Leitsatz: 1. Im Rahmen der Führungsaufsicht besteht weder gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet - noch im Übrigen die Befugnis, dem Verurteilten nach Haftentlassung einen bestimmten Wohnort zuzuweisen. 2. Die im Rahmen einer Führungsaufsicht dem Verurteilten erteilte Weisung, „sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen er leicht Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen kann" bzw. „sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten" genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot 3. Die Weisung betreffend eine Pflicht, jeden Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel „unverzüglich“ der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) zu melden, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit ist „unverzüglich“ namentlich durch eine bestimme Frist (z.B. binnen drei Werktagen) zu ersetzen. 4. Im Hinblick auf die Ausgestaltung einer Kontakthaltungspflicht zum Bewährungshelfer hat das Gericht aus Gründen der Bestimmtheit neben dem zeitlichen Intervall auch die Art (z.B. persönlich, telefonisch oder schriftlich) der Kontakthaltung selbst zu bestimmen; lediglich die Festlegung der konkreten Termine darf dem/der Bewährungshelfer/in bzw. der Aufsichtsstelle vorbehalten bleiben. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 24.01.2022 hinsichtlich der Weisungen zu Ziff. 3 a), c) und d) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 68. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Verurteilten hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 02.07.2018 (Az.: II-5 KLs - 36 Js 512/17 - 4/18) wegen eines unter dem 12.12.2017 zum Nachteil seiner am 00.00.2014 geborenen Tochter C begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Diese Strafe hat er mittlerweile bis zum 28.01.2022 voll verbüßt. Im Urteil ist die durch einen Sachverständigen beratene Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass es beim Verurteilten keine Hinweise auf eine Pädophilie gibt. Die Tat ist vielmehr eine Folge des Zusammenwirkens der durch die Amphetamine verursachten sexuellen Stimulation und der dissozialen Persönlichkeitsanteile. Der Verurteilte hat seine Tochter nicht in seine Phantasien einbezogen, die Tat beruht vielmehr auf einer Verkettung von Umständen, bei der es nicht von Relevanz für den Verurteilten war, ob seine Tochter oder eine dritte Person - etwa seine Ehefrau - an seiner (Selbst-) Befriedigung mitwirkten. Im Rahmen der Prüfung einer (nicht angeordneten) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer die Gefahr der Begehung zukünftiger Straftaten verneint und ausgeführt, dass sich für einen Rückfall weder aus dem Vorleben des Verurteilten noch aus der Tat selbst, die nicht Ausdruck einer Pädophilie als Haupt- oder Nebenströmung, sondern vielmehr des dissozialen Elements seiner Persönlichkeit ist und sich als Spontantat darstellt, die aus einer Verkettung mehrerer Umstände entsprang, Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer hat zwar eine Gefahr für zukünftige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gesehen, welche sich im Wesentlichen auf den Erwerb kleinerer Mengen zum Eigengebrauch konzentrieren würden, die Gefahr erheblicher suchtbedingter Straftaten wurde seitens der Kammer jedoch verneint. Zwischenzeitlich wurde dem Verurteilten das Sorgerecht für seine Kinder (er hat noch eine weitere unter dem 00.00.2016 geborene Tochter) entzogen, wobei das Umgangsrecht nach Aktenlage (noch) bestehen soll, dessen konkrete Ausgestaltung dem Senat indes nicht bekannt ist, da eine diesbezügliche familiengerichtliche Entscheidung den Akten nicht beiliegt. Die 68. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) hat anlässlich eines früheren (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Reststrafengesuches des Verurteilten vom 25.05.2021 und nach Empfehlung des Leiters der JVA A in seiner Stellungnahme vom 06.08.2021 mit Beschluss vom 30.08.2021 ein Prognosegutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO in Auftrag gegeben, welches durch den Sachverständigen B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter dem 28.09.2021 erstattet wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt beim Verurteilten eine Polytoxikomanie im Sinne einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.21), gegenwärtig abstinent in teilgeschützter Umgebung, vor. Der Sachverständige kam weiter zu dem Schluss, dass eine sexuelle Devianz und insbesondere eine pädosexuelle Neigung beim Verurteilten nicht vorliege und dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit sich deutlich reduziert habe; die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen werde, sei statistisch gesehen im unteren Durchschnitt anzusiedeln, die der Sachverständige nach den durch ihn angewandten Prognoseinstrumenten mit 20% bis 30% angegeben hat. Im Hinblick auf die erwartbaren Straftaten führte der Sachverständige weiter aus, dass es sich aller Voraussicht nach um solche handeln werde, die mit dem Konsum psychotroper Substanzen assoziiert seien (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzungsdelikte etc.), wobei die Qualität dieser Straftaten eng mit der Konsummenge korrelieren würde; mithilfe regelmäßiger Drogenscreenings und Entnahme der Laborwerte (GOT, GTP, GGT, MCV, EtG und CDT) könne das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht bzw. signifikant verringert werden. Unter diesen Bedingungen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte auch außerhalb des Justizvollzuges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen werde, als eher gering anzusehen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16.11.2021 führte der Sachverständige u.a. noch aus, dass er die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexualdeliktes als eher gering erachte und dass bei einer bestehenden Abstinenz das Risiko für zukünftige Straftaten weiter minimiert werde. Auf Anregung der Strafvollstreckungskammer nahm der Verurteilte mit anwaltlichen Schriftsatz vom 10.12.2021 seine Einwilligung zur vorzeitigen Entlassung zurück. Die Strafvollstreckungskammer ordnete unter Berücksichtigung des Berichtes des Leiters der JVA A vom 20.09.2021 sowie nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem 23.12.2021 und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 20.01.2022 mit Beschluss vom 24.01.2022 an, dass die kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der vorgenannten Freiheitsstrafe eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (vgl. Ziff. 1. des Beschlusses) und deren gesetzliche Höchstdauer zunächst nicht abgekürzt wird (vgl. Ziff. 2. des Beschlusses). Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung einer namentlich bezeichneten Bewährungshelferin unter Angabe ihrer Dienstanschrift unterstellt, „deren Weisungen er zu befolgen hat“ (vgl. Ziff. 2. des Beschlusses). Zudem wurden dem Verurteilten unter Ziff. 3. folgende einzelne Weisungen erteilt: „3. Dem Verurteilten werden die folgenden strafbewehrten Weisungen erteilt: Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift Adress01 festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat jeden Wechsel des Wohnsitzes der Aufsichtsstelle binnen einer Woche anzuzeigen. Er wird weiter angewiesen, während der Führungsaufsicht a) es zu unterlassen, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen. Er darf weder Kontakt zu diesen Personen aufnehmen noch mit ihnen verkehren oder sie beherbergen. Der Verurteilte wird angewiesen, sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen sich Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten. Dies gilt insbesondere für Kinderspielplätze, Grundschulen und Kindergärten. b) jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden. c) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. d) zu der Zeugin C keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihr nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen oder zu beherbergen. e) Die Besprechungstermine mit der Bewährungshelferin finden zunächst im Abstand von jeweils höchstens vier Wochen statt. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, insoweit eine konkretere Weisung noch zu erteilen. f) Der Verurteilte hat sich des Konsums illegaler Betäubungsmittel strikt zu enthalten. Eine nähere Ausgestaltung betr. durchzuführender Screenings bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine der unter 3. aufgeführten Weisungen gem. § 145 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist." Der Beschluss wurde dem Verurteilten unter dem 27.01.2022 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit dem ausschließlich als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz seiner Verteidigerin vom 01.02.2022, der am selben Tag beim Landgericht Dortmund eingegangen ist. Mit weiteren Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02.02.2022, eingegangen beim Landgericht Dortmund am selben Tag, hat er sein Rechtsmittel begründet. Insoweit wendet sich der Verurteilte gegen die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht sowie gegen die erteilten Weisungen zur Ziff. 3. a) und d) und führt im Hinblick auf die sonstigen zur Ziff. 3 angeordneten Weisungen aus, dass diese nicht zu beanstanden seien; allerdings sei die „Weisung nach § 68b Abs. 1 Ziffer 9 StGB“ nicht erforderlich gewesen, da der Verurteilte sich (ohnehin) eigeninitiativ um einen Arbeitsplatz gekümmert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 16.03.2022 Stellung genommen. Sie hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, auf die (einfache) Beschwerde den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der unter Ziff. 3. c) getroffenen Weisung aufzuheben und die Sache unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Dazu hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 06.04.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, geäußert und ausgeführt, dass in Einklang mit der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft die Weisung zur Ziff. 3. c) keinen Bestand haben könne und aufzuheben sei. Im Übrigen werde die Weisung zur Ziff. 3. f) angefochten, da es aufgrund der Notwendigkeit der täglichen Einnahme von Arznei01 100 400 ml bei den durchzuführenden Screenings zu falsch-positiven Testergebnissen kommen könne. II. 1. Die gemäß § 68f StGB, §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO gegen die Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Wochenfrist aus § 311 Abs. 1 StPO erhoben. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe in Höhe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig verbüßt hat, liegen vor. Nach schriftlicher Anhörung der Staatsanwaltschaft Bochum und mündlicher Anhörung des Verurteilten am 20.01.2022 hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht und mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die konkrete Tat des Verurteilten sowie seine - wenn auch nicht einschlägigen - Vorbelastungen, von der nach § 68 f Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge - wie geschehen - als unbegründet zu verwerfen. 2. Das gemäß § 300 StPO (auch) als einfache Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten, welches ausweislich seines Vorbringens vom 02.02.2022 und vom 06.04.2022 dahin zu verstehen ist, dass er sich gegen die Dauer der Führungsaufsicht und gegen die in Ziff. 3 a), c), d) und f) angeordneten Weisungen wenden will, ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang vorläufig Erfolg. Im Übrigen war die Beschwerde - wie geschehen - als unbegründet zu verwerfen. a) Dass die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung entgegen § 306 Abs. 2 1. Halbsatz StPO unterlassen hat, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Senat, Beschluss vom 16.04. 2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6) worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Verurteilten und seiner Verteidigerin bekannt gemachten Zuschrift vom 16.03.2022 zutreffend hingewiesen hat. b) Nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde allerdings nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, wenn sie gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Senat, Beschlüsse vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19 und vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. 03.2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes gilt Folgendes: aa) Soweit die Strafvollstreckungskammer zur Ziff. 2. im angefochtenen Beschluss die Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren zunächst nicht angeordnet und unter Hinweis auf seine - wenn auch nicht einschlägigen - Vorbelastungen sowie die Dauer, die er in dieser Sache im Strafvollzug verbracht hat, zu der Einschätzung gelangt ist, dass zur Sicherstellung der Resozialisierung ein ähnlich langer Zeitraum erforderlich wäre, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. bb) Gegen die unter Ziff. 3. f) des angefochtenen Beschlusses getroffene Weisung auf Grundlage des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist nichts zu erinnern. Das Verbot des Konsums illegaler Betäubungsmittel ist namentlich zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass unerlaubter Betäubungsmittelkonsum zur Begehung weiterer Straftaten (lediglich) beitragen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2020 zu 1 Ws 134/20), was entsprechend der Begründung der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt wird. Soweit im Schriftsatz der Verteidigerin vom 06.04.2022 geltend gemacht wird, dass es aufgrund der täglichen Einnahme von Arznei01 100 400 ml bei den durchzuführenden Screenings zu falsch-positiven Ergebnissen kommen könne, weist der Senat darauf hin, dass bislang seitens der Strafvollstreckungskammer (noch) keine derartige Weisung zum Nachweis der Abstinenz ergangen ist. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die mit der Prüfung einer Abstinenz zu beauftragende (konkret zu bezeichnende) Institution bei entsprechender Weisungserteilung von der Medikamenteneinnahme in Kenntnis gesetzt und die Proben im Hinblick darauf auch entsprechend werten wird. cc) Die Weisungen zu Ziff. 3. a), c) und d) können indes keinen Bestand haben. (1) Das unter Ziff. 3. a) des angefochtenen Beschlusses auf Grundlage des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB getroffene Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen, unter das auch Kontakte zu der weiteren Tochter des Verurteilten fielen, ist nicht verhältnismäßig und unterliegt deswegen der Aufhebung. Es ist nicht ersichtlich, dass es - mangels Vorliegen von Gründen des Opferschutzes - zur allein hier in Frage kommenden präventiven Ausschaltung kriminogener personengebundener Reize erforderlich ist (vgl. zu diesen beiden allein in Frage kommenden Gesichtspunkten etwa Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 7). Nach den Feststellungen des Anlassurteils gab es beim Verurteilten keine Hinweise auf eine Pädophilie, die Tat war vielmehr eine Folge des Zusammenwirkens der durch die Amphetamine verursachten sexuellen Stimulation und der dissozialen Persönlichkeitsanteile, wobei der Verurteilte seine Tochter nicht in seine Phantasien einbezogen hat; die Tat beruhte vielmehr auf einer Verkettung von Umständen, bei der es nicht von Relevanz für den Verurteilten war, ob seine Tochter oder eine dritte Person - etwa seine Ehefrau - an seiner (Selbst-) Befriedigung mitwirkten. Auch der seitens der Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine sexuelle Devianz und insbesondere eine pädosexuelle Neigung beim Verurteilten nicht vorliegt und er bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen werde als im unteren Durchschnitt liegend, die er nach den durch ihn angewandten Prognoseinstrumenten mit 20% bis 30% beziffert hat. Im Hinblick auf die erwartbaren Straftaten führte er aus, dass es sich aller Voraussicht nach um solche handeln werde, die mit dem Konsum psychotroper Substanzen assoziiert seien (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzungsdelikte etc.), wobei die Qualität dieser Straftaten eng mit der Konsummenge korrelieren würde, er die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexualdeliktes als eher gering erachte und dass bei einer bestehenden Abstinenz das Risiko für zukünftige Straftaten weiter minimiert würde. Danach gehen im Hinblick auf den Verurteilten weder von Kindern noch von Jugendlichen per se kriminogene Reize für die Begehung weiterer (Sexual-)Delikte aus. Der Schwerpunkt bzw. Auslöser liegt vielmehr in dem Konsum illegaler Betäubungsmittel, so dass das Risiko der Begehung weiterer (Sexual-)Straftaten unmittelbar mit dem Konsum verbunden ist. Wenn aber dieses Risiko mit einer Abstinenz (weiter) minimiert werden kann, besteht gegenüber diesem Personenkreis keine hinreichend konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Verurteilten, zumal es für ihn nach den Urteilsfeststellungen eben nicht von Relevanz war, ob ein Kind oder eine erwachsene Person an seiner (Selbst-)Befriedigung mitwirkte. (2) Das unter Ziff. 3. a) des angefochtenen Beschlusses auf Grundlage des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB angeordnete Aufenthaltsverbot verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und kann auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bestand haben. Zu solchen Weisungen, „sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen er leicht Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herstellen kann" bzw. „sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten, § 68 b Abs. 1 Ziffer 2 StGB" hat der hiesige 5. Strafsenat mit Beschluss vom 11.09.2012 zu III-5 Ws 205/12 u.a. folgendes ausgeführt: „Der Senat weist zudem vorsorglich darauf hin, dass auch die dem Verurteilten bereits mit Beschluss vom 07. April 2008 erteilte Weisung, „sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen er leicht Kontakt zu Kindern aufnehmen kann“ in der von der Strafvollstreckungskammer gewählten Fassung nicht von § 68 b Abs. 1 Nr. 2 StGB gedeckt ist, da sie zu unbestimmt ist. Eine solche Weisung erfasst nämlich ohne jede Einschränkung letztlich alle Örtlichkeiten, welche erfahrungsgemäß auch von Kindern aufgesucht werden. Sie ist zudem kaum gerichtlich zu überwachen, da zunächst zu klären ist, an welchen Orten „leicht“ Kontakt zu Kindern aufgenommen werden kann. Außerdem beinhaltet sie nach ihrem Wortlaut ein generelles Verbot, z.B. Kinos, Eisdielen, Schwimmbäder, Sportveranstaltungen u.ä. aufzusuchen oder den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Die Weisung käme in weiten Teilen praktisch einem Ausschluss des Verurteilten am öffentlichen Leben gleich und ist mithin in dieser Form auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Unabhängig vom Ausmaß der gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen noch festzustellenden Rückfallgefahr wird auch die etwaige erneute Erteilung der im Beschluss vom 27. April 2012 enthaltenen Weisung „sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten“, auf ihre Verhältnismäßigkeit und tatsächliche Umsetzbarkeit zu überprüfen sein. Die Befolgung dieses umfassenden Aufenthaltsverbotes setzt einerseits voraus, dass der Verurteilte positive Kenntnis davon hat, wo sich entsprechende Einrichtungen befinden. Dies mag für das eigene nähere Wohnumfeld, möglicherweise auch für den gesamten Heimatort „erlernbar“ sein, jedoch für das weitere oder gar entfernte Umfeld sicher nicht. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wird zum Ausmaß der Weisung auch zu prüfen sein, inwieweit sie in zumutbarer Weise umgesetzt werden könnte, da dem Verurteilten für seine tägliche Lebensführung möglicherweise kaum „legale“ Aufenthaltsorte verbleiben.“ Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch für die vorliegend getroffene Weisung Geltung beanspruchen, schließt sich der Senat an. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach den Feststellungen des Anlassurteils und den Ausführungen des seitens der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf den Verurteilten weder von Kindern noch von Jugendlichen per se kriminogene Reize für die Begehung weiterer (Sexual-)Delikte ausgehen und das eher geringe Risiko der Begehung weiterer (Sexual-)Straftaten, welches im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln verbunden ist, mit einer entsprechenden Abstinenz (weiter) minimiert werden kann. (3) Die zu Ziff. 3. c) getroffene Weisung, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, ist zwar ausreichend mit dem Zweck der Führungsaufsicht begründet, verstößt aber in ihrer Ausgestaltung dem Bestimmtheitsgebot, da es an der Angabe einer Frist mangelt, innerhalb derer die Meldung zu erfolgen hat. Dies wird von der Strafvollstreckungskammer nachzuholen sein. (4) Auch das unter Ziff. 3. d) des angefochtenen Beschlusses auf Grundlage des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB getroffene Kontaktverbot zu seiner Tochter C kann keinen Bestand haben. Zwar kann ein solches aus Gründen des Opferschutzes angeordnet werden. Erforderlich ist in einem solchen Fall jedoch ein innerer Bezug zu der die Maßregel begründenden Straftat. Löst sich das angeordnete Kontaktverbot hiervon, dient es nicht mehr der Strafverhütung und dem Opferschutz im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, sondern führt möglicherweise dazu, andere zivilrechtliche oder familienrechtliche Maßnahmen, die ebenfalls Kontaktverbote ermöglichen, zu unterlaufen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010 zu 1 Ws 107/10; OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2009 zu 2 Ws 409/09). Aus den unter II. 2. b) cc) (1) dargelegten Gründen besteht auch der Tochter C gegenüber keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sie erneut Opfer einer Sexualstraftat durch den Verurteilten wird, so dass ein innerer Bezug zu der die Maßregel begründenden Straftat fehlt (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Ungeachtet dessen gilt folgendes: Da dem Verurteilten das Sorgerecht für seine Kinder entzogen wurde, ein Umgangsrecht aber (wohl) noch besteht bzw. insoweit noch keine familiengerichtliche Entscheidung ergangen ist, trägt die seitens der Strafvollstreckungskammer getroffene Weisung die Gefahr in sich, eine (etwaige) familiengerichtliche Entscheidung (zum Umgangsrecht) zu konterkarieren. Sollte die Strafvollstreckungskammer das Risiko der Begehung weiterer Straftaten zum Nachteil der Tochter für den Fall, dass die Abstinenzweisung nicht greift, als so hoch einschätzen, dass sie ein Kontaktverbot zu C als erforderlich ansieht, wäre indes ein solches Kontaktverbot nach Maßgabe der getroffenen familiengerichtlichen Entscheidung