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Beschluss

9 WF 169/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0329.9WF169.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein im Stufenverfahren betriebenes Trennungsunterhaltsverfahren. Mit Antragsschrift vom 22.09.2022 hat sie unter anderem unter Ziffer 2. den Antrag angekündigt, den Antragsgegner zu verpflichten, „Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind oder der Abgeltungssteuer unterliegen, getrennt für die Monate August 2021 bis einschließlich Juli 2022“ . Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2022 hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) verneint, da der Auskunftsantrag unter Ziffer 2. – worauf es die Antragstellerin mit Verfügung vom 29.09.2022 hingewiesen hatte – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. In einem Auskunftsantrag müsse genau angegeben werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen sei. Es sei nicht Aufgabe des Auskunftspflichtigen, sich Gedanken darüber zu machen, was der Auskunftsberechtigte unter einer Aufstellung über alle Einkünfte verstehe. Zur weiteren Begründung verweist das Amtsgericht auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 05.07.2013 (5 UF 242/11). Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27.10.2022 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 31.10.2022, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Ansicht des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe könne nicht gefolgt werden. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Auskunftsantrages, in ihm bereits anzugeben, für welche einzelnen Einkommensarten Auskunft verlangt werde, denn zunächst müsse ja festgestellt werden, über welche Einkünfte der Unterhaltspflichtige überhaupt verfüge. Mit Beschluss vom 09.11.2022 hat das Amtsgericht der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigen vom 27.10.2022 und vom 11.11.2022 Gehaltsabrechnungen von August 2021, September 2021, November 2021, Dezember 2021, Januar 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022 und die Kopie eines (neuen) Arbeitsvertrages vom 09.09.2022 zur Akte gereicht; die Gehaltsabrechnung von Februar 2022 sei nicht mehr vorhanden. II. Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Auskunftsantrag nach §§ 1361 Abs. 1, Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt die Erfolgsaussicht, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur bestimmten Fassung eines Auskunftsantrages, der auf eine vollstreckungsfähige Verpflichtung gerichtet ist, gehört mindestens eine Bezeichnung der Einkunftsart, über die Auskunft verlangt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.09.2016 – 13 WF 219/16 – Rn 6, zitiert nach juris; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 350). Die Antragstellerin hat ihren Antrag hingegen in geradezu größtmöglicher Allgemeinheit formuliert, indem sie von dem Antragsgegner Auskunft „über seine gesamten Einkünfte“ verlangt. Der Antragstellerin, die über drei Jahre mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, dürfte es auch möglich sein, wenigstens eine Einkommensart des Antragsgegners zu benennen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen in seinem – auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.07.2013 (Az.: 5 UF 242/11) aufgrund der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde folgenden – Beschluss vom 22.10.2014 (Az.: XII ZB 385/13) die vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an einen Auskunftsantrag nicht beanstandet. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.