Beschluss
20 U 312/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0310.20U312.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für die Beklagte) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Anpassungen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren: Datum Tarif ausl. Faktor Betrag 01.01.2016 M. 0,422 40,00 € 01.01.2018 M. 1,170 60,00 € 01.01.2019 Y. 1,186 45,00 € Das Landgericht hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Erhöhungen, auf Rückzahlung vermeintlich überzahlter Prämienanteile sowie auf Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich d. VN mit der Berufung, mit welcher er sein Vorbringen wiederholt und vertieft und seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge – soweit nicht bereits wegen Verjährung durch das Landgericht aberkannt – weiterverfolgt. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Anforderungen im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus den überzahlten Prämienanteilen bis zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts gezogen hat, sind aus den genannten Gründen verjährt; es handelt sich bei der Herausgabe von Nutzungen um Nebenleistungen zu dem Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB). Hieran gemessen gilt: 1. a) Über die Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 muss der Senat nicht befinden. Denn jedenfalls ist in diesem Tarif durch die wirksame Folgeanpassung zum 01.01.2018 Heilung eingetreten. Der wegen Verjährung nur für die Zeit ab Anfang 2018 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist deshalb unbegründet, das Begehren bezüglich dieser Anpassung Anfang 2016 insgesamt ohne Erfolg (siehe zur hieraus folgenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage unten unter 2). Aus diesem Grund kommt es auch auf die Frage, ob der Versicherer bei dieser Anpassung ein schwellenwertrelevantes Zurückbleiben der tatsächlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen zum Anlass der Überprüfung und Anpassung nehmen durfte, nicht an. Nur ergänzend sei deshalb gesagt, dass es für die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung unerheblich ist, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Deshalb muss dem Versicherungsnehmer in der Begründung auch nicht mitgeteilt werden, in welche Richtung sich die maßgebliche Berechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 –, VersR 2022, 97 ff., Rn. 27). b) Die Anpassung zum 01.01.2018 war – wie der Senat bereits für ein inhaltsgleiches Informationsschreiben desselben Versicherers entschieden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 14.12.2022 – 20 U 149/22) und das Landgericht zutreffend gesehen hat – wirksam. Das Anpassungsschreiben aus November 2017 (Bl. 155 ff. eGA-I) genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherer hat insoweit auf eine Beobachtung des Verhältnisses von „Versicherungsleistungen und Beiträgen“ abgestellt. Daraus kann ein Versicherungsnehmer bereits schließen, dass von den beiden in § 203 Abs. 2 S. 3 VVG genannten Rechnungsgrößen die „Versicherungsleistungen“ die Anpassung ausgelöst haben. Von Sterbewahrscheinlichkeiten ist im Anpassungsschreiben an keiner Stelle die Rede. Noch deutlicher drückt es das beigefügte Informationsblatt „Beitragsanpassung – eine klare Rechnung“ aus, in dem es jeweils heißt (Bl. 160 eGA-I): „Es werden jährlich für jeden einzelnen Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen. Ergibt sich bei einem Tarif eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, dann können – bei mehr als zehn Prozent müssen – wir die Beiträge überprüfen und anpassen.“ Diesen Informationen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hinreichend deutlich entnehmen, dass die Anpassungen jeweils durch Veränderungen der Rechengröße „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurden, die einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben müssen. Dass der Versicherer – zutreffend – an anderer Stelle den Einfluss anderer Rechengrößen auf die ausgelösten Beitragsüberprüfungen beschreibt, nimmt den jeweiligen Informationen nicht die erforderliche Klarheit. c) Auch die Anpassung zum 01.01.2019 war – wie der Senat gleichfalls bereits entschieden (Senat, Urteil vom 02.09.2022 – 20 U 25/22) und das Landgericht zutreffend gesehen hat – wirksam. Hieran ist auch nach der geänderten Rechtsprechung zur Nennung des Schwellenwerts (siehe oben) festzuhalten (siehe bereits Senat, Urteil vom 16.11.2022 – 20 U 306/21). Das (irrtümlich mit „Änderung der Beiträge zum 1. Januar 2018 “ überschriebene) Anpassungsschreiben aus November 2018 (Bl. 164 ff. eGA-I) berichtet anlässlich der – im Einleitungssatz richtig als solchen bezeichneten – Anpassung zum 1. Januar 2019 zunächst über die Verpflichtung der Beklagten, einmal jährlich zu überprüfen, „wie sich die Ausgaben für Versicherungsleistungen und die statistische Lebenserwartung entwickeln“. Die irrtümliche Überschrift ist unschädlich; das tatsächlich Gemeinte war für d. VN ohne Weiteres erkennbar. Im folgenden Absatz heißt es dann: „Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5% voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben.“ Damit wird eindeutig beschrieben, dass die vorgenommene Beitragsanpassung durch Veränderungen der Rechnungsgröße „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurden und es einen maßgeblichen Schwellenwert gibt. Dass die unmittelbar zuvor noch angesprochene „statistische Lebenserwartung“ hierfür auslösend sein könnte, wird nicht berichtet. Auf S. 5, linke Spalte unten, des beigefügten Informationsblattes „Lassen Sie uns reden“ (Bl. 168 ff. eGA-I) findet sich zwar wiederum der Hinweis, dass nach den AVB auch Abweichungen der Sterbewahrscheinlichkeiten eine Anpassung auslösen können. Wörtlich heißt es dort aber weiter: „Dies war aber zum 1. Januar 2019 in keinem Tarif und keiner Beobachtungseinheit der Fall.“ Deutlicher kann ein Versicherer kaum ausdrücken, dass eine Beitragsanpassung durch Veränderungen bei den Versicherungsleistungen ausgelöst wurde. Die Angaben zum Schwellenwert werden auch nicht dadurch verunklart, dass es in dem Informationsblatt weiter heißt, dass der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5 % zur Prüfung und Anpassung „verpflichtet“ (und nicht lediglich: berechtigt) sei. Denn auch insoweit bleibt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die maßgebliche Information – nämlich dass ein Schwellenwert existiert und dessen Überschreitung die Überprüfung und spätere Anpassung veranlasst hat – klar erkennbar. 2. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bleibt nicht nur der Zahlungsantrag, sondern auch die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichtete Klage ohne Erfolg. a) Soweit die Anpassung zum 01.01.2016 betreffend, ist sie unzulässig. Die genannte Anpassung ist durch Heilung zum 01.01.2018 wirksam geworden, und es ist nicht dargelegt, dass sich trotz der Beendigung bzw. Heilung noch weitere Ansprüche aus der Prämienerhöhung ergeben könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 19). Unzulässig wäre sie auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, weil die Zahlungsklage – mit der Zahlungsansprüche nur noch für den nicht verjährten Zeitraum ab dem 01.01.2018 geltend gemacht werden – aufgrund der eingetretenen Heilung auch ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17). b) Im Hinblick auf die beiden anderen angegriffenen Prämienanpassungen ist der Feststellungsantrag aufgrund der Wirksamkeit der Anpassungen jedenfalls unbegründet. 3. Schon mangels unwirksamer Beitragsanpassung ergeben sich auch nicht die weiter eingeklagten Ansprüche. III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.