Leitsatz: 1. Der Anordnung einer Fesselung durch die Voll¬zugsbehörde hat stets eine individuelle Einzelfall¬prüfung vorauszugehen, wobei Fesselungsanord-nungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzun¬gen unterliegen. 2. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW setzt für die Anordnung einer Fesselung im Sinne des Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraus, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht. Demgegen-über ist eine Fesselung aufgrund der eigenständi¬gen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW in den dort genannten Konstellationen (Aus¬führung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern; die Vorschrift beschreibt namentlich Situationen ausserhalb der Anstalt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Eintweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt. 3. Dieses vom Senat bereits bisher in ständiger Rechtsprechung angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW ist durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 19.01.2023 bestätigt und konkretisiert worden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss, 2 BvR 1719/21, juris). Bei der indivduellen Einzelfallprüfung sind namentlich das Vorverhalten des Gefangenen in der Haft, sein Gesundheitszustand, sein Alter und der Ablauf vorangegangner Ausführungen auch in Anbe¬tracht der gleichzeitig angeordneten Beaufsichti¬gung durch (bewaffnete) Justizbedienstete zu berücksichtigigen, wobei es sich nach dem Ver¬ständnis des Senats um eine nicht abschließende und beispielhafte Aufzählung handelt. 4. Die Anforderungen an die Einzelfallprüfung wer¬den überspannt, wenn die Strafvollstreckungs¬kammer es für ermessensfehlerhaft erachtet, dass die Vollzugsanstalt bei einem als ehemali¬gem professionellen Kampfsportler über Kennt¬nisse und Fertigkeiten der körperlichen Gewaltan¬wendung verfügenden Gefangenen, dessen tat¬sächliche Bewegungseinschränkung nicht verifi¬zierbar und dessen Verhalten durch die begleiten¬den Bediensteten als unauthentisch und in An¬sätzen als unterschwellg drohend und nicht mit¬arbeitsbereit zu beschreiben ist, die medizinisch unbedenkliche Fesselung an den Füßen angeord¬net hat. Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2022 aufgehoben, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. festgestellt worden ist. Der Antrag des Betroffenen vom 12. Mai 2022 betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Fesselung am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. wird zurückgewiesen. Bezüglich der Kosten des Verfahrens I. Instanz wird die Gerichtsgebühr um 1/3 ermäßigt; die dem Betroffenen und der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene zu 2/3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene, der ehemaliger Profisportler und Kickbox-Weltmeister ist, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen sexueller Nötigung in der JVA A.; das Strafende ist auf den 13. Dezember 2023 notiert. Nach einem Arbeitsunfall am 10. Mai 2022, bei dem der Betroffene auf den Rücken fiel und anschließend über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen klagte, wurde er auf Anordnung des anstaltsärztlichen Dienstes zur weiteren Abklärung mittels Krankentransportes zu einem externen Durchgangsarzt gebracht. Dabei war der Betroffene während der Hin- und Rückfahrt zu der externen Praxis bzw. zurück in die JVA A., während des externen Praxisaufenthalts und nach Rückkehr in die JVA A. bis zum Erreichen der JVA-eigenen Ambulanz an den Füßen gefesselt. Mit privatschriftlichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Mai 2022, der am 19. Mai 2022 beim Landgericht Bochum einging, beantragte der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung zu 1) während des Hin- und Rücktransportes, zu 2) im Behandlungsraum - insbesondere unter dem Röntgengerät - und zu 3) nach Rückkehr in die JVA A. bis zum Erreichen der dortigen Ambulanz. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) festgestellt, dass die Fesselung während der Transportfahrten und innerhalb der JVA A. nach Rückkehr in die JVA rechtswidrig war; den Antrag zu 2) hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der Antrag zu 1) habe in der Sache Erfolg, da weder die Voraussetzungen nach Abs. 1 noch nach Abs. 9 des § 69 StVollzG NRW vorlägen. Anhaltspunkte für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr i.S.d. Abs. 1 des § 69 StVollzG NRW im Verhalten des Betroffenen seien seitens der Leiterin der JVA A. nicht vorgetragen worden, insbesondere handele es sich bei dem Umstand, dass der Betroffene vor seiner Inhaftierung Profisportler und Kickbox-Weltmeister gewesen sei, lediglich um eine allgemeine Erwägung, die sich nach deren Vortrag in seinem aktuellen Verhalten nicht niederschlage. Auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW seien nicht gegeben. Gründe dafür, dass die Beaufsichtigung während des Transports nicht ausgereicht habe, um eine Entweichung zu verhindern, habe die Leiterin der JVA A. nicht dargelegt und seien auch sonst nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihr am 07. November 2022 zugestellten Beschluss hat die Leiterin der JVA A. mit am 02. Dezember 2022 beim Landgericht Dortmund eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und unter Erhebung der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Fesselung während der Transportfahrten festgestellt worden ist. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Rechtsbeschwerde und hält diese unter näheren Ausführungen für zulässig und begründet. Der Betroffene hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in U. beantragt und macht geltend, aufgrund zahlreicher näher bezeichneter Umstände habe die Gefahr der Entweichung am 10. Mai 2022 ferngelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe des Betroffenen vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt entsprechend dem Rechtsbeschwerdeantrag zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen am 10. Mai 2022 während der Transportfahrten zum externen Arzt bzw. zurück in die JVA A. festgestellt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. 1. Die i.S.d. § 118 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der nach § 115 Abs. 5 StVollzG vorzunehmenden Überprüfung der Fesselungsanordnung vor dem Hintergrund von deren Grundrechtsrelevanz die Anforderungen an die im Hinblick auf § 69 Abs. 9 StVollzG NRW seitens der JVA A. vorzunehmende Ermessensausübung überspannt hat, indem sie die abgewogenen Umstände für die Fesselungsanordnung während der Transportfahrten nicht hat ausreichen lassen, was über den Einzelfall hinaus die Gefahr entsprechender Wiederholungsentscheidungen in sich birgt und daher für die Rechtsprechung im Ganzen von Bedeutung ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern . Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22) und unter Berücksichtigung der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris) ist durch die Vollzugsbehörde im Falle einer Fesselungsanordnung stets eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei Fesselungsanordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist. Der Senat hat zum Gefüge der Absätze 1 und 9 (bzw. des früher geltenden wortidentischen Abs. 8) des § 69 StVollzG NRW schon in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt, dass Abs. 1 für die Anordnung der Fesselung i.S. von Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraussetzt, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht, wohingegen die Fesselung nach Abs. 9 in den genannten Konstellationen (Ausführung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig ist, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 16/5413 S. 145 f.) hat der Senat dabei stets betont, dass der Abs. 9 der Vorschrift als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besonderer Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zulässt, ohne dass - in Abweichung von § 69 Abs. 1 StVollzG NRW - bei den betroffenen Gefangenen zusätzlich konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssen, namentlich vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift Situationen außerhalb der Anstalt beschreibt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist, und eine Ausnahme nur dann gilt, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2016 zu III-1 Vollz(Ws) 621/15, Beschluss vom 29. August 2018 zu 377/18 – jeweils zu § 69 Abs. 8 StVollzG NRW a.F.; z.B. zuletzt Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22 zu § 69 Abs. 9 StVollzG NRW). Das vom Senat bisher angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW zueinander und die Ausgestaltung der im Rahmen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW vorzunehmenden Einzelfallprüfung sind nunmehr durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris, bestätigt und konkretisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit in dem Beschluss vom 19. Januar 2023 (juris Rn. 30+31) aus: „Der Anwendungsbereich für Fesselungen während Ausführungen, Vorführungen und beim Transport ist gemäß § 69 Abs. 9 StVollzG NRW gegenüber den rechtlichen Voraussetzungen, die gemäß § 69 Abs. 1 StVollzG NRW für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen allgemein gelten, erweitert. Unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in diesen Konstellationen nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. Mit Blick auf das nachvollziehbare Interesse der Anstalt an der Gewahrsamssicherung ausreichend, in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben aber auch notwendig ist, dass bei der Feststellung, eine Beaufsichtigung allein reiche nicht aus, um die Entweichung zu verhindern, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für die im Rahmen der nach § 69 Abs. 1, Abs. 9 StVollzG NRW zu treffende Ermessensentscheidung über die Anordnung der Fesselung (…). Vor diesem Hintergrund begegnet eine vollzugliche Praxis, die ohne Prüfung der individuellen Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr durch Justizbedienstete beaufsichtigte Ausführungen nur erlaubt, wenn der Gefangene gefesselt ist, mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Erfordernis der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlichen Bedenken. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW darf nicht als eine Vermutungsregel (miss-) verstanden werden, welche die Fesselung bei Ausführungen ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als Regelfall ohne Weiteres zulässt. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich dem Vorverhalten des Gefangenen in Haft, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und dem Ablauf vorangegangener Ausführungen die Gefahr der Entweichung bei einer Ausführung auch in Anbetracht der gleichzeitig angeordneten Beaufsichtigung durch (bewaffnete) Justizbedienstete fernliegend ist, verdient das durch eine Fesselung empfindlich berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen im Regelfall Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Anstalt und der Allgemeinheit. Das gilt insbesondere, wenn die Fesselung über einen längeren Zeitraum andauert.“ b) Die vorgenannten Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend zwar beachtet, allerdings die Anforderungen an die Abwägung im Einzelfall überspannt, indem sie die seitens der JVA insoweit berücksichtigten Umstände nicht für die Annahme einer ermessensfehlerfreien Fesselungsanordnung während der Transportfahrten hat ausreichen lassen. Denn aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass seitens der JVA A. auf Grundlage eines zutreffenden Verständnisses der Regelung in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW nach Durchführung einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls die Anordnung der Fesselung des Betroffenen während der Transportfahrten am 10. Mai 2022 nach der Bewertung durch den Senat ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Den Beschlussgründen ist zu entnehmen, dass seitens der JVA A. unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fertigkeiten körperlicher Gewalt des Betroffenen als ehemaligem Profisportler und Kickbox-Weltmeister und seines durch die begleitenden Bediensteten als unauthentisch und in Ansätzen als unterschwellig drohend und nicht mitarbeitsbereit zu beschreibenden Verhaltens die Fesselung an den Füßen als erforderlich angesehen worden ist. Zudem sei für die beteiligten Bediensteten nicht ersichtlich gewesen, inwieweit der Betroffene tatsächlich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; beim Einsteigen in den Krankentransportwagen habe seitens der Bediensteten eine Bewegungsunfähigkeit des Betroffenen ausgeschlossen werden können. Aus medizinischer Sicht habe nichts gegen die Fesselung an den Füßen gesprochen, da es sich bei der Verletzung des Betroffenen um eine Prellung im LWS-Bereich gehandelt habe und die Füße nicht betroffen gewesen seien. Die Fesselung an den Füßen habe den Betroffenen nicht beeinträchtigt und er habe auch nicht über Schmerzen durch die Fesseln geklagt. Dies genügt vorliegend den Anforderungen an die i.R.d. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW vorzunehmende Abwägung der jeweiligen (wesentlichen) Einzelfallumstände, zumal der Senat die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Hervorhebung des Vorverhaltens des Gefangenen in Haft, dessen Gesundheitszustandes sowie Alters und des Ablaufs vorangegangener Ausführungen angesichts der Formulierung „namentlich“ nicht als abschließende (Katalog-)Aufzählung, sondern als nicht abschließend und beispielhaft versteht. Soweit der Betroffene erstmals mit der Rechtsbeschwerde zahlreiche weitere Umstände vorbringt, die aus seiner Sicht einer - im Rahmen von § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ohnehin nicht erforderlichen - erhöhten Entweichungsgefahr entgegenstehen sollen (z.B. Selbststeller, Erstverbüßer, Vollstreckungsstand, aus bürgerlichem Elternhaus, Leben vor der Haft von hoher Disziplin und hohem Planungshorizont geprägt, keine Auslandskontakte usw.), ist dieses Vorbringen beschlussfremd und damit vom Senat nicht zu berücksichtigen, dem neben den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausschließlich die Antragsschriften nach § 109 StVollzG nebst Anlagen als Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. III. Bezüglich der Kosten des Verfahrens I. Instanz waren die Gerichtsgebühr um 1/3 zu ermäßigen und die dem Betroffenen und der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen dem Betroffenen zu 2/3 aufzuerlegen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO, Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV § 121 Rn. 3). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Leiterin der JVA A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last, weil er (voll) unterliegt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG; vgl. Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV § 121 Rn. 3). IV. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedurfte es nicht, da diese nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erschien, zumal der Betroffene, der dem Senat aus weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren bekannt ist, in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen.