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Beschluss

11 W 59/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.11W59.23.00
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Leitsätze

Besteht für das Grundstück eines privaten Eigentümers eine von einem benachbarten Straßengrundstück eines Hoheitsträgers ausgehende Überflutungsgefahr, kann der Eigentümer einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gglfs. mit zivilrechtlichen und mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen. Verfolgt er in einem derartigen Fall den Anspruch auf dem Zivilrechtsweg, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist über den geltend gemachten prozessualen Anspruch vielmehr unter allen in Betracht kommenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. Juli 2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert der Beschwerde wird auf 3.300,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht für das Grundstück eines privaten Eigentümers eine von einem benachbarten Straßengrundstück eines Hoheitsträgers ausgehende Überflutungsgefahr, kann der Eigentümer einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gglfs. mit zivilrechtlichen und mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründen. Verfolgt er in einem derartigen Fall den Anspruch auf dem Zivilrechtsweg, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist über den geltend gemachten prozessualen Anspruch vielmehr unter allen in Betracht kommenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. Juli 2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert der Beschwerde wird auf 3.300,00 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten. In Ergänzung zu der Darstellung in dem angefochten Beschluss ist zum Sachverhalt festzuhalten: Die Klägerin nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, den Zufluss von Wasser auf ihre Grundstücke U.-straße 7a, b, c und 9 in G zu verhindern und beanstandet in diesem Zusammenhang insbesondere die Veränderung der Entwässerungssituation im Zuge der Renaturierung des P. A-bachs, die auf einem Verwaltungshandeln der Beklagten und der B. beruht. Die Grundstücke der Klägerin werden durch eine Stichstraße der U.-straße erschlossen und liegen in einer Senke. Sie sind umgeben von Grundstücken, die im Eigentum der Beklagte stehen, wozu auch das Straßengrundstück und ein höher liegendes Friedhofsgrundstück gehören. Nach dem Vortrag der Klägerin kommt es bei Regenfällen zur Überflutung ihrer Grundstücke durch Niederschlagswasser der umliegenden Grundstücke, weil das Wasser aufgrund der Renaturierungsmaßnahmen nicht mehr in den A-bach entwässert werde. Ihren Anspruch begründet die Klägerin mit einer Verantwortung der Beklagten als Eigentümerin der umliegenden Grundstücke, ihrer Verkehrssicherungspflicht hieraus und als Träger der Straßenbaulast der Stichstraße sowie einer Verantwortlichkeit der Beklagten nach wasserrechtlichen und abwasserrechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin meint, dass für ihre Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, wohingegen die Beklagte den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet. Mit dem angefochtenen, der Beklagten am 27.06.2023 zugestellten Beschluss hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Es hat das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht sowie einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend mache und die Beklagte nicht nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Anspruch nehme, über die im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG mitzuentscheiden sei. Mit ihrer am 07.07.2023 eingelegten sofortigen Beschwerde hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Rechtsstreit von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sei. Sie meint, dass die Klage auf ein Verwaltungshandeln der Beklagten abziele, das allein von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen sei. Es gehe um die öffentlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Straßenentwässerung, woraus sich ein öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Folgenbeseitigungsanspruch ergeben könne. Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen kämen nicht in Betracht, eine dementsprechende Auslegung insbesondere des Klageantrags sei nicht möglich. Wenn man zivilrechtliche Ansprüche in den Blick nehme, stellten diese zudem einen anderen Streitgegenstand dar, sodass kein Fall des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG vorliege. Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Beschlussfassung und verweist unter anderem darauf, dass es Ziel der Klage sei, sämtliche Überflutungen durch Wasserablauf von den umliegenden, auch im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken und Straßen auf ihre Grundstücke zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den wechselseitigen Parteivortrag, auch im Beschwerdeverfahren, verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht. 1. Nach Wortlaut und Sinn des § 17 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin unzulässig ist, d.h. für den prozessualen Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen. Ist dagegen bei mehrfacher Begründung eines Klageanspruchs der ordentliche Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Klagegrundes unzulässig, so ist eine Verweisung an das für den weiteren Klagegrund zuständige Gericht nicht statthaft (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 –, juris Rz. 17). Das angerufene Gericht hat dann vielmehr gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Ob für das Klagebegehren konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, die teils in dem beschrittenen, teils in einem anderen Rechtsweg zu verfolgen sind, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, steht einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 166/89 –, juris Rz. 18). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten im vorliegenden Fall zulässig. Die Klägerin macht einen vorbeugenden Abwehranspruch gegen die Beklagte geltend. Als Grundstückseigentümerin kann sich die Klägerin gegen Einwirkungen auf ihre Grundstücke - unter anderem durch abfließendes Niederschlagswasser -, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und ihr Eigentum beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichtlichen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zur Wehr setzen. Mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch können auch künftige Störungen abgewehrt werden. Lässt sich die drohende Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann unter Umständen auch ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form „geeigneter Maßnahmen“ geboten sein, vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 –, juris Rz. 13. Dieser Anspruch ist zivilrechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 –, juris 11). Sein Inhalt und Umfang ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts. Diese sind allerdings nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst geregelt (§§ 906ff BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften. Dabei wird die jeweilige Eigentümerstellung durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 –, juris Rz. 14). Bei Straßengrundstücken können dies auch die vom Träger der Straßenbaulast zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Regeln der Straßenbautechnik und Wasserwirtschaft sein sowie bei anderen zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücken der öffentlichen Hand die mit der jeweiligen Nutzung verbundenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ihre Anwendung ändert nichts daran, dass nach wie vor ein zivilrechtlicher Abwehranspruch verfolgt wird. Unter anderem einen derartigen Anspruch macht die Klägerin ausdrücklich geltend, indem sie die Beklagte als Eigentümerin der Nachbargrundstücke in Anspruch nimmt und von ihr auch auf dieser Grundlage die Abwehr von Überflutungen ihrer Grundstücke begehrt. Dies ist bereits der Klageschrift vom 04.05.2022 (Bl. 2ff LG-Akte) zu entnehmen und wird in den Schriftsätzen vom 27.12.2022 (Bl. 151ff LG-Akte) und vom 10.07.2023 (Bl. 468ff LG-Akte), in denen die Klägerin zudem auf die o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2019 verweist, hervorgehoben. Dass die Klägerin ihren Klageantrag bislang schriftsätzlich so formuliert hat, dass ein Wasserablauf von der U.-straße auf ihre Grundstücke zu verhindern sei, steht dem vorgenannten Verständnis ihres Klagevorbringens nicht entgegen. Für die Auslegung ist, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, das gesamte Klagevorbingen in den Blick zu nehmen. Dieses ist nicht auf die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme bestimmter, nach öffentlichen Recht zu beurteilender Maßnahmen gerichtet und deswegen dem Regime eines öffentliche-rechtlichen Abwehranspruchs zu unterstellen (vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2022 – 11 A 2800/18 –, juris Rz. 37ff). Die Klägerin hebt vielmehr in ihren Schriftsätzen hervor, dass es ihr nicht darum geht, der Beklagten konkrete Maßnahmen zur Abwehr des Wasserzuflusses vorzugeben. Die Formulierung ihres Klageantrages ist deswegen vielmehr Ausdruck des Umstandes, dass sich nach ihrer Ansicht die drohende Beeinträchtigung nur durch ein aktives Eingreifen der Beklagten verhindern lässt, was den Charakter des von ihr verfolgten Anspruchs aber nicht ändert. Der Anspruch ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 – ist er vielmehr auch im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht ziehen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die beklagte Gemeinde als Eigentümerin eines Straßengrundstücks in Anspruch genommen, das nach einer Erhöhung der Gradiente der Straße einen Rückstau von Niederschlagswasser auf dem höher liegenden klägerischen Grundstück bewirkte. Die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ging in diesen Fall von einem zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstück der beklagten Kommune aus, was der Konstellation des vorliegenden Falls entspricht, in dem es nach dem Klagevorbringen um den Zufluss von Wasser von bzw. über ein Straßengrundstück und von einem Friedhofsgelände geht. An der zivilrechtlichen Qualität des geltend gemachten Anspruchs ändert auch der Umstand nichts, dass Verwaltungshandeln der Beklagten in Frage steht, das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wasser- und Abwasserrechts zu beurteilen sein dürfte. Es ist bei der Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in den Blick zu nehmen, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2019 entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 –, juris Rz. 18ff). In dem Fall hat der Bundesgerichtshof, wie bereits erwähnt, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten ohne weiteres als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – III ZR 388/17 –, juris Rz. 11). Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Prüfung öffentlich-rechtlicher Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit lediglich einen (einheitlichen) prozessualen Anspruch, gerichtet auf Abwehr von unkontrolliert zufließendem Wasser. Der insoweit geltend gemachte Anspruch beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, dem ungeregelten Zufluss von Wasser auf das klägerische Grundstück, das von den benachbarten Grundstücken der Beklagten kommt. Dass dieser Zufluss gegebenenfalls nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher und/oder privatrechtlicher Vorschriften materiell-rechtlich zu beurteilen ist, ändert nichts daran, dass ihm ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 GVG war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne von § 17a Abs. 4 S. 5 GVG nicht ersichtlich ist. Der Senat hatte einen Einzelfall auf der Grundlage bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen. Den Gegenstandswert der Beschwerde hat der Senat mit ca. einem Drittel des vom Landgericht für die Hauptsache angenommenen Streitwerts bemessen. Dies trägt dem Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits in einem bestimmten Rechtsweg hinreichend Rechnung.