OffeneUrteileSuche
Beschluss

IV-2 StVK 222/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2024:0611.IV2STVK222.22.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung einer Einzelpsychotherapie mit Schreiben vom 13.05.2022 unter Verweis auf eine „Warteliste“ rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.

                   Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung einer Einzelpsychotherapie mit Schreiben vom 13.05.2022 unter Verweis auf eine „Warteliste“ rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. I. Gegen den Antragsteller wurde bis zum 21.06.2022 in der JVA B. eine achtjährige Freiheitsstrafe vollstreckt. Grundlage ist eine Verurteilung durch das Landgericht D. vom 23.03.2017 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit dem das Landgericht auch die anschließende Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung anordnete. In Unfreiheit befindet sich der Antragsteller seit dem 23.09.2016 auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts D.. Die Freiheitsstrafe wurde gegen ihn seit dem 27.09.2017, in der JVA B., zwischenzeitlich in der SoThA H. und ab dem 09.08.2021 erneut in der JVA B. vollstreckt. Das Ende der Strafvollstreckung ist auf den 22.09.2024, im Anschluss ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Personal- und Vollstreckungsblatts vom 22.06.2022 wird auf Bl. 63ff. d. A. Bezug genommen. Das sachverständig beratene Landgericht D. stellte im Urteil vom 23.03.2017 zur Frage der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fest, dass bei dem Antragsteller eine dissozial-psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen vorliege, die sich trotz seines noch jungen Alters mittlerweile bereits verfestigt habe. Der Antragsteller habe keine legalen Handlungsalternativen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse anstelle von der Begehung von Straftaten entwickelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Urteils wird auf Bl. 6ff. d. A. verwiesen. Der Antragsteller schloss während seiner Inhaftierung in der JVA B. eine Ausbildung zum Koch erfolgreich ab. Im Anschluss sollte eine sozialtherapeutische Behandlung in der SothA H. erfolgen. Als sich nach seiner Verlegung in die JVA H. herausstellte, dass er dort nicht als Koch werde arbeiten können, entschied er sich in Abstimmung mit seinen dortigen Behandlern für eine Rückverlegung in die JVA B., die am 09.08.2021 erfolgte. Im Vollzugsplan der JVA H. vom 27.07.2021 heißt es hierzu auszugsweise: „(…) Herr J. hat sich (…) dazu entschieden, aufgrund der besseren und stabileren beruflichen Perspektive in die JVA B. zurückgehen zu wollen. Diese Perspektive wird auch seitens des Behandlungsteams als wichtige Säule für die Rückfallprophylaxe gesehen. Der übrige Behandlungsbedarf (Skills-Gruppe) kann auch unabhängig von der hiesigen Sozialtherapeutischen Abteilung abgedeckt werden. Das Vorhaben des Herrn J. wird im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung für die weitere Perspektive seitens des Behandlungsteams unterstützt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vollzugsplans vom 27.07.2021 wird auf Bl. 49ff. d. A. Bezug genommen. Nach seiner Rückverlegung in die JVA B. im Jahr 2021 wurde dem Antragsteller die Durchführung einer Einzelpsychotherapie angeraten, womit er sich einverstanden erklärte und am 20.10.2021 bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag stellte. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass er auf einer Warteliste für eine Einzelpsychotherapiemaßnahme – zum damaligen Zeitpunkt auf Platz 13 – eingetragen sei. Die Kammer hat das auf der Grundlage von § 119a StVollzG geführte Verfahren IV-1 StVK 5/22 beigezogen. Im (dort zur Akte gereichten) durch die Antragsgegnerin erstellten Vollzugsplan vom 07.04.2022 heißt es auszugsweise unter dem Punkt „Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt“: „(…) Seit der Rückverlegung in die JVA B. wurden regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst geführt. Ob eine sozialtherapeutische Behandlung aus hiesiger Sicht weiterhin und damit entgegen der Einschätzung der JVA H. (…) indiziert ist, befindet sich aktuell und aufgrund eines Wechsels der Zuständigkeit im psychologischen Dienst in noch laufender Prüfung. Im Vollzugsplangespräch am 30.03.2022 zeigte sich Herr J. unter den aktuellen Bedingungen mit einer erneuten sozialtherapeutischen Behandlung nicht einverstanden.