Beschluss
20 U 159/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.20U159.23.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 15.06.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 311/22) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 15.06.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 311/22) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe : I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der „Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag“ (Riesterrente) mit der Versicherungsnummer N01 nach erklärtem Widerruf gerichtete Zwischenfeststellungs- und Stufenklage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 23.10.2023 (Bl. 86 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Der Kläger kann weder die begehrte Feststellung noch die mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Rückzahlung geleisteter Prämien nebst gezogener Nutzungen verlangen. Der von dem Kläger erklärte Widerruf - dessen Voraussetzungen sich nach § 8 VVG in vom 01.01.2008 bis zum 16.12.2009 gültigen Fassung und nicht, wie der Kläger trotz des zutreffenden Hinweises des Landgerichts unentwegt vortragen lässt, nach § 5a VVG a.F. richtet - ist unwirksam. Einer Ausübung des Widerrufsrechts steht jedenfalls – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger seinerzeit ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. a) Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 9 ff.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerrufsrechts entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 10). Weil der Versicherer die Situation wegen der – hier unterstellt – fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat (BGH Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11), ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände erforderlich, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 9; Urteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, juris Rn. 21; Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). b) Gemessen daran wertet auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – die Erklärung des Widerrufs durch den Kläger als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe sind unberechtigt. Ein grob widersprüchliches Verhalten des Klägers liegt darin, dass er den Widerruf im September 2021 und erneut durch seine Rechtsanwälte im Februar 2022 erklärt hat, nachdem er mit Schreiben vom 30.03.2011 (Bl. 137 eGA-I) eine zunächst erklärte (Bl. 360 eGA-I) förderungsschädliche Kündigung zum nächst möglichen Termin ausgesprochen und um Gutschrift des gebildeten Kapitals sowie noch gutzuschreibender Kapitalerträge und Altersversorgungszulagen auf dem LBS-Altersvorsorgevertrag mit der Nummer N02 gebeten hatte, diese Kündigung indes mit Schrieben vom 04.05.2011 (Bl. 361 eGA-I) zurückgenommen und um unveränderte Fortführung des Vertrages gebeten hatte, was der Beklagte auch umsetzte. Es ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers begründet werden kann, das aus Sicht des Versicherers einer Bestätigung des Vertragsschlusses gleichkommt. Das gilt etwa, wenn der Versicherungsnehmer nach einer Kündigung ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages verlangt (vgl. jüngst Senatsbeschluss vom 20.10.2023 – 20 U 182/23; OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2020 – 4 U 2014/20, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 – 20 U 149/17, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris Rn. 5; Schepers, in: BeckOK VVG, Stand: 01.09.2023, § 5a VVG, Rn. 62). Denn durch dieses Verhalten hat der Kläger unabhängig davon, ob das frühere Vertragsverhältnis zunächst unverändert wieder auflebte oder ein neues Versicherungsvertragsverhältnis zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen neu begründet wurde, seinen Willen, den Vertrag unabhängig von bestehenden Lösungsrechten fortsetzen zu wollen, Ausdruck verliehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach erklärter Kündigung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu alten Bedingungen hatte. Dieses Verhalten begründet bei isolierter Betrachtung bereits allein ein widersprüchliches Verhalten. c) Dieser Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nach nationalem Recht stehen auch bei einer - hier unterstellt - fehlerhaften Belehrung weder das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, 155/20, 187/20, NJW 2022, 40) entgegen noch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 22. Juli 2022 (VGH B 70/21, juris); auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wie jüngst auch der Bundesgerichtshof, ebenso wie zuvor der Senat, entschieden hat (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 13 ff.). 2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch die begehrten Nebenforderungen nicht beanspruchen. 3. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die mit der Berufung erhobene Rüge, das Landgericht habe die Zwischenfeststellungsklage zu Unrecht als unzulässig erachtet (Bl. 89 eGA-II), abwegig ist. Das Landgericht hat auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Zwischenfeststellungsklage zulässig ist. II. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die vorstehenden Erwägungen stehen – wie oben dargelegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und auch die unionsrechtlichen Fragen sind geklärt. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.