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Urteil

7 U 18/22 Verkehrsrecht

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.7U18.22.00
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Leitsätze

1. „Unklarheiten“ im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB – wie hier in der Gesamtbetrachtung – nicht erschüttern.2. Zur – hier nicht feststellbaren – Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und der Kläger zu 38 %.

Der Kläger trägt ferner zu 38 % die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. „Unklarheiten“ im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB – wie hier in der Gesamtbetrachtung – nicht erschüttern.2. Zur – hier nicht feststellbaren – Einwilligung in einen Verkehrsunfall. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und der Kläger zu 38 %. Der Kläger trägt ferner zu 38 % die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 1. Soweit der Kläger behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen zu sein, streitet für ihn zumindest die durch den Beklagten zu 2) nicht erschütterte Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn nicht gar der Beweis als geführt gewertet wird. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten und zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Q. und D. in Verbindung mit der vom Sachverständigen E. im Rahmen seiner mündlichen Gutachten explizit bestätigten Schadenskompatibilität sowie nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO steht zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO zunächst der vom Kläger behauptete und vom Beklagten zu 1) geschilderte Hergang des Unfalls, die Kollision der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge an der Unfallstelle, und damit der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung fest. Beide Fahrzeuge waren von den Zeugen bestätigt und auch bei der polizeilichen Unfallaufnahme beschädigt an Ort und Stelle. Dies hat ebenfalls der zweitinstanzlich erstmals vernommene Zeuge W. bestätigt. Er ist als Schadensgutachter zur Unfallstelle gerufen worden und hat frische Spurzeichnungen an Felgen und Bordstein vorgefunden. Infolgedessen hegt der Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger den streitgegenständlichen PKW DB am Unfallort in der Nähe seiner Betriebsstätte geparkt hatte. Damit aber hatte er im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am durch ihn geparkten Fahrzeug. Sein Gewahrsam war lediglich gelockert. Infolgedessen greift zu Gunsten des Klägers jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Die ihm infolgedessen obliegende sekundäre Darlegungslast mit Blick auf die Erlangung des Eigenbesitzes hat der Kläger erfüllt, auch wenn – wie dem Beklagten zu 2) zuzugestehen ist – die Erwerbsgeschichte nicht durchweg glaubhaft ist. So will der Kläger, der im Autohandel versiert ist, den PKW von der Ehefrau eines anderen Autohändlers privat gegen Barzahlung von 50.300 € erworben haben, obwohl der Wiederbeschaffungswert aus Sachverständigensicht jedenfalls deutlich darunter lag. Dieser Umstand betrifft allerdings lediglich das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft und hindert auf dinglicher Ebene nicht, dass dem Kläger das Eigentum am Fahrzeug verschafft wurde. Dem Kläger wurde seinem Vortrag nach das zuvor auf die im Kaufvertrag angegebene Verkäuferin zugelassene Fahrzeug gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe samt Schlüsseln und Fahrzeugpapieren verschafft. Der Erwerb von Eigenbesitz ist damit schlüssig dargetan. Legt man ferner zugrunde, dass das Fahrzeug klägerseits erst im August 2018 wieder abgemeldet wurde, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger trotz der nicht durchweg glaubhaften Erwerbsgeschichte das Eigentum auch tatsächlich erworben hat. 2. Da sich der Unfall bei Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignete, ist die Haftung nach § 7 StVG (i.V.m. § 115 VVG) unzweifelhaft eröffnet. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da offenkundig keine höhere Gewalt vorlag. 3. Da der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, richtet sich die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, nach § 17 StVG. Der Verkehrsunfall war für den Kläger, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hatte, gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, so dass die Beklagten vollumfänglich für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. 