Beschluss
1 Vollz(Ws) 533/22 + 534/22 + 548/22 + 553/22 + 554/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0125.1VOLLZ.WS533.22.5.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerdeverfahren III-1 Vollz(Ws) 533/22, III-1 Vollz(Ws) 534/22, III-1 Vollz(Ws) 548/22, III-1 Vollz(Ws) 553/22 und III-1 Vollz(Ws) 554/22 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Die Rechtsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des jeweiligen Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der jeweilige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die jeweilige Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerdeverfahren III-1 Vollz(Ws) 533/22, III-1 Vollz(Ws) 534/22, III-1 Vollz(Ws) 548/22, III-1 Vollz(Ws) 553/22 und III-1 Vollz(Ws) 554/22 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die Rechtsbeschwerden werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des jeweiligen Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der jeweilige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die jeweilige Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA E.. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg fünf gesondert gestellte Anträge des Betroffenen vom 27. Oktober 2022 auf Feststellung, dass das Vorenthalten von Fachpersonal des psychologischen und sozialen Dienstes am Wochenende (hier: 08. Oktober 2022, 09. Oktober 2022, 15. Oktober 2022, 16. Oktober 2022) rechtswidrig war und gegen § 87 SVVollzG NRW verstößt, als unzulässig mangels Vorliegen einer Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinen am 22. November 2022 und 06. Dezember 2022 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht E. erklärten Rechtsbeschwerden, mit denen er (sinngemäß) die Verletzung materiellen Rechts rügt und (hilfsweise) die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg in Frage stellt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerden in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die Rechtsbeschwerden erweisen sich schon deshalb als unzulässig, weil - wie bereits die Strafvollstreckungskammer in den angefochtenen Beschlüssen mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat - jeweils kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorlag, womit es - was das Rechtsbeschwerdegericht auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat - an einer Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangelt. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als solche nach §§ 109 Abs. 1, 101 Nr. 5 SVVollzG NRW eingeordnet, weshalb Bedenken im Hinblick auf die von dem Betroffenen angezweifelte Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht bestehen. Bei der Frage, ob ausreichend Personal des psychologischen und sozialen Dienstes am Wochenende in der JVA E. bzw. im Haus N01 seinen Dienst verrichtet, handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung. Der Betroffene kann sich für sein Begehren nicht auf § 87 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Betreuung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den Wohngruppen auch in der beschäftigungsfreien Zeit, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Der mit „Bedienstete“ überschriebene § 87 SVVollzG NRW findet sich indes in Abschnitt 16 des SVVollzG NRW, der lediglich die Organisation der Vollzugsanstalten (räumliche und personelle Gestaltung der Einrichtung) und die Aufsicht regelt. Dass mit den dabei getroffenen Regelungen entgegen der systematischen Einordnung im Gesetz subjektive Rechte der Untergebrachten begründet werden sollten, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 123 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 Ws 208/16 –, Rn. 7, juris in einem vergleichbaren Fall). Die Rechtsstellung der Untergebrachten und hieraus sich ergebende Ansprüche im Hinblick auf die Betreuung bzw. Behandlung, deren Einhaltung im Weg des § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, ist vielmehr maßgeblich in § 11 SVVollzG NRW geregelt, der die ihrerseits auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgehenden bundesgesetzlichen Vorgaben in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in nordrhein-westfälischen Vollzugsanstalten konkretisiert. Danach sind den Untergebrachten - unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des ggf. bestehenden Erfordernisses zur Entwicklung individueller Behandlungsangebote - die zur Erreichung der in § 1 SVVollzG NRW normierten Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten, bei denen die verschiedenen Fachrichtungen, ggf. unter Einbeziehung externer Fachkräfte, eng zusammenwirken. § 11 SVVollzG NRW stellt damit die einzelnen Behandlungsmaßnahmen in den Vordergrund, die von den Untergebrachten eingefordert werden können. Aus der Fassung des § 66c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ergibt sich nichts anderes. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es auch der Vorstellung des für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Verfahren des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln zuständigen Bundesgesetzgebers entspricht, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nach den §§ 109 ff. StVollzG (nur) die einzelnen Behandlungsmaßnahmen sein können, die in ihrer Gesamtheit die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB umschriebenen Anforderungen erfüllen müssen. Die Vorschrift des § 66c wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 in das Strafgesetzbuch eingefügt, wobei die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB festgeschriebenen Betreuungsanforderungen bereits in dem der Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgelagerten Strafvollzug einzuhalten sind (§ 66c Abs. 2 StGB). Gleichzeitig wurde in § 119a StVollzG eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB eingeführt. Ein diesbezügliches Initiativrecht des Gefangenen hat der Gesetzgeber dabei wegen der „weitergehende[n] Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Absatz 1 StVollzG zu stellen, mit dem er nicht nur eine bloße Feststellung erstreben, sondern ganz bestimmte Betreuungsmaßnahmen einfordern oder anfechten kann“ , nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 17/9874 S. 28 f.). Da sich die Rechtsschutzsituation insofern durch die Verlegung aus dem Strafvollzug in den Vollzug der Maßregel nicht ändert, lässt sich diese Bewertung auch auf die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten übertragen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 8 - 9, juris). Will der Betroffene eine Ausweitung seiner Betreuung am Wochenende erreichen, so muss er sich zunächst mit einem konkreten Begehren an die Vollzugsanstalt wenden. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er sodann sein Begehren im Wege eines Verpflichtungsantrags gerichtlich weiterverfolgen.