Beschluss
20 U 315/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0104.20U315.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf bis 5.000EUR.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf bis 5.000EUR. G r ü n d e : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung tragen nicht. Die Berufungsanträge müssen ohne Erfolg bleiben. 1. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Anforderungen an die Begründung der Anpassung im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer (im Folgenden auch: d. VN) etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Auslösender Faktor unterhalb von 10 %, aber mindestens 5 %. Wenn – wie hier – der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält, kann die Anpassung auch wirksam sein, wenn der auslösende Faktor unterhalb von 10 % liegt, aber mindestens 5 % beträgt. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20) und schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 MB/KK aber unberührt lässt. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock, dass in der Nutzung des Wortes „können“ eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Regelung keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (Urteil vom 27.09.2022 - 4 U 132/21, Rn. 123 – zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2022 nicht nur über die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK, sondern auch über die Wirksamkeit einer ergänzenden Tarifklausel entschieden, wonach der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5% der Versicherungsklausel die Prämie überprüfen und gegebenenfalls anpassen kann. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem amtlichen Leitsatz und aus den – eindeutigen – Gründen (Rn. 30, 33, 35). Hätte der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der dortige Versicherer nach der Tarifbedingung bei einer Abweichung von mehr als 5% die Prämie – im Unterschied zu § 8b Abs. 1 MB/KK - überprüfen und anpassen kann, einen relevanten Bedeutungsgehalt beigemessen, hätte er auch die in seinem Urteil vom 22.06.2022 zugrunde liegende Formulierung für unwirksam gehalten. Heilung einer unwirksamen Anpassung. Der formelle Mangel einer Begründung kann im weiteren Verlauf durch Nachholung dieser Angaben – mit Wirkung ex nunc – geheilt werden, was auch in einem gerichtlichen Schriftsatz geschehen kann (BGHZ 228, 56, Rn. 42). Davon geht auch das Landgericht im Grundsatz aus, was der Kläger – zu Recht – nicht angreift. Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus den überzahlten Prämienanteilen bis zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts gezogen hat, sind aus den genannten Gründen verjährt; es handelt sich bei der Herausgabe von Nutzungen um Nebenleistungen zu dem Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB). Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen. Es fehlt an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn in einem Tarif eine Beitragsanpassung in rechtsverjährter Zeit vorgenommen worden und dieser Tarif in rechtsverjährter Zeit beendet worden ist und d. VN nicht darlegt, dass sich trotz der Beendigung noch weitere Ansprüche aus den Prämienerhöhungen ergeben könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 19). Gleiches gilt, wenn eine (möglicherweise) unwirksame Beitragserhöhung in rechtsverjährter Zeit durch eine wirksame Folgeanpassung oder durch Nachholung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben bspw. in einem außergerichtlichen Schreiben geheilt worden ist. Auch in diesen Fällen muss d. VN darlegen, welche weiteren durchsetzbaren zukünftigen Ansprüche ihm aus der (unwirksamen) Prämienerhöhung zustehen. Eine solche Klage kann zwar als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein; die für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit § 256 Abs. 2 ZPO liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur dann vor, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 ff., Rn. 28). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17). Dies ist in den oben genannten Fällen der Tarifbeendigung bzw. der Heilung einer unwirksamen Beitragserhöhung in rechtsverjährter Zeit der Fall, da etwaige aus der unwirksamen Prämienerhöhung resultierende Rückzahlungsansprüche verjährt sind. Damit ist die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung für die Entscheidung über die etwaigen Rückzahlungsansprüche d. VN nicht vorgreiflich. 2. Hiernach gilt: a) Die Prämienanpassungen zu Anfang 2017 und 2018 sind wirksam. (Vgl. bereits Beschlüsse des Senats in den Verfahren 20 U 162/22 und 236/22.) In dem Anschreiben für 2017 (Anl B 8 = eGA-I [elektronische Gerichtsakte erster Instanz] 305) wird mitgeteilt, dass die mit der Entwicklung der medizinischen Versorgung verbundenen höheren Kosten zu der Anpassung geführt haben. Das Weitere – insbesondere auch den Hinweis auf den geltenden Schwellenwert – erfährt der Versicherungsnehmer aus der Beilage (dort insbesondere eGA-I 310 = Seite 3 der Beilage). Den Bezug zu dem konkreten Tarif konnte der Kläger ohne Weiteres wiederum dem Anschreiben entnehmen. In dem Anschreiben für 2018 (Anl B 9 = eGA-I 322) wird mitgeteilt, dass der Versicherer (u.a.) die erforderlichen mit den zuletzt kalkulierten Kosten verglichen habe und dass aufgrund veränderter Inanspruchnahme der Schwellenwert überschritten worden sei. Außerdem wurde der Versicherungsnehmer wieder durch eine Beilage informiert. Hiernach ergab sich für den Versicherungsnehmer, dass in seinem konkreten Fall nicht etwa eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit, sondern die Änderung der Leistungsausgaben („veränderter Inananspruchnahme“) diejenige Rechnungsgrundlage war, welche die Prämienanpassung auslöste. Den Bezug zu dem konkreten Tarif konnte der Kläger ohne Weiteres wiederum dem Anschreiben entnehmen. Hiernach sind die oben dargestellten Anforderungen erfüllt. b) Die früheren Anpassungen sind durch die Anpassung Anfang 2017 jedenfalls geheilt. Ansprüche aus der Zeit davor sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, nicht. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Hamm, den 4. Januar 2023 Oberlandesgericht Hamm – 20. Zivilsenat Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.