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Beschluss

1 Vollz 325/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1009.1VOLLZ325.23.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 05. bis 14. Mai 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 05. bis 14. Mai 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt. Gründe: 1. Die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG ist zulässig und hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffende Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. 2. In der Sache hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als er auch das Betreuungsangebot in der JVA N. in der Zeit vom 05. Mai 2022 bis zum Ablauf der vorliegenden Überprüfungsfrist am 14. Mai 2022 im Hinblick auf die (ab dem 07. April 2022, vgl. dazu nachfolgend unter b. cc.) indizierte, aber noch nicht begonnene Einzelpsychotherapie als vollständig den gesetzlichen Anforderungen genügend ansieht. Soweit die Strafvollstreckungskammer diesbezüglich erwogen hat, es sei „angesichts der seitens der JVA C. als vorrangig notwendig angesehenen Teilnahme des Betroffenen an der Skillsgruppe sowie eines berufserhaltenen Arbeitseinsatzes […] noch nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen im Laufe des hier maßgeblichen Überprüfungszeitraumes[…] noch keine Einzeltherapie angeboten werden konnte“, vermag der Senat dieser Einschätzung im Hinblick auf die daraus im Ergebnis hergeleitete genügende Betreuung nicht zu folgen. a. Gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anzubieten, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Zu dem Betreuungsangebot zählt - soweit standardisierte Angebote nicht erfolgsversprechend sind - insbesondere eine auf den Strafgefangenen zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Dabei ist im Überprüfungsverfahren gemäß § 119a StVollzG allein zu prüfen, ob dem Strafgefangenen tatsächlich eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist; demgegenüber ist es unerheblich, ob eine nicht hinreichende Betreuung gegebenenfalls auf ein Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist oder nicht. Ist die Umsetzung einer erforderlichen Behandlung gegebenenfalls aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen nicht oder nur erschwert möglich ist dies nicht im Überprüfungsverfahren gemäß § 119a StVollzG, sondern erst im Rahmen der vom Senat nicht zu entscheidenden Frage einer möglichen späteren Unverhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung mangels hinreichender Betreuung gemäß § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. zu den genannten Voraussetzungen Senat, Beschluss vom 12. August 2022, III-1 Vollz (Ws) 232+233/22). b. Für den Zeitraum ab dem 05. Mai 2022 hat die Betreuung des Betroffenen bis zum Ende der Überprüfungsfrist am 14. Mai 2022 auf dieser Grundlage nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. Denn eine Einzelpsychotherapie war ab dem 07. April 2022 für den Betroffenen im Vollzugsplan vorgesehen und gehörte damit (ab dem 05.Mai 2022, vgl. dazu unter dd.) zu dem den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechenden Behandlungsangebot. Im Einzelnen: aa. Der Betroffene war im Überprüfungszeitraum aufgrund der zuvor getroffenen entsprechenden Indikation zunächst am 12. November 2020 zum Zwecke der Durchführung der Sozialtherapie aus der JVA N. in die JVA C. verlegt worden. Nachdem der Betroffene am 09. August 2021 in die JVA N. zurückverlegt worden war, stand aus Sicht der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA C. (insbesondere) lediglich die Teilnahme an der sog. Skills-Gruppe als noch notwendige Behandlungsmaßnahme im Raum. Weder im Einweisungsverfahren, noch vor oder im Zeitraum der Sozialtherapie war durch die Behandler des Betroffenen und im Rahmen der Vollzugsplanerstellung eine Einzeltherapie psychotherapeutischer Art als Behandlungsmaßnahme für notwendig und indiziert erachtet worden. Auch in der Vollzugsplanung vom 08. Oktober 2021 nach Rückkehr in die JVA N. waren als Behandlungsmaßnahmen u.a. (lediglich) monatliche psychologische Einzelgespräche als erforderlich erachtet worden, die auch zur Prüfung dienen sollten, ob die Teilnahme an der Skills-Gruppe den Behandlungsbedarf des Betroffenen tatsächlich abdecke oder ob eine sozialtherapeutische Behandlung „(weiterhin) indiziert“ sei, was in der Folgezeit zu prüfen sei. bb. Soweit in dem Gespräch des Betroffenen mit dem psychologischen Dienst am 20. Oktober 2021 sodann besprochen wurde, dass der Betroffenen bereits jetzt auf eine Warteliste für eine Einzelpsychotherapie gesetzt werde, da es lange