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Entscheidung

IV ZR 240/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/08 vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 10. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuhe- ben, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu de- nen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klä- gerin nach wie vor nicht gegeben. 1 Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend: Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin dar- über verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechen- den Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage 2 - 3 - der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal ei- ne Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zu- standekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb. Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe- mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv unge- rechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbe- stehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen. 3 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 - OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -