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Urteil

20 U 355/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0210.20U355.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 752/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 und N02 unwirksam waren:

    • a. im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,38 EUR nebst GZN10 in Höhe von 6,64 EUR bis zum 31.12.2020,

    • b. im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,22 EUR bis zum 30.04.2022.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat.

  • 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 752/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 und N02 unwirksam waren: a. im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,38 EUR nebst GZN10 in Höhe von 6,64 EUR bis zum 31.12.2020, b. im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,22 EUR bis zum 30.04.2022. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht Y. und die Richterin am Oberlandesgericht T. für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 752/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 und N02 unwirksam waren: a. im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,38 EUR nebst GZN10 in Höhe von 6,64 EUR bis zum 31.12.2020, b. im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,22 EUR bis zum 30.04.2022. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung. a. Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung der – aus seiner Sicht fortbestehenden – Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen zum 01.01.2015, 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2021. Hiermit dringt er (nur) teilweise durch. aa. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen sich die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen als materiell wirksam dar. (1) Die Beitragsanpassungen im Tarif VC2 sind nicht etwa deshalb materiell unwirksam, weil der Auslösende Faktor hier zwar über 5 %, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % lag (vgl. die Aufstellung Bl. 197 LGA) und es der Beklagten damit an der Berechtigung zur Beitragsanpassung gefehlt hätte. Denn unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20 – juris) bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der tariflichen Beitragsanpassungsklausel. (2) Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen bestehen auch im Übrigen nicht. (a) Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger erklärt, „auch die tatsächlichen Grundlagen der Beitragsanpassungen“ bestreiten zu wollen. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage seitens des Senats (Bl. 114 GA) hat er hierzu klargestellt, dass es ihm – entsprechend dem Verständnis des Landgerichts – ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen gehe. Die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation solle dagegen – wie der Kläger ausdrücklich mitgeteilt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat - nicht bestritten werde (Bl. 169 f. GA). (b) Mit ihrem danach auf die Frage, ob dem Treuhänder die Unterlagen vollständig, insbesondere in Bezug auf die Erstkalkulation, vorgelegt worden sind, beschränkten Bestreiten dringt die Berufung nicht durch. (aa) Anders als das Landgericht meint steht der Beachtlichkeit des klägerischen Vorbringens allerdings nicht bereits eine fehlende Substantiierung entgegen. Das Landgericht führt insoweit aus, es sei von keinem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerseite auszugehen, sondern es liege ein Vortrag ins Blaue hinein vor, was zur Unbeachtlichkeit dieses Vortrags führe. Zwar liege ein schlüssiger und erheblicher Vortrag vor, wenn eine Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn die andere Partei substantiiert bestreite und hierauf keine weiteren Klarstellungen durch die darlegungsbelastete Partei erfolge, obwohl ihr diese möglich sind. Der Kläger lege zwar umfassend dar, welche Prüfungen der Treuhänder anhand der ihm zu übergebenden Unterlagen vornehmen müsse. Dabei konkretisiere er jedoch nicht, welche Informationen dem Treuhänder gefehlt haben sollten obwohl ihm nach eigenem Vortrag die betreffenden Unterlagen bekannt seien. Das Landgericht geht somit davon aus, dass den Kläger die Darlegungslast für die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen trifft. Mit der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, steht dies indes nicht im Einklang. So hat der BGH etwa im Rahmen seines Urteils vom 22.06.2022 (Az. 20 U 293/20 – juris-Rz. 51; vgl. auch Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 – juris-Rz. 21) ausgeführt, dass die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetze, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung habe und diese für materiell nicht berechtigt halte. Seine Klage bedürfe keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er habeinsbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren habe vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Trifft den Kläger damit keine diesbezügliche Darlegungslast, so kann sich dieser mit einem schlichten Bestreiten der materiellen Richtigkeit und erst Recht mit dem Bestreiten eines aus seiner Sicht für die materielle Richtigkeit erheblichen Teilaspekts begnügen. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Beklagte substantiiert dargelegt haben mag, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegt worden sein sollen. Entsprechender substantiierter Vortrag würde nämlich, wenn es auf diesen ankäme, nur dazu führen, dass Beweis zu erheben wäre, nicht aber zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens des Klägers. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil der Kläger aus eigener Kenntnis nicht wissen kann, ob und welche der Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. (bb) Im Ergebnis verhilft dies der Berufung indes nicht zum Erfolg. Denn das Landgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht isoliert – also wenn wie hier ausdrücklich nicht gleichzeitig und die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulationen bestritten ist - zu überprüfen ist. Bereits mit Urteil vom 23.11.2007 (Az. IV ZR 255/17 – juris) hat der BGH entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist (juris-Rz. 26 ff.). Die Unabhängigkeit des Treuhänders stelle kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen sei (juris-Rz. 30). Im vorliegenden Fall steht die Unabhängigkeit des Treuhänders zwar nicht im Streit. Die Ausführungen des BGH dazu, weshalb die Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte nicht gesondert zu überprüfen ist, sind jedoch – wie auch das Landgericht angenommen hat - in jeder Hinsicht auf die sich hier stellende Frage übertragbar, ob die Zivilgerichte die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, aufgrund derer dieser seine Zustimmung erteilt hat, zu prüfen haben. Der BGH hat zur Begründung ausgeführt: Den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber weder mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses durch einen unabhängigen Treuhänder im Jahre 1994 noch bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) eine dahingehende Überprüfungsmöglichkeit für den einzelnen Versicherungsnehmer beabsichtigt habe (juris-Rz. 35). Der unabhängige Treuhänder habe an die Stelle der Aufsichtsbehörde treten sollen (juris-Rz. 37). Dem Treuhänder seien hierbei mittels eines an die Stelle des früheren Genehmigungserfordernisses getretenen Prüfungssystems Funktionen übertragen worden, die im bisherigen System von der Aufsicht wahrgenommen worden seien (juris-Rz. 38). Das Aufsichtsrecht gebe die Anforderungen an den Treuhänder vor und sichere zugleich die zu beachtenden Interessen der Versicherten (juris-Rz. 40). Um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, auch weiterhin Maßnahmen ergreifen zu können, wenn das Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Treuhänders eine notwendige Erhöhung oder Senkung der Prämien nicht durchführt, habe der Gesetzgeber in § 12b Abs. 2 Satz 5 VAG a.F. (jetzt § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG n.F.) dem Treuhänder eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde auferlegt (juris-Rz. 40). § 12b Abs. 4 Satz 3 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 Satz 3 VAG) berechtige die Aufsichtsbehörde, die Bestellung eines anderen Treuhänders zu verlangen, wenn nachträglich Umstände bekannt würden, die seiner Bestellung entgegenstehen würden oder der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung (juris-Rz. 40). Auch durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 habe sich daran nichts geändert (juris-Rz. 41). Die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtige den Versicherer unter den dort aufgestellten Voraussetzungen zur Prämienanpassung "auch für bestehende Versicherungsverhältnisse" (juris-Rz. 44). Das gesetzliche Anpassungsrecht des Versicherers ziele nämlich vorrangig darauf ab, die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten (juris-Rz.44). Es diene damit der Wahrung der Belange aller Versicherten (juris-Rz. 44). Der die Zustimmung erklärende Treuhänder sei Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (juris-Rz. 45). Seine Einschaltung solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräume und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränke (juris-Rz. 45). Seine Entscheidung diene dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauche (juris-Rz. 45). Diese Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv stehe einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen (juris-Rz. 46). Mit der von den Zivilgerichten durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung erfolge zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung, was für die Stabilität der Prämien unabdingbar sei (juris-Rz. 48). Würde das Zivilgericht dagegen die Unabhängigkeit des Treuhänders überprüfen müssen und würde bereits diese Prüfung zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führen, würde das die Gefahr bergen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Übrigen unterbleiben und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt werden würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder ebenso die Zustimmung hätte erteilen müssen und sich eine etwa fehlende Neutralität oder Unabhängigkeit des tatsächlich tätig gewordenen Treuhänders damit gar nicht ausgewirkt hätte, weil dieser aufgrund des Vorliegens der materiellen Anpassungsvoraussetzungen verpflichtet gewesen wäre, der Beitragserhöhung zuzustimmen (juris-Rz. 48). Es würde jedoch dem Zweck der Regelungen in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwiderlaufen, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheitern würde (juris-Rz. 49). Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung würden es bezwecken, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (juris-Rz. 49). Demgemäß berechtige die Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründe zugleich eine entsprechende Verpflichtung (juris-Rz. 49). Daraus ergebe sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden müsse (juris-Rz. 50). Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet sei, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt werden würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsse, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könne (juris-Rz. 50). Unter Zugrundelegung dessen betrifft auch die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser – wie auch der BGH ausgeführt hat - Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder über seine Zustimmung entscheiden würde, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Angemerkt sei, dass die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, damit auch im zivilgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne Relevanz ist. Denn die Einbindung des Treuhänders beschränkt insbesondere die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris-Rz. 54; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris-Rz. 16). Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende – also richtige – versicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu erfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind. Gerade dies macht der Kläger im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend. Die Richtigkeit der Berechnung greift er vielmehr – wie er klargestellt hat - ausdrücklich nicht an. bb. In formeller Hinsicht indes stellen sich nicht alle streitgegenständlichen Beitragsanpassungen als wirksam dar. (1) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13; BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20; BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021, Az. 8 U 2488/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2021, Az. 7 U 125/21). (2) Das Mitteilungsschreiben aus November 2014 samt Anlagen (Anlage BLD 2, Bl. 225 ff. LGA) zur Beitragserhöhung im Tarif VC 2 nebst GZN 10 (bei dem es sich entgegen der Bewertung des Klägers um keinen eigenständigen Tarif, sondern um den gesetzlichen Zuschlag handelt) zum 01.01.2015 genügt den dargestellten formellen Anforderungen. In dem Schreiben selbst heißt es: „(…) In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführlich Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen. (…)“ Dies allein reicht zwar noch nicht aus. Auch wenn man dem Schreiben noch entnehmen können mag, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragserhöhung ausgelöst hat, so geht daraus jedenfalls nicht hervor, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Das Vorhandensein eines Schwellenwertes wird vielmehr an keiner Stelle erwähnt. In dem beigefügten Informationsschreiben „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ heißt es sodann aber: „(…) Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an. (…) Und auf der Folgeseite: „Im Fokus: Auswirkungen auf einzelne Tarife Die Tarife VC2 und VCN erhöhen sich für Männer zum 01.01.2015. Sie waren seit dem 01.01.2011 unverändert – also seit vier Jahren. Noch länger (fünf Jahre) war der Tarif VA05 für Männer stabil. (…) Durch den Gesetzgeber ist genau festgelegt, wann die Voraussetzungen für eine Anpassung der Beiträge vorliegen. So kann es vorkommen, dass Beiträge mehrere Jahre gleich bleiben, obwohl die Leistungsausgaben gestiegen sind. Sind später die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung erfüllt, müssen auf einen Schlag alle Rechnungsgrundlagen (zum Beispiel Rechnungszins, Lebenserwartung) aktualisiert werden. (…)“ Der Hinweis, dass die Beiträge überprüft werden dürfen und müssen, wenn die Abweichungen zwischen kalkulierten und erbrachten Leistungen einen „bestimmten Umfang“ erreichen, ist in der Zusammenschau mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber festgelegt habe, wann die Voraussetzungen für eine Anpassung vorlägen, als noch ausreichende Umschreibung des Vorhandenseins eines Schwellenwerts anzusehen. Da der in Frage stehende Tarif VC2 in den Informationen ausdrücklich genannt wird, liegt ohne weiteres auch der erforderliche Tarifbezug vor. (3) Nicht den formellen Anforderungen genügt dagegen das Mitteilungsschreiben aus November 2016 (Anlage BLD 2, Bl. 237 ff. LGA) zur Beitragsanpassung im Tarif VC2 nebst GZN 10 zum 01.01.2017. In dem Schreiben heißt es: „(…) heute möchten wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags informieren. Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt. (…) Die Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt. (…)“ Der Versicherungsnehmer wird dem Schreiben noch entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragserhöhung in seinem Tarif ausgelöst hat. Nicht aus dem Schreiben hervor geht aber, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Das Vorhandensein eines Schwellenwertes wird vielmehr an keiner Stelle erwähnt In dem beigefügten Mitteilungsblatt „Wichtige Hinweise zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ heißt es dann: Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich. Daraus wird nunmehr zwar – siehe oben - hinreichend klar, dass es einer Abweichung in einem bestimmten gesetzlich festgelegten Umfang – also der Überschreitung eines vorab gesetzlich festgelegten Schwellenwerts – bedarf. Es fehlt hier aber nunmehr, auch wenn das Mitteilungsschreiben ausdrücklich auf das Informationsblatt verweist, an dem erforderlichen konkreten Bezug zu dem Tarif des Klägers. Der Versicherungsnehmer kann sich nur in der Zusammenschau mit dem Mitteilungsschreiben und dem Nachtrag zum Versicherungsschein – der den Tarif als von einer Änderung betroffen kennzeichnet - selbst zu erschließen versuchen, dass die Beklagte den in dem Merkblatt erwähnten „bestimmten Umfang“ auch für den im Mitteilungsschreiben genannten Tarif als überschritten ansieht, weil sie sonst wohl die Anpassung nicht vornehmen würde bzw. nicht vornehmen dürfte. Dies genügt nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des BGH – vergleichbar mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes – den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG nicht. So hat der BGH im Urteil vom 09.02.2022 (Az. IV 337/20, juris-Rz. 30) ausdrücklich ausgeführt, dass die Ausführungen in den dort zugrundeliegenden beiliegenden Informationen nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschreiben, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen, und der Versicherungsnehmer daraus nicht den Schluss ziehen müsse, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall – also im konkreten Tarif des Klägers – eingetreten sind. Der BGH hat sodann aber gerade keine Gesamtschau aus dem Mitteilungsschreiben und den beiliegenden Information vorgenommen. (4) Dem folgend genügt auch das Mitteilungsschreiben aus November 2017 (Anlage BLD 2, Bl. 244 ff. GA) zur Beitragsanpassung im Tarif T42 zum 01.01.2018 den Anforderungen nicht. Darin heißt es auszugsweise: „(…) heute möchten wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags informieren. Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt. (…) Die folgende Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsänderungen auf Ihren Vertrag auswirken. (…)“ In dem anliegenden Merkblatt „Wichtige Hinweise zur Krankenversicherung“ heißt es dann zwar: Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich. Das Schreiben samt Anlagen entspricht damit im Wesentlichen dem zur Anpassung des Vorjahres, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. (5) Als formell wirksam stellt sich wiederum die Beitragsanpassung im Tarif VC 2 zum 01.01.2021 dar. In dem Mitteilungsschreiben (Anlage BLD2, Bl. 251 ff. LGA) heißt es: „(…) Um das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen. (…) Ein unabhängiger Treuhänder hat – wie vom Gesetzgeber festgelegt – die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. (…)“ Dem Schreiben nunmehr beigefügt war ein Beiblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“, in dem es heißt: „(…) Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? (…) Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. (…) Wie kommt es zu den Beitragsanpassungen in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der zum 01.01.2019 berechneten Versicherungsleistungen im Vergleich zur jeweils letzten Beitragskalkulation.“ In der Tabelle darunter aufgeführt ist ausdrücklich auch der Tarif VC2. Der Versicherungsnehmer kann dem Beiblatt damit ohne weiteres entnehmen, dass die Beitragsanpassung in seinem Tarif VC2 wegen einer Abweichung bei den Versicherungsleistungen über einem bestimmten Prozentwert erfolgt ist. cc. Damit stellten sich die Beitragsanpassungen im Tarif VC2 samt GZN 10 zum 01.01.2017 sowie die Beitragsanpassung im Tarif T42 zum 01.01.2018 zwar als zunächst unwirksam dar. Die Unwirksamkeit dauert indes nicht an. Im Tarif VC2 ist es – wie ausgeführt - am 01.01.2021 zu einer wirksamen Folgeanpassung gekommen. Die Wirksamkeit einer solchen späteren Prämienerhöhung führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) dazu, dass der Versicherung ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch auf Zahlung des aus dieser späteren Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrages zusteht, sondern vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der durch diese neuere Beitragsanpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Bei der Prämienanpassung findet nämlich nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft gewesen ist, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und die daraus folgende erhöhte Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Beitragsanpassung im Tarif T42 zum 01.01.2018 ist eine Heilung durch die Nachbegründung in der Klageerwiderung vom 11.03.2022, dem Kläger zugestellt am 14.03.2022, zum 01.05.2022 eingetreten. dd. Ein Bedürfnis für den begehrten gesonderten Ausspruch, dass der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet (gewesen) sei, besteht nicht. Die fehlende Verpflichtung zur Zahlung der Erhöhungen folgt vielmehr unmittelbar aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung. b. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger die Rückzahlung von auf die unwirksamen Beitragserhöhungen geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.153,04 EUR (zur Berechnung: Anlage K2, Bl. 168 LGA). Auch hiermit hat die Berufung nur teilweise Erfolg. aa. Soweit der Kläger auch weiterhin die Rückzahlung von Beiträgen begehrt, die vor dem 01.01.2018 geleistet worden sind, ist das Landgericht – das sich allerdings folgerichtig nur mit Ansprüchen vor dem 01.01.2017 befasst hat - zu Recht von Verjährung ausgegangen. Die für etwaige auf Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) gegründete Ansprüche des Klägers geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteile gezahlt wurden. Denn mit der Zahlung des jeweiligen nicht geschuldeten Prämienanteils entstand der korrespondierende Rückzahlungsanspruch. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hatte bereits mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2010 und 2011 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – zitiert nach juris). Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn zwar hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. IV ZR 304/16 m.w.N. – zitiert nach juris). Hieraus folgt aber nichts zu Gunsten des Klägers. Diesem war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war ihm insbesondere nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nämlich nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20; BGH, Urteil vom 21.2.2018, Az. IV ZR 304/16 m.w.N. – jeweils zitiert nach juris). Dass an Anpassungsschreiben auch in formeller Hinsicht Voraussetzungen zu stellen sind, ergab sich unmittelbar aus § 203 Abs. 5 VVG. Es mag zu den genauen Anforderungen zunächst wenig, dann kaum und später jedenfalls keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben; entsprechend waren die genauen Voraussetzungen auch umstritten. Gleichwohl wäre es einem von dem Versicherungsnehmer konsultierten Rechtsanwalt aber möglich gewesen, die dem Kläger übersandten Anpassungsschreiben nach Maßgabe des Wortlauts, Sinns und Zwecks von § 203 Abs. 5 VVG zu prüfen. Zuzugestehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen sein mag, wie streng die von dem BGH an den Inhalt des Anpassungsschreibens zu stellenden Voraussetzungen sein würden. Die Rechtsverfolgung war daher gewiss nicht risikolos. Sie war aber auf der anderen Seite auch nicht von vornherein nicht erfolgversprechend. Wollte man die Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch in solchen Konstellationen bejahen, so wäre der Begin der Verjährung bei neuen Rechtsfragen immer bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck der Verjährung und dem von dem BGH im Rahmen seines Urteils vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, noch einmal eigens betonten Ausnahmecharakter des Hinausschiebens der Verjährung bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 auch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen, in denen eine Klageerhebung erst nach der ersten höchstrichterlichen Entscheidung am 16.12.2020 erfolgt, von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Klageerhebung auszugehen ist. Soweit der BGH ausführt, dass dem Versicherungsnehmer die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar sei, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gegeben habe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen, handelt es sich um keine zusätzliche Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit, sondern lediglich um eine alternative Begründung. bb. Unter Zugrundelegung des Vorstehenden errechnet sich ein Zahlungsanspruch des Klägers - Zahlungsansprüche werden von diesem nur für bis zum 31.12.2021 geleistete Zahlungen geltend macht - aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wie folgt: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag Insgesamt Von Bis VC2 01.01.2017 01.01.2018 31.12.2020 36 66,38 EUR 2.389,68 EUR GZN10 01.01.2017 01.01.2018 31.12.2020 36 6,64 EUR 239,04 EUR T42 01.01.2018 01.01.2018 31.12.2021 48 7,22 EUR 346,56 EUR Summe: 2.975,28 EUR Es besteht damit ein Rückzahlungsanspruch (nur) i.H.v. 2.975,28 EUR nebst Zinsen. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023 ein geringfügig höherer Betrag genannt worden ist, beruht dies auf einem rechnerischen Versehen. c. Mit dem Antrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen. In der Sache gilt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen zusteht. Diese sind allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19) auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung seit Rechtshängigkeit der Klage beschränkt ist. Ein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen besteht ebenfalls nicht. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, ob die Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren isoliert zu überprüfen ist. Die sich hier stellenden Fragen sind anhand des Urteils des BGH vom 23.11.2007 (Az. IV ZR 255/17 – juris) zu beantworten. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht ergangen. Die von dem Kläger insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen beziehen sich allein auf die hier nicht relevante Frage, auf der Grundlage welcher Unterlagen die Überprüfung einer Beitragsanpassung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu erfolgen hat. Berufungsstreitwert : bis 19.000,00 EUR