4. Eine Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen, die den Anspruch ausschlösse, ist nicht bewiesen. a. Die Beweislast für die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund liegt bei dem Beklagten zu 2) (vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7; BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27) ; auch ein Anscheinsbeweis wird nur in Ausnahmefällen – der hier nicht ersichtlich ist – denkbar sein (vgl. BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 28; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 10) . Für den Nachweis der Einwilligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7) . Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig bzw. grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und / oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (vgl. hierzu OLG Hamm Urt. v. 1.8.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; entsprechend Senat Urt. v. 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188 = juris Rn. 7 f.; vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8) . b. Gemessen daran ist der Beweis durch den Beklagten zu 2) nicht geführt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich nämlich noch nicht einmal eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Einwilligung. Zwar ist dem Beklagten zu 2) zuzugestehen, dass die Art der beteiligten Fahrzeuge manipulationstypisch in dem Sinne ist, dass das schädigende und erst kurz vor dem Unfallgeschehen auf den Beklagten zu 1) zugelassene Fahrzeug von geringem Wert und das geschädigte Fahrzeug ein „in die Jahre gekommenes“ Fahrzeug der Oberklasse war. Der Hergang des Unfalls als solcher, die streifende Beschädigung eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs in Vorbeifahrt, entfaltet wegen der eindeutigen Haftungslage und des geringen Verletzungsrisikos ebenfalls Indizwirkung. Diese wird allerdings dadurch gemindert, dass die Beteiligung eines nicht angeschnallten Beifahrers eher untypisch erscheint. Ein plausibles Motiv für eine Einwilligung des Klägers hat sich auch nicht ergeben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall kannten, ist weder von dem Beklagten zu 2) schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Kläger und Beklagter zu 1) haben dies übereinstimmend in Abrede gestellt. Der Senat hat keinerlei Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beklagten zu 1) dazu, warum er sich zum Unfallzeitpunkt an Ort und Stelle befunden hat, sind nachvollziehbar und durch die Angaben des Zeugen Q. bestätigt. Danach sollte zur Mittagszeit der spontane Entschluss, zur nahegelegenen McDonalds-Filiale zu fahren, umgesetzt werden. Die Unfallstelle liegt hierbei – wie durch google maps nachvollzogen wurde – auf direkter Strecke. Dass der klägerische PKW am Straßenrand und nicht auf dem Betriebsgelände geparkt war, hat der Kläger nachvollziehbar erklärt. Der Beklagte zu 2) hat auch eine (teilweise) Inkompatibilität des Schadensbildes als besonders tragfähiges Indiz für eine Einwilligung nicht bewiesen, im Gegenteil: Nach den überzeugenden Angaben des bereits erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen passt das Schadensbild kompatibel zur Hergangschilderung der Unfallbeteiligten. Vor diesem Gesamthintergrund spricht zur Überzeugung des Senats nichts stichhaltig für eine Einwilligung; vielmehr handelt es sich vorliegend schlicht um den Versuch, den Schadensfall möglichst lukrativ abzurechnen. 5. Damit sind die Beklagten dem Kläger zum vollen Ausgleich seines unfallbedingten Schadens verpflichtet. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat, vgl. BGH Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19, r+s 2022, 108 Rn. 16 m.w.N.) . Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, NZV 2022, 424 Rn. 9) . Ein Unfallgeschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Sachverständigen geschätzten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts aber in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; Senat Beschl. v. 7.4.2022 – 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9) . a. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger den Fahrzeugschaden nicht auf fiktiver Reparaturkosten-, sondern nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen. Der Sachverständige E. hat den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs im Senatstermin nachvollziehbar auf etwa 26.000 € festgesetzt, und zwar vor dem Hintergrund des nicht fachgerecht reparierten Vorschadens, der verschlissenen Bremsen vorne und hinten sowie der nicht unfallbedingten Mängel an Hinterachse und Federbein. Das korrespondiert im Wesentlichen auch mit den Angaben des zweitinstanzlich vernommenen Zeugen W., der bekundet hat, den von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert nach Kenntnis der vorgenannten Aspekte um 7.000 bis 8.000 € niedriger ansetzen zu wollen. Damit liegen die vom Kläger begehrten fiktiven Reparaturkosten i.H.v. 28.362,37 € schon über dem Wiederbeschaffungswert; allerdings haben die erst- und die zweitinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass sich die ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten wegen der nicht unfallbedingten Mängel an Hinterachsträger und Federbein ohnehin lediglich auf 23.795 € belaufen. Der Sachverständige E. hat hierzu nach Vernehmung des Zeugen W. überzeugend im Senatstermin ausgeführt, dass die Hinterachse durch den lediglich erfolgten Kontakt mit dem Bordstein nicht beschädigt worden sein konnte. Das Federbein sei ausweislich der Fotos aus dem Schadensgutachten bereits zuvor verölt und damit reparaturwürdig gewesen. Damit liegen die ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, den der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Basis der Angaben des Sachverständigen E. und des Zeugen W. auf 17.000 € schätzt. Bei der Bemessung des Wiederbeschaffungsaufwands, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, hat sich der Senat davon leiten lassen, dass dem Zeugen W. im Zuge der Erstellung des Schadensgutachtens ein konkretes Restwertangebot über 10.000 € unterbreitet wurde, allerdings in Unkenntnis der verschlissenen Bremsen und des nicht fachgerecht reparierten Vorschadens. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Zeugen W., dass das Angebot in Kenntnis der vorgenannten Aspekte tatsächlich niedriger ausgefallen wäre, und zwar um 1.000 €. Dementsprechend schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Restwert auf 9.000 €. Insoweit vermochte der Senat den Ausführungen des Sachverständigen E., der gleichwohl 10.000 € als gutes Gebot erachtet hat, nicht zu folgen; denn dafür, dass ein solcher Preis trotz der jedenfalls unter Aufwand von mind. 2.000 € nach den Angaben des Zeugen W. zu ersetzenden Bremsanlage vorne und hinten zu erzielen gewesen wäre, besteht kein objektiver Anhaltspunkt. Da somit die fiktiven Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, kann der Kläger nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instandgesetzt und mindestens sechs Monate weitergenutzt wurde (vgl. BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; BGH Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, NZV 2011, 125 Rn. 7; Senat Beschl. v. 7.4.2022 – 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9; Senat Beschl. v. 15.12.2022 – 7 U 74/22, BeckRS 2022, 43973) . Dass der Kläger das Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfall verkehrssicher instandgesetzt hat, hat er jedoch nicht nur nicht schlüssig dargetan, vielmehr ist das Gegenteil bewiesen. Indem der Kläger auch in zweiter Instanz unverändert um die Ersatzfähigkeit der Hinterachsreparatur kämpft, argumentiert er stets, dass dies mit Blick auf die Verkehrssicherheit erforderlich sei. Dass er den Hinterachsträger aber bei seiner Billigreparatur nicht ausgetauscht hat, ist unstreitig (vgl. Bl. 254 und 260 RS PA sowie 156 eGA-II). Zudem waren im Sept. 2017 bei der Nachbesichtigung durch den von dem Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen ausweislich der in diesem Zuge gefertigten Fotos die Bremsen hinten und vorne (noch) völlig verschlissen. Der Sachverständige E. hat insoweit zweitinstanzlich bestätigt, dass infolgedessen bereits vor dem Unfall und mangels einer Reparatur auch danach eine Verkehrssicherheit nicht gegeben war. Dementsprechend kann der Kläger folglich nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 17.000 € ersetzt verlangen. b. Zudem sind dem Kläger, der unwiderlegt vom Vorschaden bei Beauftragung des Schadensgutachters W. keine Kenntnis hatte, die Kosten für das daher nicht unbrauchbare Schadensgutachten i.H.v. 1.749,30 € zu erstatten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € zu zahlen. c. Die Zinsforderung ab Rechtshängigkeit ist berechtigt aus § 291 BGB, und zwar bzgl. des Beklagten zu 2) ab dem 2.2.2018 und hinsichtlich des Beklagten zu 1) ab dem 4.2.2018. d. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sind nach einem Streitwert von bis zu 19.000 € auf Basis der in 2017 geltenden Gebührensätze zzgl. einer Kostenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19% USt insgesamt iHv 1.100,51 € erstattungsfähig. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.