Urteil
11 A 2800/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.11A2800.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Maßnahmen zum Schutz ihres Grundstücks vor Überflutung durch nicht von der Regenwasserkanalisation aufgenommenes Regenwasser. Die Klägerin ist seit 2009 Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 331, mit einer Größe von 521 m² unter der im Rubrum genannten postalischen Anschrift. Das Grundstück liegt im Neubaugebiet „Am X1. -Nord“ an einem Wendehammer am nordöstlichen Ende der H. -T. -Straße. Die H. -T. -Straße weist im Mittel ein Gefälle von 7 % in Richtung des Wendehammers auf. Die Beklagte nimmt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Abwasserbeseitigung im Bereich der H. -T. -Straße wahr. Im Rahmen der Erschließungsplanung berechnete ein privates Planungsbüro im Auftrag der Beklagten im November 2006 das Regenwasserkanalnetz hydraulisch mit dem Zeitbeiwertverfahren und ließ es anschließend bauen. Die Regenwasserentwässerung beginnt dabei am südlichen Ende des Baugebietes und verläuft in der Nennweite DN 300 in nordöstliche Richtung zum Schacht S 1032245. Das Niederschlagswasser im Bereich des Grundstücks der Klägerin wird am Wendehammer vom Schacht S 1032240 in der Nennweite DN 300 in südwestliche Richtung entgegen dem vorhandenen Oberflächengefälle entwässert und bindet in den Schacht S 1032245 ein. Vom Schacht S 1032245 wird das gesamte Regenwasser über einen Kanal der Nennweite DN 400, im weiteren Verlauf DN 500, über den Schacht S 1032250 zu einem Regenrückhaltebecken abgeleitet. Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt zunächst im Trennsystem, wobei der Regenwasser- und der etwa 50 cm tiefer liegende Schmutzwasserkanal parallel in einem Abstand von etwa 60 cm voneinander entfernt verlaufen. Im späteren Verlauf mündet der Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal. Nach einem Starkregenereignis am 21. August 2011 wurde der Keller des Einfamilienhauses der Klägerin überflutet. Hierbei konnten die vorhandenen Straßeneinläufe sowie das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgebaute Regenwasserkanalisationsnetz das anfallende Niederschlagswasser nicht aufnehmen, sodass dieses über die Grundstückszufahrt auf das Grundstück und in den Keller der Klägerin gelangte. Durch das eingedrungene Wasser entstand der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von etwa 125.000 €. Nach diesem Starkregenereignis ließ die Beklagte im Jahr 2012 zwei weitere Straßeneinläufe im Bereich des Wendehammers vor dem Grundstück der Klägerin einbauen. Außerdem wurde die zuvor nur als Baustraße vorhandene H. -T. -Straße fertig ausgebaut. Die Klägerin leitete am Landgericht Hagen (4 OH 8/15) ein selbstständiges Beweisverfahren zu Fragen des Überflutungsschutzes ihres Grundstücks gegen die Beklagte sowie die Stadt Wetter ein. In diesem Rahmen beauftragte das Gericht mit Beweisbeschluss vom 6. Mai 2015 den Sachverständigen Dr.-Ing. P. L. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das im April 2016 vorgelegt wurde. Im Zivilverfahren der Klägerin gegen die Beklagte und die Stadt X2. (LG Hagen, 4 O 149/13) auf Schadensersatz wegen der Regulierung des nicht von der Versicherung übernommenen Restschadens infolge des Regenereignisses vom 21. August 2011 erstellte derselbe Sachverständige ein weiteres Gutachten von Mai 2016. Bezüglich der Ergebnisse wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Gutachten verwiesen. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Im anschließenden Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm schlossen die Parteien einen Vergleich über die Kostenteilung des Restschadens. Die Beklagte ließ im Dezember 2016 den im Bereich des Wendehammers der H. -T. -Straße gelegenen Regenwasserschacht S 1032240 sowie den zu 3-5 % ausgelasteten Schmutzwasserschacht 2032240 durch eine Rohrleitung miteinander verbinden (im Folgenden: Notüberlauf). Dabei wurde zwischen den Schachtbauwerken der beiden Schächte eine PVC-U Rohrleitung der Nennweite DN 200 (Vortriebsrohr) als Notüberlaufmöglichkeit verlegt. Mit Ausnahme des Notüberlaufs aus dem Regenwasserkanal wird kein Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die Klägerin hat am 27. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihr stehe ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zu, der darauf gerichtet sei, die derzeitige unzureichende Entwässerungssituation zu beseitigen und einen ausreichenden Überflutungsschutz herbeizuführen. Aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. L. ergebe sich, dass unter Berücksichtigung der topographischen Rahmenbedingungen des Baugebietes „Am X1. -Nord“ sowie insbesondere der Lage ihres Grundstücks die Leistungsfähigkeit der Regenwasserkanalisation insgesamt als nicht ausreichend anzusehen sei. Schadensursächlich für die aufgetretenen Überflutungen sei hiernach ein Planungsfehler. Der Sachverständige sei zwar der Auffassung, dass das Entwässerungssystem nach den Vorgaben des Arbeitsblattes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. „Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen“ von März 2006 (DWA A 118) für den maßgeblichen Bemessungsregen ausreichend bemessen gewesen sei. Es fehle aber auch nach den Gutachten im Bereich des Wendehammers ein ausreichendes Stauraumvolumen, um im Falle eines Überstaus in dem Regenwasserschacht S 1032240 das austretende Wasser zurückzuhalten. In den Jahren 2014 und 2015 sei Regenwasser an drei bzw. sechs Tagen nach gewöhnlichen Regenfällen vom oberen Bereich der H. -T. -Straße kommend über den Wendehammer auf ihr Grundstück geflossen. Die Ereignisse auf ihrem Grundstück bei normalem Regen seien in Bezug auf die Jahre 2011 – mit Ausnahme des Regenereignisses am 21. August 2011 – bis 2016 in ihrer Intensität vergleichbar gewesen. 2017 habe es keine besonders starken Regenereignisse gegeben, so dass auch Überschwemmungen auf ihrem Grundstück ausgeblieben seien. Bei einem stärkeren Regenereignis Anfang Mai 2018 sei erneut Regenwasser in den Bereich ihrer Zufahrt gedrungen, so dass ein Betreten der Zufahrt nur mit Gummistiefeln möglich gewesen sei. Die Wassermengen seien dabei vom oberen Bereich der H. -T. -Straße auf den Wendehammer in Richtung des Grundstücks der Klägerin geflossen. Die von der Beklagten veranlassten baulichen Maßnahmen führten nicht zu einer ausreichenden Dimensionierung der Oberflächenentwässerung. Nach der Wertung des Sachverständigen in seinem Gutachten von April 2016 sei ein ausreichender Überflutungsschutz entweder durch Ausrichtung der Regenwasserkanalisation auf einen 20-jährigen Bemessungsregen oder eine entsprechende Dimensionierung des Rückhaltevolumens am Wendehammer zu gewährleisten. Diese Maßnahmen seien durch die Beklagten nicht ergriffen worden. Es reiche nicht aus, an dem Regenwasserkanal einen Notüberlauf in den Schmutzwasserkanal herzustellen. Wäre das eine ausreichende Schutzmaßnahme gewesen, wäre diese durch den Sachverständigen als solche in seinen Gutachten bezeichnet worden. Durch die im Dezember 2016 ergriffenen Baumaßnahmen sei auch ihr Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Beklagte nicht dargelegt habe und beweisen könne, dass die Schaffung des Notüberlaufs geeignet sei, einen Rück- bzw. Überstau im Regenwasserkanal dauerhaft zu verhindern. Vielmehr befürchte sie - die Klägerin -, dass die Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal das Problem lediglich verlagere. Die Schmutzwasserkanalisation könne in gleicher Weise bzw. - wenn zusätzliche Wassermassen in den Schmutzwasserkanal hineingeleitet würden - sogar noch leichter überlaufen als der Regenwasserkanal. Der Schaden sei in diesem Fall noch höher als bei einem Überlaufen von reinem Regenwasser, wenn dann Fäkalien und ähnlicher Unrat auf ihr Grundstück geschwemmt würden. Im Übrigen hebe die Notentwässerungsmaßnahme das für das Baugebiet geltende Trennsystem auf. Es sei zu befürchten, dass die anerkannten Regeln der Technik bei der durchgeführten Baumaßnahme nicht beachtet worden seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zur Herbeiführung eines ausreichenden Überflutungsschutzes ihres Grundstücks H. -T. -Straße 1, 58300 X2. , Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 331 die Regenwasserkanalisation in der H. -T. -Straße, insbesondere im Bereich des Wendehammers vor ihrem Grundstück so auszubilden, dass sie in der Lage ist, einen mindestens 20-jährigen Bemessungsregen aufzunehmen und, ohne das Grundstück zu schädigen, abzuführen und diejenigen Bauarbeiten auszuführen, die zur Herbeiführung eines ausreichenden Überflutungsschutzes erforderlich sind, hilfsweise im Bereich des Wendehammers der H. -T. -Straße 1, X2. an dem ihr Grundstück liegt, ein zur Verhinderung der Überflutung ihres Grundstücks ausreichend dimensioniertes Rückhaltevolumen zu schaffen und die dazu erforderlichen Baumaßnahmen auszuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtschutzbedürfnis. Mit der Fertigstellung der Baumaßnamen für die Schachtumbauarbeiten in der H. -T. -Straße im Dezember 2016 hätte sie - die Beklagte - frist- und fachgerecht dafür gesorgt, dass zukünftig ein Rück- und Überstau des Regenwassers im Bereich des Grundstücks der Klägerin dauerhaft unterbunden werden könne. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten die nunmehr gewählte Lösung nicht vorgeschlagen habe, sei auf die Ausgestaltung der Entwässerungsanlage (Trennsystem) zurückzuführen und dürfe nicht als „nicht infrage kommende Lösungsoption“ verstanden werden. Zudem sei die Klage jedenfalls unbegründet. Es könne nicht oder jedenfalls nicht mehr die Rede davon sein, dass ein noch andauernder rechtswidriger Zustand vorliege, der das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Es habe schon mit der ursprünglichen Entwässerungssituation des Regenwasserkanalnetzes in der H. -T. -Straße kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin vorgelegen. Durch den Sachverständigen sei festgestellt worden, dass die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der streitgegenständlichen Regenwasserkanalisation nach den maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen ausreiche, um das Bebauungsgebiet „Am X1. -Nord“ zu entwässern. Unter Berücksichtigung eines zugrunde zu legenden Bemessungsregens, wie er statistisch alle zwei bis drei Jahre vorkomme, und dem Umstand, dass mit einem Überstau im Regenwasserschacht am Wendehammer erst bei einem Regen, wie er statistisch ungefähr alle 10 Jahre auftreten könne, zu rechnen sei, sei bereits die ursprüngliche Regenwasserkanalisation nicht unterdimensioniert gewesen. Laut den Sachverständigengutachten sei die Regenwasserkanalisation, wie sie vor den Schachtumbauarbeiten im Dezember 2016 bestanden habe, erst bei einem 20-jährigen Regenereignis als unterdimensioniert anzusehen. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch bautechnischen Gründen sei es nicht möglich, Regenwasserkanalisationen so groß zu bemessen, dass alle denkbaren Regenereignisse, insbesondere solche mit einer statistisch nicht sehr häufigen Wiederkehrzeit, schadlos abgeleitet werden könnten. Hierzu sei sie auch nicht verpflichtet. Für die Fälle einer erhöhten Überflutungsgefahr habe sich der Grundstückseigentümer durch eine fachgerechte Planung selbst zu schützen, insbesondere dann, wenn Wohnraum unterhalb der Rückstauebene, z. B. in einer Kellerwohnung, unterhalten werde. Die natürliche Lage ihres Grundstücks in einem überschwemmungsgefährdeten Bereich als prägendes Merkmal ihrer Grundstückssituation müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. In jedem Fall könne aber nach Fertigstellung der Schachtumbaumaßnahmen im Dezember 2016, mit der auch den besonderen örtlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung getragen worden sei, nicht mehr von einem andauernden rechtswidrigen Zustand ausgegangen werden. Da die Schmutzwassermenge in dem parallel laufenden Schmutzwasserkanal mit drei Litern pro Sekunde sehr gering ausfalle, sei durch die Herstellung des Notüberlaufs die Gesamtkapazität des Regenwasserkanals im Freigefälle nahezu verdoppelt worden. Durch den Umstand, dass der Schmutzwasserkanal ca. 50 cm tiefer liege als der Regenwasserkanal, werde sichergestellt, dass bei einer starken Beanspruchung des Regenwasserkanals das Wasser auch tatsächlich in den Schmutzwasserkanal einlaufe. Durch die Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal werde das Problem auch nicht lediglich in die Schmutzwasserkanalisation verlagert. Vielmehr sei ein Überlauf nicht mehr zu erwarten, so dass auch keine Fäkalien oder ähnlicher Unrat auf das Grundstück der Klägerin geschwemmt würden. Ihr stehe kein Anspruch auf absoluten Schutz vor jedwedem Überflutungsszenario zu. Dies gelte insbesondere für ein Starkregenereignis des Ausmaßes vom 21. August 2011 mit einer Wiederkehrzeit von etwa 26 Jahren. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Juni 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die als Leistungsklage statthafte Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Maßnahme. Sie könne die Maßnahmen nicht auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs verlangen. Zum einen fehle es an der Rechtswidrigkeit künftig eventuell zu besorgender Eigentumsverletzungen. Trotz der Verpflichtung der Beklagten, das Eigentum der Klägerin nicht rechtswidrig zu stören, müsse sie nicht unbegrenzt dafür einstehen, dass das Grundstück der Klägerin von Überschwemmungen durch versickerndes oder ablaufendes Oberflächenwasser verschont bleibe. Sie sei im Grundsatz nur verpflichtet, die Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Soweit technische Bauvorschriften bestünden, gelte in aller Regel, dass eine vorschriften- und richtlinienkonforme Herstellung der Anlagen und die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik eine Vermutung dafür begründeten, dass damit noch verbleibende Einwirkungen von der Klägerin als Anliegerin zu dulden seien. Die Regenwasserkanalisation entspreche den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Dies gelte schon für den Zustand der Kanalisation vor den von der Beklagten umgesetzten Schachtumbauarbeiten im Dezember 2016. Insoweit sei den plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigengutachten aus April und Mai 2016 zu folgen. Nach Auffassung des Gutachters gäben die DIN EN 752 und das Arbeitsblatt DWA A 118 Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen vor, die unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und topographischen Gegebenheiten eine abwasserwirtschaftlich sinnvolle und funktionstüchtige Entwässerungsanlage ausreichend gewährleisteten. Die geforderte Bemessung der Abwasserkanäle erachte der Gutachter trotz der Schwächen des Kanalnetzes, die auf die topographische Lage des Schachtes S 1032240 zurückzuführen seien, als eingehalten. Zwar komme der Gutachter weiter zu dem Ergebnis, dass bei einer ganzheitlichen Betrachtung, insbesondere der topographischen Lage des Grundstücks der Klägerin, festgestellt werden könne, dass die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals aufgrund des fehlenden Speichervolumens am Wendehammer insgesamt als nicht ausreichend anzusehen sei, um eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin dauerhaft zu verhindern. Allerdings weise der Gutachter zugleich darauf hin, dass Abwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so ausgelegt werden könnten, dass bei Regen ein absoluter Überflutungsschutz gewährleistet sei. Erst recht ergebe sich nach den Schachtumbauarbeiten im Dezember 2016 nicht, dass künftig gegebenenfalls zu besorgende Eigentumsverletzungen rechtswidrig wären. Auch wenn die Beklagte nicht die vom Sachverständigen zur Bewältigung eines 20-jährigen Regenereignisses aufgeführten Maßnahmen ergriffen habe, sei die Verbindung des Regenwasserschachtes mit dem Schmutzwasserschacht unmittelbar am Grundstück der Klägerin geeignet, zu einer Entlastung der Regenwasserkanalisation bei stärkeren Regenereignissen zu führen. Es sei unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen in seinem Gutachten aufgezeigten Überlastungssituationen im vorhandenen Regenwasserkanalnetz plausibel, dass die von der Beklagten ergriffene Maßnahme zu einer Erweiterung der Aufnahme- und Abflusskapazität für aufzunehmendes Niederschlagswasser am Schacht S 1032240 und damit an dieser Stelle zu einer Entlastung des Kanals führe. Zum anderen scheitere der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil der Vortrag der Klägerin zu weiteren Schadensereignissen unsubstantiiert geblieben sei. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die äußeren (baulichen) Umstände seit dem Ereignis vom 21. August 2011 zugunsten des Überflutungsschutzes des Grundstücks der Klägerin geändert hätten. Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: Es liege eine wesentliche bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums bereits dann vor, wenn bei Überflutungsereignissen zum Beispiel die Einfahrt des Wohngrundstücks überflutet werde. Solche Ereignisse hätten sich mehrfach in dem Zeitraum zwischen 2011 und 2018 ereignet. Das Verwaltungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -, VersR 1991, 888) müsse die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebietes, sondern auch insbesondere dafür Sorge tragen, dass dieses vor Hochwasser geschützt werde, wenn es sich um ein Gebiet handele, in dem es in einem überschaubaren Zeitraum von wenigen Jahren wiederholt nach starken Regenfällen zu Hochwasser und dadurch verursachten Überschwemmungen gekommen sei und hinreichende Anzeichen dafür vorlägen, dass schon die Anlage des Entwässerungssystems nicht (mehr) den Anforderungen des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherheit genüge und dass dem durch Veränderung der Entwässerungsanlage oder (zumindest) durch regelmäßige Überprüfung der Durchlässigkeit der Anlage Rechnung getragen werden müsse. Weiter komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 1989 - Ill ZR 66/88 -, NJW 1990, 1167) für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und technischer sowie topographischer Hinsicht. Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Bemessungsregen oder eine bestimmte Einstauhäufigkeit seien dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande sei, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Hier ergebe sich aus den topographischen Besonderheiten der Lage des Grundstückes (tiefster Punkt der Straße), dass es bei dem vor den Baumaßnahmen im Jahr 2016 vorhandenen Zustand zwangsläufig zu einem Rückstau und in der Folge zu einer Überflutung des klägerischen Grundstücks habe kommen müssen. Der Sachverständige sei eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass das Kanalsystem unter diesem Gesichtspunkt, d. h. unter Berücksichtigung der topographischen Besonderheiten, auf einem Planungsfehler beruhe und nicht ausreichend dimensioniert sei. In wirtschaftlicher Hinsicht fehle es dem Gutachten an Feststellungen, dass die Kosten für die Herstellung des von der Klägerin begehrten Zustands den bereits erlittenen Schaden von 125.000 € überstiegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe auch in Widerspruch zu einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm im Verfahren der Klägerin auf Schadensersatz, der Zweifel daran geäußert habe, dass die Klägerin ein alle 20 bis 30 Jahre wiederkehrendes Starkregenereignis hinzunehmen habe. Da auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der bauliche Zustand vor den Änderungen Ende des Jahres 2016 von der Klägerin hinzunehmen gewesen sei, fehle es auch an der notwendigen Prämisse für den von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Erst-Recht-Schluss, dass sich nach den Umbaumaßnahmen im Dezember 2016 erst recht keine rechtswidrige Beeinträchtigung ergeben könne. Denn dieser Schluss setze voraus, dass die Beeinträchtigung vor den Umbaumaßnahmen hinzunehmen gewesen sei. Selbst wenn der Zustand vor den Umbaumaßnahmen hinzunehmen gewesen wäre, wäre der Schluss nur dann folgerichtig, wenn durch die Umbaumaßnahmen keine neuen Probleme geschaffen worden wären, die die Gefahr einer Überflutung des Grundstücks der Klägerin vergrößerten oder aus anderen Gründen von der Klägerin nicht zu dulden wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es sich um Umbaumaßnahmen handele, mit denen das bisherige Trennsystem zwischen Regenwasser- und Abwasserkanalisation aufgegeben werde. Der Umstand, dass der Sachverständige auf eine solche Lösung nicht verwiesen habe, spreche prima facie dafür, dass sie nicht den Regeln der Technik entspreche. Es fehle an Feststellungen des Sachverständigen dazu, wie sich die vorgenommenen Umbaumaßnahmen bei einer Überflutung auswirkten. Das Verwaltungsgericht habe ohne sachverständige Hilfe angenommen, dass die Notablaufverbindung zwischen dem Regenwasserkanalsystem und dem Abwasserkanalsystem auch im Falle eines 20-jährigen Regenereignisses eine Überflutung des klägerischen Grundstücks verhindern werde. Dass es im Jahre 2018 sodann zu einer erneuten Überflutung gekommen sei, bestätige die Behauptung der Klägerin, dass auch die jetzige Lösung nicht dem technisch Möglichen und der Beklagten Zumutbaren entspreche. Die erstinstanzlich erörterten und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Berechnungsregen und Niederschlagswahrscheinlichkeiten berücksichtigten auch nicht, dass es im Zuge des Klimawandels zu einer Häufung von extremen Wetterereignissen in Deutschland und insbesondere auch am Wohnsitz der Klägerin in den letzten Jahren gekommen sei und weiterhin noch in verstärktem Maße kommen werde. Zu dem vom Gutachter Dr.