Leitsatz: 1. Bereits angesichts des Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW, der eine „Ausführung“ als „das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger und unmittelbarer Be¬aufsichtigung von Bediensteten“ legaldefiniert, bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche über¬haupt die zeitliche Ausdehnung auf mehr als einen Tag bzw. auf sogar mehrere Tage umfasst, die insbesondere angesichts des § 46 SVVollzG NRW (vgl. auch § 46 StVollzG NRW für den Be¬reich des Strafvollzuges) noch verstärkt werden, welcher die „Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen“ von in der Sicherungs¬verwahrung Untergebrachten in z. B. ein externes Krankenhaus regelt. 2. Jedenfalls für die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung nach §§ 69 Abs. 9 StVollzG NRW, 69 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Ausführung“ angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz bzw. Eingriffsintensität besonderer Sicherungs¬maßnahmen restriktiv zu verstehen. 3. Unter den Begriff der „Ausführung“ i. S. d. § 69 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 69 SVVollzG NRW fällt ein voraussichtlich 21-tägiger und damit mehr-wöchiger Aufenthalt außerhalb der Vollzugs¬anstalt zur externen Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG), als unbegründet verworfen. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung ist gegenstandslos. Gründe I. Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 15. September 2010 seit April 2021 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA T.. Mit privatschriftlichem als „Antrag nach Paragraph 114 (StVollzG) - Eilantrag“ bezeichnetem Antrag vom 01. September 2022 wandte sich der Betroffene gegen die Anordnung einer „24-Stunden-Fesselung“ während eines ab dem 12. September 2022 bevorstehenden voraussichtlich 21 Tage währenden externen Krankenhausaufenthalts im Klinikum J. zur Durchführung einer Blasenoperation nebst Nachsorge im Nachgang zu der Diagnose „Blasenkrebs, Verdacht auf großen Harnblasentumor“. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf seine ständige Bewachung durch zwei mit Schusswaffen ausgestattete Bedienstete und die Notwendigkeit eines Dauerkatheters im Wesentlichen aus, die ständige Fesselung an Händen oder Füßen schränke „Ruhe und Erholung“ stark ein, geruhsamer Schlaf sei nur schwer möglich. Demgegenüber sei er mit seiner Fesselung beim Verlassen des Krankenzimmers einverstanden. Nach Anhörung des Leiters der JVA T. (im Folgenden: JVA T.) hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) die Anordnung, den Betroffenen während seines bevorstehenden Krankenhausaufenthaltes betreffend eine Blasenoperation in seinem Krankenzimmer zu fesseln, außer Vollzug gesetzt (§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiege das Vollzugsinteresse der JVA T.; die Kammer könne derzeit nicht von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Vorgänge ihr seitens der JVA T. trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden seien. Die in der Stellungnahme der JVA T. vorgebrachten Gründe trügen die Anordnung der Fesselung während des Aufenthaltes des Betroffenen in seinem Zimmer anlässlich des Krankenhausaufenthaltes nicht, sondern bezögen sich vornehmlich auf eine Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport, wogegen sich der Betroffene indes nicht wehre, sondern sogar mit seiner Fesselung beim Verlassen des Zimmers einverstanden sei. Angesichts der anzunehmenden durchgängigen Bewachung des Betroffenen im Krankenzimmer sei mangels hinreichenden Vortrags der JVA T. bezogen auf die individuell-konkrete Situation des Betroffenen nicht ersichtlich, dass seine Fesselung verhältnismäßig sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die JVA T. mit der Rechtsbeschwerde vom 09. September 2022, die sie zugleich mit einem Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses verbunden hat (§§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur Neubescheidung. Zur Begründung führt die JVA T. unter Erhebung der Sachrüge und mit Hinweis auf § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 StVollzG NRW sowie die entsprechende Gesetzesbegründung mit näheren Ausführungen im Wesentlichen aus, die Fesselungsanordnung sei „im Rahmen der gesamten Ausführung, die sowohl den Hin- als auch den Rücktransport, aber auch die Dauer der medizinischen Maßnahmen und den Aufenthalt im Krankenzimmer umfasst, rechtmäßig“, zumal auf dieser Grundlage „von einer Fesselung bei einer Ausführung , Vorführung oder beim Transport erst dann abzusehen“ sei, „wenn eine Fluchtgefahr f ernliegt “ [Unterstreichungen durch den Senat]. Unter Berücksichtigung des lediglich auf Beurteilungsfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs sei die Fesselungsanordnung auch unter Berücksichtigung der ständigen Bewachung des Betroffenen und der möglichst schonenden Anbringung der Fesselung rechtmäßig. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich unter dem 22. September 2022 der Rechtsbeschwerde und dem Eilantrag der JVA T. inhaltlich angeschlossen Dem Betroffenen sind die Rechtsbeschwerde- bzw. Antragsschrift der JVA T. vom 09. September 2022 sowie die vorgenannte ministeriale Stellungnahme bekannt gemacht worden, wobei es angesichts der für ihn positiven Senatsentscheidung einer förmlichen Fristsetzung zur etwaigen Gegenäußerung nicht bedurfte. II. 1. Die ausnahmsweise entgegen § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie zur Fortbildung des Rechts i.S.d. § 116 StVollzG zuzulassen, da die Frage der Anwendung der Sondervorschrift des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW, der über § 69 SVVollzG NRW auch auf in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte Anwendung findet und die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme der Fesselung