Urteil
6 U 3/16
OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0623.6U3.16.0A
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Leitsätze
Unzutreffende Rentenauskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine zum Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung gegenüber der Ehefrau des Versicherten, die im Hinblick auf dessen unerwartet hohe Rente ihre eigene Arbeitszeit reduziert.(Rn.38)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzutreffende Rentenauskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine zum Schadenersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung gegenüber der Ehefrau des Versicherten, die im Hinblick auf dessen unerwartet hohe Rente ihre eigene Arbeitszeit reduziert.(Rn.38) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch geltend, den sie darauf stützt, dass die Beklagte ihrem Ehemann gegenüber fehlerhafte Renteninformationen erteilt und einen rechtswidrigen, ihn begünstigenden Rentenbescheid erlassen hat, der vor Klageerhebung auf sozialgerichtlichem Weg bestandskräftig wieder aufgehoben worden ist. Der ihrem Ehemann dadurch entstandene Schaden ist auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO zur Beendigung des Rechtsstreits zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten ausgeglichen worden (siehe Beschluss des LG Landau in der Pfalz v. 24.04.2013, Az. 4 O 200/11, Bl. 343 und 344 dieser Akten). Gemäß der einen Regelungsbestandteil dieses Vergleichs bildenden Abgeltungsklausel haben die Vertragsparteien vereinbart, dass damit sämtliche Amtshaftungsansprüche des Ehemanns der Klägerin gegen die Beklagte abgegolten sind. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits macht die Klägerin einen eigenen, nach ihrem Vorbringen aufgrund der ihrem Ehemann fehlerhaft erteilten Renteninformationen und des rechtswidrigen Rentenbescheids erlittenen Schaden geltend, weil sie im Vertrauen darauf ihre Vollzeitstelle auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % reduziert hätte. Im Einzelnen liegt dem Klagebegehren der Klägerin folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Klägerin, früher Zivilbeschäftigter bei den US-Streitkräften, war Ende 2006 arbeitslos geworden. Auf seine Anfrage hatte ihm die Beklagte durch Schreiben vom 24.5.2006 (Bl. 17 Beiakten) mitgeteilt, seine zu erwartende Rente betrage monatlich 1.191,76 €; eine Rentenminderung von monatlich 139,82 € bei vorzeitiger Berentung könne durch die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 34.163,09 € ausgeglichen werden. Nach Leistung einer Nachzahlung wurde dem Ehemann durch Schreiben vom 26.2.2007 mitgeteilt, seine Rente werde monatlich 1.332.53 € betragen. Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte die Beklagte dem Ehemann dann mit, unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten und Entgeltpunkte würden die zu erwartenden Renten wegen voller Erwerbsminderung 2.579,15 € und die Regelaltersrente 2.689,98 € monatlich betragen. Aufgrund einer unverbindlichen Probeberechnung, die der Ehemann der Klägerin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten am 29.10.2007 durchführen ließ, wurde ihm mitgeteilt, dass bei einem Rentenbeginn am 01.12.2007 eine Nettorente von 2.314,43 € monatlich zu erwarten sei. Daraufhin stellte der Ehemann der Klägerin am 29.10.2007 Antrag auf Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Beklagte bewilligte ihm diese mit Bescheid vom 31.10.2007 in Höhe von monatlich 2.297,19 € ab 01.12.2007. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27.11.2007 (Bl. 149 d.A.) an, dass sie den Bescheid vom 31.10.2007 zurücknehmen werde, da er von Anfang an unrichtig gewesen sei, weil fehlerhaft ein Zuschlag von 50,9598 Entgeltpunkten berücksichtigt worden sei. Der Ehemann der Klägerin trat dem durch Schreiben vom 7.12.2007 (Bl. 148 d.A.) entgegen. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2007 (Bl. 13 der Beiakten 4 O 200/11 LG Landau) den Bescheid vom 31.10.2007 für die Zeit ab 01.12.2007 zurück und setzte eine Rentenzahlung in Höhe von monatlich 1.299,71 € fest. Die Beklagte begründete die Rücknahme des Bescheids vom 31.10.2007 damit, dass der zurückgenommene Bescheid rechtswidrig sei, da die Altersrente aufgrund einer fehlerhaften Speicherung in falscher Höhe festgestellt worden sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Ehemann der Klägerin nicht berufen. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid vom 08.04.2008 zurückgewiesen. Mit Teilurteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2011 wurde die hiergegen erhobene Klage des Ehemannes der Klägerin als im Wesentlichen unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Ehemannes wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2012 zurück. Es ging in seinem Berufungsurteil zwar davon aus, dass der Kläger auf die fehlerhaften Rentenauskünfte vertraut hat, hat dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse aber nicht als schützenswert beurteilt. Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil offengelassen, ob die Reduzierung der Arbeitszeit der Ehefrau des Klägers ab dem 01.08.2008 diesem als Vermögensdisposition zuzurechnen sei. Es hat ihr aber zur Last gelegt, dass sie noch nicht einmal den Versuch unternommen habe, ihren Antrag in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zurückzunehmen oder abzuwandeln (Bl. 10, 14 d.A.). Daraufhin machte der Ehemann der Klägerin wegen der fehlerhaften Auskunft über die Höhe seiner Rente vor dem LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 200/11, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese Schadensersatzklage endete mit einem Vergleich vom 24.04.2013. Danach verpflichtete sich die Beklagte die Rente des Ehemanns der Klägerin - ausgehend von einem Rentenbeginn 01.12.2008 unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und einem fiktiven Arbeitslosengeld in Höhe von 1.173,90 € monatlich für den Zeitraum 01.06.2008 bis 30.11.2008 neu zu berechnen (Bl. 343 d. Beiakten). In dem anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, sie habe als Buchhalterin bei der Firma F. ihre Arbeitstätigkeit auf 50 % bis zur Regelarbeitsrentenzeit reduziert, weil sie aufgrund der fehlerhaften Rentenauskunft und des fehlerhaften Rentenbescheids vom 31.10.2007 auf die Rentenberechnungen vertraut hätten. Deshalb habe sie mit ihrem Arbeitgeber im November 2007 einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach sie ab 01.01.2008 ihre Arbeitszeit auf 50 % reduziere. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, da sie im Jahre 2007 noch ein Jahreseinkommen in Höhe von 52.090 € gehabt hätte, 2008 dann nur noch von 42.270 €. Infolgedessen sei ihr infolge ihrer Arbeitszeitverkürzung in der Zeit von 2008 bis 2011 ein Schaden in Höhe von 45.645,89 € entstanden, nämlich 2008 in Höhe von 9.820 €, 2009 in Höhe von 10.083,40 €, 2010 in Höhe von 13.323,80 € und 2011 in Höhe von 12.118,89 €. Die Amtspflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Rentenauskunft habe auch sie getroffen. Als Ehefrau falle auch sie in den Schutzbereich der Auskunftserteilung, da das Rentenversicherungsverhältnis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Schutzwirkung Dritter darstelle. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da erst nach Erlass des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2012 rechtskräftig festgestellt gewesen sei, dass die Rücknahme des Rentenbescheids der Beklagte vom 31.10.2007 wirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 45.645,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 923,38 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Den Klageabweisungsantrag hat die Beklagte wie folgt begründet: Der eigentliche Grund der Klägerin für die Reduzierung ihrer Arbeit selbst sei nicht die nach den Auskünften der Beklagten zu erwartende Rente ihres Ehemannes gewesen, sondern die Schließung des Betriebsstandortes, an dem die Klägerin ihre Arbeitsstelle gehabt habe. Im Übrigen hätte die Klägerin keinen Versuch unternommen, den am 30.11.2007 abgeschlossen Arbeitsänderungsvertrag, der erst ab dem 1.7.2008 eine Arbeitsreduzierung für die Klägerin vorgesehen habe, wieder rückgängig zu machen. Die von der Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede begründete sie damit, dass die Klägerin spätestens mit Zugang des berüchtigten Rentenbescheids vom 18.12.2007 an den Ehemann der Klägerin Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 BGB gehabt habe. Auf den vagen Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ihres Ehemannes Klägerin habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Das Landgericht Landau in der Pfalz begründete sein wegweisendes Urteil vom 11.7.2014 damit, dass die den Ehemann der Klägerin erteilten Rentenauskünfte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalteten. Der Ehemann der Klägerin sei alleiniger Inhaber und alleiniger Bezugsberechtigter der Rentenansprüche, auf die sich die Auskunft der Beklagten bezog. Als Ehefrau sei die Klägerin von der Rente ihres Ehemannes wirtschaftlich nur mittelbar betroffen, weshalb ihr kein rechtlich geschütztes Interesse an den ihrem Ehemann erteilten Auskünften zustehe. Außerdem sei die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 27.11.2007 hätten die Klägerin und ihr Ehemann nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass die den Ehemann der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 31.10.2007 bewilligte Rente in Höhe von monatlich 2297,19 € künftig weiterhin gewährt werden würde. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin vom Abschluss des auf den 30.11.2007 datierten Abänderungsvertrages, aufgrund dessen die Klägerin ihre Arbeitszeit ab dem 1.7.2008 um die Hälfte reduzierte, Abstand nehmen müssen. Zumindest hätte sie sich um die Rückgängigmachung der Arbeitszeitreduzierung bemühen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die mit Wirkung ab dem 1.7.2008 vereinbarte Arbeitszeitreduzierung wieder rückgängig zu machen, habe die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte wegen Falschauskünften der Beklagten schon nicht gegeben seien, könne dahinstehen, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Sie wendet sich vor allem gegen die Auffassung, dass sie in die Auskunftspflicht nicht einbezogen sei, obwohl sie mit ihrem Ehemann verheiratet sei. Vielmehr stehe ihr ein eigenes Auskunftsrecht hinsichtlich der Höhe der von ihrem Ehemann erzielten Rente zu. Nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes hätte sie sich selbst über die Höhe der Rente informieren können, die ihr Ehemann während der Ehezeit erworben habe. Ebenso sei die Klägerin nach einem etwaigen Tod ihres Ehemannes berechtigt, eine Witwenrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen. Auch insoweit sei es für sie wichtig zu wissen und zu erfahren, welche Rente ihr Mann beziehe. Den zuständigen Mitarbeitern bei der Rentenversicherung müsse zudem auch bekannt gewesen sein, dass diese Auskünfte auch für die Klägerin selbst bedeutsam seien, weil sie das Familieneinkommen der Eheleute darstellten. Infolgedessen sei die Klägerin in den Schutzbereich der Auskunft der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann mit einbezogen gewesen. Auf die erteilte Auskunft habe sich sowohl der Ehemann der Klägerin als auch die Klägerin verlassen können, nachdem diese immerhin schriftlich erteilt worden sei. Sie sei in den Auskunftsvertrag/Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit einbezogen gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Die Klägerin habe aufgrund der falschen Auskünfte ihre Tätigkeit um 50 % reduziert und habe weitaus weniger Einkommen erzielt. Überdies habe die Klägerin einen weiteren Schaden erlitten, da sie wegen der auskunftsbedingten Reduzierung ihrer Tätigkeit 50 % weniger eigene Rentenanwartschaften erworben habe. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass die Klägerin gegen eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, sei zum einen darauf zu verweisen, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nur unter erschwerten rechtlichen Voraussetzungen möglich sei. Zudem sei es nicht möglich gewesen, die vereinbarte Verminderung der Arbeitszeit rückgängig zu machen. Die Reduzierung der Arbeitszeit habe dazu geführt, dass die Klägerin im Jahr 2008 9820 €, im Jahr 2009 10.083,40 €, im Jahre 2010 13.323,80 € und im Jahr 2011 12.118,69 € weniger verdient habe. Die Klägerin beantragt, 1. das Urt. des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.7.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 45.645,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 923,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es sei unstreitig, dass durch die Beklagte oder eine der Beklagten zuzurechnende Person nicht die Klägerin sondern ihr Ehemann beraten worden sei. Eine Amtspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Ein Auskunftsvertrag zwischen der Beklagten und den Ehemann der Klägerin habe nicht bestanden. Die Beklagte habe durch Verwaltungsakt entschieden. Die Auskunft sei im Rahmen des Versicherungspflichtverhältnisses erteilt worden. Auf Verwaltungsakte sei § 328 BGB nicht übertragbar, da der Gesetzgeber eine spezielle Anspruchsgrundlage für Amtspflichtverletzungen geschaffen habe. Es müsse danach eine Amtspflicht gegenüber dem Dritten bestanden haben. Amtspflichten gegenüber Dritten seien nur in engem Rahmen denkbar. Die Institute des Vertrages zugunsten Dritter und die Amtspflichtverletzung schlössen sich grundsätzlich aus. Es sei auch kein subjektiv öffentliches Recht der Klägerin betroffen gewesen. Falsch sei es, dass sich die Klägerin nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes über die Höhe der Rente ihres Ehemannes hätte informieren können. Eine entsprechende Informationsmöglichkeit bestehe nur für den Fall der Beendigung der Ehe. Auch Auskünfte auf Hinterbliebenenrenten könnten erst nach dem Tod des Versicherten eingeholt werden. Beratungsansprüche nach § 14 SGB I hätten nur die Personen, die antragsbefugt sind. Antragsbefugt sei allein der Versicherte. Die Beklagte habe überdies davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin eine eigenständige Erwerbsbiographie lebt. Es sei bei einer vollzeitig berufstätigen Ehefrau nicht automatisch davon auszugehen, dass sie sich von dem Einkommen ihres Ehemannes abhängig sehe. Es sei auch nicht zutreffend, dass sämtliche eingeholten Auskünfte bei der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Es sei vielmehr so, dass zunächst zutreffende Auskünfte eingeholt worden seien. Dann aber sei im Rahmen einer Abwicklung des beendeten Arbeitsvertrags eine freiwillige Zahlung an die Beklagte geleistet worden, um im Alter eine höhere Rente zu erhalten. Der Ehemann der Klägerin habe damit rechnen müssen, dass bei dieser außergewöhnlichen Konstellation der Einzahlung eines hohen fünfstelligen Betrages in das Rentenversicherungskonto Fehler vorkommen könnten. Jedenfalls hätte weder der Ehemann noch die Klägerin nach Aufhebung des Verwaltungsakts davon ausgehen können, dass diese Aufhebung keinen Bestand haben würde. Dadurch, dass die Klägerin angegeben habe, wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten sei, sie habe abwarten müssen, ob die Klage des Ehemannes vor dem Sozialgericht erfolgreich sei, sei dargetan worden, dass sie Kenntnis von der Klage gehabt habe. Diese Kenntnis reiche jedoch aus, um den Beginn der Verjährung zu begründen. Es werde nochmals ausdrücklich auf die erhobene Einrede der Verjährung hingewiesen. Bemerkenswert sei, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen noch bis Mitte des Jahres 2008 gearbeitet habe, zumal der Schadensersatz für das Jahr 2008 nur 263,40 € niedriger ausgefallen sei als im Folgejahr. Insofern sei eine nähere Darlegung in Bezug auf den Schaden notwendig. Diesbezüglich werde aber schon jetzt Verspätung gerügt. Es könne überdies nicht das Bruttoeinkommen als Schaden geltend gemacht werden. Vielmehr sei der Schadensersatz als Nettoverlust geltend zu machen. Von einem zugesprochenen Bruttoschadensersatzbetrag könnten keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, da insoweit kein Sozialversicherungstatbestand vorliege. Der Schaden sei deshalb nicht hinreichend dargelegt. Der neue Vortrag der Klägerin zu einer möglichen Rückgängigmachung der Arbeitszeit-Verminderung werde als verspätet gerügt und bestritten. Überdies müsse sie sich auch selbst Dispositionen des Ehemannes in Bezug auf das Familieneinkommen zurechnen lassen, soweit der Ehemann der Klägerin in dem gerichtlichen Vergleich auf Ansprüche für die Zeit ab dem 01.12.2008 verzichtet habe. Der Vergleich enthalte eine Abgeltungsklausel in Bezug auf sämtliche Amtshaftungsansprüche des Klägers. Durch den Vergleich sei der Ehemann der Klägerin schadlos gestellt worden. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere dazu befragt, wann sie die Information von dem Schreiben vom 27.11.2007, mit dem die Beklagte Ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, dass sie den fehlerhaften Rentenbescheid vom 31.10.2007 zurücknehmen werde, erhalten hat. Diesbezüglich hat sie erklärt, dass Sie von ihm schon informiert worden sei, dass Sie sich aber heute nicht mehr genau daran erinnern könne, wann dies gewesen sei. Auf den Vorhalt der Einwendung, warum Sie sich nicht nach Erlangung der Kenntnis von der Tatsache, dass die Beklagte den Rentenbescheid geändert habe, um eine Rückgängigmachung der Folgen des Änderungsvertrags gekümmert habe, zumal zu diesem Zeitpunkt wohl noch eine Korrektur möglich gewesen sein dürfte, erklärte sie, dass sie sich darauf eingestellt habe und dass sie damals froh gewesen sei, die Tätigkeit nicht mit der gleich intensiven Beanspruchung wie bis dahin weiterführen zu müssen. Sie seien auch der Meinung gewesen seien, dass sie nicht mehr auf die Fortführung dieser Tätigkeit angewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 81 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen sowie auf den Inhalt der Beiakten Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2. Das Rechtsmittel der Klägerin scheitert daran, dass die Sachbearbeiter der Beklagten keine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt haben, dass