Vermittlungszeiten gebe, bestand (noch) keine entsprechende, i.S.d. des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB relevante Indikation. Denn zu diesem Zeitpunkt stand im Rahmen der innervollzuglichen psychologischen Behandlung die Frage im Raum, ob und welche Behandlungsmaßnahmen der Betroffene ggfs. noch bedürfe. Insbesondere sollte die nochmalige Notwendigkeit einer Sozialtherapie geprüft werden. Vor diesem Hintergrund war die angeratene Beantragung einer Einzeltherapie („Warteliste“) als vorausschauende bzw. vorsorgliche Handlung im Blick auf eine mögliche, noch als erforderlich zu prüfende Behandlungsmaßnahme mit langen Wartezeiten zu erachten. Demgegenüber war am 20. Oktober 2021 nach der Bewertung durch den Senat noch nicht von einer tatsächlich festgestellten Erforderlichkeit einer Einzeltherapie auszugehen, die einer unmittelbaren Vermittlung an einen externen Psychotherapeuten bedurft hätte. Dabei hat der Senat insbesondere auch die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ausreichend bestehende (intrinsische) Motivation des Betroffenen in den Blick genommen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss vom 03. April 2023 dazu ausgeführt, dass für den Betroffenen stets die berufliche Perspektive im Vordergrund gestanden habe. Aufgrund dieser wiederkehrenden Angaben des Betroffenen gegenüber den Vollzugsdiensten wie auch noch gegenüber der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Anhörung zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57 StGB am 20. April 2022 - und somit (sogar) noch nach der Vollzugsplanung vom 07. April 2020 - des Inhalts, dass er über die berufliche Perspektive hinaus aus seiner Sicht keinerlei Behandlungsmaßnahmen (psycho-)therapeutischer Art bedürfe, war jedenfalls im Oktober 2021 bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Warteliste die intrinsische Behandlungsmotivation des Betroffenen in Bezug auf eine Einzeltherapie (noch) ungewiss. Die formale Beantragung eines Therapieplatzes („Warteliste“) ändert an dieser Einschätzung nichts (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 26. August 2020, a.a.O., Rn. 30-32). cc. Erst in dem folgenden Vollzugsplan vom 07. April 2022 war als geplante Maßnahme eine Psychotherapie mit Approbation in Verhaltenstherapie (im Sinne einer Einzelpsychotherapie) vermerkt, für die der Betroffene auf der Warteliste stehe und mit der er einverstanden sei. Die Behandlungsmaßnahme „Einzeltherapie“ war ab diesem Zeitpunkt, in dem sie im Vollzugsplan ausdrücklich vorgesehen war, im Rahmen der Überprüfung ausreichender Betreuung gemäß § 119a StVollzG unabhängig von ihrer tatsächlichen Notwendigkeit als erforderlich im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 – 1 Vollz (Ws) 231/20, BeckRS 2020, 43646 Rn. 22, beck-online). dd. Damit entsprach das Behandlungsangebot ab dem 05. Mai 2022 nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der JVA N. war zwar nach Aufnahme der Einzeltherapie als Behandlungsmaßnahme in die Vollzugsplanung ein gewisser Organisationszeitraum für die eingehende Vorbereitung und Umsetzung der weiteren Betreuung unter Berücksichtigung der Behandlungsempfehlung zuzubilligen, wobei der Senat der Vollzugsbehörde insoweit einen Zeitraum von nicht mehr als vier Wochen zubilligt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 1 Vollz (Ws) 25/19, BeckRS 2019, 28087 Rn. 7, beck-online). Demnach hätte die seit dem 07. April 2022 erforderliche Einzeltherapie spätestens am 05. Mai 2022 beginnen müssen. Bis zum Ende des Überprüfungszeitraums am 14. Mai 2022 war dies jedoch nicht der Fall. Besondere Umstände, die (ausnahmsweise) zur Zubilligung eines längeren (Organisations-)Zeitraums als vier Wochen geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 03. Mai 2023 wurde die Einzeltherapie zwischenzeitlich nach Verlegung in die JVA Q. am 21. Juni 2022 von dort zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. Zwar bestehen senatsbekannt grundsätzlich lange Wartezeiten für einen Psychotherapieplatz. Dies stellt indes keinen besonderen Umstand dar, der Grund für eine Verlängerung des Regelzeitraums von vier Wochen wäre. Insbesondere (etwaige) personelle Probleme können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 21/17, zitiert nach juris Rn. 19). Dass dem Betroffenen stets Gespräche mit dem psychologischen Dienst als Behandlungsmaßnahme angeboten und umgesetzt wurden, kompensierte dabei nicht die erforderliche Behandlung einer psychotherapeutischen Einzeltherapie. Eine „fast genügende Betreuung“ gibt es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019, a.a.O., Rn. 8).