Beschluss
2 Ws 208/16
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:1122.2WS208.16.0A
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Leitsätze
1. Erstrebt der Untergebrachte eine Ausweitung der Betreuung am Wochenende, kann dies nur durch einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag erfolgen; ein Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist unzulässig.(Rn.4)
2. Da § 12 JVollzGB I BW lediglich die Organisation der Justizvollzugsanstalten regelt, sind aus der Vorschrift keine subjektiven Rechte des Untergebrachten abzuleiten.(Rn.7)
3. § 8 JVollzGB V BW eröffnet dem Untergebrachten nur die Möglichkeit, einzelne konkrete Behandlungsmaßnahmen einzufordern, nicht jedoch - allgemein - eine Betreuung als solche.(Rn.8)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 20. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, 83 JVollzGB V BW).
3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstrebt der Untergebrachte eine Ausweitung der Betreuung am Wochenende, kann dies nur durch einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag erfolgen; ein Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist unzulässig.(Rn.4) 2. Da § 12 JVollzGB I BW lediglich die Organisation der Justizvollzugsanstalten regelt, sind aus der Vorschrift keine subjektiven Rechte des Untergebrachten abzuleiten.(Rn.7) 3. § 8 JVollzGB V BW eröffnet dem Untergebrachten nur die Möglichkeit, einzelne konkrete Behandlungsmaßnahmen einzufordern, nicht jedoch - allgemein - eine Betreuung als solche.(Rn.8) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 20. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, 83 JVollzGB V BW). 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Nachdem die Antragsgegnerin auf seinen am 23.4.2015 gestellten Antrag, ihm an den Wochenenden eine (weitergehende) Betreuung anzubieten - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers erfolgt eine Betreuung am Wochenende nur durch Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes -, nicht reagiert hatte, stellte er am 13.5.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel festzustellen, dass am Wochenende des 2. und 3.5.2015 keine ausreichende Betreuung im Sinn von § 12 Abs. 6 Satz 5 JVollzGB I BW i.V.m. § 66c StGB gewährleistet war. Das Landgericht Freiburg wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.5.2016 als unzulässig zurück. Gegen diesen ihm am 24.5.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3.6.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG, 83 JVollzGB V BW). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen; der Fall gibt auch keinen Anlass dafür, Leitsätze für die Auslegung des danach allein maßgeblichen formellen Rechts aufzustellen. 1. Unzulässig ist der Antrag dabei bereits deshalb, weil die vom Antragsteller gewählte Antragsart zur Erreichung des von ihm verfolgten Begehrens nicht zugelassen ist. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Zweibrücken ZfStrVo 1982, 318; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 29; KG Beschluss vom 14.3.2007 - 2/5 Ws 325/05, juris; vgl. auch Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 109 Rn. 32; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 109 Rn. 22), dass der - im Gesetz nur in Form des Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 115 Abs. 3 StVollzG) geregelte - Feststellungsantrag gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag subsidiär ist. Vorliegend geht es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen darum, eine Ausweitung der Betreuung am Wochenende zu erreichen. Dieses Ziel kann er aber im Weg eines Verpflichtungsantrags bzw. - solange eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt ist - eines Vornahmeantrags (vgl. § 113 StVollzG) verfolgen. Hierauf hat bereits das Landgericht den Antragsteller mit Verfügung vom 25.4.2016 hingewiesen. Der Antragsteller ist forensisch erfahren und hat in zahlreichen Rechtsbeschwerdeverfahren bewiesen, dass er seine Interessen im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ohne Beistand eines Rechtsanwalts sachgerecht vertreten kann, was sich schon daran zeigt, dass er mit seinen Rechtsbeschwerden in der Vergangenheit vielfach Erfolg hatte. Er war daher nach der Auffassung des Senats in der Lage, den vom Landgericht erteilten Hinweis, auf den er mit Schreiben vom 7.5.2016 reagierte, zutreffend zu erfassen und einzuordnen, weshalb es der Beiordnung eines Verteidigers nach §§ 83 JVollzGB V BW, 109 Abs. 3 StVollzG nicht bedurfte. 