der Klägerin kein der Beklagten zurechenbarer Schaden entstanden ist und dass nach den Feststellungen des Senats aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin zweifelhaft ist, ob die Sachbearbeiter der Beklagten durch die fehlerhafte Renteninformation und den Rentenbescheid, die sie dem Ehemann der Klägerin gegenüber erteilt haben, bei der Klägerin eine Verlässlichkeitsgrundlage erzeugt haben, auf welche die Klägerin bei Abschluss des Abänderungsvertrags am 30.11.2007 und hinsichtlich der weiteren Gestaltung ihres Arbeitsverhältnisses tatsächlich vertraut hat oder noch vertrauen durfte. Den Einlassungen der Klägerin in der öffentlichen Sitzung vom 19.05.2016 kann nicht mehr die bestimmte Behauptung entnommen werden, dass die im Rentenverhältnis zum Ehemann der Klägerin fehlerhaft erteilten Renteninformationen und der fehlerhafte Rentenbescheid für die von der Klägerin getroffenen beruflichen Dispositionen überhaupt kausal geworden sind. Auch aufgrund des im Rahmen des Zivilrechtsstreits zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit Abgeltungsklausel steht zwar fest, dass gegenüber dem Ehemann der Klägerin durch die der Beklagten zurechenbaren fehlerhaften Renteninformationen und den rechtswidrigen Rentenbescheid die Amtspflicht verletzt worden ist. Dies begründet jedoch, wie nachfolgend näher ausgeführt wird, abgesehen von den Unklarheiten im Tatsächlichen nicht auch einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegenüber. Wenn, was das Landessozialgericht in seinem am 21.03.2012 verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten offengelassen hat, davon auszugehen wäre, dass die Reduzierung der Arbeitszeit der Ehefrau des Klägers ab dem 01.07.2008 (Änderungsvertrag vom 30.11.2007, Bl. 21 d. A.) als Vermögensdisposition dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen sein könnte, wäre die Geltendmachung dieses etwaigen Vermögensschadens bereits durch die Abgeltungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich vom 24.04.2013 ausgeschlossen. Der etwaige Vermögensschaden wird jedoch in diesem Verfahren als Schaden geltend gemacht, der auf eine angebliche Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin zurückzuführen sei. Jedoch ist durch die dem Ehemann der Klägerin gegenüber fehlerhaft erteilte Rentenauskunft und den diesem gegenüber erlassenen und wieder zurückgenommenen Rentenbewilligungsbescheid gegenüber der Klägerin keine Amtspflicht verletzt worden. Es fehlt dieser gegenüber für einen Amtshaftungsanspruch sowohl an einer Amtspflichtverletzung als auch an deren Kausalität für den eingetretenen Schaden bzw. dessen Zurechenbarkeit. Es liegt keine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflichtverletzung vor. Die Amtspflicht, vollständig, richtig und unmissverständlich Auskunft zu erteilen, besteht grundsätzlich nur unmittelbar gegenüber auskunftssuchenden Personen, in deren Interesse oder auf deren Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Diese Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung generell für jede amtliche Auskunftserteilung (so BGH NJW 1991, 3027; BGH WM 1990, 865, 868). Die Reichweite der Auskunftspflicht hängt vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (so BGH NJW 1991, 3027 und Beschluss vom 25.6.1987 - III ZR 228/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Auskunft 2). Auskunftssuchender und Auskunftsberechtigter war in Bezug auf seine Altersrente nur der Ehemann der Klägerin, nicht auch die Klägerin. Ein gesonderter Auskunftsvertrag, wie er von der Klägerin behauptet wurde, ist zwischen der Beklagten einerseits und dem Ehemann sowie der Klägerin andererseits nicht zustande gekommen. Nachdem diese Behauptung bestritten worden ist, wäre diesbezüglich die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. Sie hat es jedoch diesbezüglich lediglich bei der weiteren Behauptung belassen, das bestehende Rentenversicherungsverhältnis sei als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen. Die Behauptung eines gesonderten Auskunftsvertrags war zudem schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin mit der Beklagten selbst in einem Rentenversicherungsverhältnis steht. Diesbezüglich hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung überdies zutreffend angemerkt, dass diesbezüglich keine Beweisangebote unterbreitet worden seien. Auch der rechtswidrige Rentenbescheid, der dem Ehemann der Klägerin gegenüber am 31.10.2007 ergangen war, war im Rentenversicherungsverhältnis zu dem Ehemann der Klägerin erlassen worden und nur an diesen