Beschluss
28 U 114/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.28U114.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 2 O 440/20 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.115,11 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 2 O 440/20 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.115,11 EUR festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes und der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Senatsbeschluss vom 05.05.2022 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.05.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2022 Stellung genommen. II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. 1. Der Senat ist – auch in der geänderten Besetzung - einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.05.2022 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung der Klägerin unbegründet ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die von der Klägerin hiergegen mit Schriftsatz vom 09.06.2022 erhobenen Einwendungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht weiter in Bezug auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV iVm Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 Richtlinie 2007/46 kein Anlass, im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Thermofensters oder des Schutzgesetzcharakters dieser Vorschriften den Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, bezwecken diese Normen nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (BGH Urteile vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, Rn. 21, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – VII ZR 481/21 –, Rn. 3, juris). Daher kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. An dieser Rechtsprechung des BGH ändern die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 des EuGH nichts; eine Entscheidung des EuGH steht noch aus. Unabhängig davon kommt hier ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 Richtlinie 2007/46 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV auch dann nicht in Betracht, wenn man die vorgenannten Artikel bzw. deren Umsetzung in mitgliedstaatliches Recht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansieht. Ein Vorsatz der Beklagten lässt sich wie im Hinweisbeschluss dargelegt nicht feststellen. Die Beklagte handelte auch nicht fahrlässig im Sinne der §§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 2 BGB; ein Irrtum der Beklagten über die Reichweite des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 war unvermeidbar. Da ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV eine Ordnungswidrigkeit darstellt, § 37 Abs. 1 EG-FGV, § 24 Abs. 1 S. 1 StVG, entlastet die Beklagte nur ein – hier gegebener - unvermeidbarer Verbotsirrtum. Die Haftung wegen einer fahrlässig, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, begangenen Pflichtverletzung entfällt nur bei Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt deshalb schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt aber nicht erst dann, wenn eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist; dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Das kann sogar dann gelten, wenn der Schuldner bereits in zwei Tatsacheninstanzen unterlegen war (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, BGHZ 201, 310-323, Rn. 23 – 26). Hier kann dahinstehen, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte Rechtsrat eingeholt hat. Eine Auskunft des KBA als zuständiger Typgenehmigungsbehörde hat die Beklagte unstreitig nicht eingeholt. Jedenfalls handelte die Beklagte nur fahrlässig, wenn sie den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte und musste. Hat sie sich zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest, dass die - unterbliebene - Erkundigung die – hier unterstellte - Fehlvorstellung in Bezug auf die Reichweite von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bestätigt hätte, so scheitert eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Strafgesetz ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Irrtums. Erforderlich ist, dass die – unterbliebene – Erkundigung, wäre sie denn erfolgt, auch zu einer –unterstellt- richtigen Auskunft geführt hätte. Steht hingegen fest, dass eine ausreichende Erkundigung des Irrenden dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet Fahrlässigkeit auch dann aus, wenn der Schuldner die entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2017 – VI ZR 424/16 –, Rn. 16, 17, juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 263/17 –, Rn. 31ff, juris). So liegt der Fall hier. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, sieht das KBA weder in dem Thermofenster noch in dem geregelten Kühlmittelthermostat eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007. Das KBA geht auch jetzt noch davon aus, dass ein sog. Thermofenster nicht grundsätzlich unzulässig ist und dass das geregelte Kühlmittelthermostat lediglich dann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, wenn es für die Einhaltung des Grenzwertes der jeweiligen Schadstoffklasse kausal ist, was hier nicht der Fall ist. Auf die Auskunft der zuständigen Fachbehörde darf sich der Schuldner grundsätzlich verlassen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 263/17 –, Rn. 28, 32ff, juris). Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, ist die Ansicht des KBA nicht offensichtlich falsch. 2. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor, wobei auch insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 05.05.2022 Bezug genommen werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.