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Beschluss

13 UF 124/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.13UF124.22.00
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Leitsätze

Die Auskunft über die wertbildenden Faktoren einer freiberuflichen Praxis ist so zu erteilen, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der modifizierten Ertragswertmethode für die Praxisbewertung überlassen bleibt.

Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 15.06.2022 wird der Antragsteller verpflichtet,

1. der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a. über die offenen Forderungen, die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (ausschließlich bezogen auf Forderungen des Antragstellers persönlich) bestanden, sowie

b. über den Sachwert durch Angabe der wertbildenden Faktoren des Notariats R., einschließlich der am 01.09.2018 bestandenen offenen Forderungen des Notariats, und

2. die Auskunft stichtagsbezogen zu belegen,

a. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (bezogen auf den Antragsteller) bestanden,

b. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 im Notariat Dr. Z. R. bestanden.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin bleiben zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auskunft über die wertbildenden Faktoren einer freiberuflichen Praxis ist so zu erteilen, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der modifizierten Ertragswertmethode für die Praxisbewertung überlassen bleibt. Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 15.06.2022 wird der Antragsteller verpflichtet, 1. der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen a. über die offenen Forderungen, die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (ausschließlich bezogen auf Forderungen des Antragstellers persönlich) bestanden, sowie b. über den Sachwert durch Angabe der wertbildenden Faktoren des Notariats R., einschließlich der am 01.09.2018 bestandenen offenen Forderungen des Notariats, und 2. die Auskunft stichtagsbezogen zu belegen, a. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei (bezogen auf den Antragsteller) bestanden, b. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 im Notariat Dr. Z. R. bestanden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin bleiben zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren über den Umfang der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht des Antragstellers im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Die Beteiligten heirateten am 17.09.2010 und leben seit dem 01.09.2017 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist seit dem 01.09.2018 rechtshängig. Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Dabei besteht die R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei bereits seit dem Jahr 1999, seit dem Jahr 2014 ist der Antragsteller zudem als Notar im Notariat R. tätig. Seit dem Jahr 2015 sind in der Rechtsanwaltskanzlei die Gesellschafter Rechtsanwältin M. und Rechtsanwalt H. tätig. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Rechtsanwaltskanzlei einen Großteil der Sachkosten des Notariats zu tragen hat und sich die beiden Gesellschafter M. und H. mit einem Festbetrag an den Kosten beteiligen. Die individuellen Umsätze als Rechtsanwälte werden von jedem Gesellschafter allein vereinnahmt.In der Folgesache Zugewinnausgleich haben die Beteiligten wechselseitige Auskunftsanträge gestellt. Der Antragsteller hat seinen Auskunftsantrag mittlerweile für erledigt erklärt. Der Antragsteller erteilte seine Auskunft durch die Schriftsätze vom 08.07.2019 (Bl. 9 ff) und 14.04.2020 (Bl. 441 ff) und legte hierzu u.a. die Gewinnermittlungen für die Rechtsanwaltskanzlei R. & Partner für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vor. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor dem Amtsgericht auf Erteilung weiterer Auskünfte und auf Vorlage der damit korrespondierenden Belege genommen. Sie hat vor dem Amtsgericht die Ansicht vertreten, die bislang vom Antragsteller erteilte Auskunft sei unvollständig. Die überreichten Jahresabschlüsse reichten zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht nicht aus, es seien vielmehr Angaben zu den offenen Posten und halbfertigen Leistungen betreffend das Notariat und die Anwaltskanzlei zu machen, diese Angaben seien zudem zu belegen. Die Kenntnis über die offenen Forderungen sowie die halbfertigen Arbeiten sei notwendig, um den Wert der Rechtsanwaltskanzlei sowie des Notariats feststellen zu können, da die offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten zu Nettoerlösen im Rahmen einer etwaigen Liquidation führen würden. Dies gelte unabhängig davon, nach welcher Methode das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs bewertet werde. Die angeforderten Belege könnten mit der vorhandenen Bürosoftware ohne nennenswerten Aufwand erstellt werden, es sei keine schöpferische Tätigkeit des Antragstellers erforderlich, sondern es handle sich lediglich um eine Reproduktion. Auch das Notariat fiele - ungeachtet seiner Ausgestaltung als öffentliches Amt - in den Zugewinnausgleich, da es jedenfalls über Sachwerte, wie z.B. eine IT- und Büroausstattung verfüge. Zudem stellten auch die offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten Vermögenswerte des Notariats dar, die ungeachtet der fehlenden Veräußerbarkeit des Notariats dessen Wert beeinflussen würden. Die Antragsgegnerin hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, 1. ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens am 01.09.2018 sowie seines Anfangsvermögens am 17.09.2010 durch Vorlage eines systematischen, geordneten, in sich geschlossenen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, welche den Wert der vorhandenen einzelnen Vermögensposition und der Verbindlichkeiten mit den jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert, 2. die Auskunft stichtagsbezogen zu belegen a. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste) die am 01.09.2018 im Notariat Dr. Z. R. bestanden, b. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der halbfertigen Arbeiten im Notariat Dr. Z. R., die am 01.09.2018 noch nicht abgerechnet waren, gegliedert in beauftragte, angearbeitete und durch Beurkundung abgeschlossene Notariatsaufträge unter Angabe der Gegenstandswerte und der später abgerechneten Notariatsgebühren, c. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei bestanden, d. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der halbfertigen Arbeiten in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei, die am 01.09.2018 noch nicht abgerechnet waren, gegliedert in beauftragte, angearbeitete und durch Beurkundung abgeschlossene Mandate unter Angabe der Gegenstandswerte und der später abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren, e. durch Vorlage der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die „R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei“ bezogen auf den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 nebst allen Anlagen, insbesondere dem Anlagenverzeichnis sowie der Gewinnverteilung auf die einzelnen Partner der Rechtsanwaltskanzlei. Der Antragsteller hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine Auskunfts- und Belegpflicht durch sein Schreiben vom 08.07.2019 sowie das Ergänzungsschreiben vom 14.04.2020 erfüllt, da er nicht verpflichtet sei, Auskunft über die offenen Posten und halbfertigen Arbeiten zu erteilen. Eine Auskunft über die offenen Posten und halbfertigen Arbeiten der Rechtsanwaltskanzlei sei allein deswegen nicht geschuldet, weil die Bewertung von Rechtsanwaltskanzleien nach dem modifizierten Ertragswertverfahren zu erfolgen habe, wonach die Bewertung nicht nach dem Forderungsbestand, sondern nach dem erzielten Gewinn nach Abzug des Unternehmerlohnes erfolge. Zudem unterlägen die offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten hohen Schwankungen und könnten nicht mit dem Nennbetrag zugrunde gelegt werden, sodass deren Kenntnis keine Aussage über den Wert des Unternehmens ermögliche. Im Übrigen würde er gegen seine anwaltliche Verschwiegenheit verstoßen, wenn er seinen Rechnungsbestand offenlegen würde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in der Rechtsanwaltskanzlei nur eine Beteiligung an den gemeinsamen Kosten, nicht aber an den Umsätzen bestehe, so dass sich seine Auskunft auf keinen Fall auf die Forderungen und halbfertigen Arbeiten seiner Gesellschafter beziehen könne. Da er nicht bilanziere und auch der jeweilige Bearbeitungsstand nicht festgehalten werde, sei die Auskunft zudem letztlich auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Er könne lediglich eine stichtagsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Außerdem würde die Einbeziehung der Forderungen zu einer Kürzung seines Einkommens führen, weil er aus bestehenden Forderungen die zukünftigen Betriebskosten zahle und sein eigenes Einkommen sichere. Es bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, da die offenen Forderungen und die halbfertigen Arbeiten auch bei der Berechnung des Unterhalts als Einkommen berücksichtigt werden. Im Übrigen existierten die angeforderten Belege nicht und die Erstellung würde mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Das Notariat falle grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich und sei daher auch nicht zu beauskunften, da es sich um ein öffentliches Amt handle. Die Forderungen des Notariats stellten kein freies Vermögen, sondern ein gebundenes Sondervermögen dar, mit dem der Notar sein Einkommen sichern solle. Im Übrigen verfüge sein Notariat auch nicht über eigene Sachwerte (Büroeinrichtung etc.), diese stünden ausschließlich im Eigentum der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei. Durch Teilbeschluss vom 15.06.2022 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin eine Kopie der Gewinnermittlung für die „R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei“ bezogen auf den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 nebst allen Anlagen zu erteilen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsgegnerin auf Auskunft und Belegvorlage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin keinen weitergehenden Auskunfts- und Beleganspruch hinsichtlich der offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten in der Rechtsanwaltskanzlei und im Notariat habe. Dabei könne dahinstehen, ob sich diese Information auf die Höhe eines Ausgleichsanspruchs auswirken könnten. Denn die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränke sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen hinausgehe und eine eigene schöpferische Leistung erfordere, bestehe nicht. Der Antragsteller habe insofern dargelegt, dass ihm die stichtagsbezogene softwaregesteuerte Auswertung seiner Mandate nach offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten nicht möglich sei. Nach Verkündung des Teilbeschlusses hat der Antragsteller die Gewinnermittlung für die Rechtsanwaltskanzlei für das Jahr 2018 vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts am 14.07.2022 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Ziel, den Antragsteller zur Auskunft und Belegvorlage in Bezug auf die offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten der Kanzlei und des Notariats zu verpflichten, weiterverfolgt. Zur Zulässigkeit behauptet sie, dass die von ihr geforderte Auskunft dazu führen würde, dass sich das Endvermögen des Antragstellers um etwa 44.000 € erhöhen würde, so dass sich ihr Ausgleichsanspruch entsprechend um etwa 22.000 € steigere. Setze man hiervon 10 - 25 % an, sei der Beschwerdewert erreicht. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags trägt die Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung im Übrigen vor, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass der Auskunftsanspruch als umfassender Anspruch, unabhängig von der Belegvorlage, bestehe und die Auskunft bislang nicht in einem systematischen, in sich geschlossenen Verzeichnis erteilt worden sei. Zudem habe das Amtsgericht die Zurückweisung allein mit der angeblichen Unmöglichkeit begründet, die begehrten Belege zu beschaffen, ohne überhaupt Feststellungen über das vermeintliche Nichtbestehen eines solchen Anspruches zu treffen. In Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht vertritt sie erneut die Auffassung, dass die offenen Posten und halbfertigen Arbeiten zu beauskunften seien, da diese zum Substanzwert der Anwaltskanzlei und des Notariats gehörten und es sich dementsprechend um wertbildende Faktoren handele, die Einfluss auf die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung hätten. Dies gelte auch, wenn die modifizierte Ertragswertmethode zur Anwendung komme, da die Modifikation gerade darin bestehe, Substanzwert und Goodwill zu kombinieren. Die halbfertigen Aufgaben seien als Teil des Umlaufvermögens im Sinne des § 266 Abs. 2 HGB ebenfalls Gegenstand der Substanz der Kanzlei. Der Antragsteller sei auch in der Lage, Auskunft zu seinen offenen Posten zu erteilen. Zur Wahrung der Verschwiegenheit könne die Auskunft ohne Angabe des Namens erteilt werden. Bei der vom Antragsteller verwendeten Software „RA-Micro“ gebe es ein Modul (Offene- Posten-Liste, „OP-Liste“), bei dem man nur wenige Eingaben tätigen müsse, um eine solche Liste zu erhalten. Diese Liste müsse noch mit der Datev-Liste des Steuerberaters abgeglichen werden, auf diese Weise könne ermittelt werden, welche Rechnungen zum 01.09.2018 noch offen gewesen seien. Bezüglich der halbfertigen Aufgaben könne man ebenso verfahren. In gleicher Form könne die Auskunft auch für das Notariat erteilt werden. Auch die Zurückweisung des Beleganspruchs durch das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe zu Unrecht als wahr unterstellt, dass dem beweisbelasteten Antragsteller die Auskunft zu den offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Münster vom 15.06.2022 den Antragsteller, über die Verpflichtung zur Belegvorlage betreffend den Jahresabschluss 2018 für die R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei hinaus, zu verpflichten 1. der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens am 01.09.2018 sowie seines Anfangsvermögens am 17.09.2010 durch Vorlage eines systematischen, geordneten, in sich geschlossenen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, welches den Wert der vorhandenen einzelnen Vermögensposition und der Verbindlichkeiten mit den jeweils wertbildenden Faktoren konkretisiert; 2. die Auskunft stichtagsbezogen zu belegen a. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste) die am 01.09.2018 im Notariat Dr. Z. R. bestanden, b. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der halbfertigen Arbeiten im Notariat Dr. Z. R., die am 01.09.2018 noch nicht abgerechnet waren, gegliedert in beauftragte, angearbeitete und durch Beurkundung abgeschlossene Notariatsaufträge unter Angabe der Gegenstandswerte und der später abgerechneten Notariatsgebühren, c. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der offenen Forderungen (offene Postenliste), die am 01.09.2018 in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei in der Person des Antragstellers bestanden, d. durch Vorlage einer vollständigen Liste (Aktennummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag) der halbfertigen Arbeiten des Antragstellers in der R. & Partner Rechtsanwaltskanzlei, die am 01.09.2018 noch nicht abgerechnet waren, gegliedert in beauftragte, angearbeitete und durch Beurkundung abgeschlossene Mandate unter Angabe der Gegenstandswerte und der später abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren, Hilfsweise beantragt sie, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Er ist der Ansicht, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vertritt er die Auffassung, dass er seine Auskunft vollständig erteilt habe und die Antragsgegnerin über sämtliche Unterlagen verfüge, die erforderlich seien, um eine Bewertung der Rechtsanwaltstätigkeit vornehmen zu können. Er ist der Ansicht, dass die modifizierte Ertragswerttheorie keine Feststellung des Substanzwertes erfordere. Das Verfahren sei, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, keine Kombination aus Substanz- und Ertragswertverfahren. Nach der BGH-Rechtsprechung seien lediglich die Jahresabschlüsse der letzten 3 - 5 Jahre zugrunde zu legen und die Besonderheit des modifizierten Ertragswertverfahren liege allein darin, dass von den festgestellten Gewinnen ein individueller Unternehmerlohn abgezogen werde. Eine Auskunft zu den offenen Posten und halbfertigen Arbeiten sei ihm zwar nicht unmöglich, mit der Beauskunftung sei aber ein unzumutbarer Aufwand verbunden. Nach der BGH-Rechtsprechung sei er nicht verpflichtet, nicht vorhandene Informationen zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen. Soweit Auskunft zum Notariat gefordert werde, vertritt der Antragsteller erneut die Auffassung, dass es sich beim Notariat um ein öffentliches Amt handle, dass nicht veräußert werden könne und daher auch nicht in den Zugewinnausgleich falle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 verwiesen. Der Senat hat die Verfahren AG Münster 57 F 122/18 (Scheidung, Versorgungsausgleich sowie Folgesache nachehelicher Unterhalt) und 57 F 1/23 (Trennungsunterhalt) beigezogen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin betreffend das Notariat Auskunft über die Sachwerte, einschließlich der offenen Forderungen, und Vorlage entsprechender Belege zum Stichtag 01.09.2018 begehrt. Ebenfalls begründet ist die Beschwerde, soweit Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich der zum Stichtag in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden offenen Forderungen des Antragsstellers beansprucht wird. Soweit die Antragsgegnerin hingegen begehrt, dass (erneut) vollumfänglich Auskunft erteilt wird, ist ihre Beschwerde unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf die Auskunft über zum Stichtag bestehender halbfertiger Arbeiten der Rechtsanwaltskanzlei und des Notariats. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch der Beschwerdewert des § 63 Abs. 1 FamFG von mehr als 600 € ist erreicht. Legt ein Auskunftsberechtigter in einem Verfahren nach § 1379 BGB Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 405/15, beckonline; OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2017, 12 UF 120/17, beckonline). Da sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei Berücksichtigung der von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrten Auskunft zu den offenen Forderungen und halbfertigen Arbeiten das Endvermögen des Antragstellers um 44.000 € und damit ihr Ausgleichsanspruch um 22.000,- € erhöhen soll, ist auch bei Ansatz eines Bruchteils von 10 - 25 % der Beschwerdewert des § 63 Abs. 1 FamFG erreicht. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im titulierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Grundsätzlich gilt im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, dass bei Vorliegen eines Scheidungsantrags jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen kann, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist, § 1379 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. Der Auskunftsanspruch dient dazu, die Voraussetzungen zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 BGB zu schaffen. a. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Auskunft bislang nicht erteilt ist, weil es an einem in sich geschlossenen Verzeichnis fehlt. Denn durch seine Schriftsätze vom 08.07.2019 und 14.04.2020 nebst Anlagen sowie durch Übergabe der Gewinnermittlung für das Jahr 2018 in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei hat der Antragsteller grundsätzlich eine Auskunft, die den Voraussetzungen des § 1379 BGB entspricht, erteilt. Im Rahmen des § 1379 BGB wird die Vorlage eines Verzeichnisses der zum jeweiligen Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände geschuldet. Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen bestehen (Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1379, Rn. 9, 10). Voraussetzung ist dabei, dass die Teilauskünfte nicht zusammenhanglos nebeneinanderstehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, NZFam 2015, 68). Die aus zwei verschiedenen Schriftsätzen nebst Anlagen sowie der separat überreichten Gewinnermittlung für das Jahr 2018 bestehende Auskunft erfüllt diese Anforderungen. Der Antragsteller hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er seine Auskunftspflicht durch die Schriftsätze vom 08.07.2019 sowie 14.04.2020 als erfüllt ansieht. Soweit er vom Amtsgericht zudem zur Belegvorlage in Form der Gewinnermittlung für 2018 verpflichtet worden ist, hat er diese Verpflichtung mittlerweile ebenfalls erfüllt. Die Antragsgegnerin bemängelt im Detail an der Auskunft schließlich lediglich, dass die Auskunft keine Angaben zu den offenen Forderungen und halbfertigen Aufgaben des Notariats und der Rechtsanwaltskanzlei beinhalte. Dass die Auskunft grundsätzlich nicht geeignet wäre, ihr zu ermöglichen, ihren Zahlungsanspruch zu beziffern, macht sie dagegen nicht geltend. b. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragsgegnerin Auskunft zu den offenen Forderungen des Antragstellers im Rahmen seiner Beteiligung an seiner Rechtsanwaltskanzlei zum Stichtag 01.09.20218 begehrt, da sich die Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BGB hierauf erstreckt. Gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt hat, Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Gemäß § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB sind auf Aufforderung Belege vorzulegen. Die Antragsgegnerin bemängelt zunächst zu Recht, dass das Amtsgericht einen Anspruch auf Auskunft über die offenen Forderungen mit der Begründung verneint hat, dass der Antragsteller dargelegt habe, dass ihm die Vorlage entsprechender Belege nicht möglich sei. Denn hierdurch wird nicht zwischen dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S.1 BGB und dem daneben bestehenden Anspruch auf Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, der nicht Teil des Auskunftsanspruchs, sondern auf besonderes Verlangen zu diesem hinzutritt (vgl. BeckOGK BGB, Preisner, § 1379 Rn. 95), differenziert. Bei der Auskunft sind die Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren anzuführen, Wertangaben sind nicht geschuldet, wohl aber Angaben über wertbildende Merkmale (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 1379, Rn. 9). Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, beckonline; BGH, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09) und dementsprechend auch zu beauskunften. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erstreckt sich dabei die Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs.1 BGB auch auf die Auskunft über die zum Stichtag offenen Forderungen der freiberuflichen Praxis, da die offenen Forderungen für die Bewertung der Praxis im Rahmen des anwendbaren modifizierten Ertragswertverfahrens Bedeutung haben können. Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich der objektive (Verkehrs-) Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, Unternehmen mit dem „vollen, wirklichen“ Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des – sachverständig beratenen – Tatrichters (BGH, Beschluss vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, beckonline). Zur Bewertung von freiberuflichen Praxen soll dabei das modifizierten Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig sein (BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17, juris; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, beckonline). Dabei soll zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17, beckonline; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, beckonline; BGH, Beschluss vom 08.11.2017, XII ZR 108/16, beckonline; BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 45/06, beckonline, vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016, 14 UF 237/15). Allerdings handelt es sich beim modifizierten Ertragswertverfahren nicht um ein klar definiertes Bewertungsverfahren (vgl. Ballhorn/König, Die modifizierte Ertragswertmethode im Zugewinnausgleich- „Narrenfreiheit“ für die Sachverständigen?, NJW 2018, 1911) und es ist umstritten, inwieweit der Substanzwert ein Bewertungsbestandteil ist. Nach der wohl herrschenden Meinung in der Literatur setzt sich der Wert beim modifizierten Ertragswertverfahren aus dem Substanzwert (materieller Praxiswert) und dem Goodwill (ideeller Praxiswert) abzüglich eines individuellen Unternehmerlohns und latenter Ertragsteuern zusammen. Der Sachwert bestehe aus der Summe aller zu einer Praxis oder Kanzlei gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu zählen alle betriebsnotwendigen Gegenstände (Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen). Hinzuzuzählen sind Guthaben auf Bankkonten und am Stichtag offene Honorarforderungen, abzuziehen sind Praxisverbindlichkeiten (sog. Nettosubstanzwert) (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 1. Kap. Zugewinnausgleich Rn. 319, beckonline; Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2020; Grüneberg, 82. Auflage, § 1376 Rn. 44, BeckOGK BGB, Preisner, § 1376 Rn. 288; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, BGB § 1376 Rn. 30). Der Einbezug des Substanzwertes wird auch von der Bundesrechtsanwaltskammer befürwortet (siehe Richtlinien der BRAK zur Bewertung von Anwaltskanzleien, Stand 2018, Bl. 460 der GA). Nach anderen Stimmen in der Literatur soll nur auf die Erträge der letzten 3 - 5 Jahren zurückzuschauen sein, auf den Substanzwert komme es dagegen nicht an. Die modifizierte Ertragswerttheorie gehe davon aus, dass sich der Wert einer Praxis nach dem richte, was ein Käufer im Falle der Veräußerung für sie zahle, was wiederum entscheidend von deren Ertragskraft abhänge. Zu ermitteln sei diese durch Rückschau auf die Erträge der letzten drei bis fünf Jahre, die kapitalisiert den geschätzten sog. Zukunftserfolgswert ergäben. Im Hinblick darauf, dass die Ertragskraft einer freiberuflichen Praxis wesentlich vom individuellen Einsatz und der persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers abhänge und insoweit nicht übertragbar sei, müsse der nach dem (reinen) Ertragswertverfahren ermittelte Praxiswert um den personenbezogenen Teil dieses Wertes bereinigt werden. Das geschehe nach der modifizierten Ertragswertmethode durch Abzug eines fiktiven Gehaltes, das den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Praxisinhabers Rechnung trage. Von dem so ermittelten Praxiswert seien sodann noch die latenten Ertragsteuern abzuziehen (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 1376, Rn. 39). Nach einer dritten Auffassung soll zwar im Rahmen des modifizierten Ertragswerts der Substanzwert des Unternehmens eine Rolle spielen, die offenen Forderungen allerdings nicht in den Substanzwert einzubeziehen sein. Der Substanzwert sei mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergehe. Der Sachwert bestehe dabei aus der Summe aller zu einem Unternehmen gehörenden materiellen Wirtschaftsgüter, dazu zählen alle betriebsnotwendigen Gegenstände (Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Patente usw.). An dieser Stelle ende bei der modifizierten Ertragswertmethode in der Regel die Substanzbewertung (vgl. Boos/ Siewert in DS 2018, 265, beckonline; sowie Boos, DS 2019, 69, beckonline). Durch die Rechtsprechung des BGH sind die Einzelheiten der Bewertung eines freiberuflichen Unternehmens durch das modifizierte Ertragswertverfahren – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bisher nicht in den Einzelheiten geklärt und definiert. Der BGH hat in den beiden bereits genannten Entscheidungen aus November 2017 (08.11.2017, XII ZR 108/16, u. 22.11.2017, XII ZB 230/17) den Begriff der „modifizierten Ertragswertmethode“ verwendet, der aber tatsächlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgeht. In dem Beschluss v. 08.11.2017, XII ZR 108/16, hat der BGH ausgeführt, dass er in Bezug auf die Bewertung freiberuflicher Praxen die modifizierte Ertragswertmethode in dem Sinne billige, dass ausschließlich auf die Erträge des Unternehmens abstellt und davon ein Unternehmerlohn abgesetzt wird. In der Entscheidung v. 22.11.2017, XII ZB 230/17, hat der BGH im Zusammenhang mit der Bewertung einer freiberuflichen Praxis demgegenüber ausgeführt, dass nach der modifizierten Ertragswertmethode über den Substanzwert zum Stichtag hinaus der ideelle Wert („good will“) zu berücksichtigen ist. Die sich scheinbar widersprechende Rechtsprechung des BGH ist nach Auffassung des Senats darauf zurückzuführen, dass sich der sachverständig beratene Tatrichter in den dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Entscheidungen jeweils unter der Bezeichnung „modifizierte Ertragswerttheorie“ beanstandungsfrei für eine bestimmte Bewertungsmethode entschieden hat. Da letztendlich auch im vorliegenden Fall der Tatrichter nach sachverständiger Beratung in der Leistungsstufe darüber zu entscheiden hat, wie die freiberufliche Praxis des Antragstellers konkret zu bewerten ist, sind in der Auskunftsstufe diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Bewertung der Praxis im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von Bedeutung sein können. Vor diesem Hintergrund geht der Senat jedenfalls für das Auskunftsverfahren in Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturmeinung davon aus, dass über die offenen Forderungen Auskunft zu erteilen ist, da diese als Teil des Substanzwerts im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens ein Bewertungskriterium darstellen können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht auch nicht grundsätzlich gegen den Einbezug der offenen Forderungen in das Bewertungsverfahren, dass diese volatil sind und u.a. abhängig von den Abrechnungsgepflogenheiten und der Zahlungsmoral sind und sich zudem die Frage stellt, ob offene Forderung mit dem Nennbetrag einzustellen sind, obwohl nicht klar ist, inwieweit diese realisiert werden können. Denn bei diesen Umständen handelt es sich um Fragen, die vom Sachverständigen individuell anhand der zu begutachtenden freiberuflichen Praxis zu beantworten sind. Der Senat übersieht nicht, dass die Berücksichtigung von offenen Forderungen - und damit des zukünftigen Einkommens des Anwalts - grundsätzlich die Gefahr bergen kann, dass es zu einer doppelten Inanspruchnahme beim Ehegattenunterhalt und im Zugewinnausgleich kommt. Dem wird allerdings im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens dadurch begegnet, dass (neben dem Substanzwert) der Goodwill dadurch ermittelt wird, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Auf diese Weise wird erreicht, dass Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs und Einkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.02. 2008 - XII ZR 45/06, beckonline; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 40/09, beckonline; Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 3. Auflage, Doppelverwertungsverbot, Rn. 5). Die Verpflichtung zur Auskunft über die offenen Forderungen der Kanzlei scheitert nicht daran, dass eine solche Auskunft dem Antragsteller unmöglich wäre. Diesen Einwand hat der Antragsteller in zweiter Instanz ohnehin ausdrücklich fallenlassen, er trägt lediglich noch vor, dass mit der Auskunft ein unzumutbarer Aufwand verbunden sei. Ob die Auskunft über die offenen Forderungen tatsächlich nur mit erheblichem Aufwand erteilt werden kann, kann indes dahingestellt bleiben. Da es sich bei den offenen Forderungen im individuellen Einzelfall um wertbildende Faktoren handelt bzw. handeln kann, sind sie zu beauskunften. Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 01.01.2021 - XII ZB 472/20,NJW-RR 2022, 435 Rn. 17, beckonline), beruft, sind hiermit keine Aussagen über die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 S.1 BGB, sondern über die getrennt davon zu betrachtende Belegpflicht nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen. Schließlich folgt der Senat auch nicht dem Einwand des Antragstellers, er könne nur unter Verstoß gegen seine anwaltliche Verschwiegenheit Auskunft über seine offenen Forderungen erstellen. Denn für die isolierte Auskunft ist lediglich die Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrages erforderlich. Inwiefern hierdurch gegen die anwaltliche Verschwiegenheit verstoßen werden könnte, erschließt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Auskunft ohne Angabe zur Mandantschaft mangels Möglichkeit zur Nachprüfung auch nicht von vorneherein wertlos. Denn nach § 260 Abs. 2 BGB kann der auskunftsberechtigte Ehegatte, wenn Grund zur Annahme unsorgfältiger Erstellung des Bestandsverzeichnisses besteht, vom Auskunftspflichtigen die eidesstattliche Versicherung fordern, sein Vermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben zu haben, wie er dazu imstande war (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 1379 Rn. 37). Dass der Antragsteller Auskunft nur über die in seiner Person bestehenden offenen Forderungen – und nicht auf die seiner Mitgesellschafter – zu erteilen hat, ist zwischen den Beteiligten nach der Klarstellung der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat unstreitig. Ob der Antragsteller – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – Kosten, die eigentlich dem Notariat zugeordnet werden müssten, der Rechtsanwaltskanzlei zuordnet, wodurch sich der Gewinnanteil der Kanzlei zugunsten des Notariats überproportional verringere, ist nicht Gegenstand der Auskunftsstufe, sondern im Rahmen der Zahlungsstufe im Zusammenhang mit der Bewertung der Kanzlei zu prüfen. c. Die Auskunftspflicht des Antragstellers erstreckt sich auch auf die wertbildenden Merkmale seines Notariats, nämlich die Einrichtungsgegenstände, die IT- Ausstattung sowie die zum Stichtag bestehenden offenen Forderungen. Bislang ist das Notariat nicht in der Auskunft des Antragstellers enthalten. Zwar handelt es sich bei einem Notariat nicht um eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen, sondern um ein dem Notar verliehenes öffentliches Amt. Dies führt jedoch zur Überzeugung des Senats nicht dazu, dass ein Notariat grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich fällt und dementsprechend auch nicht zu beauskunften wäre. Höchstrichterlich ist bislang nicht geklärt, in welcher Form ein Notariat in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Der BGH hat im Jahr 1998 lediglich im Rahmen eines Verfahrens, das die Bewertung einer Beteiligung an einer Steuerberatergesellschaft zum Gegenstand hatte, geurteilt, dass eine solche Beteiligung anders als im Falle eines (bayrischen) Notariats grundsätzlich dem Zugewinn unterfalle. Der sachliche Unterschied zwischen dem bayerischen Notar und einem freiberuflich tätigen Gesellschafter einer Steuerberaterpraxis bestehe insoweit darin, dass der Notar Träger eines öffentlichen Amtes sei und kein “Notariat” besitze, das er als solches an einen Dritten veräußern könne, während der Steuerberater mit seinem Anteil an der Gesellschaft über einen Vermögenswert verfüge, der grundsätzlich veräußerlich ist und demgemäß auf dem freien Markt realisiert werden kann (BGH, Urteil vom 25.11.1998 - XII ZR 84/97, beckonline). Unter Verweis auf diese Rechtsprechung wird in der Literatur vertreten, dass Notariate daher grundsätzlich keine Vermögenswerte darstellen, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bewertet werden könnten (Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, ABC der Vermögenswerte Rn. 60, beckonline; Piltz, Partnerschaft und freiberufliche GbR im Zugewinnausgleich, ZEV 2007, 301, beckonline; vgl. auch Boden/Cremer, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Auflage § 19, Rn. 211, wonach im Anwaltsnotariat die Umsätze aus der notariellen Tätigkeit wegen der Nichtübertragbarkeit des Notariats vorher auszusondern seien). Nach anderen Stimmen in der Literatur soll das Notariat durchaus einen Wert haben und auch die offenen Forderungen seien hierbei maßgeblich. Dabei soll es bei einem Notar nur auf den Sachwert der ihm gehörenden Einrichtungsgegenstände und die offenen Außenstände und Verbindlichkeiten am Stichtag ankommen. Einen darüber hinaus gehenden Praxiswert könne es dagegen nicht geben, weil der Notar Träger eines öffentlichen Amtes sei und kein Notariat besitze, das er als solches an einen Dritten veräußern könne (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Auflage, Rn. 64; vgl. auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 6. Aufl.; Rn. 768). Daher sei es sachgerecht, den Wert des Notariats durch Anwendung des Substanzwertverfahrens zu ermitteln (BeckOGK, BGB, Preisner, § 1376, Rn. 358). Der Senat folgt der zuletzt dargestellten Ansicht. Auch wenn ein Notariat als solches nicht veräußerbar ist, stellen die dem Notariat innewohnenden Werte wie Einrichtungsgegenstände, IT-Ausstattung und Forderungen Vermögenswerte dar. Mit Ausnahme der an das Amt gebundenen Forderungen sind die Sachwerte auch selbständig veräußerbar, wobei es nach Auffassung des Senats auf die Frage der Veräußerlichkeit ohnehin nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt etwa der Umstand, dass ein Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar ist, dessen Werthaltigkeit für den Zugewinnausgleich nicht in Frage. Dass eine Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, soll sich vielmehr für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (BGH, Beschl. v. 23.02.2022, XII ZB 38/21, beck-online). Vergleichbares gilt für die Berücksichtigung von höchstpersönlichen Wohnrechten im Zugewinnausgleich. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH sieht der Senat keinen Grund, dafür, einen Notar wie einen unselbständig Erwerbstätigen zu behandeln und das Notariat vollständig aus dem Zugewinn auszuklammern. Dem bereits dargestellten Gedanken folgend, dass Auskunft über alle in Betracht kommenden wertbildenden Faktoren zu erteilen ist, sind die Sachwerte des Notariats, einschließlich der offenen Forderungen, zu beauskunften. In welcher Form die offenen Forderungen dabei den Sachwert beeinflussen, ist nicht im Rahmen der Auskunftsstufe, sondern nach sachverständiger Beratung im Rahmen der Leistungsstufe zu beurteilen. Das gleiche gilt für den Einwand des Antragstellers, dass er aus den offenen Forderungen sein zukünftiges Einkommen sichere (vgl. Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 3. Auflage, Doppelverwertungsverbot, Rn. 5). d. Die Antragsgegnerin hat dagegen weder einen Anspruch auf Auskunft über die im Stichtag bestehenden halbfertigen Arbeiten in der Rechtanwaltskanzlei noch die des Notariats. Denn die halbfertigen Arbeiten können die Bewertung im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode nicht beeinflussen, da sie – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin- nicht Gegenstand des Substanzwertes sind. Der Substanzwert beschreibt den finanziellen Aufwand, der notwendig ist, um einen vergleichbaren Vermögensgegenstand wieder zu beschaffen, wobei bei Sachgesamtheiten auf die Summe der einzelnen Wiederbeschaffungswerte abzustellen ist (Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, Bewertungsmethoden im Zugewinn Rn. 6, beckonline). Bei den halbfertigen Arbeiten handelt es sich aber nicht um wiederbeschaffbare Vermögensgegenstände, da mit ihnen kein fälliger Vergütungsanspruch einhergeht. § 8 I RVG regelt, dass die Vergütung eines Rechtsanwaltes fällig wird, wenn der Auftrag erledigt oder das Verfahren beendet ist, oder, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, die erste Instanz beendet ist oder das Verfahren seit mehr als drei Monaten ruht. Notargebühren werden nach § 10 Hs. 1 GNotKG ebenfalls regelmäßig erst mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig. Bei halbfertigen Arbeiten besteht also grundsätzlich kein fälliger Vergütungsanspruch, der geltend gemacht werden könnte. Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis auf § 266 HGB (unfertige Leistungen als Inhalt der Bilanz) geht bereits insofern fehl, als dass eine Anwaltskanzlei nicht bilanzierungspflichtig ist und erlaubt auch im Übrigen keine Rückschlüsse darüber, wie der Substanzwert einer Kanzlei bzw. eines Notariats zu bestimmen ist. 3. Die Antragsgegnerin hat nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB auch einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der für den Antragsteller in der Rechtsanwaltskanzlei und im Notariat zum Stichtag bestehenden offenen Forderungen, unter Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrags (offene-Posten-Liste). Gemäß § 1379 Abs. 2 BGB sind im Rahmen der Auskunftspflicht auf Anforderung Belege vorzulegen. Dieser Anspruch ergänzt den Auskunftsanspruch und soll erreichen, dass der andere Ehegatte vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Angaben des Auskunftspflichtigen überprüfen kann (BeckOGK/Preisner, BGB § 1379, Rn. 95). Der Begriff „Beleg“ ist in § 1379 BGB weit auszulegen. Unter den Begriff des Belegs fallen alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (BeckOGK/Preisner, BGB § 1379, Rn. 96). Der Auskunftspflichtige ist dabei grundsätzlich nur zur Vorlage vorhandener Nachweise verpflichtet. Eine Pflicht zur Erstellung, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen, etwa durch Ausdruck, hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 01.01.2021- XII ZB 472/20, NJW-RR 2022, 435 Rn. 17, beckonline; BeckOGK/Preisner, BGB § 1379 Rn. 99; Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 1379, Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller seine Auskunft zu den offenen Posten durch eine entsprechende Liste, in der die Aktennummer, das Rechnungsdatum und des Rechnungsbetrags angeführt sind, zu belegen. Der Antragsteller kann dabei mit seinem Einwand, dass Listen über die offenen Forderungen nicht existierten und nur mit erheblichen Aufwand erstellt werden könnten, nicht gehört werden. Seinem Beweisantritt durch Zeugenbeweis war dementsprechend nicht nachzugehen. Denn da bereits die Auskunftsverpflichtung die Angabe der offenen Forderungen umfasst, liegen beim Antragsteller nach Auskunftserteilung zwangsläufig Listen über die offenen Forderungen vor, da er andernfalls keine entsprechende Auskunft erteilen könnte. Eine (weitere) schöpferische Leistung durch den Antragsteller ist dementsprechend nicht erforderlich. Schließlich steht dem Beleganspruch auch nicht die anwaltliche und notarielle Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegen. Wie oben dargelegt, reicht es im Rahmen der Auskunftspflicht, dass die Höhe der offenen Forderungen angegeben werden. Um diese überprüfen zu können, ist es hinreichend, dass eine Liste mit der Aktennummer, dem Rechnungsdatum sowie dem Rechnungsbetrag erstellt wird. Angaben zur Mandantschaft sind hingegen nicht erforderlich, so dass ein Konflikt zur Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entstehen kann. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG. Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang weder eindeutig geklärt ist, ob und in welchem Umfang das modifizierte Ertragswertverfahren auch die Feststellung des Substanzwertes erfordert, noch ob und in welcher Form ein Notariat in den Zugewinnausgleich fällt, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 70 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.