufpreiseinigung berücksichtigte Sanierungskosten) abstellt. Eine darüberhinausgehende Abzinsungspflicht in Bezug auf die als erstattungsfähig erkannten Sanierungskosten besteht, wie unter A. I. 2. b) bb) ggg) ausgeführt, nicht. 2. Mangels eines bestehenden Hauptanspruchs steht der Beklagten gegen die Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung (errechneter) Zinsen zu. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. II. Bezüglich der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der im Widerklageantrag enthaltene bezifferte Zinsanteil eine Nebenforderung i.S. § 4 ZPO darstellt, die nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. etwa Zöller-Herget, 33. Aufl., Rn. 11 zu § 4 ZPO). D. Die Revision lässt der Senat nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.