2. Ohne dass es danach für die Entscheidung noch darauf ankäme, schließt sich der Senat im Übrigen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung an, dass der gestellte Antrag auch mangels Konkretisierung der begehrten Maßnahme unzulässig ist. Nach §§ 83 JVollzGB V BW, 109 Abs. 1 und 2 StVollzG kann die gerichtliche Entscheidung nur gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln begehrt werden, soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Was zum Gegenstand eines solchen Antrags gemacht werden kann und welche Anforderungen an seine Begründung zu stellen sind, hängt dabei von der materiellen Anspruchsnorm ab. a. Insoweit schließt sich der Senat zunächst der in der Stellungnahme des gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG am Verfahren beteiligten Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 28.7.2016 vertretenen Auffassung an, dass sich der Antragsteller für sein Begehren nicht auf § 12 Abs. 6 Satz 5 JVollzGB I BW stützen kann. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Betreuung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den Wohngruppen auch in der beschäftigungsfreien Zeit, insbesondere am Wochenende im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Der mit „Aufgabenwahrnehmung“ überschriebene § 12 JVollzGB I BW findet sich im Dritten Abschnitt des Ersten Teils des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs, der nach seiner Überschrift (lediglich) die Organisation der Justizvollzugsanstalten regelt. Dass mit den dabei getroffenen Regelungen entgegen der systematischen Einordnung im Gesetz subjektive Rechte der Untergebrachten begründet werden sollten, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 15/2450 S. 90). b. Die Rechtsstellung der Untergebrachten und hieraus sich ergebende Ansprüche im Hinblick auf die Betreuung bzw. Behandlung der Untergebrachten, deren Einhaltung im Weg des §§ 83 JVollzGB V BW, 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, ist vielmehr maßgeblich in § 8 JVollzGB V BW geregelt, der die ihrerseits auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 128, 326) zurückgehenden bundesgesetzlichen Vorgaben in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in baden-württembergischen Vollzugsanstalten konkretisiert. Danach sind den Untergebrachten - unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des ggf. bestehenden Erfordernisses zur Entwicklung individueller Behandlungsangebote - die zur Erreichung der in § 1 JVollzGB V BW normierten Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten, bei denen die verschiedenen Fachrichtungen, ggf. unter Einbeziehung externer Fachkräfte, eng zusammenwirken. § 8 Abs. 1 JVollzGB V BW stellt damit die einzelnen Behandlungsmaßnahmen in den Vordergrund, die von den Untergebrachten eingefordert werden können. Aus der Fassung des § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB ergibt sich nichts anderes. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass es auch der Vorstellung des für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Verfahren des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln zuständigen Bundesgesetzgebers entspricht, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nach § 109 ff. StVollzG (nur) die einzelnen Behandlungsmaßnahmen sein können, die in ihrer Gesamtheit die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB umschriebenen Anforderungen erfüllen müssen. Die Vorschrift des § 66c wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2425) in das Strafgesetzbuch eingefügt, wobei die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB festgeschriebenen Betreuungsanforderungen bereits in dem der Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgelagerten Strafvollzug einzuhalten sind (§ 66c Abs. 2 StGB). Gleichzeitig wurde in § 119a StVollzG eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB eingeführt. Ein diesbezügliches Initiativrecht des Gefangenen hat der Gesetzgeber dabei wegen der „weitergehende[n] Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Absatz 1 StVollzG zu stellen, mit dem er nicht nur eine bloße Feststellung erstreben, sondern ganz bestimmte Betreuungsmaßnahmen einfordern oder anfechten kann“, nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 17/9874 S. 28 f.). Da sich die Rechtsschutzsituation insoweit durch die Verlegung aus dem Strafvollzug in den Vollzug der Maßregel nicht ändert, lässt sich diese Bewertung auch auf die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten übertragen. Der Senat ist danach der Auffassung, dass der Untergebrachte, der die von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen für unzureichend erachtet, das von ihm vermisste Angebot konkret bezeichnen muss. Das sich daraus ergebende Erfordernis, ein von ihm empfundenes Defizit zu beschreiben und die aus seiner Sicht zur Abhilfe für erforderlich gehaltene(n) Maßnahme(n) zu formulieren, wäre dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren zweifellos selbst möglich gewesen, so dass auch insoweit die Beiordnung eines Verteidigers nach §§ 83 JVollzGB V BW, 109 Abs. 3 StVollzG nicht geboten gewesen wäre.