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Entscheidung

VIa ZR 993/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR993
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR993.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 993/22 vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Ver- schulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 28.05.2021 - I-2 O 440/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2022 - I-28 U 114/21 -