Entscheidung
IV ZR 252/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR252.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/20 Verkündet am: 31. August 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. August 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.500,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2019 verurteilt worden ist. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewie- sen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Klä- ger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % nach einem Streit- wert von 18.294,80 €. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.857,44 € festgesetzt. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter an- derem den Tarif S . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom Mai 2010 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 36,80 € monatlich zum 1. Juli 2010, mit Schreiben vom Mai 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 22,73 € monatlich zum 1. Juli 2014 und mit Schrei- ben vom Mai 2018 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 79,99 € monatlich zum 1. Juli 2018. In der außerdem bei der Beklagten gehaltenen Pflegepflichtversicherung erfolgten im Tarif P Prämienanpassungen in den Jahren 2013 (3,60 € monatlich), 2015 (12,72 € monatlich) und 2017 (11,34 € monatlich). Im Schreiben vom Mai 2010 hieß es auszugsweise: "[…] der medizinische Fortschritt und neue Behandlungsmetho- den sorgen dafür, dass auch sehr schwere Erkrankungen im- mer häufiger geheilt oder gelindert werden können. Eine er- freuliche Entwicklung, denn Lebensqualität und Lebenser- wartung steigen weiter an. Weil die Versicherten insgesamt aber auch mehr denn je die medizinische Versorgung nutzen, stiegen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen. Deshalb müssen die Beiträge im Standardtarif zum 01. Juli 2010 angepasst werden. Im neuen Beitrag ist die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt, 1 2 3 - 4 - da Versicherungsleistungen über einen längeren Zeitraum als bislang kalkuliert in Anspruch genommen werden. […]" Im Schreiben vom Mai 2014 hieß es auszugsweise: "[…] Zum 1. Juli 2014 müssen wir Ihre Beiträge anpassen. Das liegt besonders daran, dass unsere Ausgaben für Versi- cherungsleistungen weiter gestiegen sind. Eine Beitragser- höhung ist keine erfreuliche Nachricht. Sie ist aber manch- mal nötig, um die vertraglich vereinbarten Leistungen auch in Zukunft erbringen zu können. Ein wesentlicher Grund für die Erhöhung ist der medizinisch - technische Fortschritt. Durch ständig verbesserte Methoden zur Diagnose und Behandlung lassen sich immer bessere Erfolge erzielen. Gleichzeitig steigen aber auch die Kosten. Dank des medizinischen Fortschritts wird Ihre Versicherung immer wertvoller. […]“ Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 6. Dezember 2018 forderte er die Beklagte zur Rück- zahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile nebst Nut- zungsentschädigung auf. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von - nach einer erstinstanzlichen Antragsände- rung - 7.323,98 € nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweili- gen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat der Kläger diesen Feststellungsantrag bezüglich der Prämienerhöhungen 4 5 - 5 - im Tarif S zum 1. Juli 2010, 1. Juli 2014 und 1. Juli 2018 für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des verbleibenden Feststel- lungsantrags bezüglich der Prämienerhöhungen im Tarif P und die dazu erhobene Zahlungsklage in Höhe von 1.168,03 € zurückgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerich- tete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeän- dert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.857,44 € nebst Zinsen ab dem 21. Januar 2019 verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur teilweise Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist erforderlich, in der Mittei- lung gemäß § 203 Abs. 5 VVG bezogen auf die konkrete Prämienanpas- sung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämi- enanpassung ausgelöst habe. Vorliegend genügten - bis auf das Anpas- sungsschreiben aus Mai 2018 - die Begründungsschreiben nebst Anlagen nicht den Mindestanforderungen. Die Prämienerhöhungen seien mit Zu- stellung der Klageerwiderung am 3. April 2019 geheilt worden und zum 1. Juni 2019 wirksam geworden. Der Kläger könne die Rückzahlung ge- 6 7 8 9 - 6 - leisteter Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezem- ber 2018 in Höhe von 2.857,44 € nebst anteiligen Verzugszinsen verlan- gen. Die Hilfsaufrechnung sei nicht begründet. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand. 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend be- stimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Ver- änderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Verände- rung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die im Mai 2010 und Mai 2014 mitgeteilten Begründungen der Prämienan- passungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38). 10 11 12 - 7 - Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Mitteilung vom Mai 2010, die die Beitragserhöhungen sowohl mit gestiegenen Ausgaben für Gesund- heitsleistungen als auch mit einer gestiegenen Lebenserwartung begrün- det, schon nicht, welche der in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungs- grundlagen sich verändert hat. Im Übrigen fehlt in beiden Mitteilungen der Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Ta- rifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Ent- gegen der Ansicht der Revision beruht die Beurteilung des Berufungsg e- richts nicht darauf, dass es - anders als in der eigenen, zutreffenden Be- stimmung der Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG - darüber hinaus An- gaben zur konkreten Höhe der Veränderung oder zu der Frage, ob der maßgebliche Schwellenwert abweichend vom Gesetz in den Tarifbedin- gungen festgelegt wurde, gefordert hätte. Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung vielmehr ohne Rechtsfehler darauf, dass sich aus den Mitteilungen nicht ergebe, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausge- löst hat. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der Kläger zur Zahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den zum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2014 erfolgten Erhöhungen entsprechen, auch über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem Tarif zum 1. Juli 2018 hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die bis zum 31. Dezember 2018 gezahlten Prämienanteile in diesem Umfang zu- rückzuerstatten seien. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. De- zember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Der Kläger kann daher nur 13 14 - 8 - die Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von 2.500,26 € zurückverlangen ((36,80 € + 22,73 €) x 42 Monate). Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat - ab Verzugseintritt zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die für die Wertberechnung maßgeblichen instanzeinleitenden Anträge, § 40 GKG. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.07.2019 - 23 O 415/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.09.2020 - 9 U 130/19 - 15