Beschluss
11 U 9/22
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.
• Für einen als Feld- bzw. Waldweg erscheinenden, unbefestigten und nur noch für Fußgänger und Radfahrer geöffneten Straßenabschnitt bestehen nur geringe Verkehrssicherungspflichten; Benutzer müssen mit typischen Gefahren rechnen.
• Eine Gefahrenstelle entsteht nicht allein durch Aufschüttung eines Erdhügels, wenn dieser eine tatsächliche Anpassung an eine verkehrsrechtliche Sperrung darstellt; eine später entstandene Spurrille ist nur abzuhelfen, wenn sie für den sorgfältigen Benutzter nicht rechtzeitig erkennbar ist.
• Der Radfahrerin war die Spurrille und der Erdhügel bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt, insbesondere ausreichendem Abstand zum Vorausfahrenden, rechtzeitig erkenn- und beherrschbar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Sturz auf gesperrtem, unbefestigtem Straßenabschnitt (Feld-/Waldweg) • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Für einen als Feld- bzw. Waldweg erscheinenden, unbefestigten und nur noch für Fußgänger und Radfahrer geöffneten Straßenabschnitt bestehen nur geringe Verkehrssicherungspflichten; Benutzer müssen mit typischen Gefahren rechnen. • Eine Gefahrenstelle entsteht nicht allein durch Aufschüttung eines Erdhügels, wenn dieser eine tatsächliche Anpassung an eine verkehrsrechtliche Sperrung darstellt; eine später entstandene Spurrille ist nur abzuhelfen, wenn sie für den sorgfältigen Benutzter nicht rechtzeitig erkennbar ist. • Der Radfahrerin war die Spurrille und der Erdhügel bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt, insbesondere ausreichendem Abstand zum Vorausfahrenden, rechtzeitig erkenn- und beherrschbar. Die Klägerin stürzte als Radfahrerin auf dem oberem, für Kraftfahrzeuge gesperrten Teilstück der B-Straße und verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Beklagten. Der obere Abschnitt war seit Ende der 1990er Jahre für Kraftfahrzeuge gesperrt und diente nur noch als Fuß- und Radweg mit geringem Fahrradverkehr. Die Beklagte hatte dort offenbar einen Erdhügel aufschütten lassen; später bildete sich eine Spurrille neben diesem Hügel. Die Klägerin gab an, dicht hinter ihrem Ehemann gefahren zu sein und mit dem Pedal an der Spurrille hängengeblieben zu sein, woraufhin sie stürzte. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für offensichtlich unbegründet und beabsichtigte, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung wurde nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen. • Zulassung/Nichtzulassung: Die Berufung ist zulässig, hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, es besteht keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erforderlichkeit einer Senatsentscheidung (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Tatbestandliche Würdigung: Nach dem klägerischen Vortrag und den Lichtbildern hat der obere Abschnitt der B-Straße nur noch die Bedeutung eines örtlichen Feld- bzw. Waldwegs; Untergrund ist unbefestigt mit losem Geröll und Grasbewuchs, Verkehrsaufkommen an Fahrrädern gering. • Rechtliche Maßstäbe: Für solche Wege gelten geringere Verkehrssicherungspflichten; entscheidend sind äußeres Erscheinungsbild, Verkehrsbedeutung und die berechtigten Sicherheitserwartungen der Benutzer (§§ 9, 9a, 47 StrWG NRW als Anspruchsgrundlage zugrunde gelegt). Der Sicherungspflichtige muss nur gegen Gefahren vorgehen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkenn- oder beherrschbar sind. • Erdhügel und Spurrille: Der Erdhügel stellt keine verbotene Verkehrsanordnung dar, sondern eine tatsächliche Anpassung an die Sperrung; eine Gefahrenstelle entstand erst durch die später in den Boden eingefahrene Spurrille. • Verfügbarkeit der Wahrnehmung: Die Spurrille und der Erdhügel waren nach den Aktenfotos aus größerer Entfernung erkennbar; die Klägerin hätte sie bei gebührender Eigensorgfalt und ausreichendem Abstand zum Vorausfahrenden rechtzeitig bemerken und entweder beschleunigen oder das Fahrrad abstellen und schieben können. • Pflichtverletzung verneint: Mangels unzureichender Erkennbarkeit oder Unbeherrschbarkeit der Gefahr für den sorgfältigen Benutzer liegt keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Die Klage der Klägerin war unbegründet; das Landgericht hat zu Recht abgewiesen und die Berufung war offensichtlich unbegründet, weshalb der Senat deren Zurückweisung durch Beschluss beabsichtigte. Eine von der Beklagten zu treffende erhöhte Verkehrssicherung für den als Feld-/Waldweg erscheinenden, unbefestigten oberen Abschnitt der B-Straße bestand nicht. Weder der aufgeschüttete Erdhügel noch die später entstandene Spurrille begründeten eine nicht erkenn- oder beherrschbare Gefahrenlage; die Klägerin hätte bei gebotener Eigensorgfalt insbesondere durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zum Vorausfahrenden die Gefahren erkennen und beherrschen können. Daher bestanden keine Anspruchsgrundlagen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. den einschlägigen Vorschriften des StrWG NRW, und die Forderungen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz waren abzuweisen.