Leitsatz: 1. Der Anordnung einer Fesselung durch die Voll¬zugsbehörde hat stets eine individuelle Einzel¬fallprüfung vorauszugehen, wobei Fesselungsan-ordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzun¬gen unterliegen. 2. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW setzt für die Anordnung einer Fesselung im Sinne des Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraus, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht. Demgegen-über ist eine Fesselung aufgrund der eigenstän¬digen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW in den dort genannten Konstella¬tionen (Ausführung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig, wenn die Beauf¬sichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern; die Vorschrift beschreibt nament¬lich Situationen ausserhalb der Anstalt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt. 3. Das vom Senat bereits bisher in ständiger Recht¬sprechung angenommene Verständnis des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW und die Anforderungen, die an die vorzunehmende Einzellfallprüfung zu stel¬len sind, sind durch die kürzlich ergangene Ent¬scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2023 bestätigt und konkretisiert worden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss, 2 BvR 1719/21, juris). § 69 Abs. 9 StVollzG NRW darf nicht als Vermutungsregel (miss-)verstanden werden, welche die Fesselung in den genannten Konstellationen ohne Berücksichtigung der Um¬stände des Einzelfalls als Regelfall ohne weiteres zulässt. 4. Es widerspricht diesen Grundsätzen, wenn die Strafvollstreckungskammer dem § 69 Abs. 9 StVollzG letztlich die Bedeutung einer solchen Vermutungsregel beimisst und es als notwendig ansieht, dass diese Vermutung durch den Vortrag des Betroffenen (gleichsam im Sinne einer enstsprechenden "Darlegungslast") bzw. durch sonst ersichtliche Umstände widerlegt bzw. erschüttert wird, ohne die seitens der Vollzugsanstalt vorzunehmende Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände einer gerichtlichen Überprüfung im Umfang des § 115 Abs. 5 StVollzG zu unterziehen. 5. Diese Missdeutung führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn sich aus den Beschlussgründen ergibt, dass seitens der Voll¬zugsanstalt auf Grundlage eines zutreffenden Verständnisses des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW nach Durchführung einer Abwägung der wesent¬lichen Umstände des Einzelfalls die Anordnung der Fesselung ermessensfehlerfrei erfolgt ist (hier insbesondere körperliche Fähigkeiten des Betrof¬fenen als ehemaliger professioneller Kampfsport¬ler, vollzugsfeindliche Einstellung und konkrete Ausgestaltung der (Fuß-)Fesselung). Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist aus § 118 Abs. 1 StVollzG NRW unverschuldet versäumt hat (§§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. §§ 44 ff. StPO). Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) den Antrag des Betroffenen vom 01. Juli 2022 auf gerichtliche Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner (Fuß-)Fesselung während der Transportfahrten mit zwei (Hinweg) bzw. einem weiteren Mitgefangenen (Rückweg) am 30. Juni 2022 zur Anhörung am Landgericht Bochum und zurück zur JVA A. in einem gesicherten Fahrzeug in Begleitung von zwei bewaffneten Bediensteten unter Hinweis auf § 69 Abs. 9 StVollzG NRW als unbegründet zurückgewiesen; die Vorschrift erkläre Fesselungen unter anderem bei Transportfahrten für grundsätzlich zulässig, und zwar auch ohne Feststellung konkreter Anzeichen im Sinne einer erhöhten Fluchtgefahr i.S.d. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW bei dem betroffenen Gefangenen; dem liege die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass bei Transportfahrten grundsätzlich eine erhöhte Gefahr der Entweichung bestehe; bei den Transportfahrten zum Landgericht Bochum und zurück am 30. Juni 2022 habe nicht ausnahmsweise etwas anderes gegolten; entsprechendes sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 15. November 2022 zugestellten Beschluss hat der Betroffene, nachdem er unter dem 16. November 2022 seine Vorführung zur Protokollierung einer Rechtsbeschwerde beantragt hatte, zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht – Rechtsantragsstelle – Bochum am 26. Januar 2023 Rechtsbeschwerde eingelegt und unter Erhebung der Rüge des formellen und materiellen Rechts unter näheren Ausführungen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Eine Gegenerklärung des Betroffenen dazu ist nicht erfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Monatsfrist aus § 118 Abs. 1 StVollzG NRW ist die Rechtsbeschwerde nicht nur form-, sondern auch fristgerecht angebracht worden. Sie ist ferner - zwar nicht mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts - aber mit der gleichfalls erhobenen Sachrüge in zulässiger Weise begründet worden. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer die Grundrechtsrelevanz der (Fuß-)Fesselung als (nur) unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW zulässige Maßnahme verkannt hat, indem sie es ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses - unter zutreffender Darstellung des Regelungsgefüges von Abs. 1 und Abs. 9 des § 69 StVollzG NRW und der insoweit zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers - letztlich hat ausreichen lassen, dass für „etwas Anderes“ als der „grundsätzlich“ auf Transportfahrten bestehenden erhöhten Entweichungsgefahr weder etwas „vorgetragen noch sonst ersichtlich“ sei. Dies lässt befürchten, dass die Strafvollstreckungskammer hier eine Regel annimmt, die mit der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW und der dazu entwickelten gefestigten Rechtsprechung des Senats sowie der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22). 2. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern , was ersichtlich nicht bedeutet, dass die Fesselung - wie offenbar die Strafvollstreckungskammer meint - bei Gefangenentransporten „grundsätzlich“ zulässig wäre, sofern nicht ausnahmsweise (vom Betroffenen) etwas anderes vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Vielmehr ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung durch die Vollzugsbehörde im Falle einer Fesselungsanordnung stets eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei Fesselungsanordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, wovon auch die Strafvollstreckungskammer zunächst zutreffend ausgegangen ist. Der Senat hat zum Gefüge der Absätze 1 und 9 (bzw. des früher geltenden wortidentischen Abs. 8) des § 69 StVollzG NRW schon in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt, dass Abs. 1 für die Anordnung der Fesselung i.S. von Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraussetzt, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht, wohingegen die Fesselung nach Abs. 9 in den genannten Konstellationen (Ausführung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig ist, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 16/5413 S. 145 f.) hat der Senat dabei stets betont, dass der Abs. 9 der Vorschrift als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besonderer Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zulässt, ohne dass - in Abweichung von § 69 Abs. 1 StVollzG NRW - bei den betroffenen Gefangenen zusätzlich konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssen, namentlich vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift Situationen außerhalb der Anstalt beschreibt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist, und eine Ausnahme nur dann gilt, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2016 zu III-1 Vollz(Ws) 621/15, Beschluss vom 29. August 2018 zu 377/18 – jeweils zu § 69 Abs. 8 StVollzG NRW a.F.; z.B. zuletzt Senat, Beschluss vom 30. September 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 430/22 zu § 69 Abs. 9 StVollzG NRW). Das vom Senat bisher angenommene Verhältnis der Absätze 1 und 9 des § 69 StVollzG NRW zueinander und die Ausgestaltung der im Rahmen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW vorzunehmenden Einzelfallprüfung sind nunmehr durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2023 zu 2 BvR 1719/21, juris, bestätigt und konkretisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit in dem Beschluss vom 19. Januar 2023 (juris Rn. 30+31) aus: „Der Anwendungsbereich für Fesselungen während Ausführungen, Vorführungen und beim Transport ist gemäß § 69 Abs. 9 StVollzG NRW gegenüber den rechtlichen Voraussetzungen, die gemäß § 69 Abs. 1 StVollzG NRW für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen allgemein gelten, erweitert. Unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in diesen Konstellationen nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. Mit Blick auf das nachvollziehbare Interesse der Anstalt an der Gewahrsamssicherung ausreichend, in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben aber auch notwendig ist, dass bei der Feststellung, eine Beaufsichtigung allein reiche nicht aus, um die Entweichung zu verhindern, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für die im Rahmen der nach § 69 Abs. 1, Abs. 9 StVollzG NRW zu treffende Ermessensentscheidung über die Anordnung der Fesselung (…). Vor diesem Hintergrund begegnet eine vollzugliche Praxis, die ohne Prüfung der individuellen Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr durch Justizbedienstete beaufsichtigte Ausführungen nur erlaubt, wenn der Gefangene gefesselt ist, mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Erfordernis der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlichen Bedenken. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW darf nicht als eine Vermutungsregel (miss-) verstanden werden, welche die Fesselung bei Ausführungen ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als Regelfall ohne Weiteres zulässt. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich dem Vorverhalten des Gefangenen in Haft, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und dem Ablauf vorangegangener Ausführungen die Gefahr der Entweichung bei einer Ausführung auch in Anbetracht der gleichzeitig angeordneten Beaufsichtigung durch (bewaffnete) Justizbedienstete fernliegend ist, verdient das durch eine Fesselung empfindlich berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen im Regelfall Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Anstalt und der Allgemeinheit. Das gilt insbesondere, wenn die Fesselung über einen längeren Zeitraum andauert.“ Den vorgenannten Grundsätzen zuwider hat die Strafvollstreckungskammer nach dem Verständnis des Senats vorliegend letztlich dem § 69 Abs. 9 StVollzG NRW die Qualität einer solchen Vermutungsregel beigemessen und es als notwendig angesehen, dass diese durch den Vortrag des Betroffenen (gleichsam im Sinne einer entsprechenden „Darlegungslast“) bzw. durch sonst ersichtliche Umstände widerlegt bzw. erschüttert wird, ohne - wie es geboten gewesen wäre - die seitens der Anstalt vorzunehmende Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände einer gerichtlichen Überprüfung im Umfang des § 115 Abs. 5 StVollzG zu unterziehen. b) Allerdings führt dies nicht zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde, da diese Missdeutung des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW durch die Strafvollstreckungskammer nicht entscheidungserheblich ist. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass seitens der JVA A. auf Grundlage eines zutreffenden Verständnisses der Regelung in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW nach Durchführung einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls die Anordnung der Fesselung des Betroffenen während der Transportfahrten am 30. Juni 2022 nach der Bewertung durch den Senat ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Insoweit ergibt sich aus den Beschlussgründen, dass seitens der JVA A. die bei dem sich zu Unrecht verurteilt und als Justizopfer empfindenden Betroffenen erkennbaren vollzugsfeindlichen Tendenzen, seine körperlichen Fähigkeiten als ehemaligem Kickboxer und die konkrete Ausgestaltung der Fußfesselung während der von zwei bewaffneten Bediensteten begleiteten Transportfahrten in die Einzelfallabwägung eingestellt worden sind. Dies genügt vorliegend den Anforderungen an die i.R.d. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW vorzunehmende Abwägung der jeweiligen (wesentlichen) Einzelfallumstände, zumal der Senat die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Hervorhebung des Vorverhaltens des Gefangenen in Haft, dessen Gesundheitszustandes sowie Alters und des Ablaufs vorangegangener Ausführungen angesichts der Formulierung „namentlich“ nicht als abschließende (Katalog-)Aufzählung, sondern als nicht abschließend und beispielhaft versteht. Soweit der Betroffene erstmals mit der Rechtsbeschwerde zahlreiche weitere Umstände vorbringt, die aus seiner Sicht einer - im Rahmen von § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ohnehin nicht erforderlichen - erhöhten Entweichungsgefahr entgegenstehen sollen (z.B. Selbststeller, Erstverbüßer, aus bürgerlichem Elternhaus, Leben vor der Haft von hoher Disziplin und hohem Planungshorizont geprägt, keine Auslandskontakte usw.), ist dieses Vorbringen beschlussfremd und damit vom Senat nicht zu berücksichtigen, dem neben den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausschließlich die Antragsschriften nach § 109 StVollzG nebst Anlagen als Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen.