Beschluss
11 W 46/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0111.11W46.22.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine gesetzliche Krankenversicherung ist gem. §§ 12ff SGB I nicht verpflichtet, ein beitragssäumiges Mitglied auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zwecks Übernahme von Krankenkassenbeiträgen hinzuweisen.
Tenor
Es wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.08.2022 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.07.2022 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gesetzliche Krankenversicherung ist gem. §§ 12ff SGB I nicht verpflichtet, ein beitragssäumiges Mitglied auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zwecks Übernahme von Krankenkassenbeiträgen hinzuweisen. Es wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.08.2022 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.07.2022 zurückgewiesen. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil es an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Dem Antragsteller stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die antragsgegnerische gesetzliche Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Der Antragsgegnerin fällt keine Verletzung der ihr als gesetzlicher Krankenkasse gegenüber dem Antragsteller obliegenden Amtspflichten zur Last. Der von ihm erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe versäumt, ihn wegen der ausstehenden Krankenkassenbeiträge auf die Möglichkeit der Übernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger hinzuweisen, ist nicht berechtigt. Auch im Übrigen - sollten die geltend gemachten Ansprüche überhaupt darauf gestützt werden - ist dem Vorbringen des Antragstellers kein Grund zu entnehmen, weshalb die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der rückständigen Krankenkassenbeiträge unzulässig gewesen wäre. Zwar unterliegt die Antragsgegnerin grundsätzlich Beratungs- und Hinweispflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen können. Als gesetzliche Krankenkasse gehört sie zu den Leistungsträgern i.S.d. § 12 SGB I. Ihr obliegt daher nach §§ 13 ff. SGB I die Pflicht, die Bevölkerung im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz aufzuklären und zu beraten. Nach § 14 SGB I sind die Sozialleistungsträger zudem zu einer Beratung der Versicherten über die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des SGB verpflichtet. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGB I sind sie verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen, wobei sich die Auskunftspflicht auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist, erstreckt. Jedoch beinhaltet die so normierte Beratungspflicht nicht, ein beitragssäumiges Mitglied auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zwecks Übernahme der Krankenkassenbeiträge hinzuweisen. Die Amtspflicht, vollständig, richtig und unmissverständlich Auskunft zu erteilen, besteht vielmehr grundsätzlich nur gegenüber auskunftssuchenden Personen, in deren Interesse oder auf deren Antrag die Auskunft erteilt wird. Die Reichweite der Auskunftspflicht hängt vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. Juni 2016 – 6 U 3/16 –, juris). Angesichts des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung im Vordergrund, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, d.h. die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Eine Leistungsgewährung darf nicht deshalb unterbleiben, weil der einzelne nicht über die ihn begünstigenden Bestimmungen Bescheid weiß (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – III ZR 241/95 –, juris). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Antragstellung oder einem Ersuchen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin um Rat und Auskunft. Es ist nicht erkennbar, dass er sich wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten an die Antragsgegnerin wandte. Allein die Tatsache, dass von ihm als Mitglied der Antragsgegnerin fällige Krankenkassenbeiträge nicht entrichtet wurden, führt nicht schon zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn als Säumigen über die Möglichkeiten zu beraten, dass die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Sozialhilfe übernommen werden. Erst recht bestand keine Verpflichtung, die Vollstreckung fälliger rückständiger Beiträge auszusetzen, zumal eine rückwirkende Übernahme in der Vergangenheit fälliger Beiträge durch den Sozialhilfeträger ohnehin nicht möglich ist. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt zählt nicht zum Leistungsspektrum der Antragsgegnerin. Zudem sind ihr die Umstände, aufgrund derer die Beitragszahlung ausbleibt, regelmäßig nicht bekannt. Daran ändert sich nichts aufgrund der vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen, anhand derer die Antragsgegnerin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ermittelt, um die Beitragshöhe festsetzen zu können. Allein aufgrund dieser Erklärungen, welche dazu dienen, die Festsetzung von Krankenkassenbeiträgen für freiwillig gesetzliche Versicherte zu ermöglichen, ist eine Krankenkasse weder aufgerufen noch in der Lage, die Sozialhilfebedürftigkeit des Mitglieds zu beurteilen. Hingegen musste sich dem Antragsteller auch ohne entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin aufdrängen, dass ihm Ansprüche auf Gewährung einer angemessenen Krankenversorgung durch den zuständigen Sozialhilfeträger zustehen können, wenn er aufgrund Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage ist, die fälligen Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Das Bestehen einer staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums durch Gewährung von Sozialleistungen ist allgemein bekannt. Es war für ihn ohne weiteres möglich, Rat und Hilfe bei denjenigen Stellen einzuholen, welche für die Unterstützung für Bedürftige in einer wirtschaftlichen Notlage zuständig sind, vorrangig mithin den Sozialämtern; daneben kam auch die Kontaktaufnahme zu Schuldnerberatungsstellen oder anderen Anlaufstellen für sozial Bedürftige in Betracht. Auf die - grundsätzlich zu Recht - vom Landgericht im angefochtenen Beschluss angesprochenen Defizite bezüglich der Schlüssigkeit der Höhe der geltend gemachten Forderungen im Vortrag des Antragstellers kommt es somit nicht mehr an, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.