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Beschluss

20 U 7/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0619.20U7.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 20/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 20/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung genommen. Er wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Wegen des weiteren Sachverhalts und Verfahrensgangs wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12.05.2023, und wegen der Berufungsanträge auf die Berufungsbegründung vom 20.03.2023 (Bl. 50 f. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz) Bezug genommen. II. Die klägerische Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (1) zurückzuweisen. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung wird dadurch wirkungslos (2). 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 12.05.2023 hat der Senat ausgeführt: „Vorauszuschicken ist, dass die mit dem Berufungsantrag weiterverfolgte Zahlungsklage, erstinstanzlich erhoben in Höhe von 25.287,36 € und rechtshängig gemacht im Jahr 2022, aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede von vornherein nur in Höhe von 16.404,36 € Erfolg haben könnte [ wird näher ausgeführt ]. […] Der Kläger beanstandet die mit der Berufung angegriffenen Prämienanpassungen allein in materieller Hinsicht. Sein erstinstanzlicher, allein auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen bezogener Vortrag kann den Berufungsanträgen aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen (aa). Sein zweitinstanzlicher Vortrag, die Beklagte habe die Limitierungsmittel nicht gesetzmäßig verwendet, ist nicht zulassungsfähig (bb). aa) Der erstinstanzliche Angriff ist auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen beschränkt gewesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.09.2022, mit dem der Kläger ausgeführt hat, dass er – anders als in anderen Verfahren – vorliegend nicht „die versicherungsmathematisch ordnungsgemäße Berechnung der auslösenden Faktoren sowie der letztendlich errechneten Versicherungsprämie“, also die „grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation“, bestreite, sondern „ ausschließlich , dass dem Treuhänder die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung [aufgrund unvollständiger Unterlagen] überhaupt ermöglicht gewesen ist“ (Bl. 271 f. eGA-I – Hervorhebung nicht im Original). Mit diesem Inhalt hat das Landgericht den klägerischen Vortrag auch im – nicht angegriffenen – Tatbestand festgestellt. Nicht in Zweifel gezogen hat der Kläger mithin, dass die Beklagten bei der – dem Prüfverfahren des Treuhänders zeitlich und sachlich vorgelagerten – Verwendung der Limitierungsmittel die ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielräume (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297 Rn. 52) gewahrt hat. bb) Ein dergestalt beschränkter Vortrag verhilft der Klage im Prämienanpassungsstreit nicht zum Erfolg (so – mit teilweise anderer Begründung – auch OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22, dort S. 6 ff. (n.v.) – Bl. 357 ff. eGA-II; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, juris Rn. 21 ff.). Zwar macht § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Dies ergibt die Auslegung; und dies ergibt sich im Übrigen – unabhängig davon – auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): (a) Der Wortlaut des § 203 VVG gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen, die Prämienanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. (b) Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte. Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind, wie dargelegt, im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Deren Aufhebung hätte als Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers verlangt werden können, wenn hierdurch die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer, hier nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag gerade fehlenden, Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 48). (c) Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften. (1) Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. die insoweit übertragbaren Erwägungen zur Treuhänderunabhängigkeit bei BGH, a.a.O.). (2) Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 17 ff.) oder – im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs – die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors (BGH, a.a.O, juris Rn. 23), sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 51, 57). Die Besonderheiten der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen haben nicht etwa zur Folge, dass dem Treuhänderverfahren hier eine derart stärkere Bedeutung zukäme, dass bereits ein Verfahrensfehler einen Rückforderungsanspruch begründen würde. Vielmehr sprechen diese Besonderheiten sogar gegen eine solche Annahme. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder – anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und der Ermittlung des Anpassungsfaktors – nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –,juris Rn. 52). Dieser Beurteilungsspielraum ist insbesondere dadurch eingehegt, dass der Versicherer, wie aus § 150 Abs. 2 Satz 3 VAG hervorgeht, „bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag nach § 149 VAG“ sowie darauf zu achten hat, dass „dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung“ getragen wird. Der Versicherer hat deshalb bei der Vergabe der Limitierungsmittel die Belange der Versichertengemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der älteren Versicherten, insgesamt und tarifübergreifend in den Blick zu nehmen. Wahrt nun also der Versicherer bei der Limitierungsmittelvergabe die ihm gezogenen äußeren Grenzen seines unternehmerischen Ermessens, könnten aber einzelne Versicherte allein aufgrund eines nicht ergebnisrelevanten Fehlers im Treuhänderverfahren ihre Prämien anteilig zurückfordern, durchbräche dies gerade den vom Versicherer nach dem unstreitigen Vortrag ermessensfehlerfrei getroffenen Ausgleich zwischen den Versichertengruppen, den zu beachten dem Versicherer gesetzlich aufgetragen ist. (d) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, dem isoliert erhobenen Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen nachzugehen. Die Rechtsordnung muss zwar dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Neben den Justizgewährleistungsanspruch tritt aber im Zivilprozess die Dispositionsmaxime als Ausfluss der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie hinzu. Wird – wie hier – nicht geltend gemacht, dass die Prämie – etwa wegen ermessensfehlerhafter Limitierungsmittelvergabe – im Ergebnis falsch festgesetzt worden sei, muss das Zivilgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen nicht von Amts wegen aufklären. Wird demgegenüber nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet, erfolgt, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe, eine entsprechende gerichtliche Prüfung. So bleibt die wirkungsvolle richterliche Kontrolle der Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht – auch betreffend der Limitierungsmittelverwendung – garantiert (vgl. BGH, a.a.O.). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18 –, juris Rn. 98). Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, „ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt“ sei. Das Zustimmungsverfahren des Treuhänders wird deshalb nicht etwa bedeutungslos (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 54). Insbesondere hält auch der Senat daran fest, dass die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, beschränkt wird: Wenn es zur gerichtlichen Überprüfung der Anpassung kommt, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 17 KVAV vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und bei der materiellen Überprüfung zu Grunde zu legen. Die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen begrenzen damit die materielle Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Limitierungsmittelverwendung, nicht aber begründet ihre Unvollständigkeit allein einen Rückforderungsanspruch. (e) Letztlich ergibt sich dieses Ergebnis im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher in besonderem Maße im Versicherungsverhältnis gilt (vgl. etwa Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31 Aufl. 2021, Einleitung Rn. 245 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen) und gerade auch in dem langfristig angelegten Verhältnis der Krankheitskostenversicherung. Demjenigen Versicherungsnehmer, welcher die Gesetzmäßigkeit der Prämienhöhe im Ergebnis nicht in Frage stellt, steht nicht – zulasten auch der Versichertengemeinschaft – ein Rückforderungsanspruch zu. b) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe die Limitierungsmittel ermessensfehlerhaft vergeben, ist dieser nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) [ wird näher ausgeführt ].“ b) An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 19.06.2023 erhobenen Einwendungen des Klägers fest und verweist auch im Übrigen auf den Hinweisbeschluss. Mit seiner Stellungnahme wendet sich der Kläger zunächst nicht dagegen, dass seine Klage aufgrund der erhobenen Verjährungsrede allenfalls in Höhe von 16.404,36 € Erfolg haben könnte. Auch hält er nicht weiter daran fest, dass er bereits in erster Instanz – wie nicht – die ordnungsgemäße Vergabe der Limitierungsmittel durch die Beklagte bestritten habe, hilfsweise, dass sein dahingehender zweitinstanzlicher Vortrag zuzulassen sei. Es kommt deshalb hier – in Ergänzung des Hinweisbeschlusses – nur auf die Frage an, ob der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit, soweit nicht ohnehin die erhobene Verjährungsreinrede greift, allein mit der Einwendung Erfolg haben kann, dass dem Treuhänder bei seiner Zustimmung nicht sämtliche erforderliche Unterlagen vorgelegten hätten, ohne dass vom Versicherungsnehmer zugleich geltend gemacht wird, dass die Prämie zu seinem Nachteil zu hoch