-Ing. L. im Dezember 2021 erstellten Gutachtens trägt sie ergänzend vor: Es sei bei einem Starkregenereignis vom 14. Juli 2021 zu einer Beeinträchtigung ihres Grundstücks gekommen. Wassermassen aus den westlich angrenzenden Feldern seien zwischen den Häusern hindurch und wie ein reißender Bach auf den Wendehammer zugeflossen. Dort hätten sie zeitweilig den Straßeneinlauf an ihrem Grundstück überflutet. Wasser sei so in die Einfahrt der Klägerin gelangt und habe sich dort verteilt. Die Klägerin verweise auf ein Stufenmodell der Stadt Hannover. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg die Beklagte zu verurteilen, im Bereich des Wendehammers vor dem Grundstück unter der Rubrumsanschrift der Klägerin die Regenwasserkanalisation in einer den technischen Regeln entsprechenden Ausführung so auszubilden, dass diese in der Lage ist, einen mindestens 20-jährigen Bemessungsregen aufzunehmen und so abzuführen, dass das Grundstück unter der Rubrumsanschrift der Klägerin nicht überflutet wird, hilfsweise im Bereich des Wendehammers vor der Rubrumsanschrift der Klägerin ein im Einklang mit den technischen Regeln ausgebildetes Rückstaubecken mit einem Volumen von 240 Kubikmetern auszuführen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie ergänzend vor: Die Klägerin trage entgegen des von ihr vorgetragenen Maßstabs für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ihr subjektives Befinden vor. Sie stütze die Beeinträchtigung auf ein Überflutungsereignis im Jahr 2011, das ein außergewöhnliches Starkregenereignis mit einer Wiederkehrzeit von 26 Jahren darstelle und sich zu einer Zeit ereignet habe, zu der die örtliche Entwässerungsanlage und die Fahrbahn der H. -T. -Straße noch nicht vollständig ausgebaut gewesen sei. Die Beklagte sei schon nicht verpflichtet, die Kanalisation auf ein solches Regenereignis auszulegen. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der Grund für die damalige Überflutung nicht eine fehlerhafte Dimensionierung der Regenwasserkanalisation gewesen sei, sondern die Außergewöhnlichkeit des Regenereignisses. Das Verwaltungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen auch nicht überspannt. Die Klägerin habe kein Schadensereignis vorgetragen, welches mit dem außergewöhnlichen Starkregenereignis aus dem Jahr 2011 vergleichbar gewesen sei und zu Schäden am Eigentum der Klägerin geführt habe. Auch seien der Beklagten von anderen Anliegern keine Mitteilungen über Grundstücksüberflutungen zugegangen. Die Klägerin teile sich mit dem Nachbargrundstück eine Entwässerungsrinne für die Zufahrt zu dem jeweiligen Grundstück. Im Bereich der privaten Zufahrt der Klägerin habe diese einen Regenwasserablauf (Sinkkasten) verfüllt. Fraglich sei auch, ob die für die Zufahrt verwendete gepflasterte Fläche ausreichend Gefälle in Richtung der Entwässerungseinrichtung aufweise. Die Klägerin reduziere selbst den reibungslosen Abfluss von Regenwasser auf der gepflasterten Fläche ihrer privaten Zufahrt. Soweit sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweise, zeige sie nicht substantiiert auf, dass es sich um ein Gebiet handele, in dem es in einem überschaubaren Zeitraum von wenigen Jahren wiederholt nach starken Regenfällen zu Hochwasser und dadurch verursachten Überschwemmungen komme. Zudem gehe es im vorliegenden Streitverfahren nicht um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Die Beklagte habe die besondere topografische Lage des klägerischen Grundstücks bei der gewählten technischen Lösung berücksichtigt vor dem Hintergrund, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen entweder nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht zumutbarem Aufwand hätten durchgeführt werden können. Es sei unzutreffend, dass es keine Feststellungen zum baulichen Zustand der Entwässerungsanlage vor der Ergänzungsmaßnahme aus Dezember 2016 gegeben habe. Spätestens mit der Fertigstellung der Umbaumaßnahme sei der rechtswidrige Zustand beendet worden. Die Arbeiten entsprächen den Regeln der Technik und seien fachgerecht durchgeführt worden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei die erste vorgeschlagene Maßnahme des Gutachters (Einbau eines 240 m³ Stauraumvolumens) nicht umsetzbar. Die Umsetzung der zweiten vorgeschlagenen Maßnahme (Auslegung der Regenwasserkanalisation auf einen 26-jährigen Bemessungsregen) dürfte der Beklagten wirtschaftlich unzumutbar sein. Hinzu komme, dass für das streitgegenständliche kleine Entwässerungssystem ein direkter Überflutungsnachweis nach der DWA A 118 nicht erforderlich und daher auch nicht durchgeführt worden sei. Jedenfalls könne das von der Klägerin behauptete Regenereignis aus dem Jahr 2018 kein Beleg dafür sein, dass die Maßnahme der Beklagten ungeeignet und es zu einer erneuten Überflutung ihres Grundstücks gekommen sei. Selbst wenn man diesen Vortrag als zutreffend unterstelle, sei der eigene Verursachungsbeitrag der Klägerin und auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es zu keinem Schaden an dem Grundstück gekommen sei. Letzteres gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass an dem Grundstück der direkten Nachbarn der Klägerin in absolut vergleichbarer Lage zum Grundstück der Klägerin (tiefster Punkt) ebenfalls keine Schadensmeldungen gegenüber der Beklagten angezeigt worden seien. Bei den von der Klägerin angeführten Starkregenereignissen vom 12. bis 15. Juli 2021 habe es sich nach den KOSTRA-Daten des Deutschen Wetterdienstes um ein Regenereignis mit einer Jährlichkeit von über 100 Jahren gehandelt. Schon aus diesem Grund könne die Klägerin keine Beeinträchtigung ihres Grundstücks geltend machen, die die Beklagte wegen der Dimensionierung der Kanäle zu vertreten hätte. Das vorgelegte Standbild aus einem Video belege das beschriebene Ausmaß der Betroffenheit nicht. Unter besonderer Berücksichtigung der durch das Regenereignis vom 14. Juli 2021 verursachten Schäden im Stadtgebiet, der Nachbarstadt Hagen und in vielen weiteren Städten in NRW, bei denen viele Eigentümer vollgelaufene Keller hinzunehmen gehabt hätten, Straßen überflutet und teilweise ganze Gebäude sogar völlig zerstört worden seien, mute es befremdlich an, wenn die Klägerin unter Vorlage des Videoausschnitts eine Grundstücksbeeinträchtigung durch das Starkregenereignis anführe. Darüber hinaus werde die angeführte „öffentliche Diskussion" über den Einfluss von globalen Klimaveränderungen auf die Wahrscheinlichkeit von Starkregenereignissen äußerst knapp und im Kern unzutreffend dargestellt. Denn die Probleme von Starkregenereignissen ließen sich nicht einfach durch eine Überdimensionierung von Entwässerungssystemen lösen. Es gebe ein vielschichtiges Konglomerat aus insbesondere städtebaulichen und ökologischen Lösungen zum Hochwasserschutz. Die Frage von einer Häufung von Starkregenereignissen durch die Klimaveränderung sei nicht nur rein spekulativ, sondern lasse auch nicht erkennen, welche rechtliche Folge die Klägerin für dieses Verfahren - eine Möglichkeit der Beantwortung unterstellt - herleite. Vielmehr könne maßgebliches Kriterium für die Dimensionierung ausschließlich die entsprechenden Vorgaben und die Umsetzung nach den allgemeinen Regeln der Technik sein. Der Vergleich mit der Stadtentwässerung der Stadt Hannover sage nichts über die hier streitentscheidende Überstauung des Kanalnetzes aus. Wasser, das von angrenzenden Feldern wild abfließe, sei abwasserrechtlich als sog. Fremdwasser anzusehen. Niederschlagswasser als Abwasser im Sinne der gesetzlichen Abwasserdefinition des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG liege lediglich dann vor, wenn Wasser vom Himmel kommend erstmalig auf eine bebaute und/oder befestigte Fläche auftreffe und von dieser gesammelt abfließe. Die Ausführungen der Klägerin zur Entwässerungssituation der Nachbargrundstücke seien pauschal, unbelegt und entsprächen nicht der realen Entwässerungssituation vor Ort. Vielmehr seien diejenigen Flächen der Grundstücke mit den Hausnummern 6 und 11, die in Teilen tatsächlich auf die Straße entwässern, mehr als gering. Der Schmutzwasserkanal aus dem im Trennsystem angelegten Entwässerungssystem im Bereich der H. -T. -Straße entwässere wiederum in den Mischwasserkanal der I. -von-G. -Straße. Im weiteren Verlauf seien bis zur Übergabe an den Ruhrverband nur noch Mischwasserkanäle vorhanden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kanalisationstechnik und Dichtheitsprüfungen Dr.-Ing. P. L. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das erstellte Gutachten aus Dezember 2021 sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die mit dem Hauptantrag erhobene Leistungsklage hat keinen Erfolg. I. Die statthafte allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO) auf Verurteilung der Beklagten zu schlicht hoheitlichem Handeln in Form der von der Klägerin geforderten Baumaßnahmen ist als Leistungsklage statthaft. Die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus dem von der Klägerin geltend gemachten Abwehr- und Unterlassungsanspruch und der in diesem Rahmen gerügten Verletzung des Eigentums an ihrem Grundstück. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht schon deshalb aufgrund der von der Beklagten im Dezember 2016 durchgeführten Kanalumbauarbeiten entfallen, weil die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen könnte. Die Klägerin hält die bis zum Dezember 2016 durchgeführten Maßnahmen für nicht geeignet bzw. nicht den Regeln der Technik entsprechend. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Maßnahme. Ob ein dahin gehender Anspruch besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin kann die beantragten Maßnahmen von der Beklagten nicht auf Grundlage eines allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs verlangen. 1. Für die von der Klägerin begehrte Unterlassung künftiger Störungen durch öffentliche Einrichtungen ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch als Ausprägung des allgemeinen Abwehr-, Unterlassungs- und(Folgen-) Beseitigungsanspruchs einschlägig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NWVBl. 1994, 418, 419, vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530, vom 21. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 242, und vom 10. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356, 357. Ungeachtet der Herleitung des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs, der zum Teil auf verfassungsrechtliche Grundlagen, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 = juris, Rn. 17 f., und vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356, 357, und vom 21. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 242, zum Teil auf eine analoge Anwendung von § 1004 BGB, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530, oder auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung gestützt wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = juris, Rn. 23 f., und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = juris, Rn. 17; insgesamt zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 - 17 K 71/09 -, juris, Rn. 40 ff., sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Er setzt voraus, dass zu besorgen ist, die Beklagte werde (künftig) durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Klägerin eingreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149.84 -, juris, Rn 9; Bay. VGH, Urteil vom 10. Mai 1999 - 8 B 96.2885 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530, und vom 21. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 244. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a. Der Bau und die Unterhaltung des Abwasserkanals sind als Teil des zur Daseinsvorsorge gehörenden Abwassersystems der Beklagten deren schlicht-hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen. Abwasserbeseitigungspflichtiger Betreiber der Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserkanalisation ist die Beklagte. Die Stadt X2. hat die gemäß den §§ 46 Abs. 1, 49 Abs. 3 LWG i. V. m. § 56 WHG grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme der Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG) mit Satzung über den Stadtbetrieb vom 24. August 2000 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 17. März 2016 (Stadtbetrieb-Satzung) auf die Beklagte übertragen. Nach § 2 der Stadtbetrieb-Satzung nimmt die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 der Stadtbetrieb-Satzung) die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahr. b. Offenbleiben kann, ob in der Vergangenheit eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin durch Wassermassen infolge von Regenereignissen, die nicht über die Kanalisation abgeführt werden konnten, einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin darstellen. Denn es fehlt es an der Rechtswidrigkeit künftig eventuell zu besorgender Eigentumsverletzungen. aa. Die Beklagte hat aus dem Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Verpflichtung, das Eigentum der Klägerin nicht rechtswidrig zu stören. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 4 B 97.311 -, VwRR BY 1999, 48 = juris, Rn. 13. Die Beklagte muss dabei nicht unbegrenzt dafür einstehen, dass das Grundstück der Klägerin von Überschwemmungen durch versickerndes oder ablaufendes Oberflächenwasser verschont bleibt. Vgl. VG Regensburg, Urteile vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris, Rn. 17, und vom 3. Juni 2015 – RO 8 K 14.2163 –, juris, Rn. 21. Sie muss ihr Kanalsystem nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen ("Katastrophenregen") ausrichten. Vgl. insoweit BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, BGHZ 166, 37 = juris, Rn. 7, und vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, BGHZ 159, 19 = juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 9 LA 130/10 -, NJW 2011, 1159 = juris, Rn. 10. Soweit technische Bauvorschriften bestehen, gilt in aller Regel, dass eine vorschriften- und richtlinienkonforme Herstellung der Anlagen und die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik eine Vermutung dafür begründen, dass damit noch verbleibende Einwirkungen von der Klägerin als Anliegerin zu dulden sind. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. August 1997 – 8 B 96.2787 –, BayVBl 1998, 277 = juris, Rn. 20. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisieren, welche Vorkehrungen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, aber auch zum Schutze Dritter möglich sowie zumutbar sind, und spiegelbildlich damit, welche Einwirkungen dem betroffenen Dritten zumutbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2003 - 7 B 6.03 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 167 = juris, Rn. 15. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG müssen Abwasseranlagen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (Satz 1). Abwasseranlagen müssen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (Satz 2 2. Alt.). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des LWG NRW sind die gemäß § 60 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 WHG festgelegt sind. § 56 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ergänzt damit die bundesrechtliche Bestimmung des § 60 Abs. 1 WHG insoweit, als landesgesetzlich klargestellt wird, dass diejenigen Regeln der Technik anzuwenden sind, die vom Umweltministerium als oberste Wasserbehörde (§ 114 Abs. 1 LWG NRW) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt worden sind. Die Einführung bedeutet - wie bereits der Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW („insbesondere“) zeigt - indes nicht, dass nur diese Regeln als Regeln der Technik geltend. Vgl. zum Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW: Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, November 2021, § 56, Rn. 3. Solche technischen Bestimmungen finden sich u. a. in den durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 (SMBl. NRW. Stand 14. Juni 2022) veröffentlichten Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren. Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um solche technische Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie - anders als zum Stand der Technik zählende Verfahren - in der Praxis erprobt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 7 A 4.12 -, BVerwGE 147, 184 = juris, Rn. 40. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik finden sich in den Regelwerken der verschiedenen Fachverbände, wie etwa der DWA oder des DIN. Vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wall-baum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, November 2021, § 56, Rn. 3. bb. Die Regenkanalisation erfüllt im Zustand seit Errichtung eines Notüberlaufs in den Schmutzwasserkanal nach den Feststellungen des Gutachters Dr.-Ing. L. aus April und Mai 2016 sowie aus Dezember 2021 die Anforderungen an die anerkannten Regeln der Technik (Gutachten Dezember 2021, S. 2). Zu messen ist ein Entwässerungssystem dabei nach den Angaben des Gutachters an der DIN EN 752 und dem Arbeitsblatt DWA A 118. Als Berechnungs- und Bemessungsverfahren werden von den Normen das Zeitbeiwertverfahren, die Überstauungshäufigkeit und der Überflutungsnachweis beschrieben. Nach allen Verfahren entspricht die Regenwasserkanalisation im aktuellen Zustand den anerkannten Regeln der Technik. (1) Nach dem zur Planung von Entwässerungssystemen zur Anwendung kommenden Zeitbeiwertverfahren war die Dimensionierung der Anlage nach den Feststellungen des Gutachters ausreichend bemessen. Zur Planung und Bemessung von Regenentwässerungsanlagen sind nach den Ausführungen des Gutachters bei einem - wie hier - einfacherem Entwässerungsnetz im Zeitbeiwertverfahren nach Tabelle 2 des DWA A 118 diese auf einen zweijährigen Bemessungsregen auszulegen (Gutachten April 2016, S. 9 ff. und Mai 2016, S. 14 ff.). Nach den Erläuterungen des Gutachtens konnten bei dem maßgeblichen zweijährigen Bemessungsregen bereits vor Errichtung des Notüberlaufs die anfallenden Niederschlagswasser trotz Überlastung des Schachtes S 1032245 ohne schädlichen Einstau in den Schächten abgeleitet werden. Nachvollziehbar begründet der Sachverständige, dass aufgrund der topographischen Lage des Schachtes S 1032240 und dessen im Vergleich zum Schacht S 1032245 deutlich niedrigeren Geländehöhe ein für den am Grundstück der Klägerin befindlichen Schacht S 1032240 schädlicher Einstau im Schacht S 1032245 erst ab einer Höhe von 2,01 m anzunehmen war. Der hier zugrunde zu legende Bemessungsregen führte allerdings lediglich zu einer Einstauhöhe von 0,74 m im Schacht S 1032245 und lag damit deutlich unter der schädlichen Einstauhöhe von 2,01 m. Nach den Berechnungen des Gutachters ist mit einer schädlichen Einstauhöhe im Schacht S 1032245 erst ab einem zehnjährigen Regenereignis zu rechnen. (2) Der Gutachter erläutert plausibel, dass nach dem DWA A 118 für den rechnerischen Nachweis von Entwässerungsnetzen des Weiteren die Überstauhäufigkeit eingeführt wird (Gutachten April 2016, S. 24 f. und Mai 2016, S. 28 f.). Als Überstau ist das Überschreiten eines bestimmten Bezugsniveaus durch den rechnerischen maximalen Wasserstand zu verstehen, wobei vereinfachend die Geländeoberkante als Bezugsniveau des rechnerischen Maximalwasserstandes gewählt wird. Bei Überschreiten dieses Wertes kommt es zu einem Austritt von Wasser auf die Geländeoberfläche und es besteht die Möglichkeit einer Überflutung. In Anlehnung an die Vorgaben in DIN EN 752-2 und vorbehaltlich der Festlegung anderer Werte durch die zuständige Stelle werden für den Nachweis der Überstauhäufigkeit bei Neuplanungen bzw. nach Sanierungen die Werte nach Tabelle 4 DWA A 118 empfohlen (Gutachten April 2016, S. 24 und Mai 2016, S. 28). Für Wohngebiete sehen diese Werte eine Überstauhäufigkeit von einmal in drei Jahren vor. Bei einem solchen Regenereignis sind nach den Ausführungen des Gutachters die Haltungen 1032235, 1032245 und 1032240 überlastet. Jedoch sind die Belastungen in den Schächten S 1032235 und S 1032240 so gering, dass es auch hier nicht zu einem Überstau kommen wird (Gutachten April 2016, S. 25 und Mai 2016, S. 29). (3) Nach der weiteren vom Gutachter herangezogenen Norm DIN EN 752 sind Entwässerungssysteme so zu planen und zu bemessen, dass eine weitgehende Vermeidung von Schäden durch Überflutungen erreicht wird. Durch die DIN EN 752 wird daher die Überflutungshäufigkeit als Maß für den Überflutungsschutz gesetzt. Die Überflutungshäufigkeit entspricht der Häufigkeit, mit der Regenwasser aus einem Entwässerungssystem entweicht bzw. nicht mehr eintreten kann und auf der Oberfläche verbleibt. Da nach dem DWA A 118 kein direkter Überflutungsnachweis beschrieben wird, führt der Gutachter nachvollziehbar den Überflutungsnachweis in Anlehnung an die DIN 1986-100 durch, wobei er den Nachweis nach DIN EN 752 mit einem 20-jährigen Regenereignis führt (Gutachten April 2016, S. 27 und Mai 2016, S. 31). Hierbei wird geprüft, inwieweit das Regenwasser, das