gegebenenfalls denkbar. Hierfür wäre die Strafvollstreckungskammer jedoch gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, zumal sich eine diesbezügliche familiengerichtliche Entscheidung (noch) nicht in den Akten befindet. III. Der Beschluss war daher in dem aus dem hiesigen Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Soweit sich die einfache Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO nicht auch gegen getroffene die Weisungen zur Ziff. 3 (Wohnsitz), b) und e) im angefochtenen Beschluss wendet, weist der Senat jedoch darauf hin, dass er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisungen hat und insofern für die Strafvollstreckungskammer Anlass bestehen dürfte, ihre Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen (§ 68d Abs. 1 StGB): 1. Im Hinblick auf die unter Ziff. 3. erteilte strafbewehrte Verpflichtung, unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift festen Wohnsitz zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Führungsaufsicht weder gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet - noch im Übrigen die Befugnis besteht, dem Verurteilten insbesondere nach Haftentlassung einen bestimmten Wohnort zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.10.2018 zu 1 Ws 525/18; OLG München, Beschluss vom 11.02.2011 – zu 1 Ws 118/11 -, juris). Hinsichtlich der Sicherung einer Erreichbarkeit des Verurteilten kommt gemäß § 68 Abs. 2 StGB die nicht strafbewehrte Weisung in Betracht, überhaupt einen - von ihm selbst zu bestimmenden - festen Wohnsitz zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.10.2018 zu 1 Ws 525/18; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 13). 2. Die Weisung zu Ziff. 3. b) betreffend die Pflicht, jeden Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel „unverzüglich“ der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) zu melden, ist zwar ausreichend mit der Förderung des Zwecks der Führungsaufsicht begründet, allerdings genügt die Weisung nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit ist „unverzüglich“ namentlich durch eine bestimme Frist (z.B. binnen drei Werktagen) zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 13 – jew. m.w.N.). 3. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer unter Ziff. 2 mit der Nennung der Dienstanschrift der namentlich bestellten Bewährungshelferin hinreichend deutlich deren Dienststelle als Ort der Meldepflicht bestimmt. Soweit in der Weisung zu Ziff. 3 e) des angefochtenen Beschlusses die Meldeintervalle mit „zunächst im Abstand von vier Wochen“ angeordnet wurden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB), genügt diese Weisung nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist im Übrigen auch gar nicht begründet worden (vgl. zum Erfordernis der Begründung etwa Senat, Beschluss vom 14.03.2022 zu III-1 Ws 39/22). Zwar hat die Strafvollstreckungskammer eine Anordnung im Hinblick auf die Meldeintervalle getroffen, jedoch keine konkrete Frist für die erstmalige Kontaktaufnahme bei der Bewährungshelferin (vgl. dazu Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12) bestimmt, was aber unter Bestimmtheits- und Transparenzgesichtspunkten nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2019 zu III-1 Ws 495/19, zitiert nach juris Rn. 13) und spätestens gleichzeitig mit der namentlichen Bestellung des/r Bewährungshelfers/in zu geschehen hat. Da dies vorliegend unterblieben ist, weist der Senat darauf hin, dass die konkrete Fristbestimmung hier im Rahmen eines (nachträglichen) Konkretisierungsbeschlusses erfolgen kann (z.B. „innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Konkretisierungsbeschlusses“, vgl. Senat, Beschluss vom 22.06.2022 zu III-1 Ws 197+198/22 zur Fristbestimmung für den Erstkontakt bei gleichzeitiger namentlicher Bestellung). Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer die Ausgestaltung der (anschließenden) Kontakthaltungspflicht nicht konkret selbst festgelegt, wie es aus Gründen der Bestimmtheit nach der Rechtsprechung des Senats zu erfolgen hat (Senat, a.a.O.). Denn das Gericht muss neben dem zeitlichen Intervall auch die Art (z.B. persönlich, telefonisch oder schriftlich) der Kontakthaltung selbst bestimmen; lediglich die Festlegung des konkreten Termins darf dem/der Bewährungshelfer/in bzw. der Aufsichtsstelle vorbehalten bleiben (Senat, Beschluss 22.06.2022 zu III-1 Ws 197+198/22, vom 12.05.2022 zu III-1 Ws 174/22, vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/22 m.w.N. und Beschluss vom 09.04.2021 zu III-1 Ws 125/21).