Beschluss
7 U 50/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0922.7U50.25.00
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Leitsätze
1. Die Beweislast für die behauptete Unfallmanipulation liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Für den Nachweis der Einwilligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Dieser Nachweis kann regelmäßig durch eine ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden.(Rn.16)
2. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten.(Rn.16)
3. Zeit und Ort des Unfalls können für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen, wenn sich die Kollision bei Dunkelheit (hier Ende März gegen 20.00 Uhr) ohne Zeugen in einem direkt an einer Autobahn gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet ereignet hat.(Rn.18)
4. Die im Prozess zunächst verschwiegene und unstreitige Bekanntschaft zwischen dem Geschädigten und dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs stellt ein gewichtiges Indiz für ein kollusives Unfallgeschehen dar.(Rn.18)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.415,99 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast für die behauptete Unfallmanipulation liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Für den Nachweis der Einwilligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Dieser Nachweis kann regelmäßig durch eine ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden.(Rn.16) 2. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten.(Rn.16) 3. Zeit und Ort des Unfalls können für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen, wenn sich die Kollision bei Dunkelheit (hier Ende März gegen 20.00 Uhr) ohne Zeugen in einem direkt an einer Autobahn gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet ereignet hat.(Rn.18) 4. Die im Prozess zunächst verschwiegene und unstreitige Bekanntschaft zwischen dem Geschädigten und dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs stellt ein gewichtiges Indiz für ein kollusives Unfallgeschehen dar.(Rn.18) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.415,99 € festzusetzen. I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalls, der sich am Montag, den 29.03.2021 gegen 20.00 Uhr im Gewerbegebiet „R.“ in L. ereignet haben soll. Am Tag des angeblichen Vorfalls hatte der Kläger sein Kleintransportfahrzeug Fiat Ducato (EZ 29.06.2020) am rechten Fahrbahnrand in der Straße H. in Höhe der Hausnummer 11 in L. abgestellt. Gegen 20:00 Uhr soll der Zeuge B. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Hyundai i40 (EZ 25.4.2012) zunächst parallel zu dem Fahrzeug des Klägers auf der Straße angehalten haben und anschließend rückwärts gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sein. Die genauen Umstände sind streitig. Der im Auftrag des Klägers tätig gewordene Sachverständige C. (Gutachten vom 06.04.2021) hat die erforderlichen Reparaturkosten auf netto 5.891,99 € sowie den verbleibenden merkantilen Minderwert auf 500,00 € geschätzt. Im Auftrag der Beklagten führte der DEKRA-Sachverständige W. am 24.08.2021 eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge durch und erstellte einen sog. Plausibilitätsbericht. Der Kläger hat behauptet, er sei am Unfallabend als selbstständiger Kurierfahrer vor Ort für die DHL tätig gewesen. Der Zeuge B., der ebenfalls als Kurierfahrer für dieselbe Firma tätig gewesen sei, habe auf dem Weg zur Arbeit hinter dem klägerischen Fahrzeug einparken wollen, dabei sei es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 6.415,99 € nebst Zinsen sowie weitere 713,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat behauptet, es handele sich um einen fingierten Unfall, der Kläger habe sich mit dem Zeugen B. entsprechend verabredet. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. und durch Einholung eines Sachverständigengutachten. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 30.12.2022 und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.03.2025 wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 02.05.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es läge eine hinreichende Anzahl von Indizien vor, die in ihrer Gesamtschau den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Zeugen B. eingewilligt habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, es fehle bereits an gewichtigen Indizien, die unstreitig oder bewiesen seien. Er betreibe ein Kurierfahrer-Unternehmen und benötige dafür einen Transporter. Es handele sich bei dem Unfallort nicht um ein abgelegenes und ruhiges Industriegebiet. In unmittelbarer Nähe befänden sich z.B. ein Verteilzentrum der DHL und eine Produktionsstätte der Bäckerei J.. In beiden Betrieben finde rund um die Uhr Lieferverkehr statt. Sowohl der Kläger aus auch der Zeuge B. seien aus Syrien geflüchtet und hätten sich zum Unfallzeitpunkt erst seit kurzem in Deutschland befunden. Beide seien als Kurierfahrer für die DHL tätig gewesen. Es erschließe sich nicht, warum der vorgetragene Unfallhergang (beim Rückwärtsfahren gegen ein geparktes Auto) ein Indiz für ein verabredetes Unfallereignis sein soll. Der Zeuge habe geschildert, dass er schlicht zu früh eingelenkt habe und es dadurch zu der streifenden Kollision mit dem abgestellten Fahrzeug gekommen sei. Das Schadensbild sei mit dem geschilderten Unfallhergang ohne weiteres kompatibel. Es sei auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Anwalt zurückzuführen, dass die persönliche Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. zunächst verschwiegen worden sei. Dies sei jedoch im Laufe des ersten Rechtszuges richtig gestellt und zusätzlich ungefragt offenbart worden, dass der Zeuge in der Vergangenheit sogar einmal als Minijobber für den Kläger tätig gewesen sei. Das Verfahren laufe bereits seit vier Jahren, es sei deshalb gut nachvollziehbar, weshalb es kleinere Abweichungen in den Aussagen des Zeugen gegeben habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.415,99 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2021 sowie weitere 713,16 € für die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.08.2025 und aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 18.09.