bei einem 20-jährigen Regenereignis nicht über die Kanalisation abgeleitet werden kann, auf der Geländeoberfläche schadlos zurückgehalten werden kann. Für die Regenwasserkanalisation vor der Errichtung des Notüberlaufs im Dezember 2016 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer ganzheitlichen Betrachtung, insbesondere der topographischen Lage des Grundstücks der Klägerin, festgestellt werden kann, dass die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals aufgrund des fehlenden Speichervolumens am Wendehammer insgesamt als nicht ausreichend anzusehen war, um eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin dauerhaft zu verhindern (vgl. Gutachten April 2016, S. 31, 39 und Mai 2016, S. 35). Ab der Haltung 1032225 war mit einem Überstau zu rechnen, so dass die anfallenden Regenmassen nicht mehr über die Kanalisation abgeleitet werden konnten und so an der Oberfläche verblieben. Die Haltung 1032240, die den Wendehammer entwässert, war zunächst nicht überlastet. Die hier anfallenden Regenwässer von 131 l/s konnten unter Berücksichtigung der Druckströmung durch den vorhandenen Kanal in der Nennweite DN 300 abgeleitet werden. Die an den Schächten S 1032225 bis S 1032245 austretenden Wassermengen strömten auf den Wendehammer zu. Unter der Annahme, dass das gesamte austretende Wasser ein Volumen von ca. 400 l/s hatte, müsste eine Speicherkapazität von 240 m³ vorhanden gewesen sein, um eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin zu vermeiden (Gutachten April 2016, S. 30 f. und Mai 2016, S. 34 f.). Die im Dezember 2016 durchgeführten Arbeiten am Kanalisationsnetz, bei der ein Notüberlauf vom Regenwasserschacht zum Schmutzwasserkanal errichtet wurde, führen nach den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des Gutachtens aus Dezember 2021 dazu, dass das Entwässerungssystem nunmehr in der Lage ist, auch im Falle eines 20-jährigen Regenereignisses eine Überflutung des Grundstücks der Klägerin zu verhindern. Durch die hergestellte Verbindung wurde eine zusätzliche Ableitungsmöglichkeit für das anfallende Niederschlagswasser über das Schmutzwassersystem geschaffen und somit die hydraulische Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems erhöht. Der Überlauf hat nach den Angaben des Gutachtens aus Dezember 2021 eine hydraulische Leistungsfähigkeit von rund 80 l/s, die sich im Falle der Einleitung unter Druck auf eine maximale Kapazität von 310 l/s erhöht (Gutachten Dezember 2021, S. 4). Durch die höhere Leistungsfähigkeit des Systems kommt es bei einem 20-jährigen Bemessungsregen zwar zu einem Einstau in den Schächten unterhalb von Schacht S 1032215, jedoch nur noch in Schacht S 1032225 zu einem Überstau (Gutachten Dezember 2021, S. 14 f.). Die Haltung 1032240, d. h. der Regenwasserkanal, der den Wendehammer entwässert, ist nicht überlastet. Das hier anfallende Regenwasser von 133 l/s kann unter Berücksichtigung der Druckströmung durch den vorhandenen Kanal in der Nennweite DN 300 abgeleitet werden. Die am Schacht S 1032225 austretenden Wassermengen von 97 l/s werden dem Gefälle der Straße folgend auf den Wendehammer zuströmen. Diese oberflächig zulaufende Wassermenge kann über den im Schacht S 1032240 befindlichen Notüberlauf schadlos abgeleitet werden (Gutachten Dezember 2021, S. 21 f.). (4) Der Notüberlauf als Sanierungsmaßnahme ist auch zulässig. Nach Ziffer 3.4 der Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 (SMBl. NRW. Stand 14. Juni 2022) können Regenüberläufe Einzelfall eine zeitlich begrenzte semizentrale Behandlungsmaßnahme für sanierungsbedürftige Kanalisationsnetze im Trennverfahren darstellen. Durch Regenüberläufe im Trennverfahren können verschmutzte Niederschlagsabflüsse vor Vermischung mit unverschmutztem Niederschlagsabfluss (2. Spiegelstrich) in ein Mischwassernetz mit unterhalb liegender Mischwasserbehandlung abgeleitet werden. Das grundsätzlich vorhandene Trennsystem im Neubaugebiet „Am X1. -Nord“ wird hier nicht - wie die Klägerin meint - aufgegeben, sondern es wird temporär wie vom Runderlass vorgesehen, das Niederschlagswasser bei Starkregen in den Schmutzwasserkanal abgeführt. Das Schmutzwasser aus dem Neubaugebiet wird auch im weiteren Verlauf in ein Mischwassernetz abgeleitet. Eine Verbindung zwischen Regenwasserkanal und Schmutzwasserkanal ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht unüblich. Gegenstand des ersten Gutachtens sei gewesen, dass etwas geändert werden müsse. Der hier eingebaute Notüberlauf sei eine von mehreren Möglichkeiten. (5) Nichts Abweichendes ergibt sich für das vorliegende Entwässerungssystem aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vgl. BGH, Urteil 11. Oktober 1990 - III ZR134/88 -, NJW-RR 1991, 733 = juris, Rn. 19, 20 m. w. N. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es komme für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht. Auszugehen sei dabei von der Menge des abzuführenden Wassers. Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, seien ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen. Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten „Berechnungsregen" oder eine bestimmte „Einstauhäufigkeit" seien dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande sei, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. In einer weiteren Entscheidung führt der Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 -, NJW 1998, 1307 = juris, Rn. 9 ff. - aus, es müsse der erforderliche Leitungsquerschnitt aufgrund einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten ermittelt werden. In diese Würdigung seien die Niederschlagswerte einzubeziehen, wie sie sich aus der Wetterstatistik ergäben; außerdem seien die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebietes und die Wasserführung, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Parameter führe indes nicht dazu, dass die geltenden Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik, auch soweit sie auf einen einjährigen Berechnungsregen abstellten, keine Bedeutung mehr besäßen. Die in der vorhergehenden Rechtsprechung aufgestellten Gründe sollten lediglich verhindern helfen, dass durch eine schematische und ausschließliche Orientierung am Berechnungsregen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls vernachlässigt würden. Der Berechnungsregen könne nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein; vielmehr seien zusätzlich die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten. Die „Überstauungshäufigkeit" (Wasserspiegelanstieg bis in die Geländehöhe) sei als Maßstab für die Auslegung der Kanalisation geeigneter als die Regenhäufigkeit. Der Berechnungsregen könne - auch bei längeren Wiederkehrzeiten - insbesondere dann nicht alleiniger Maßstab sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande sei, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn sich zeige, dass es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen komme. Ebendiesen Anforderungen entspricht die gutachterliche Stellungnahme zum Stand der Technik der streitgegenständlichen Entwässerungsanlage. Der Gutachter hat sich nicht