“ Unter dem Punkt „Behandlungsziele und –maßnahmen“ heißt es in dem Vollzugsplan ferner auszugsweise: „(…) Im vergangenen Fortschreibungszeitraum wurden vereinbarungsgemäß im monatlichen Rhythmus Gespräche mit dem psychologischen Dienst geführt. (…) Mit einer Einzelpsychotherapie hat sich Herr J. einverstanden erklärt. Er wurde am 20.10.2021 auf die Warteliste gesetzt. (…)“ Unter dem Punkt „Maßnahmen zur Umsetzung“ wird u. a. eine „Einzelpsychotherapie (Warteliste)“ benannt, ebenso wie unter dem Punkt „Gesamtübersicht der geplanten Maßnahmen“ eine „Psychotherapie mit Approbation in Verhaltenstherapie“ . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vollzugsplans vom 07.04.2022 wird auf Bl. 337ff. d. beigezogenen Akte IV-1 StVK 5/22 Bezug genommen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.05.2022 bat der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan vom 07.04.2022 sowie auf den Umstand, dass er sich seit dem 20.10.2021 auf der Warteliste befinde, darum, ihm kurzfristig (innerhalb einer Frist von einem Monat) die Möglichkeit zu geben, an einer Einzelpsychotherapiemaßnahme teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 05.05.2022 wird auf Bl. 57 d. A. verwiesen. In der (im Verfahren IV-1 StVK 5/22 zur Akte gereichten) SoPart-Dokumentation heißt es unter dem 10.05.2022 auszugsweise: „(…) Im Rahmen des monatlichen Gesprächsrhytmus wurde am heutigen Tag auf Initiative des Gefangenen ein Gespräch mit Herrn J. geführt (…). Zunächst berichtete Herr J. von der gerichtlichen Anordnung zur vorzeitigen Entlassung (…) sowie einem aktuell verfassten Brief an die Sotha H., worin Herr J. um Wiederaufnahme bittet. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der SoPart-Dokumentation wird auf Bl. 343ff. d. A. IV-2 StVK 5/22 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.05.2022 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Schreiben vom 05.05.2022 mit, dass sich der Antragsteller aktuell auf Platz 27 der Warteliste befinde. Diese Warteliste werde grundsätzlich so abgearbeitet, dass den dort aufgeführten Inhaftierten der Reihe nach eine Einzeltherapie zugewiesen werde, sobald dies möglich sei. Leider sei es aufgrund der fehlenden Kapazitäten nicht möglich, allen Inhaftierten, die ihre Behandlungsbereitschaft bekunden, sofort eine Einzelpsychotherapie zu ermöglichen. Dringende Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller auf der Warteliste vorzuziehen, seien nicht gegeben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach neuestem Sachstand ausweislich der Angaben der für ihn zuständigen Bediensteten des psychologischen Dienstes die Prüfung der Indikationsstellung für eine erneute sozialtherapeutische Behandlung abwarten wolle. Er habe jüngst auch schon vorsorglich die SothA H. diesbezüglich angeschrieben. Im Falle einer entsprechenden Indikationsstellung sei die zeitnahe Aufnahme einer Einzelpsychotherapie jedenfalls obsolet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 13.05.2022 wird auf Bl. 58 d. A. Bezug genommen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller zunächst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.05.2022 (eingegangen bei Gericht am selben Tag) mit dem Antrag, der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2022 aufzugeben, ihm unverzüglich die Möglichkeit zu geben, eine Einzelpsychotherapiemaßnahme aufzunehmen (bzw. hilfsweise, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden). In einem in der Anwendung „SoPart“ gespeicherten Vermerk des psychologischen Dienstes vom 02.06.2022 zu einem Gespräch mit dem Antragsteller heißt es auszugsweise: „(…) Wunschgemäß wurde ihm eine Rückmeldung hinsichtlich seines Warteplatzes für eine Einzeltherapie gegeben. Weiter wurde Herr J. über das Ergebnis der Prüfung einer Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung informiert (weiterhin indiziert) und Rückfragen besprochen. Herr J. zeigt sich weiterhin ambivalent gegenüber einer erneuten sozialtherapeutischen Behandlung und möchte sich diesbezüglich mit seinem Rechtsanwalt beraten. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vermerks vom 02.06.2022 wird auf Bl. 107 d. A. Bezug genommen. Am 21.06.2022 wurde der Antragsteller in die JVA D. verlegt. Zwischenzeitlich wurde er dort in eine Einzelpsychotherapie vermittelt, woraufhin er sein Begehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung der Einzelpsychotherapie unter Hinweis auf die Warteliste weiter verfolgte. Mit Beschluss vom 03.04.2023 stellte die 1. Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts E. im Verfahren IV-1 StVK 5/22 fest, dass die Vollzugsbehörde dem Antragsteller im zurückliegenden Zeitraum 28.09.2019 bis zum 14.05.2022 eine Betreuung angeboten habe, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Beschlusses wird auf Bl. 405ff. d. A. IV-1 StVK 5/22 Bezug genommen. Auf die hiergegen durch den Antragsteller eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht X. mit Beschluss vom 09.10.2023 die angefochtene Entscheidung auf, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 05. bis 14. Mai 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat und stellte (unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen) fest, dass die dem Betroffenen im vorgenannten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. In den Gründen des Beschlusses heißt es hierzu auszugsweise: „(…) In der Sache hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als er auch das Betreuungsangebot in der JVA B. in der Zeit vom 05. Mai 2022 bis zum Ablauf der vorliegenden Überprüfungsfrist am 14.05.2022 im Hinblick auf die (ab dem 07. April 2022,…) indizierte, aber noch nicht begonnene Einzelpsychotherapie als vollständig den gesetzlichen Anforderungen genügend ansieht. Soweit die Strafvollstreckungskammer diesbezüglich erwogen hat, es sei „angesichts der seitens der JVA H. als vorrangig notwendig angesehenen Teilnahme des Betroffenen an der Skillsgruppe sowie eines berufserhaltenen Arbeitseinsatzes [...] noch nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen im Laufe des hier maßgeblichen Überprüfungszeitraums [...] noch keine Einzeltherapie angeboten werden konnte“, vermag der Senat dieser Einschätzung im Hinblick auf die daraus im Ergebnis hergeleitete genügende Betreuung nicht zu folgen. (…) Für den Zeitraum ab dem 05. Mai 2022 hat die Betreuung des Betroffenen bis zum Ende der Überprüfungsfrist am 14. Mai 2022 auf dieser Grundlage nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. Denn eine Einzelpsychotherapie war ab dem 07. April 2022 für den Betroffenen im Vollzugsplan vorgesehen und gehörte damit (ab dem 05. Mai 2022, …) zu dem den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechenden Behandlungsangebot. (…) Soweit in dem Gespräch des Betroffenen mit dem psychologischen Dienst am 20. Oktober 2021 (…) besprochen wurde, dass der Betroffene bereits jetzt auf eine Warteliste für eine Einzelpsychotherapie gesetzt werde, da es lange Vermittlungszeiten gebe, bestand (noch) keine entsprechende, i.S.d. (…) § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB relevante Indikation. Denn zu diesem Zeitpunkt stand im Rahmen der innervollzuglichen psychologischen Behandlung die Frage im Raum, ob und welche Behandlungsmaßnahmen der Betroffene ggfs. noch bedürfe. Insbesondere sollte die nochmalige Notwendigkeit einer Sozialtherapie geprüft werden. Vor diesem Hintergrund war die angeratene Beantragung einer Einzeltherapie („Warteliste“) als vorausschauende bzw. vorsorgliche Handlung im Blick auf eine mögliche, noch als erforderlich zu prüfende Behandlungsmaßnahme mit langen Wartezeiten zu erachten. Demgegenüber war am 20. Oktober 2021 nach der Bewertung durch den Senat noch nicht von einer tatsächlich festgestellen Erforderlichkeit einer Einzeltherapie auszugehen, die einer unmittelbaren Vermittlung an einen externen Psychotherapeuten bedurft hätte. Dabei hat der Senat insbesondere die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ausreichend bestehende (intrinsische) Motivation des Betroffenen in den Blick genommen. (…) Erst in dem folgenden Vollzugsplan vom 07. April 2022 war als geplante Maßnahme eine Psychotherapie mit Approbation in Verhaltenstherapie (im Sinne einer Einzelpsychotherapie) vermerkt, für die der Betroffene auf der Warteliste stehe und mit der er einverstanden sei. Die Behandlungsmaßnahme „Einzeltherapie“ war ab diesem Zeitpunkt, in dem sie im Vollzugsplan ausdrücklich vorgesehen war, im Rahmen der Überprüfung ausreichender Betreuung gemäß § 119a StVollzG unabhängig von ihrer tatsächlichen