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Beschluss

11 WF 159/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1004.11WF159.22.00
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Leitsätze

Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 03.08.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 03.08.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der am 12.07.2002 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Auf ihren Antrag wurde ihr mit Beschluss vom 01.03.2022 Rechtsanwältin A als Verfahrensbevollmächtigte bei zugleich erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet. Mit Schreiben vom 18.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Amtsgericht mit, sie habe das Vertrauen zu ihrer Anwältin verloren und bat um direkte Zusendung gerichtlicher Schreiben an sie selbst. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2022 teilte sie mit, Rechtsanwältin A habe „hinter ihrem Rücken“ Vereinbarungen mit der Gegenseite getroffen und bat um Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei B, C und Kollegen. Rechtsanwältin A hat ihrer Entpflichtung zugestimmt, dabei aber klargestellt, sie habe keine Vereinbarungen ohne Kenntnis der Antragstellerin mit der Gegenseite getroffen. Es sei lediglich – dies allerdings in Anwesenheit der Antragstellerin – in dem Parallelverfahren Sorge (31 F 11/22 AG Hamm) eine Vereinbarung zum Sorgerecht getroffen worden. Das Amtsgericht hat es mit Beschluss vom 03.08.2022 abgelehnt, Rechtsanwältin A zu entpflichten und diesen Beschluss damit begründet, ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO liege nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt es dahin, Rechtsanwältin A habe ihr Schriftsätze und E-Mails nicht weitergeleitet. Mit am 16.08.2022 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung war abzulehnen. Hierbei kann es offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt ist (1.), denn es liegen jedenfalls keine dieses Begehren stützendenden Gründe vor (2.). 1. In Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, dass nach § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur der beigeordnete Anwalt, nicht aber die von ihm betreute Partei die Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Anwalts beantragen kann und somit der Antragstellerin hier bereits die Antragsbefugnis fehlen würde (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. November 1993 – 6 WF 102/93 –juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 9 WF 232/00 – FamRZ 2002, 89; (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rn. 38). 2. Nach anderer Auffassung ist auch die Partei selbst berechtigt, die Entpflichtung des ihr beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines anderen Anwalts zu beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 – 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 –juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 – XI S 2/13 [PKH] – juris 7). Die Frage der Antragsbefugnis kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Antrag in der Sache keinen Erfolg hat. Die Anwaltsbeiordnung durch Beschluss vom 01.03.2022 erfolgte antrags- und ordnungsgemäß. Gründe für eine rückwirkende Aufhebung sind nicht gegeben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt vorliegend im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 121 ZPO. Ist, wie in Ehesachen jedenfalls für die Antragstellerin gem. § 114 Abs. 1 FamFG, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin die Beiordnung von Rechtsanwältin A beantragt und somit von ihrem Wahlrecht gebraucht gemacht. Die Beiordnung ist mit Beschluss vom 01.03.2022 erfolgt. Ein formaler Mangel, der eine Aufhebung der Beiordnungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen könnte, lag bei der Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der Verfahrensbevollmächtigte beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 9 Ta 230/10 - zitiert nach juris). Stellt der beigeordnete Rechtsanwalt unter Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis einen Antrag auf Entpflichtung, so ist Voraussetzung eines wichtigen Grundes, dass konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZR 240/08 - zitiert nach juris; BGH m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Entpflichtung sind neben dem Interesse des bedürftigen Beteiligten und dem Interesse des beigeordneten Rechtsanwalts auch das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege und das Interesse der Antragstellerin an einer zügigen Erledigung des Verfahrens zu beachten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1998 - 7 W 1039/98 - NJW-RR 1999, 643). Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 BRAO ist, bei einmal erfolgter Beiordnung die anwaltliche Vertretung auch weiterhin sicherzustellen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2011 - L 20 AY 182/10 B - zitiert nach juris). Die Beschränkung der Entpflichtungsmöglichkeit auf wichtige Gründe soll deshalb auch verhindern, dass mit der Beendigung der Vertretung verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, insbesondere eine Verfahrensverzögerung etwa durch Niederlegung des Mandats. Die Entscheidung über die Entpflichtung ist daher im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung jener Rechtsgüter zu treffen. Da der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung durch die Regelungen in den §§ 198 ff. GVG erhebliches Gewicht erhalten hat, sind die Anforderungen an den die Entpflichtung rechtfertigenden Grund mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens entsprechend hoch. Selbst wenn diese Grundsätze, denen der Senat folgt, auf ein Entpflichtungsgesuch der Partei übertragen werden können, liegen wichtige Gründe im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO nicht vor. Die Behauptung der Antragstellerin, Rechtsanwältin A habe ohne ihr Wissen eine Vereinbarung über eine Sorgerechtsvollmacht mit der Gegenseite getroffen, ist objektiv unzutreffend. Tatsächlich wurde diese Vereinbarung – wie sich aus der beigezogenen Akte 31 F 11/22 AG Hamm ergibt, in Anwesenheit der Antragstellerin getroffen. Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann die Antragstellerin das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann die Entpflichtung der vormals selbst gewählten Rechtsanwältin, die ihrerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts; ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmissbräuchlich (vgl. insb. OLG Köln, FamRZ 1987, 1168; s. a. OLG Frankfurt, MDR 1988, 570; OLG Celle, MDR 1960, 846; OLG Braunschweig, NJW 1962, 256). Dem Wunsch der Antragstellerin nach Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes wird daher ohnehin nicht nachzukommen sein, es sei denn, die Antragstellerin kündigt der beigeordneten Rechtsanwältin und findet einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, die auch zu einer Beiordnung auch dann bereit sind, wenn Mehrkosten für die Landeskasse nicht entstehen, die bereits angefallenen Gebühren also bei Rechtsanwältin A verbleiben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.