festgesetzt worden sei. Insoweit bleibt der Senat bei seiner mit dem Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung und bemerkt im Hinblick auf die Stellungnahme vom 19.06.2023 ergänzend: aa) Soweit der Kläger ausführt, dass die Frage, ob die Beklagte bei der Limitierungsmittelvergabe ihre Beurteilungsspielräume eingehalten habe, im Falle der Unvollständigkeit der Unterlagen gerade offenbleibe, trifft dies zwar zu, wenn sich aus den dem Treuhänder vorgelegten (Rest-)Unterlagen diese Frage nicht abschließend beantworten lässt, weil das Gericht – wie im Hinweisbeschluss näher ausgeführt – andere als die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigen darf. Es geht aber eben zu Lasten des Klägers, dass er sein Vorbringen beschränkt und ausdrücklich nur die Unvollständigkeit der Unterlagen gerügt hat. Voraussetzung für eine entsprechende, durch die vorgelegten Unterlagen in ihrer Entscheidungsgrundlage begrenzte gerichtliche Prüfung ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung – hier: bezogen auf die Limitierungsmittelvergabe – bestreitet. Dies ist hier in erster Instanz indes, wie ausgeführt, gerade nicht geschehen. Wäre es geschehen und hätte sich auf dieser Grundlage gezeigt, dass die Treuhänderunterlagen keine Prüfung dahingehend zulassen, ob die Beklagte ihre Beurteilungsspielräume eingehalten hat, und stünde deshalb die Möglichkeit im Raum, dass zugunsten des Klägers eine niedrigere Prämie als geschehen hätte festgesetzt werden müssen oder zumindest können, so hätte der Kläger obsiegt. bb) Richtig mag ferner sein, dass die Zustimmung des Treuhänders nur dann „richtig“ ist, wenn ihm alle relevanten Unterlagen vollständig vorgelegen haben bzw. dass umgekehrt das Treuhänderverfahren an einem (Verfahrens-)Mangel leidet, wenn dies nicht der Fall war. Die Frage aber, ob bei einem solchen – zu unterstellenden – Verfahrensfehler die Zustimmungserklärung zivilrechtlich unbeachtlich ist bzw. dieser für sich genommen einen Rückförderungsanspruch zu begründen vermag, ist hierdurch noch nicht beantwortet. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen (siehe § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG) im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer maßgeblich sein mögen. Denn dies beantwortet noch nicht die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Maßgaben im Versicherungsverhältnis zeitigt. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, die (versicherungsvertragliche) Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders hänge von der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen ab (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 11), gilt dies nicht für alle aufsichtsrechtlichen Vorgaben, sondern nur für solche, die im Zivilprozess zu prüfen sind. Andernfalls hätte der Bundesgerichtshof nicht die Einhaltung der – gleichfalls aufsichtsrechtlichen – Vorgabe, dass der zustimmende Treuhänder unabhängig sein muss (§ 155 Satz 1 VAG), für zivilrechtlich unerheblich halten können (wie jedoch geschehen mit BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 30 ff.). Eine Überprüfung der Unterlagen findet im Zivilprozess indes – wie ausgeführt – nur statt, wenn der Versicherungsnehmer – woran es hier fehlt – beanstandet, dass die Prämie zu seinem Nachteil zu hoch festgesetzt worden sei. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers wird dadurch der Grundsatz, dass im zivilrechtlichen Prämienanpassungsstreit die Neufestsetzung der Prämie auf Grundlage der Treuhänderunterlagen überprüft wird, nicht inhaltsleer. Vielmehr wird dem Versicherer so die Möglichkeit des „Nachschiebens“ von Unterlagen effektiv genommen (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 54). dd) Auch ist die Effektivität des Rechtsschutzes nicht beeinträchtigt. Dem Kläger war unbenommen, bereits in erster Instanz die Ermessensfehlerfreiheit der Limitierungsmittelvergabe durch die Beklagte zu bestreiten sowie hierauf aufbauend geltend zu machen, dass bei ermessensfehlerfreier Limitierungsmittelvergabe (möglicherweise) eine ihm günstigere Prämie festgesetzt worden wäre. Ein solcher Vortrag wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen und hätte – unter Umständen nach weitergehenden Darlegungen der Beklagten und des Klägers nach Offenlegung der Unterlagen – die Überprüfung der Prämienfestsetzung in der Sache nach sich gezogen, und zwar auf Grundlage der übergebenen Treuhänderunterlagen, die in diesem Zuge zugleich auf ihre Vollständigkeit und Aussagekraft untersucht worden wären. 2. Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die mit der Berufung ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 84/15, juris Rn. 14). III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat hat die Rechtsfrage, ob ein Bestreiten allein der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen dem Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit zum Erfolg verhilft, in Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.