adressiert. Da die Klägerin nicht in das Rentenversicherungsverhältnis ihres Ehemanns einbezogen ist, sondern selbst in einem eigenen Rentenversicherungsverhältnis zur Beklagten steht, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, um diese Drittschutzwirkung zu begründen, wie dies in vereinzelten speziellen Regelungen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe oder im Todesfall eines Versicherungsnehmers erfolgt ist. Das gesetzliche Rentenversicherungsverhältnis selbst kann nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden. Denn den gesetzlichen Bestimmungen des SGB I und VI, welche das Versicherungsverhältnis ausgestalten, ist weder ein derartiger vertraglicher Ausgestaltungsrahmen zu entnehmen noch lassen diese gesetzlichen Bestimmungen eine Auslegung zu, die es rechtfertigen würde, eine Drittgerichtetheit der behördlichen Renteninformationen und des Rentenbescheids zugunsten des Ehegatten des auskunftsberechtigten Versicherten anzunehmen. Ob eine Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung durch eine fehlerhafte behördliche Auskunftserteilung bejaht werden kann, deren Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang wie gem. §§ 14, 15 SGB I und 109 SGB VI gesetzlich geregelt ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht nach diesen gesetzlichen Bestimmungen den Zweck hatte, auch gerade einem Interesse des Dritten zu dienen. Dies ist nur der Fall, wenn sich „aus den Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen“ (so BGH, NJW 2005, 742 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.8.2014 - 18 U 156/13 -, juris Rn. 29 ff.). Anderen Personen gegenüber, die nicht in den Schutzbereich der die Auskunftspflicht umreißenden Bestimmungen einbezogen sind, kann aus der Pflichtverletzung kein Entschädigungsanspruch erwachsen; und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Amtspflichtverletzung für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzung, auf die auch ein Dritter einen Entschädigungsanspruch nach den Maßstäben der Amtshaftung stützen kann, ist somit, dass eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen muss (ständige Rechtsprechung des BGH: BGHZ 122, 317, 320; BGHZ 1, 89; BGHZ 56, 40, 45 f.). Aus den sozialrechtlichen Vorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Auskunftsbegehren eines Rentenanwärters zugleich im wirtschaftlichen Interesse seiner Ehefrau gestellt wird und dass auf Seiten der angesprochenen Mitarbeiter der Beklagten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass das Auskunftsersuchen des Rentenanwärters zumindest auch der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen der Klägerin dienen sollte (zu einem Fall der Drittbezogenheit der Behördenauskunft siehe OLG Hamm MDR 2010, 991 = OLG Hamm, Urteil vom 24.3.2010 - 11 U 65/09 - juris). Dies gilt auch für den Rentenbescheid, der als Verwaltungsakt an den jeweiligen Rentenberechtigten adressiert ist. Dass in den Vertrauenstatbestand, den dieser begünstigende Verwaltungsakt zugunsten des Rentenberechtigten erzeugt, sich nicht auf die Ehefrau oder sonstige mittelbar Begünstigte erstreckt, folgt schon daraus, dass bei der Witwenrente ein gesonderter Bescheid erforderlich ist und auf einem eigenen Anspruch des überlebenden Ehegatten basiert. Obwohl der jeweilige Ehegatte die soziale Stellung des anderen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners mitbestimmt, macht das Gesetz die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung von weiteren, individuell zu prüfenden Voraussetzungen abhängig (vgl. z. B. für die Berechnung eines Berufsschadensausgleichs für Witwen Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.7.2012 - L 4 VE 39/11 -, juris Rn. 25). Die von der Klägerin angeführten Gründe, warum die Rentenauskunft und der Rentenbescheid eine Behördenauskunft mit Drittbezogenheit war, rechtfertigen weder in Bezug auf die Rentenauskunft noch in Bezug auf den an den Ehemann der Klägerin adressierten Rentenbescheid die Schlussfolgerung, diese begründe den Ehepartnern bzw. Lebenspartner der jeweiligen Rentenanwärter bzw. Rentenberechtigten gegenüber eine Amtspflicht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass § 4 Versorgungsausgleichsgesetz der Ehefrau des Auskunftssuchenden einen Anspruch auf Auskunft auch gegenüber der Beklagten vermittle, auch wenn die Klägerin niemals beabsichtigt hätte, ihre Ehe scheiden zu lassen und soweit sie dafür angeführt hat, dass sie nach einem etwaigen Tod ihres Ehemannes berechtigt sei, eine Witwenrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen, folgt