Notwendigkeit als erforderlich im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzusehen (…). (…) Damit entsprach das Behandlungsangebot ab dem 05. Mai 2022 nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der JVA B. war zwar nach Aufnahme der Einzeltherapie als Behandlungsmaßnahme in die Vollzugsplanung ein gewisser Organisationszeitraum für die eingehende Vorbereitung und Umsetzung der weiteren Betreuung unter Berücksichtigung der Behandlungsempfehlung zuzubilligen, wobei der Senat der Vollzugsbehörde insoweit einen Zeitraum von nicht mehr als vier Wochen zubilligt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (…). Demnach hätte die seit dem 07. April 2022 erforderliche Einzeltherapie spätestens am 05. Mai beginnen müssen. Bis zum Ende des Überprüfungszeitraums am 14. Mai 2022 war dies jedoch nicht der Fall. Besondere Umstände, die (ausnahmsweise) zur Zubilligung eines längeren (Organisations-)Zeitraums als vier Wochen geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. (…) Zwar bestehen senatsbekannt grundsätzlich lange Wartezeiten für einen Psychotherapieplatz. Dies stellt indes keinen besonderen Umstand dar, der Grund für eine Verlängerung des Regelzeitraums von vier Wochen wäre. Insbesondere (etwaige) personelle Probleme können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können (…).“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses des OLG X. vom 09.10.2023 (III-1 Vollz 325/23) wird auf Bl. 471ff. d. beigezogenen Akte IV-1 StVK 5/22 verwiesen. Der Antragsteller trägt vor, dass eine erneute sozialtherapeutische Behandlung – eigentlich – nicht sein Ziel gewesen sei. Grundsätzlich habe er in der JVA B. weiterhin seiner Arbeitstätigkeit als Koch nachgehen wollen, um nach einer Haftentlassung eine Lebensperspektive zu haben. Er habe gleichzeitig an sich arbeiten wollen und sei bereit und motiviert gewesen, eine Einzelpsychotherapie zu absolvieren. Da eine solche regelmäßig einen Zeitraum von mindestens 1 bis 2 Jahren in Anspruch nehme, und der Übergang zur Sicherungsverwahrung am 22.09.2024 anstehe, habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht im Mai 2022 abgesehen werden können, dass der Antragsteller die Unterbringung werde antreten müssen, falls ihm die Einzelpsychotherapiemaßnahme nicht kurzfristg gewährt werde. Insofern habe sich die Antragsgegnerin einer Auffassung nach auch nicht auf mangelnde Kapazitäten zurückziehen können. Der Antragsteller genieße entsprechend der gesetzlichen Vorgabe (§ 119a StVollzG i.V.m. § 66c Abs. 1, 2 StGB) Vorrang vor „normalen“ Straftätern. Insbesondere aus § 66c Abs. 2 StGB folge die Verpflichtung, dem Antragsteller bereits im Strafvollzug eine ordnungsgemäße Behandlung zu gewähren. Dies könne sich nicht darin erschöpfen, dass aufgrund knapper Kapazitäten eine solche Behandlung gar nicht erst angeboten oder mit einer Wartezeit von mehreren Jahren verbunden sei. Es sei vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin (bzw. des hinter ihr stehenden Trägers) die Kapazitäten zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Behandlung sicherstellen zu können. Ansonsten werde der gesetzliche Behandlungsauftrag negiert. Der Antragsteller trägt weiter – nach Umstellung seines Antrags auf ein Feststellungsbegehren – vor, ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 115 Abs. 3 StVollzG ergebe sich daraus, dass mit dem Verweis auf die Warteliste, in der eine Ablehnung zu sehen sei, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben sei. Hierdurch sei der Antragsteller in seinem Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Ferner diene der Feststellungsantrag der Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen. Der Antragsteller beantragt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.12.2022, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung einer Einzelpsychotherapiemaßnahme vom 13.05.2022 unter Hinweis auf die „Warteliste“ rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, bereits mit der Verlegung des Antragstellers in die JVA D. sei Erledigung eingetreten. Die Vermittlung eines Inhaftierten in eine externe Psychotherapie falle in die Zuständigkeit der JVA, in der der Betroffene untergebracht sei. Ferner habe zu keinem Zeitpunkt eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorgelegen. Wie sich aus dem Schreiben vom 13.05.2022 ergebe, sei durch die Antragsgegnerin gerade befürwortet worden, dass der Antragsteller eine entsprechende Behandlungsmaßnahme durchführt. Die Durchführung sei allerdings insofern erschwert, als dass – wie dies im Leben außerhalb des Vollzugs aufgrund nicht ausreichend zur Verfügung stehender Zahl an Therapeuten ebenso der Fall sei – gewisse Wartezeiten hinzunehmen seien, bis mit einer Therapie begonnen werden könne. Auch im allgemeinen öffentlichen Leben müssten mitunter sehr lange Wartezeiten in Kauf genommen werden. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angestrebt habe, mit dem Ergebnis, dass eine Einzeltherapie im Falle der Aufnahmezusage ohnehin wieder hätte beendet werden müssen, sei nicht zu beanstanden, dass er nicht binnen einer Frist von einem Monat in eine Therapie vermittelt wurde. Entgegen der Behauptung des Antragstellers habe dieser einer neuerlichen sozialtherapeutischen Behandlung nicht ablehnend gegenüber gestanden, sondern – wohl aufgrund divergierender behördlicher Einschätzungen – ambivalent. In Bezug auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag mangele es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere liege kein Rehabilitationsinteresse auf der Grundlage eines erheblichen Grundrechtseingriffs vor. Ein Präjudizinteresse sei im Übrigen durch den Antragsteller nicht hinreichend dargetan worden. Durch die Antragsgegnerin werde im Übrigen laufend versucht, weitere externe Therapeutinnen und Therapeuten zur Durchführung von Psychotherapien zu rekrutieren. Erst jüngst – so die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 07.02.2023 weiter – habe eine neue Therapeutin für diese Tätigkeit gewonnen werden können. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht an dem Fehlen eines Feststellungsinteresses. a) Das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend zwar nicht aus der Vorbereitung eines (nicht von vornherein aussichtslosen) Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses. Insofern hat der Antragsteller sein Begehren lediglich pauschal damit begründet, dass das Verfahren auch dazu diene, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen bzw. ausgeführt, dass der Feststellungsantrag der Vorbereitung solcher Ansprüche diene. Dies genügt der Darlegung eines entsprechenden Interesses nicht (vgl. OLG X., Beschluss vom 23.01.2024, III-6 Vollz 13/24). Dass dem Antragsteller infolge des Verweises auf die Warteliste mit Schreiben vom 13.05.2022 ein Schaden i. S. v. § 839 BGB entstanden sein könnte, liegt auch nicht auf der Hand. b) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aber aus dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse. Ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse ist z. B. anzunehmen, wenn die erledigte Maßnahme ungünstige Auswirkungen auf den weiteren Vollzug oder die Aussetzung eines Strafrests haben oder sonst in irgendeiner Weise die Resozialisierung beeinflussen kann (vgl. OLG X., III-1 Vollz 265/23, BVerfG NStZ-RR 2015, 389, Beschluss vom 04.01.2021 – 2 BvR 673/20; OLG Nürnberg StV 2015, 575; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 115 StVollzG, Rn. 75). Diese Grundsätze sind auf den Verweis des Antragstellers auf eine „Warteliste“ für die beantragte Einzelpsychotherapie übertragbar. c) Zwar kann es an einem – grundsätzlich zu bejahenden – Feststellungsinteresse dann (i.S.e. mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses) fehlen, wenn dem Genugtuungsbedürfnis des Betroffenen und dem effektiven Schutz seiner Grundrechte (hier: Recht auf Resozialisierung) bereits im Rahmen einer anderen fachgerichtlichen Überprüfung der Maßnahme Rechnung getragen wird (vgl. OLG X., Beschluss vom 25.08.2009 – 1 Vollz (Ws) 463/09). Die der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Konstellation ist allerdings (zumindest nicht in Gänze) auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Dem Beschluss des OLG X. vom 25.08.2009 lag zugrunde, dass der Betroffene bereits vor der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) bei einer Zivilkammer einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte. Für diesen Fall hat das OLG X. entschieden, dass es einer zusätzlichen – weiteren – gerichtlichen Überprüfung desselben tatsächlichen Sachverhalts nicht mehr bedürfe, um