lediglich darauf beschränkt, die Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems schematisch anhand eines Bemessungsregens (Zeitbeiwertverfahren) zu beurteilen, sondern hat insbesondere in einer Gesamtschau die topografische Besonderheit des Grundstücks der Klägerin berücksichtigt. Durch die zusätzlichen Verfahren der Überstau- und Überflutungshäufigkeit kommt er zu dem begründeten Ergebnis, dass die Kanalisation durch die Sanierung in der Lage ist, auch im Fall eines 20-jährigen Regenereignisses einen hinreichenden Überflutungsschutz zu gewährleisten. (6) Soweit die Klägerin einwendet, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter in den Gutachten aus dem Jahr 2016 von einem Planungsfehler ausgehe, jedoch gleichwohl nunmehr bestätige, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche, zieht sie die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel. Denn die Aussagen zum „Planungsfehler“ bezogen sich erkennbar darauf, dass bei der Planung der Entwässerung der H. -T. -Straße anhand des Bemessungsregens im Zeitbeiwertverfahren die topologische Lage nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Insoweit erklären sich die Ausführungen des Gutachters, dass es - vor der Errichtung des Notüberlaufs - an einem ausreichenden Rückstauvolumen im Wendehammer oder einer ausreichenden Dimensionierung der einzelnen Kanäle gefehlt habe, um einen hinreichenden Schutz vor Überflutung zu gewährleisten (vgl. Gutachten April 2016, S. 39). Durch die bauliche Veränderung im Dezember 2016 genügt das System nunmehr auch diesen Anforderungen. (7) Auch mit dem Vortrag von Überstau- bzw. Überflutungsereignissen zieht die Klägerin die Feststellungen nicht in Zweifel. Die vorgetragenen Ereignisse - so sie überhaupt hinreichend substantiiert sind - aus den Jahren 2011 bis zur Errichtung des Notüberlaufs im Dezember 2016 sind für die Beurteilung des Entwässerungssystems in dem aktuellen Zustand unerheblich. Soweit die Klägerin ein Überstau- oder Überflutungsereignis im Mai 2018 geschildert hat, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Sie trägt hierzu vor, ihre Einfahrt habe nur mit Gummistiefeln betreten werden können. Ohne Angabe eines konkreten Datums lässt sich jedoch nicht beurteilen, mit welcher Jährlichkeit mit einem solchen Regen nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes zu rechnen ist. Der Vortrag zum Regenereignis vom 14. Juli 2021 bestätigt die gutachterlichen Feststellungen. Die Klägerin trägt vor, die Haltung unmittelbar vor ihrer Grundstückseinfahrt sei an diesem Tag übergelaufen. Weitere Schäden schildert sie nicht. Bei dem Regenereignis im Juli 2021 handelt es sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten um ein Wetterereignis mit einer über 100-jährigen Wiederkehr. Öffentlich bekannt sind die immensen Schäden nicht nur im Ahrtal, sondern auch in umliegenden Städten vom Wohnort der Klägerin, z. B. der Stadt Hagen. Dass es bei der Klägerin nur zu einem Überstau der Haltung vor ihrer Einfahrt und nicht zu weiteren Schäden trotz eines über 100-jährigen Regenereignisses gekommen ist, belegt die Leistungsfähigkeit des errichteten Überlaufs. (8) Der Beweisanregung der Klägerin zu der Frage, „Ist infolge globaler Klimaveränderung unter der Anschrift der Klägerin mit einer Häufung von Starkregenereignissen zu rechnen, bejahendenfalls mit welcher Häufigkeit und mit welchen Wassermengen?“, war nicht weiter nachzugehen. Die Beweisanregung erfolgt ins Blaue hinein. Sie benennt schon keine zu beweisende Tatsache. Zudem ist sie für die Beurteilung des begehrten Anspruchs unerheblich. Die Entwässerungssysteme sind - wie ausgeführt - nach dem Stand der Technik zu dimensionieren. Dem genügt die streitgegenständliche Anlage. Die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen bereits in wirtschaftlicher Hinsicht, welche Beeinträchtigungen - etwa durch die Häufigkeiten von Überstauung bzw. Überflutung (vgl. Gutachten April 2016, S. 14, Tabelle 2) - zu dulden sind. Die Wiederkehrzeiten wiederum sind nicht statisch vorgegeben, sondern errechnen sich - dynamisch - aus den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes in der sog. KOSTRA-Datenbank, die ständig fortgeschrieben wird (vgl. zur Errechnung der maßgeblichen Regenspende etwa Gutachten April 2016, S. 13 nach KOSTRA 2000 und Gutachten Dezember 2021, S. 8 nach KOSTRA 2010R). Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung lässt sich die künftige Häufigkeit von Starkregenereignissen infolge globaler klimatischer Veränderung nicht vorhersagen. (9) Die Einwände der Klägerin zur Ausgestaltung der Regenentwässerung der benachbarten Grundstücke auf die Straßenfläche der H. -T. -Straße sind unsubstantiiert. Zudem beziehen die Gutachten das Regenwasser von den anliegenden Grundstücken pauschal über deren Fläche bei der jeweiligen Haltung ein, unabhängig davon, ob diese ober- und unterirdisch eingeleitet werden. Das oberflächlich abgeführte Wasser würde somit auch über die Straßensenkkästen der Kanalisation zugeführt werden. Die Wassermengen werden durch das Quergefälle der Straße zielgerichtet zu den Straßeneinläufen geleitet (s. Protokoll zum Ortstermin erster Instanz, S. 3). Im Übrigen wird durch den Einwand die Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung des Abwasserkanals nach dem Stand der Technik nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat - wie ausgeführt - nur dafür einzustehen, den Kanal nach dem Stand der Technik zu unterhalten. (10) Dasselbe gilt für die Einwände der Klägerin bezüglich der Berücksichtigung von Wasser- und Schlammmassen, die von den höhergelegenen Feldern bei Starkregenereignissen herrühren. Eine solche Überflutung ist durch die geographische Lage des Grundstücks der Klägerin begründet und daher von dieser hinzunehmen. Sie betrifft nicht die Pflicht zur Unterhaltung einer Abwasserkanalisation nach dem Stand der Technik. Es handelt sich bei solchem Wasser schon nicht um Abwasser nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Niederschlagswasser ist nach der Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Der Begriff des Niederschlagswassers umfasst danach nur das Wasser von Niederschlägen (z. B. Regen, Schnee, Hagel, Graupel, Tau, Nebel), das auf bebaute oder befestigte Flächen (z. B. Straßen, Plätze, Haus- und Industriegrundstücke) auftrifft bzw. sich auf diesen durch Kondensation bildet und von dort gesammelt abfließt. Nicht erfasst wird hingegen das Wasser aus Niederschlägen, welches auf unbefestigte Flächen (z. B. Rasen, Grünanlagen, Blumenbeete o. ä.) auftrifft. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL Dezember 2021, § 54 WHG, Rn. 16 m. w. N. Diese sog. Fremdwasser waren dementsprechend - wie auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Gutachten nicht zu berücksichtigen. B. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Errichtung eines im Bereich des Wendehammers vor dem Grundstück der Klägerin im Einklang mit den technischen Regeln ausgebildetes Rückstaubecken mit einem Volumen von 240 Kubikmetern aus. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.