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der Gesamtschau aller Indizien zu dem Schluss gelangt, dass hier ein kollusives Unfallgeschehen vorliegt und der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Zeugen B. eingewilligt hat. Der Senat teilt die Feststellungen und die entsprechende Würdigung des Landgerichts. Die Beweislast für die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung bzw. hier bei der Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 1.10.2019, VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7). Für den Nachweis der Einwilligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 16.5.2023, I-7 U 18/22, juris Rn. 10 - 11). Da aber dem im Haftpflichtprozess verklagten Versicherer der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchstellers - hier also des Klägers - fehlt, kann der Nachweis einer Unfallmanipulation regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2017, m.w.N., 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.01.2021, 7 U 150/20; OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2021,7 U 204/20, juris Rn. 30 - 33). Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und / oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.5.2023, I-7 U 18/22, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vor. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 06.08.2025 darauf hingewiesen, dass sich entsprechende Beweisanzeichen z.B. aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2016, 7 U 58/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2018, 7 U 18/18, SchlHA 2019, 306 - 308). Unerheblich ist dabei, ob die deliktstypischen Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig gelten. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Schleswig, Urteil vom 26.3.2021, 7 U 109/20, juris Rn. 23 und 24). Hier sprechen bereits Zeit und Ort des Unfalls für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Die Kollision hat sich bei Dunkelheit (Ende März gegen 20.00 Uhr) in dem direkt an der A1 gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet R. (L.) ereignet. Unbeteiligte Augenzeugen gibt es nicht, mit ihnen war zu der Zeit an dem Ort (auch bei unterstelltem 24h Lieferverkehr für DHL und die Bäckerei J.) auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die nunmehr unstreitige Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. vor dem Unfall (beide stammen als Flüchtlinge aus Syrien; der Zeuge war als Minijobber sogar einmal für den Kläger tätig; zum Unfallzeitpunkt arbeiteten beide als Kurierfahrer für die DHL) stellt ebenfalls ein gewichtiges Indiz für ein kollusives Unfallgeschehen dar, zumal der Kläger die Bekanntschaft mit dem Zeugen zunächst verschwiegen hat (auch wenn dies im Nachhinein mit Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Anwalt entschuldigt wird). Erst auf Vorhalt entsprechender Facebook-Ermittlungen hat der Kläger die Bekanntschaft mit dem Zeugen eingeräumt. Dabei hatte der Kläger den Zeugen unstreitig zeitweise nicht nur selbst als Minijobber angestellt, sondern der Zeuge hat bei seiner zweiten Vernehmung am 17.03.2025 auch angegeben, eigentlich den Transporter von dem Kläger für 30,00 € zum Transport eines Sofas angemietet zu haben. Die unstreitige Bekanntschaft zwischen den beiden unfallbeteiligten Personen und die günstigen Miete für den Transporter lassen den Rückschluss auf eine Vertrautheit zu, die für die kollusive Verabredung einer Unfallmanipulation genutzt werden konnte (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.3.2021, 7 U 109/20, juris Rn. 28). Die Unfallkonstellation (Kollision beim Rückwärtsfahren mit verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit und langgestreckter Streifschaden) stellt ebenfalls ein Indiz für eine Unfallmanipulation dar. Bei der Kollision mit einem parkenden Fahrzeug ist normalerweise nämlich die Haftungsfrage klar und nicht mit Gefahr von körperlichen Verletzungen für die Fahrzeugführer verbunden. Die Art der beteiligten Fahrzeuge (relativ neuwertiges Geschädigtenfahrzeug: Transporter Fiat Ducato, EZ 29.6.2020, km-Stand 49.855; vollkaskoversichertes altes Schädigerfahrzeug Hyundai i40, EZ 25.4.2012, km-Stand 206.742) und die Art des Schadens („lukrativer Streifschaden“) sprechen ebenfalls typischerweise für eine Unfallmanipulation. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen. Das ist hier der Fall. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers vom 18.09.2025 führen zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger setzt seine Würdigung der Gesamtumstände nur anstelle der des Gerichts. Nach alledem ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet.