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Beschluss

5 WF 41/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0522.5WF41.24.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 26.01.2024 abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 26.01.2024 abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten waren vom 00.05.1997 bis zum 00.03.2022 miteinander verheiratet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2022 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner auffordern, zur Prüfung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche Auskunft über seine gesamten Auskünfte zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der Auskunftsaufforderung wird auf das Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 5 f. GA) Bezug genommen. Eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht. Am 19.05.2022 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Detmold im Wege eines Stufenantrags Zahlung von Nachscheidungsunterhalt von dem Antragsgegner beantragt (Az. 30 F 155/22). Unter dem 27.07.2022 hat der Antragsgegner einen Auskunftswiderantrag gestellt. Am 14.10.2022 hat das Familiengericht folgenden Teil-Beschluss erlassen (Bl. 119 ff. GA): „Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind oder der Abgeltungssteuer unterliegen getrennt für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 durch eine schriftliche, systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte sowie diesen einzelnen zuzuordnenden Werbungskosten (Betriebsausgaben), nebst eine Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Vorauszahlungen und der etwaigen erhaltenen Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 nebst den dazugehörigen Belegen, insbesondere auch Auskünfte über Einkünfte/Gewinne/Verluste aus der Firma Y. GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte sowie der Firma Y. Verwaltung-GmbH für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 unter Vorlage der entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen/Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagenverzeichnissen sowie betrieblichen Steuererklärungen und den dazugehörigen Steuerbescheiden für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021, sofern schon vorliegend. Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. (…)“ Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner am 18.01.2023 zurückgenommen, nachdem ihm das Beschwerdegericht einen gerichtlichen Hinweis erteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da keine Beschwerdebegründung erfolgt sei. Nachdem der Antragsgegner der titulierten Auskunftsverpflichtung zunächst nicht nachgekommen ist, hat das Familiengericht auf den Antrag der Antragstellerin am 19.06.2023 ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner verhängt (Bl. 219 GA). Die dagegen eingereichte Beschwerde ist am 31.07.2023 zurückgewiesen worden. Am 31.10.2023/02.11.2023 hat der Antragsgegner Auskunft erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren am 12.12.2023 für erledigt erklärt und dies damit begründet, dass der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung am 19.12.2023 angeschlossen und einen Kostenantrag gestellt. Durch Schlussbeschluss vom 26.01.2024 hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt (Bl. 769 f. GA): Die Kostenentscheidung beruhe aus § 243 FamFG. Es entspreche billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er durch unzureichende Auskunft Anlass für das Verfahren gegeben habe. Zudem habe er im Wege des Teil-Beschlusses zur Auskunft verpflichtet werden müssen. Ferner sei er mit seinem Auskunftswiderantrag unterlegen. Gegen den Schlussbeschluss hat der Antragsgegner am 01.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er im Wesentlichen wie folgt begründet (Bl. 789 ff. GA): Der geltend gemachte Auskunftsantrag der Antragstellerin sei unzulässig gewesen, da die erfolgte Titulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt habe. Die Auskunft sei grundsätzlich getrennt nach Einkunftsarten zu erteilen. Der Antrag der Antragstellerin sei zu allgemein formuliert, daher habe eine vollstreckbare Verpflichtung zur Auskunftserteilung seitens des Antragsgegners nicht bestanden. Insofern seien der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde am 15.02.2024 nicht abgeholfen (Bl. 793 GA) und dies damit begründet, dass es weiterhin billigem Ermessen entspreche, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er mangels Auskunftserteilung Anlass für das Verfahren gegeben habe. Der Antragsgegner beantragt, in Abänderung des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 26.01.2024 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen gem. § 243 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Maßgebliche Gesichtspunkte, die das billige Ermessen berücksichtigen soll, werden in § 243 S. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG benannt. Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, sind diese Gesichtspunkte nicht als abschließend zu verstehen, vielmehr können auch andere Umstände und Rechtsgedanken die Ermessensausübung (mit)bestimmen. Insoweit ist auch ein Rückgriff auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht notwendig, da § 243 S. 1 FamFG schon die Entscheidung nach billigem Ermessen anordnet. Indes ist die gesetzliche Wertung des § 91a ZPO neben den in § 243 S. 2 FamFG aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen (vgl. Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamFG, 35. Aufl. 2024, § 243 FamFG Rn. 8). Beruht die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG danach auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das Familiengericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss v. 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, NJW-RR 2007, 1586). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des § 243 FamFG maßgeblich, der die Ausübung billigen Ermessens zum tragenden Grundsatz der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen erhoben hat (OLG Hamm, Beschluss v. 26. Juni 2012 – II-2 WF 70/12 –, FuR 2012, 614). 2. Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Ermessensfehlern. Unter Berücksichtigung aller erkennbaren und nach § 243 FamFG maßgeblichen Umstände sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben. a) Das Familiengericht hat ermessensfehlerfrei das Unterliegen des Antragsgegners im Rahmen seiner Kostenentscheidung maßgeblich berücksichtigt. Denn ein wesentlicher, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Aspekt bei der Kostenverteilung ist das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Vorliegend ist der Antragsgegner in Bezug auf die wechselseitigen Auskunftsanträge unterlegen. Denn das Familiengericht hat in seinem Teil-Beschluss vom 14.10.2022 dem Auskunftsantrag der Antragstellerin stattgegeben und den Auskunftswiderantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Bei der Bewertung des Obsiegens und Unterliegens ist nicht maßgeblich, ob die zugrundeliegende Entscheidung zu Recht ergangen ist. Ob ein Beteiligter ganz oder teilweise gewinnt oder verliert, richtet sich vielmehr danach, ob er mit seinem Sachantrag im Ergebnis ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Maßgeblich ist dabei der gesamte, den Verfahrensgegenstand bestimmende Sachantrag. Das Obsiegen und Unterliegen richtet sich nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Wenn eine erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten eines Beteiligten ergangen ist, ist er insoweit vollständig unterlegen, wenn auch in letzter Instanz gegen ihn entschieden wurde (vgl. Jaspersen in: BeckOK ZPO, 52. Ed., § 91 Rn. 62, zitiert nach beck-online). Für das Maß des Unterliegens des Antragsgegners ist es danach ohne Bedeutung, ob seine Einwendungen gegen die hinreichende Bestimmtheit des titulierten Auskunftsantrags bei zulässiger Beschwerde erfolgreich gewesen wären. b) Demgegenüber kann dem Antragsgegner – entgegen das Ansicht des Familiengerichts – bei der Kostenverteilung nicht entgegengehalten werden, dass er vorgerichtlich erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert und hierdurch Anlass für das Verfahren gegeben hat. Gemäß § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist zwar bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen, ob ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung zur Auskunft nicht bestand. Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern. Die Voraussetzungen des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG liegen jedoch nicht vor. Der Unterhaltspflichtige gibt nämlich nur Veranlassung zu dem gerichtlichen Verfahren, wenn er ordnungsgemäß vorprozessual zur Auskunft aufgefordert worden ist. Verlangt ein Unterhaltsberechtigter Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, muss er daher in seinem Antrag konkret festlegen, welche Angaben er im Einzelnen genau benötigt. Der Berechtigte darf sich daher nicht darauf beschränken, pauschal Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu verlangen. Nicht ausreichend ist es, eine „Zusammenstellung über alle Ein- und Ausgaben“ zu verlangen, da es nicht Sache des Pflichtigen ist, sich Gedanken darüber zu machen, was der Auskunft fordernde Beteiligte hierunter versteht (Winter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/BeckOGK, BGB, Stand 01. Februar 2024, § 1605 Rn. 60 f.). Wird Auskunft über die Einkünfte verlangt, muss der Unterhaltsberechtigte den Inhalt seines Verlangens möglichst konkret bezeichnen. Hierzu gehört auch, dass mindestens eine Einkunftsart bezeichnet wird, über die Auskunft verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 20. September 2016 – 13 WF 219/16; OLG Hamm, Beschluss v. 29. März 2023 – 9 WF 169/22 –, FamRZ 2024, 287-288; Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 350). Dem genügt das vorgerichtliche Schreiben der Antragstellerin vom 11.04.2022 nicht. Darin fordert die Antragstellerin Auskunft über die gesamten Einkünfte. Der Antragstellerin dürfte es im Hinblick auf die lange Ehezeit jedoch möglich sein, zumindest eine Einkommensart zu benennen. In der Folge ist bei der Kostenverteilung in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Antragsgegner auf der – gemeinsam mit der Auskunftsstufe bereits rechtshängigen – Leistungsstufe nicht zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt verpflichtet wurde. c) Nach Abwägung aller im Rahmen von § 243 FamFG maßgeblichen Umstände ist es unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 1 FamGKG.