dem Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes zu genügen (vgl. OLG X., a. a. O.). Hier könnte der Fall bereits anders liegen, weil der Strafgefangene im Verfahren nach § 119a StVollzG kein eigenes Antragsrecht hat (mit der Folge, dass der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf Behandlungsmaßnahmen bei laufendem Verfahren nach § 119a StVollzG jedenfalls keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehen dürfte, vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 3.4.2020 – 1 Ws 157/19, BeckRS 2020, 11902 Rn. 8, 9, beck-online). Jedenfalls ist zur Rechtmäßigkeit des hier konkret angegriffenen Schreibens der Antragsgegnerin vom 13.05.2022 im Beschluss vom 09.10.2023 aber keine Aussage getroffen worden. Auch geht der Regelungsinhalt des Schreibens vom 13.05.2022 – mit dem Verweis auf Platz 27 der Warteliste – in zeitlicher Hinsicht – über den im Verfahren IV-1 StVK 5/22 betroffenen Überprüfungszeitraum bis zum 14.05.2022 hinaus. Ein (verbleibendes) Feststellungsinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.12.2022 ist daher aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der im Verfahren IV-1 StVK 5/22 getroffenen Feststellungen zu bejahen. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB ist der mit Schreiben vom 13.05.2022 erfolgte Verweis auf die Warteliste für einen Einzelpsychotherapieplatz rechtswidrig erfolgt. Um rechtlich divergierende Entscheidungen zu vermeiden, muss die Überprüfung eines im Rahmen des § 109 StVollzG erfolgten Begehrens auf Gewährung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme zunächst grundsätzlich nach den gleichen rechtlichen Maßstäben wie beim Verfahren nach § 119a StVollzG erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 3.4.2020 – 1 Ws 157/19, BeckRS 2020, 11902 Rn. 8, 9, beck-online). Soweit eine Entscheidung im Verfahren nach § 119a StVollzG hinsichtlich des zu betrachtenden Überprüfungszeitraums bereits getroffen wurde, kommt dieser im Übrigen nach § 119a Abs. 7 StVollzG (in Bezug auf die dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen) Bindungswirkung zu. Soweit das OLG X. im Beschluss vom 09.10.2023 festgestellt hat, dass die dem Antragsteller im Zeitraum vom 05.05.2022 bis 14.05.2022 den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat, ist die Kammer (im Rahmen der Entscheidung auf der Grundlage von § 109 StVollzG) an die diesbezüglichen Feststellungen gebunden. Die Bindungswirkung nach § 119a Abs. 7 StVollzG umfasst die Feststellung, dass dem Gefangenen auf der Basis des Vollzugsplans hinreichende Betreuungsangebote unterbreitet worden sind, im umgekehrten Fall unzulänglicher Betreuung die Feststellung, welche Angebote dem Betroffenen zu unterbreiten sind (oder – wie hier – hätten unterbreitet werden müssen; vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe). Insofern hat der Senat im Beschluss vom 09.10.2023 festgehalten, dass die Einzelpsychotherapie ab dem 07.04.2022 im Vollzugsplan für den Antragsteller vorgesehen war und damit ab dem 05.05.2022 zu dem den Vorgaben des § 66c Abs. 2 StGB entsprechenden Behandlungsangebot gehörte sowie als erforderlich im Sinne von § 66c Abs. 1 StGB anzusehen war. Der nach diesem Zeitpunkt mit Schreiben vom 13.05.2022 erfolgte Verweis auf die Warteliste genügt den gesetzlichen Anforderungen demnach ebenfalls nicht. Zwar reicht die Bindungswirkung in Bezug auf in die Zukunft gerichtete Feststellungen nur so weit, wie sich die Sachlage nicht wesentlich verändert (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 119a Rn. 9; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe). Eine solche wesentliche Veränderung der Sachlage ist hier allerdings (bereits aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge) nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 13.05.2022 darauf abstellt, dass der Antragsteller nunmehr die SothA H. angeschrieben habe, stand eine dortige Bewerbung auch nach den im Verfahren nach § 119a StVollzG zur Akte gereichten SoPart-Einträgen bereits im Raum (vgl. SoPart-Einträge vom 10.05.2022 und 12.05.2022). Demnach war dem Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antragstellers auf Gewährung einer Einzelpsychotherapiemaßnahme vom 13.05.2022 unter Hinweis auf eine „Warteliste“ rechtswidrig war, stattzugeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.