daraus nicht, dass die einem Rentenanwärter gegenüber erteilte Renteninformation auch dem Ehepartner gegenüber drittschützend sei. Auch die Erwägungen, wonach die Klägerin selbst ebenfalls in einem Versicherungsverhältnis zu der Beklagten stehe und daher in den Schutzbereich des Rentenversicherungsverhältnisses mit der damit korrespondierenden Fürsorgepflicht einbezogen sei, ist kein Grund für die in Rede stehende Drittgerichtetheit einer Renteninformation oder des jeweiligen Rentenbescheids, sondern spricht eher gegen diese. Denn dies verdeutlicht, dass die Pflichten, welche die Beklagte im Rahmen der jeweils bestehenden Rentenverhältnisse zu erfüllen hat, grundsätzlich nur dem jeweiligen Rentenanwärter bzw. -berechtigten gegenüber bestehen. Dies ist auch ausgehend von den weitreichenden Auskunfts- und Fürsorgepflichten nicht anders zu beurteilen. Gemäß §§ 14 und 15 SGB I hat zwar jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Gegenüber den Auskunftsberechtigten besteht eine weitreichende Fürsorge- und Auskunftspflicht, da die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gem. § 15 Abs. 1 SGB I verpflichtet sind, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich gem. § 15 Abs. 2 SGB I auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Ausschlaggebend ist aber, dass damit nur die Fürsorge- und die Reichweite der Auskunftspflicht unmittelbar den Auskunftsberechtigten und Auskunftssuchenden gegenüber geregelt wird. Die Auskunftspflicht ist nach den §§ 14 und 15 SGB I und bezüglich der Renteninformation und Rentenauskunft gem. § 109 SGB VI konkret auf das Rechtsverhältnis zugeschnitten geregelt, auf das sich die Auskunftspflicht bezieht. § 109 SGB VI unterscheidet zwischen den Auskünften, die Versicherten zu erteilen ist, und Auskünften, die Ehepartnern oder geschiedenen Ehepartnern, Lebensgefährten oder früheren Lebensgefährten und Witwen gegenüber zu erteilen ist und welche Angaben die Renteninformation und die Rentenauskunft insofern enthalten muss. So bestimmt der mit Renteninformation und Rentenauskunft überschriebene § 109 Abs. 5 S. 1 SGB VI, dass Versicherte auf Antrag Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft erhalten. Weiter heißt es in § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI, dass diese Auskunft auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten erhalten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Ein weitergehender Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten § 4 Vermögensausgleichsgesetz ableiten. Vielmehr macht diese Bestimmung deutlich, dass zwischen der Auskunftspflicht im Verhältnis der Versorgungsausgleichsberechtigten und -verpflichteten untereinander und der Auskunftspflicht dem betroffenen Versorgungsträger gegenüber zu unterscheiden ist. Stets setzt der Auskunftsanspruch dem Versorgungsträger gegenüber einen entsprechenden Antrag voraus. Eine Drittbezogenheit der Behördenauskunft in Rentenangelegenheiten ist in den Bestimmungen des SGB I und VI nicht angelegt. Der Amtshaftungsanspruch der Klägerin scheitert ganz abgesehen davon, dass die Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Amtspflicht verletzt hat, überdies daran, dass der bei der Klägerin durch die Reduzierung ihrer Arbeitstätigkeit eingetretene Schaden der Beklagten nicht zurechenbar ist, weil mittelbare Vermögensdispositionen Dritter, die nicht vom Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm erfasst werden, außerhalb des Zurechnungszusammenhangs liegen. Abgesehen davon ist in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft geblieben, ob die ihrem Ehemann gegenüber erteilten Renteninformationen und der Rentenbescheid oder nicht allein die Tatsache, dass ihr Ehemann in Rente geht, dafür kausal war, dass die Klägerin ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des Änderungsvertrags vom 30.11.2007 auf 50 % reduziert hat. Auch der wegen dieser Zweifel fehlende Nachweis der Kausalität der etwaigen Amtspflichtverletzung für den behaupteten Vermögensschaden geht zu Lasten der Klägerin. Dass die der Beklagten zurechenbaren fehlerhaften Auskünfte mit Schreiben vom 18.09.2007 und durch die sog. unverbindliche Proberechnung am 29.10.2007 gegenüber dem Ehemann der Klägerin gegen diese Auskunftsanforderungen verstoßen haben, steht aufgrund der Feststellungen im sozialgerichtlichen Verfahren und aufgrund des Vergleichs zwischen dem Ehemann und der Beklagten für deren wechselseitiges Rechtsverhältnis bindend fest. In dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, der Ehefrau des Geschädigten, ist das erkennende Gericht jedoch nicht an diese rechtskräftigen Feststellungen gebunden. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Haftung wegen falscher Auskünfte darauf an, ob das nach Erhalt der Auskunft entfaltete Vertrauen schutzwürdig ist. Es ist zweifelhaft geblieben, ob die von dem Ehemann der Klägerin beantragte Auskunft im Verhältnis zur Klägerin überhaupt geeignet war, für diese eine Vertrauens-/Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen zu bilden. Nach der Rechtsprechung sind als Gesichtspunkte, die einen Vertrauensschutz ausschließen können, nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers der Auskunft in Betracht zu ziehen (OLG Koblenz MDR 2008, 746 - juris Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Prüfung nicht erst bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB vorzunehmen, sondern bereits bei der Prüfung der objektiven Reichweite des den Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (BGH, Urt. v. 11.4.2002, BGH-Report 2002, 626 ff). Eine Verlässlichkeitsgrundlage ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH VersR 2003, 205 - juris Rn. 13). In dieser Richtung zielt die Argumentation der Beklagten, soweit sie darauf abstellt, dass die Ursache der Falschberechnung darin gelegen habe, dass der Ehemann der Klägerin einen höheren Betrag eingezahlt habe und daher die Rentenberechnungsbasis verändert worden sei. Ausgehend von der zuvor gegebenen Renteninformation habe sich für den Ehemann der Klägerin aufdrängen müssen, dass die Renteninformation und der Rentenbescheid falsch seien. Nach den Ausführungen der Klägerin war diese von ihrem Ehemann über die Renteninformationen der Beklagten informiert. Dann ist aber zweifelhaft, ob in Anbetracht des Schreibens vom 24.05.2006, das über die mögliche Rentenentwicklung bei Leistung von Ausgleichsbeiträgen für die Rentenminderung infolge der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente korrekt aufklärte, bei der Beklagten eine Verlässlichkeitsgrundlage geschaffen werden konnte, auf welche sich die Beklagte als Ehefrau, die selbst in einem eigenen Beschäftigungsverhältnis und daher in einem eigenen Rentenversicherungsverhältnis zu der Beklagten steht, stützen kann. Die Zweifel daran, dass die Klägerin sich bei ihren beruflichen Dispositionen davon nicht hat leiten lassen, hat sie bei ihrer persönlichen Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 19.05.2016 verstärkt. Denn sie hat auf die Frage, warum sie keinen Versuch unternommen hat, die mit dem Änderungsvertrag vom 30.11.2007 verbundenen beruflichen Veränderungen rückgängig zu machen, erklärt, dass sie sich in Anbetracht der Tatsache, dass ihr Ehemann in die Altersrente gegangen war, auch veranlasst gesehen habe, selbst nicht in der gleichen belastenden Weise weiterzuarbeiten. Ihre früheren, nicht näher begründeten Behauptungen, die einmal vereinbarte Verminderung der Arbeitszeit habe in der Folgezeit nicht mehr rückgängig gemacht werden können, hat sie bei ihrer Anhörung durch den Senat nicht aufrechterhalten. Sie hat dabei auch nicht dargelegt, sich überhaupt beim Arbeitgeber um eine Rücknahme dieser Arbeitszeit-Regelung bemüht zu haben. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe gar nicht daran gedacht, wieder auf „ganz“ zu gehen; da sie in ihrem Leben immer so viel gearbeitet habe, hätte ihr „das mit der halben Stelle“ gereicht. „Vielleicht“ hätte sie das aber nicht gemacht, wenn nicht der hohe Rentenbescheid gekommen wäre. Zweifelhaft geblieben ist überdies, ob sie, als sie den Änderungsvertrag am 30.11.2007 abgeschlossen hat, schon Kenntnis von dem an ihren Ehemann gerichteten Schreiben vom 27.11.2007 hatte, mit dem die Beklagte die Zurücknahme des fehlerhaften Rentenbewilligungsbescheids angekündigt hat; hierzu hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat keine klaren Angaben gemacht. War dies der Fall, hätte die durch die fehlerhafte Renteninformation und den rechtswidrigen Rentenbescheid geschaffene Vertrauensbasis nicht mehr bestanden. Die Zweifel daran gehen ebenfalls zu Lasten der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach Maßgabe von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Rechtsfrage, wegen der die Klägerin die Zulassung der Revision angeregt hat, kommt es allein nicht an, da die Berufung auch wegen der verbliebenen Zweifel am Vorliegen der Tatsachen, für welche die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast trägt, scheitert. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.645,89 € festgesetzt.