i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport abweichend von den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW bereits zulässt, „wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern“ , auf einen mehrwöchigen externen Krankenhausaufenthalt bisher durch den landesweit in Nordrhein-Westfalen für Vollzugsangelegenheiten zuständigen Senat nicht behandelt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Dabei bestehen bereits angesichts des Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW, der eine „Ausführung“ als „das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger und unmittelbarer Beaufsichtigung von Bediensteten“ Unterstreichung durch den Senat legaldefiniert, erhebliche Zweifel, ob eine solche überhaupt die zeitliche Ausdehnung auf mehr als einen Tag bzw. auf sogar mehrere Tage umfasst, die insbesondere angesichts des § 46 SVVollzG NRW (vgl. auch § 46 StVollzG NRW für den Bereich des Strafvollzuges) noch verstärkt werden, welcher die „Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen“ von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in z.B. ein externes Krankenhaus regelt. Jedenfalls für die Möglichkeit der Anordnung einer Fesselung nach §§ 69 Abs. 9 StVollzG NRW, 69 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Ausführung“ allerdings restriktiv zu verstehen. Nach §§ 69 SVVollzG NRW, 69 Abs. 1 StVollzG NRW können besondere Sicherungsmaßnahmen wie die Fesselung nach § 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG, die (sämtlich) der präventiven Abwehr konkreter von Untergebrachten ausgehender Gefahren dienen, grundsätzlich angeordnet werden, wenn bei Untergebrachten nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung , von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht, was ersichtlich der besonderen Grundrechtsrelevanz bzw. Eingriffsintensität besonderer Sicherungsmaßnahmen geschuldet ist, die insbesondere bei der Fesselung im Hinblick auf Art. 1, 2 Abs. 2 S. 2 GG geradezu ins Auge springt. Soweit der Gesetzgeber abweichend davon in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport die Fesselung (ausnahmsweise) auch dann schon als zulässig erachtet, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern, ist diese Herabsetzung der Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber insoweit von Situationen außerhalb der Anstalt ausging, bei denen die Verwirklichung der Fluchtgefahr bereits typischerweise aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist, was sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung ergibt (LT-Drs. 16/5413, S. 145 f.). In der Zusammenschau mit der gleichstellenden Aufzählung bzw. Nennung der Ausführung mit der Vorführung und dem Transport ergibt sich nach der Bewertung durch den Senat, dass der Gesetzgeber insoweit typischerweise zeitlich eng begrenzte Situationen vor Augen hatte. Anders ist die Herabsetzung der Anordnungsvoraussetzungen für die in besonderem Maße grundrechtsrelevante bzw. eingriffsintensive Fesselung im Spannungsfeld zu Art. 1, 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht zu erklären. Dafür, dass es bei § 69 Abs. 9 StVollzG NRW um zeitlich eng begrenzte Situationen geht, spricht auch, dass § 70 Abs. 6 S.1 StVollzG NRW, der ebenfalls über § 69 SVVollzg NRW entsprechende Anwendung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung findet, u.a. für die Fesselung ( „besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 und 6“) eine unverzügliche Berichtspflicht (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 StVollzG NRW Rn. 4) der anordnenden Vollzugsanstalt gegenüber der Aufsichtsbehörde statuiert, wenn die Fesselung mehr als drei Tage aufrechterhalten wird, was ebenfalls Ausfluss der besonderen Eingriffsintensität der Maßnahme in Art. 1, 2 Abs. 2 S. 1 GG ist. Aus alledem ergibt sich nach der Bewertung durch den Senat, dass der Gesetzgeber in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW (ausnahmsweise und ausschließlich) bei typischerweise gefahrerhöhten Situationen außerhalb der Anstalt, die (ebenfalls) typischerweise zeitlich eng begrenzt sind, die Anordnung der Fesselung unter (im Vergleich zu § 69 Abs. 1 StVollzG NRW) herabgesetzten Voraussetzungen ermöglicht hat, namentlich ohne dass bei den betroffenen Personen zusätzlich konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssen (LT-Drs. 16/5413, S. 145) und eine Ausnahme nur dann gilt, wenn eine der genannten Gefahren fernliegt (LT-Drs. 16/5413, S. 146). Unter diesen im Spannungsfeld zu Art. 1, 2 Abs. 2 S. 2 GG wie vorstehend definierten Begriff der „Ausführung“ i.S.d. § 69 Abs. 9 StVollzG i.V.m. § 69 SVVollzG NRW fällt aber ein - wie hier - voraussichtlich 21 Tage und damit mehrwöchiger Aufenthalt außerhalb der Vollzugsanstalt zur externen Krankenhausbehandlung jedenfalls nicht. Vielmehr bleibt es insoweit für die Anordnung einer Fesselung bei den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW (i.V.m. § 69 SVVollZG NRW), wobei gerade bei einer (operativen) Krankenhausbehandlung (auch) der individuell-konkrete Gesundheitszustand des Untergebrachten im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Fesselungsanordnung durch die JVA eine besondere Rolle spielt. Die ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses „vornehmlich auf eine Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport “ bezogenen Erwägungen der JVA T. reichten demnach - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - unter Beachtung des nach § 115 Abs. 5 StVollzG beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes für die Annahme einer rechtmäßigen Fesselungsanordnung nicht aus. III. Angesichts der vom Senat getroffenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der gleichzeitig gestellte Eilantrag der JVA T. gegenstandslos und bedurfte keiner gesonderten Entscheidung mehr.